Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01184
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IV.2009.01184
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 4. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1945, zog sich am 20. Juli 1987 bei einem Unfall eine intraartikuläre Trümmerfraktur des linken Humeruskopfes sowie eine Mehrfragmentfraktur der linken Beckenseite zu (Urk. 9/26/53-54). Zuständiger Unfallversicherer war die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA; vgl. Urk. 9/52).
1.2 Seit Januar 2001 war der Versicherte als Dokumentalist bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 9/10; Urk. 9/24). Nach einer ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung im November 2003 (vgl. Urk. 9/1; Urk. 9/4) wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Februar 2005 abgewiesen (Urk. 9/19). Am 26. März 2007 meldete sich der Versicherte wegen Schulterbeschwerden erneut zum Rentenbezug an (Urk. 9/21). Mit Schadenmeldung vom 29. November 2006 teilte die Y.___ der SUVA einen Rückfall zum Unfallereignis vom Juli 1987 mit (Urk. 9/26/13), da der Versicherte an zunehmenden belastungsabhängigen Schulterschmerzen links sowie Beschwerden am linken Hüftgelenk litt (vgl. Urk. 9/27/1-6). Per Ende August 2007 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (vgl. Urk. 9/52 S. 2).
Die Arbeitslosenkasse UNIA zahlte dem Versicherten für die Monate September 2007 bis Januar 2008 Taggelder gestützt auf einen Vermittlungsgrad von 73 % (vgl. Urk. 8/6-7). Die SUVA sprach dem Versicherten ab September 2007 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 % zu (Urk. 9/52).
1.3 Mit Meldung vom 11. Januar 2008 stellte die Arbeitslosenkasse UNIA vorsorglich einen Antrag auf Verrechnung ihrer Rückforderung mit einer allfälligen Leistungsnachzahlung seitens der Invalidenversicherung (Urk. 9/44 = Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte am 6. Februar 2008 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente fest, wobei sie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, den Auftrag erteilte, die Geldleistungen zu berechnen und dem Versicherten die Verfügung zuzustellen (Urk. 9/50 = Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 26. März 2008 wurde dem Versicherten rückwirkend per September 2007 eine Rente zugesprochen und ihm - ohne Vornahme einer Verrechnung - eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 11'550.-- ausbezahlt (Urk. 9/53 = Urk. 8/2 = Urk. 3). Am 14. Mai 2009 teilte die IV-Stelle Zürich der Ausgleichskasse des Kantons Aargau mit, dass das Meldeverfahren-Formular der Arbeitslosenkasse UNIA dem Rentenbeschluss versehentlich nicht beigelegt worden sei (Urk. 9/58 = Urk. 8/38).
Die Arbeitslosenkasse UNIA verfügte am 18. November 2009, dass ein Betrag von Fr. 5'581.10 von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau zurückgefordert werde. Zur Begründung gab sie an, dass sie der IV-Stelle Zürich ein Meldeverfahren-Formular zugestellt habe und trotzdem keine Verrechnung erfolgt sei (Urk. 8/6). In der Folge erliess die IV-Stelle Zürich am 23. November 2009 eine Verfügung, wonach der Versicherte gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) den Betrag von Fr. 5'581.10 innert 30 Tagen zurückzuerstatten habe (Urk. 9/59 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. November 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Dezember 2009 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte, diese sei ersatzlos aufzuheben (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 95 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung kann sich beispielsweise aus der Wiedererwägung oder der Revision der leistungszusprechenden Verfügung ergeben, wobei die Korrektur rückwirkend erfolgen muss. Bei Leistungen, welche durch formlose Entscheide zugesprochen wurden, sind Rückforderungen ebenso möglich wie bei verfügungsweise festgesetzten Leistungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 12 ff. zu Art. 25).
1.3 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird (BGE 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 95 Abs. 1
bis
AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeitslosen-entschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Rückforderung von seitens der Arbeitslosenkasse UNIA zu viel ausbezahlter Leistungen durch die Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 23. November 2009 aus, die Arbeitslosenkasse UNIA habe mit Verfügung vom 18. November 2009 den Rückforderungsbetrag von Fr. 5'581.10 gemeldet; der zu Unrecht an den Beschwerdeführer ausbezahlte Betrag von Fr. 5'581.10 sei von diesem zurückzufordern und an die Arbeitslosenkasse UNIA weiterzuzahlen (Urk. 2 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2010 führte sie an, dass sie (die Beschwerdegegnerin) und nicht der Beschwerdeführer gegenüber der vorleistenden Arbeitslosenkasse leistungspflichtig sei. Die zu Unrecht bzw. doppelt bezogenen Leistungen seien daher auch durch sie (die Beschwerdegegnerin) in eigenem Namen zurückzufordern (Urk. 7 S. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde vom 7. Dezember 2009 auf den Standpunkt, er habe nicht unrechtmässig eine Leistung bezogen, wie es in Art. 25 ATSG vorausgesetzt werde. Er habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und es sei nicht seine Sache, eventuell bestehende Drittansprüche im Verfahren der Invalidenversicherung zu wahren. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin nach Darstellung der Arbeitslosenkasse bereits im Januar 2008 Kenntnis vom Verrechnungsantrag gehabt. Wenn die Beschwerdegegnerin nun - knapp zwei Jahre nach erkannter Verrechnungslage - ihm gegenüber eine Forderung geltend mache, sei ihr entgegenzuhalten, dass der Anspruch (wie auch immer sich dieser begründe) aufgrund der einjährigen relativen Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verjährt sei (Urk. 1/1 S. 4).
3.
3.1 Aus den obigen Erwägungen (Ziff. 1.2 bis Ziff. 1.4) ergibt sich, dass der erst nachträglich durch die Beschwerdegegnerin festgelegte Invaliditätsgrad die Arbeitslosenkasse dazu berechtigt, auf dem Wege der prozessualen Revision zu viel ausbezahlte Taggeldleistungen zurückzufordern.
In der vorliegenden Konstellation ist es indessen nicht die Arbeitslosenversicherung, sondern die Beschwerdegegnerin, welche eine Rückforderung geltend macht.
3.2 Zuständig zur Rückforderung ist derjenige Versicherungsträger, der die infrage stehende unrechtmässige Leistung ausgerichtet hat (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N 22 zu Art. 25).
Bei der unrechtmässigen Leistung handelt es sich vorliegend um die Taggelder, welche die Arbeitslosenkasse UNIA dem Beschwerdeführer ausbezahlt hat. Demzufolge ist die Arbeitslosenkasse UNIA der rückerstattungsberechtigte Versicherungsträger. Dass die Beschwerdegegnerin das Meldeverfahren-Formular der Arbeitslosenkasse UNIA nicht berücksichtigte und in der Folge die Nachzahlung der Invalidenrente vollumfänglich an den Beschwerdeführer leistete, vermag an der sachlichen Zuständigkeit nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die Arbeitslosenkasse UNIA die zu viel ausbezahlten Leistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machte.
3.3 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346).
Da die Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung sachlich unzuständig war, ist diese im Lichte der angeführten Rechtsprechung nichtig. Die Annahme der Nichtigkeit gefährdet die Rechtssicherheit nicht.
In Anbetracht der Nichtigkeit der Rückforderungsverfügung entfaltet diese keine Rechtswirkungen, womit noch nicht rechtskräftig feststeht, ob der Beschwerdeführer allenfalls unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung zurückzuerstatten hat.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin die sachliche Zuständigkeit zur Rückforderung zu viel ausbezahlter Leistungen der Arbeitslosenversicherung fehlt, weshalb die angefochtene Verfügung nichtig ist. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt es sich, eine Rückweisung aus formellen Gründen zu prüfen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Verfahren betreffend Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig, während die übrigen Verfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos sind.
Im vorliegenden Verfahren hat zwar die Beschwerdegegnerin verfügt, indessen geht es um Leistungen der Arbeitslosenversicherung und nicht der Invalidenversicherung. Folglich ist das Verfahren kostenlos.
6. In Anbetracht des von der Beschwerdegegnerin zu vertretenden Verfahrensmangels ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und ist vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. November 2009 nichtig ist. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).