IV.2009.01181
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 15. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, ohne Berufsausbildung und Mutter von zwei Kindern (geboren 1993 und 1995), reiste im Jahre 1993 in die Schweiz ein. Von April 2005 bis April 2007 war sie bei der Y.___ AG und in einem privaten Haushalt als Reinigungsangestellte beschäftigt (Urk. 7/21). Aufgrund von Rückenschmerzen wurde sie ab 10. April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/5/7). Sie meldete sich am 21. April 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/15) erstellen und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem diejenigen der A.___ vom 5. März 2009 und vom 23. Juni 2009 (Urk. 7/14 und Urk. 7/19) sowie von Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizinerin, vom 1. Juni 2009 (Urk. 7/18). Nach einer Haushaltsabklärung stufte die IV-Stelle die Versicherte als zu 11 % erwerbstätig und zu 89 % im Haushalt tätig ein (Urk. 7/21) und kündigte ihr mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2009 an, dass gestützt auf den Invaliditätsgrad von 1,78 % kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 10. November 2009 wurde der Vorbescheid bestätigt (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 10. Dezember 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit dem 10. April 2007 noch 50 %. Die Haushaltsabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der 89%igen Haushaltstätigkeit zu 2 % eingeschränkt sei. Im Erwerbsbereich von 11 % sei sie hingegen nicht eingeschränkt. Durch Vornahme eines Einkommensvergleichs errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 1,78 % und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits sinngemäss geltend, ihre körperlichen Schmerzen verschlimmerten sich bei Belastung, weshalb sie keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen könne (Urk. 1).
3.
3.1 Im Bericht der A.___ vom 5. März 2009 diagnostizierten die Ärzte bei der Beschwerdeführerin eine Spondylitis ankylosans (Beginn 2004, ED 11/07) mit axialem Befall, eine ISG-Arthritis Grad II beidseits mit ISG-Arthritis links und Spondylitis der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule sowie Enthesitiden. Sie leide seit etwa 2004 an lumbosakralen Schmerzen mit intermittierender Ausstrahlung in beide Beine rechtsbetont. Die Beschwerdeführerin wache regelmässig gegen 2-3 Uhr morgens auf und müsse sich bewegen oder eine Schmerztablette nehmen. Am Morgen bestehe während etwa einer Stunde eine gewisse Morgensteifigkeit im Rücken. Am Tag seien die Schmerzen deutlich erträglicher, wobei eine gewisse Belastungsabhängigkeit bestehe. Die im April 2008 aufgenommene Basistherapie mit dem Medikament Enbrel habe die Beschwerden erheblich verbessert. Ab August 2008 sei dann ein Wirkungsverlust des Medikamentes eingetreten (Urk. 7/14/6).
Im Verlaufsbericht der A.___ vom 23. Juni 2009 hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin leide weiterhin an Schmerzen lumbosakral sowie im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule. In der Nacht und den frühen Morgenstunden seien die Schmerzen deutlich verstärkt. Seit ca. 1 bis 2 Wochen seien Schmerzen im Bereich beider Ellenbogen aufgetreten, welche klinisch einer Epicondylopathia humeri radialis entsprechen würden. Eine eindeutige Schmerzausweitung lasse sich jedoch nicht aufzeigen. Aufgrund des Wirkungsverlustes von Enbrel sehe man einen Wechsel auf Remicade vor. Angesichts der dokumentierten entzündlichen Veränderungen sei die Beschwerdeführerin für eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/19/5). Gestützt darauf hielt Dr. B.___ im Bericht vom 26. Juni 2009 fest, die Beschwerdeführerin sei sicher zu über 50 % arbeitsunfähig. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden seit dem 10. April 2007 bestehen (Urk. 7/19/4).
3.2 Anhand der genannten medizinischen Diagnosen und Befunde erstellte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein Belastungsprofil, gemäss welchem der Beschwerdeführerin seit 10. April 2007 körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten - namentlich nicht gebückt, hockend, kniend, überkopfarbeitend, arbeitend mit Armvorhalten -, ohne Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und ohne Nässe- und/oder Kälteexposition, zu 50 % zumutbar seien (Urk. 7/22/3).
4. Den medizinischen Unterlagen ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund entzündlicher Veränderungen an der Wirbelsäule in Sinne eines aktiven Morbus Bechterew (Urk. 7/22/3) insbesondere nachts sowie am Morgen jeweils an Schmerzen in der Brust- und Lendenwirbelsäule leidet. In ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte ist sie deshalb seit dem 10. April 2007 nicht mehr arbeitsfähig.
Bezüglich der leidensangepassten Tätigkeit kann ebenfalls auf die Berichte der A.___ vom 5. März und 23. Juni 2009 abgestellt werden (Urk. 7/14 und Urk. 7/19). So zeigt sich, dass die Rückenbeschwerden mithilfe von TNF-Blocker - welche der Behandlung von entzündlichen Erkrankungen dienen - gelindert werden konnten. Die im April 2008 aufgenommene Basistherapie mit dem TNF-Blocker Enbrel bewirkte eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden. In der Folge trat im August 2008 zwar ein gewisser Wirkungsverlust von Enbrel ein, jedoch konnte darauf umgehend mit einem Wechsel auf das Medikament Remicade reagiert werden. Obwohl die Wirkung dieses neuen Medikamentes aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage noch unklar ist (vgl. Urk. 7/21/2), ist aufgrund der Darlegungen der A.___, die über die gesundheitliche Situation und die Medikation bestens Bescheid wusste, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Berichte basieren auf detaillierten Abklärungen und Untersuchungen. Anhaltspunkte, wonach darauf nicht abzustellen wäre, finden sich nicht. Insbesondere liegen betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine anderslautenden ärztlichen Beurteilungen vor. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht weiter dar, weshalb ihr eine leidensangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei.
Ebenfalls abgestellt werden kann auf das vom RAD erstellte Belastungsprofil (Urk. 7/22 und Erw. 3.2). In diesem legt der RAD gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen nachvollziehbar und überzeugend dar, dass der Beschwerdeführerin trotz des Morbus Bechterew körperlich leichte wechselbelastende und wirbelsäulenschonende Tätigkeiten noch zu 50 % zumutbar sind. Das Belastungsprofil berücksichtigt die zuvor gestellten Diagnosen sowie die daraus folgenden körperlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es ist demnach ab dem 10. April 2007 von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte, aber von einer seit damals bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
5.2 In der Haushaltsabklärung vom 14. September 2009 qualifizierte die abklärende Person die Beschwerdeführerin als zu 11 % erwerbstätig und zu 89 % im Haushalt tätig, obwohl die Versicherte der Abklärungsperson gegenüber dargelegt hatte, im Gesundheitsfall würde sie zu 100 % arbeiten (Urk. 7/21/3). Die Abklärungsperson ermittelte unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von insgesamt 1,78 % (Urk. 7/21).
Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Dem IK-Auszug (Urk. 7/15) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin allein im Rahmen der Tätigkeit bei der Y.___ AG, wo sie gemäss Arbeitgeberbescheinigung in variablem Ausmass eingesetzt wurde (Urk. 7/16/3), von April 2005 bis April 2007 Fr. 9'715.-- verdiente. Daraus lässt sich anhand des Stundenlohns von Fr. 20.-- (Urk. 7/16/3) und einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden und 48 Arbeitswochen ein durchschnittliches Arbeitspensum von 12 % errechnen. Anhand der detaillierten Lohnabrechnungen der Y.___ AG (Urk. 7/16) zeigt sich zudem, dass ihr Arbeitspensum bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2007 tendenziell anstieg. Gleichzeitig arbeitete die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug (Urk. 7/15) von Juni 2005 bis April 2007 in einem privaten Haushalt als Reinigungsangestellte und erzielte dabei ein Einkommen von insgesamt Fr. 7'009.--. Ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 29.-- (Urk. 7/21/3) und einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden entspricht dies einem durchschnittlichen Pensum von 6,5 %. Demnach arbeitete die Beschwerdeführerin von Juni 2005 bis April 2007 insgesamt zu einem durchschnittlichen Pensum von 18,5 %. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall mindestens im gleichen Umfang arbeitstätig wäre. Aufgrund der finanziellen und familiären Situation ist zudem auf ein höheres Pensum im Gesundheitsfall zu schliessen. Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 1. März 2009 getrennt von ihrem Ehemann (Urk. 7/9) und wohnt zusammen mit ihren beiden Kindern, die 2009 14 und 16 Jahre alt waren, sowie den Schwiegereltern im gleichen Haushalt. Die Familie wird vom Sozialamt F.___ mit monatlich Fr. 2'750.-- unterstützt, dies deshalb, weil der Ehemann seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Urk. 7/21/4). Da die beiden Kinder im Alter von 14 und 16 Jahren (Urk. 7/21/4) keiner intensiven Betreuung mehr bedürfen, der Haushalt unter Verweis auf die Schadenminderungspflicht teilweise von den Schwiegereltern sowie von den Kindern erledigt werden kann und die Familie in finanziell knappen Verhältnissen lebt, scheint es realistisch, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem grösseren Pensum als dem Bisherigen arbeiten würde.
Nicht wahrscheinlich ist dagegen, dass sie - wie von ihr gegenüber der Abklärungsperson angegeben (Urk. 7/21/3) - im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung und spricht schlecht Deutsch (Urk. 7/21). Es ist der Abklärungsperson der IV-Stelle darin Recht zu geben, dass die bisherige Erwerbsbiografie der Versicherten nicht für ein grosses Interesse an der Erwerbsarbeit spricht. Zum einen hätte die Versicherte trotz der Beendigung der Tätigkeit im Reinigungsbereich im Jahr 2007 sich um eine andere Tätigkeit bemühen können, was sie nicht getan hat. Zum andern war im Rahmen der Früherfassung bei der Invalidenversicherung vom 15. April 2009 noch keine Rede davon, dass sie im Gesundheitsfall in einem 50 % übersteigenden Pensum arbeitstätig wäre. Ihre Motivation zur beruflichen Integration wurde damals als gering bis nicht vorhanden eingeschätzt. Sie sei auch nicht an einer fachlichen Unterstützung im Hinblick auf ihre berufliche Eingliederung interessiert (Urk. 7/6). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Beschwerdeführerin demnach als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig einzustufen.
5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche grundsätzlich nicht. Sie verweist lediglich darauf, dass ihr bei der Erledigung gewisser Haushaltsarbeiten jeweils Familienmitglieder helfen würden (Urk. 1). In diesem Zusammenhang ist auf die Schadenminderungspflicht einer im Haushalt tätigen Versicherten zu verweisen, wonach sie zur Erledigung von Haushaltsarbeiten die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat, sofern die Mithilfe ein übliches Mass nicht übersteigt. Des Weiteren begründet der Abklärungsbericht die einzelnen Beschränkungsgrade im Hinblick auf die verschiedenen Haushaltsbereiche - und gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - einlässlich und nachvollziehbar. Insgesamt trägt die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung von 2 % im Haushalt den Verhältnissen somit angemessen Rechnung und ist nicht zu bemängeln. Die Mitwirkung der Familienmitglieder wurde zu Recht als zumutbar erachtet. Bei einem Anteil der Hausarbeit von 50 % ergibt die Einschränkung von 2 % eine anrechenbare Einschränkung von 1 %.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin war seit April 2007 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte jedoch erst am 21. April 2009 (Urk. 7/10), weshalb eine allfällige Rentenausrichtung frühestens ab Oktober 2009 in Frage kommt (Art. 29 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010 in Sachen L., 9C_979/2009). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1).
6.2 Das Valideneinkommen beträgt - ausgehend vom im Jahr 2006 erzielten Einkommen von Fr. 7'256.-- (Fr. 4'432.-- bei der Y.___ AG = Pensum von 11 % und Fr. 2'824.-- im Privathaushalt = Pensum von rund 5 %, Urk. 7/15), angepasst an ein Arbeitspensum von 50 % - Fr. 22'675.--. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 6/2010, Tabelle B10.3, S. 95, 2006 : 2417 Punkte, 2009 : 2552 Punkte) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 23'941.50.
Für das Invalideneinkommen ist auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 (LSE) für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Tabelle TA1) angegebenen Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 48’228.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2009 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2010, Tabelle B9.2, S. 94) und angepasst an die Lohnentwicklung (2006 : 2417 Punkte, 2009 : 2552 Punkte) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 53'085.90. Aufgrund der 50%igen Arbeitsfähigkeit reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 26'542.95.
Ginge man zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem gemäss Bundesgericht maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25 % aus, reduzierte sich das Invalideneinkommen auf Fr. 19'907.20, was einen Invaliditätsgrad von 17 % ergeben würde. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 23'941.50 sowie unter Berücksichtigung der Qualifizierung als zu 50 % erwerbstätig, resultiert lediglich ein Invaliditätsgrad von 8,5 % im Erwerbsbereich (0.5 x 17 %). Durch Addition der 1%igen Einschränkung in der Haushaltsführung ergibt sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 9,5 %. Der für einen Rentenanspruch erforderliche minimale Invaliditätsgrad von 40 % wird damit - trotz Gewährung eines 25%igen leidensbedingten Abzuges - deutlich unterschritten.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).