IV.2009.01182

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 14. Dezember 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1962, seit Januar 2007 als Chief Flight Attendant für die B.___ AG tätig (Urk. 13), meldete sich am 22. August 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die erwerblichen (Urk. 7/1, Urk. 7/10, Urk. 7/13) und die gesundheitlichen (Urk. 7/11, Urk. 7/18, Urk. 7/21, Urk. 7/23) Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/26). Dagegen erhob die Versicherte am 16. September 2009 Einwände (Urk. 7/32). In der Verfügung vom 11. November 2009 hielt die IV-Stelle am Entscheid fest (Urk. 7/34 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Dezember 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2008 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neufestlegung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 25. Juni 2010 wurde beim C.___ Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 6. Mai 2009 (vgl. Urk. 7/21) eingeholt (Urk. 15). Diese erstattete die Klinik am 2. Juli 2010 (Urk. 17). Die Versicherte nahm dazu am 6. September 2010 Stellung (Urk. 20) und die IV-Stelle am 10. September 2010, mit dem geänderten Rechtsbegehren auf Gutheissung und Rückweisung der Sache zur Beurteilung der effektiven Leistungsansprüche (Urk. 21). Die Versicherte schloss sich diesem Antrag am 27. September 2010 an (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge-mäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.         medizinischen Massnahmen;
abis.        Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.        Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus-bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.         der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Leistungen der Inva-lidenversicherung mit der Begründung, es liege kein leistungsrelevanter Gesundheitsschaden vor. Die Kritik der Beschwerdeführerin am internistischen Gutachten des C.___ sei unbegründet. Die Untersuchung sei durch einen Facharzt für Innere Medizin erfolgt.
         Die Forderung der Beschwerdeführerin nach einer klinischen Untersuchung durch einen Hämatologen sei nicht nachvollziehbar. Hämatologische Erkrankungen würden ganz überwiegend mittels Laboruntersuchungen diagnostiziert und weniger durch Untersuchungen am Patienten. Dass sich die Ärzte des C.___ nicht mit den neuesten Erkenntnissen aus der Forschung auseinandergesetzt hätten, könne nicht angenommen werden.
         Das Gutachten des C.___ sei umfassend und somit beweis-bildend. Dies hätten auch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor in der Lage, die bisherige Tätigkeit als Flugbegleiterin auszuüben, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6 S. 2 Ziff. 4 f.).
2.2     In der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus, alle begutachtenden Ärzte des C.___ seien Internisten und nicht spezialisiert im Bereich der Hämatologie. Ein Hämatologe sei lediglich konsiliarisch beigezogen worden. Eine konsiliarische Beurteilung ersetze die eigene Beurteilung durch den Experten nicht.
         Hinzu komme, dass die Berufsanamnese fehlerhaft sei. Aufgrund des Gesundheitsschadens arbeite sie nur noch im Büro. Im Gegensatz zum früheren Einsatz als Flugbegleiterin sei diese Tätigkeit verbunden mit regelmässigen Arbeitszeiten. Die nach wie vor bestehende Müdigkeit könne somit nicht - wovon die Gutachter ausgegangen seien - im Zusammenhang mit den unregelmässigen Arbeitszeiten stehen.
         Die Gutachter hätten sich ferner nur ungenügend mit den aktuellsten medizinischen Forschungsergebnissen auseinandergesetzt. Gemäss diesen stehe die Ermüdbarkeit klarerweise im Zusammenhang mit der Erkrankung. Effektiv sei von einer leistungsrelevanten erwerblichen Beeinträchtigung auszugehen (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.3     Nach Einholung der ergänzenden Stellungnahme der Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des C.___ vom 2. Juli 2010 (Urk. 17) stellten die Parteien übereinstimmend den Antrag auf Rückweisung zwecks Festlegung des Leistungsanspruchs. Dies begründeten beide Parteien damit, aufgrund der neuesten medizinischen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit als Chief Flight Attendant, die Flugeinsätze und Bürotätigkeit beinhalte, gesundheitsbedingt nur noch zu 60 % zumutbar sei. Aufgrund dieser Einschränkung sei von einem leistungsrelevanten Gesundheitsschaden auszugehen und die Art der in Frage kommenden Leistung sei neu zu prüfen (Urk. 20 S. 1 f., Urk. 21 S. 1 f., Urk. 25 S. 1 f.).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin leidet an einem myeloproliferativen Syndrom mit essentieller Thrombozytämie (vgl. Urk. 7/11/7 lit. A, Urk. 7/18/7 Ziff. 1.1, Urk. 7/21 S. 3 Ziff. 5.2). Strittig war zwischen den Parteien, wie sich die Erkrankung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirkt.
3.2     Die Gutachter der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des C.___ (Prof. Dr. med. D.___, Klinikdirektor, Dr. med. E.___, Stv. Klinikdirektor, Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt) führten im Gutachten vom 6. Mai 2009 aus, aktuell zeige sich ein stabiler Verlauf. Es fänden regelmässig Kontrollen statt.
         Der Zusammenhang von subjektiv erlebter Müdigkeit und der Diagnose könne bei der essentiellen Thrombozytämie weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden. In der Literatur bestünden zu diesem Thema kontroverse Diskussionen. In der Regel sei bei einer stabilen Thrombozytämie ohne Anämie und bei einer Thrombozytenzahl von 1,5 Mio. die Müdigkeit durch diese Erkrankung nur ungenügend erklärt. Hinweise auf eine psychische Komorbidität bestünden nicht.
         Zur Zeit sei davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit mit teilweise unregelmässigen Arbeitszeiten, Zeitverschiebungen und Arbeitspensen von mehreren Tagen am Stück, gesundheitsbedingt keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, nebst der beruflichen Tätigkeit persönlichen Interessen im Sinne einer aktiven Freizeitgestaltung nachzugehen. In einer Tätigkeit an einem konstanten Arbeitsplatz und mit regelmässigen Arbeitszeiten sei die Beschwerdeführerin auch langfristig in der Lage, eine volle Leistung zu erbringen. In diesem Sinne sei eine berufliche Anpassung angezeigt (Urk. 7/21 S. 4).
3.3     Der behandelnde Hämatologe der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, führte im Bericht vom 10. September 2008 aus, aufgrund der Krankheitssymptomatik sei der Beruf als Flight Attendant mit unregelmässigen Arbeitszeiten und häufigen Zeitzonenwechseln belastend (Urk. 7/11/9).
         Am 24. Juni 2004 äusserte er sich zum Gutachten des C.___. Er führte aus, chronische Müdigkeit und starke Ermüdbarkeit träten tatsächlich sehr oft bei myeloproliferativen Erkrankungen auf. In der vorliegenden Situation bestehe seinerseits kein Zweifel, dass die Müdigkeit der Beschwerdeführerin mit der fortgeschrittenen essentiellen Thrombozytose zusammen hänge. Die Literatur zu diesem Thema sei nur bedingt kontrovers. Insbesondere existiere eine sehr neue Publikation. Im Rahmen einer Studie sei als weitaus häufigste Symptomatik (80 % der Patienten) eine Müdigkeit oder ein Fatigue-Syndrome festgestellt worden. Psychische oder psychosomatische Faktoren spielten kaum eine Rolle. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine früher sehr sportliche und leistungsbereite Person handle, die auch bezüglich ihrer jetzigen Arbeit sehr motiviert und leistungsorientiert sei, seien ihre Angaben betreffend rascher Ermüdbarkeit und eingeschränkter Leistungsfähigkeit nachvollziehbar und glaubhaft. Eine volle Arbeitsfähigkeit könne nach wie vor nicht attestiert werden. Eine Rentenbegehrlichkeit oder psychosomatische Überlagerung sei auszuschliessen (Urk. 7/23 S. 1).
         In der Stellungnahme vom 10. September 2009 führte Dr. H.___ aus, die Begutachtung am C.___ habe ohne Beizug eines Hämatologen stattgefunden, der die Beschwerdeführerin tatsächlich gesehen habe. Prof. D.___ als Gutachtensverantwortlicher sei Facharzt für Innere Medizin. Der konsiliarisch beigezogene Hämatologe habe ein Aktenkonsilium verfasst. Anamnestisch seien im Gutachten des C.___ verstärkte Müdigkeit und ein erhöhtes Schlafbedürfnis erwähnt worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien effektiv umfassender gewesen, so dass von einem eigentlichen Fatigue-Syndrome auszugehen sei. Arbeitsfähigkeit und Arbeitstauglichkeit seien in Bezug auf die angestammte Tätigkeit sicher gegeben. Die Leistungsfähigkeit und die Zumutbarkeit in zeitlicher Hinsicht seien jedoch limitiert auf 60 %. Eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe hingegen nicht. Unregelmässige Arbeitzeiten seien geeignet, das Müdigkeitssyndrom zu verstärken, alleinige Ursache seien diese jedoch nicht (Urk. 7/31/4 f.).
3.4     In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juli 2010 führten die Gutachter des C.___ aus, es sei richtig, dass der zur Begutachtung konsiliarisch beigezogene Dr. med. I.___, Direktor der Klinik für Hämatologie am C.___, die Beschwerdeführerin nicht persönlich gesehen habe. Bei seiner Beurteilung handle es sich indessen nicht um ein reines Aktenkonsilium, sondern um eine Stellungnahme anlässlich einer interdisziplinären Besprechung.
         Die von Dr. H.___ erwähnte Literatur sei bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt, aber nicht im einzelnen zitiert worden. Bei dieser Studie handle es sich um eine internet-basierte Befragung von Betroffenen. 80 % der Patienten mit myeloproliferativen Erkrankungen hätten von Müdigkeit berichtet. Bei Patienten mit essentieller Thrombocytämie seien es 72 % gewesen. Eine erhebliche Anzahl der Patienten habe zusätzliche Symptome erwähnt. Diese seien bei der Beschwerdeführerin nicht aufgetreten. In einer anderen Befragung hätten 64 % der Patienten mit essentieller Trombocytämie über eine Müdigkeit berichtet. Auch hier habe es sich um eine internet-basierte Befragung gehandelt. Beide Quellen basierten auf subjektiven Angaben der Patienten. Überdies fehlten Vergleiche mit der Normalbevölkerung.
         Vorliegend sei die Müdigkeit im Verlauf persistierend. Dies sei hinreichend dokumentiert. Aufgrund dieser Tatsache sei der Auffassung von Dr. H.___ zu folgen und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit zu attestieren. Die angestammte Tätigkeit bestehe aus Bürotätigkeit und Flugtätigkeit und weise unregelmässige Arbeitszeiten auf, insbesondere bei Einsätzen auf Transatlantikflügen. Für körperlich leichte Verweistätigkeiten, zum Beispiel eine Bürotätigkeit mit regelmässigen Arbeitszeiten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Mit der Einschränkung von 20 % werde dem vermehrten Pausenbedarf und der verminderten Leistungsfähigkeit durch die Müdigkeit Rechnung getragen (Urk. 17 S. 1 f.).

4.       Mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juli 2010 kommen die Gutachter des C.___ und der behandelnde Hämatologe der Beschwerdeführerin zur übereinstimmenden Beurteilung, dass für die angestammte Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei.
         In erster Linie massgebend für diese Beurteilung ist das von der Beschwer-deführerin stets angegebene und als glaubhaft beurteilte Müdigkeits-Syndrom. An den übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen ist nicht zu zweifeln, zumal die Gutachter des C.___ bereits im Gutachten vom 6. Mai 2009 die bisherige Tätigkeit als bedingt geeignet einstuften und längerfristig eine berufliche Umstellung (regelmässige Arbeitszeiten, konstanter Arbeitsplatz) als angezeigt erachteten (vgl. Urk. 7/21 S. 4 Ziff. 6.1). Mit der Einholung des Ergänzungsgutachtens wurde den Haupteinwänden der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und es liegt nun eine überzeugende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vor. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind abschliessend geklärt und bedürfen keiner weiteren Erörterung.
         Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auch, auf den weiteren Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, es mangle an einer persönlichen Untersuchung durch einen Hämatologen. Liegt in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % vor und ist auch eine angepasste Tätigkeit nicht vollzeitlich, sondern nur im Umfang von 80 % zumutbar, ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung konkret zu prüfen. Dies ist bisher unterblieben. Zur Vornahme dieser Prüfung ist die Sache im Sinne der übereinstimmenden Parteianträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
 

5.      
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung der mit der Einholung des Ergänzungsgutachtens verbundenen Kosten eine Kostenpauschale von Fr. 1'000.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2         Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
         Die Vertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kesse, reichte am 27. September 2010 eine Kostennote ein. Sie weist detailliert einen Aufwand von insgesamt 10.4 Stunden nach (vgl. Urk. 26a) und macht Barauslagen von Fr. 223.-- geltend (Urk. 26). Sowohl Aufwand als auch Barauslagen sind nicht zu beanstanden, sondern entsprechen der Schwierigkeit des Prozesses. Hingegen ist die Entschädigung nicht mit einem Stundenansatz von Fr. 250.--, sondern mit dem praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu berechnen. Auf diese Weise ergibt sich einschliesslich der Barauslagen und der Mehrwertsteuer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'478.--.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungsanspruch der Versicherten A.___ neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'478.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26 u. 26a
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).