IV.2009.01186
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 7. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 19_ und Mutter zweier Kinder (geb. _______), litt 1991 an einer reaktiven Depression (Urk. 12/40/8). Sie war im Kanton H.___ als Hauswirtschaftslehrerin tätig, bis sie per 31. August 1995 aus gesundheitlichen Gründen aus dem Schuldienst entlassen wurde (Urk. 12/3/1). Ab dem 1. September 1995 bezog sie von der [Vorsorgeeinrichtung] des Kantons H.___ (heute: Q._____) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente (Urk. 12/3/2). Am 28. März 1996 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen seit 1991 bestehenden Depressionen zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor. Sie führte ferner am 28. November 1997 eine Haushaltabklärung durch und qualifizierte die Versicherte dabei als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig (Urk. 12/13/7). Am 24. April 1998 verfügte sie, dass X.___ ab 1. Dezember 1997 bis 28. Februar 1998 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 12/22/3) sowie ab dem 1. März 1998 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 12/22/1). Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs von X.___ teilte die IV-Stelle dieser am 15. Dezember 1999 mit, dass sich keine rentenbeeinflussenden Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 12/29).
1.2 Mit dem Fragebogen für Rentenrevision vom 19. Dezember 2002 (Urk. 12/36) leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein. Sie zog überdies das Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2003, welches er der Q._____ erstattet hatte, bei (Urk. 12/40/26-31). Gestützt auf diese Nachuntersuchung durch Dr. Y.___ schloss die IV-Stelle, dass X.___ aus medizinischer Sicht eine der Behinderung angepasste Tätigkeit wie zum Beispiel leichte Büroarbeiten oder eine Tätigkeit als Gesellschafterin zu 50 % zumutbar sei (Urk. 12/42/3), und setzte mit Verfügung vom 4. Juni 2003 die halbe Invalidenrente ab dem 1. Juni 2003 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 12/45-46).
1.3 Am 1. Dezember 2003 beantragte X.___ eine Rentenrevision, da sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Revision im Frühjahr 2003 verschlechtert habe (Urk. 12/49-50). Die IV-Stelle zog die aktuellen Arzt- und Arbeitgeberberichte, dabei auch den Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2004 (Urk. 12/55), sowie die IK-Auszüge vom 11. Dezember 2003 und 30. April 2004 (Urk. 12/51, Urk. 12/57) bei. Am 13. September 2004 nahm sie zudem eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor, wobei sie bei unveränderter sozialversicherungsrechtlicher Qualifikation (60 % erwerbstätig / 40 % im Aufgabenbereich [Haushalt] tätig) eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 75,3 % feststellte (Urk. 12/59/5). Schliesslich holte die IV-Stelle den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 5. Oktober 2004 (Urk. 12/58) ein. Gestützt auf ihre Abklärungen zum medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ermittelte die IV-Stelle einen Gesamtinvaliditätsgrad von 90,12 % (Urk. 12/60/3). Daraufhin verfügte sie am 22. Oktober 2004 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2003 (Urk. 12/64-65) und gleichtags die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung leichten Grades ab 1. Januar 2004 (Urk. 12/66).
1.4 Die IV-Stelle führte ab dem 11. Januar 2007 eine weitere Rentenrevision durch (Urk. 12/69). Sie nahm den IK-Auszug vom 16. Juli 2007 (Urk. 12/77) und den Verlaufsbericht von Dr. med. A.___, Oberarzt Psychiatrische Klinik G.___, vom 21. Januar 2008 (Urk. 12/78) zu den Akten. Am 10. April 2008 nahm sie erneut eine Haushaltabklärung vor und qualifizierte die Versicherte weiterhin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig. Sodann ergab die Gewichtung in den einzelnen Bereiche eine Einschränkung im Haushaltbereich von 3,3 % (Urk. 12/86/3-7).
Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 18. April 2008 (Urk. 12/83) hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 5. Juni 2008 auf, da die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr erfüllt seien (Urk. 12/87). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 6. Juni 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass eine ambulante medizinische Abklärung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), notwendig sei (Urk. 12/88). Dr. B.___ erstattete sein Gutachten am 13. Oktober 2008 (Urk. 12/93). Am 11. März 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem, bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 61,32 % (Erwerbsbereich Anteil 60 % / Einschränkung 100 % = 60 %; Haushaltbereich Anteil 40 % / Einschränkung 3,3 % = 1,32 %), die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente vorgesehen wurde (Urk. 12/96). Dagegen erhob X.___ am 6. April 2009 vorsorglich Einwand (Urk. 12/99, ergänzend begründet am 22. Mai 2009, Urk. 12/102). Die IV-Stelle holte den IK-Auszug vom 15. Mai 2009 (Urk. 12/101) und die Stellungnahme der Haushaltabklärungsperson vom 19. Oktober 2009 (Urk. 12/105) ein. Nach der Prüfung der Einwände von X.___ verfügte die IV-Stelle am 10. November 2009 wie angekündigt die Herabsetzung der Rente (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 11. Dezember 2009 durch Rechtsanwalt Tobias Figi Beschwerde und beantragte, (1) der Vorbescheid vom 11. März 2009 und die Verfügung vom 10. November 2009 seien aufzuheben, (2) der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen, (3) die Verfügung vom 5. Juni 2008 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zuzusprechen, (4) eventualiter sei eine neutrale Abklärung vor Ort vorzunehmen um abzuklären, wie sehr die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 2). Am 16. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin das Arztzeugnis von Dr. A.___, Psychiatrische Klinik G.___, vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7) ein (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-107), was der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt namentlich vor, wäre sie gesund, so würde sie wieder ihren angestammten Beruf als Hauswirtschaftslehrerin ausüben. Da ihre Kinder erwachsen und bereits seit längerer Zeit aus dem Haushalt ausgezogen seien und sie selber in angespannten finanziellen Verhältnissen lebe, wäre sie heute in einem 100%-Pensum erwerbstätig. Die gemischte Methode dürfe deshalb vorliegend nicht angewendet werden (Urk. 1 S. 9-10).
1.3 Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber betreffend Rentenanspruch unter anderem aus, bestritten sei nur die Einschränkung im Aufgabenbereich. Unbestritten geblieben sei die Qualifikation der Beschwerdeführerin als 60 % Erwerbs- und 40 % im Aufgabenbereich Tätige. Weil die Kinder in der Zwischenzeit von zu Hause ausgezogen seien, habe sich eine Neugewichtung der einzelnen Bereiche im Haushalt aufgedrängt. Damit überhaupt ein Anspruch auf eine ganze Rente entstehen könne, müsse im Aufgabenbereich eine Einschränkung von mindestens 23,75 % gegeben sein. Effektiv sei jedoch nur eine solche von 3,3 % festgestellt worden. Schliesslich sei auf das Begehren um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Juni 2008 (betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung) nicht einzutreten, da das Gericht nicht über dieses Gesuch entscheiden und es auch die Beschwerdegegnerin nicht verpflichten könne, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten (Urk. 11 S. 3).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.2.2 Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) zu bemessen. Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (oder einer Untervariante davon). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch die ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Gewährung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2003, Urk. 12/64-65) bis zur angefochtenen Verfügung vom 10. November 2009 (Urk. 2) der massgebende medizinische und/oder erwerbliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass die Beschwerdeführerin neu nur noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2004 stützte sich die Beschwerdegegnerin vor allem auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 18. Januar 2004, welcher bei der Beschwerdeführerin einen Status nach drei schweren neurotischen Depressionen und zweimaliger psychiatrischer Hospitalisation (ab 1994 Berufsunfähigkeit als Hauswirtschaftslehrerin) sowie eine seit Juli 2003 anhaltende schwere agitierte neurotische Depression mit extremer Regression, ausgeprägter depressiver Pseudodebilität, Verarmungswahn bei infantiler, tendenziell cyclothymer Persönlichkeitsstruktur diagnostizierte und ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2003 attestierte (Urk. 12/55), und auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Dienst D.___, vom 24. Mai 2004 (Urk. 12/60/2), der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich bestätigte. Nach durchgeführter Haushaltabklärung vom 13. September 2004 (Urk. 12/59) erkannte sie im Aufgabenbereich auf eine Einschränkung von 75,30 % (Urk. 12/60/3). In Anwendung der gemischten Methode (Erw. 2.2.1) ermittelte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 90,12 %, indem sie im Erwerbsbereich (Gewichtung 60 %) von einem Invaliditätsgrad von 60 % und im Haushaltsbereich (Gewichtung 40 %) von einem solchen von 30,12 % ausging (Urk. 12/60/3).
3.3
3.3.1 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2009 (Urk. 2) holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. A.___ von der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 21. Januar 2008 (Urk. 12/78/4-5) ein. Dieser Arzt diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert bei cyclothymer Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen. Er hielt fest, dass es der Beschwerdeführerin nach der Überwindung der letzten schweren depressiven Episode deutlich besser gehe. Trotzdem würde eine Erwerbstätigkeit die Beschwerdeführerin auch heute überfordern. Es käme wahrscheinlich wieder zu psychischen Einbrüchen. Ihre Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit seien nach den langen Jahren der psychischen Störungen und aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur zu stark eingeschränkt (Urk. 12/78). Im Arztzeugnis vom 14. Dezember 2009 führte Dr. A.___ überdies aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten wieder sehr verschlechtert habe und sie wieder vermehrt depressiv sei (Urk. 7).
3.3.2 Der Psychiater Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2008 begutachtete, stellte folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt (ICD-10: F33.0) bei Persönlichkeitsstörung mit depressiven, abhängigen und passiv-aggressiven Anteilen (Urk. 12/93/8). In der bisherigen Arbeitstätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr gegeben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % (Urk. 12/93/10).
3.3.3 Gestützt darauf erkannte Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom Dienst D.___ am 3. Dezember 2008, dass es sich bei dieser angepassten Tätigkeit um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne psychischen Druck handeln müsse, welche die Beschwerdeführerin selbständig einteilen könne (Urk. 12/94/3). F.___, Berufsberater der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 fest, die postulierte Restarbeitsfähigkeit von 20 % sei in der freien Wirtschaft nicht verwertbar. Die Beschwerdeführerin sei für einen Arbeitgeber nicht zumutbar, da der Betreuungsaufwand bei einer hypothetischen Anstellung von 20 % viel zu gross wäre. Die Beschwerdeführerin könne mit der medizinisch-theoretisch postulierten Restarbeitsfähigkeit von 20 % kein relevantes Einkommen erzielen (Urk. 12/94/4).
3.3.4 Gestützt auf diese ärztlichen und berufsberaterischen Beurteilungen ging die Beschwerdegegnerin von einer weiterhin bestehenden 100%igen Einschränkung im Erwerbsbereich aus (vgl. Feststellungsblatt vom 11. März 2009, Urk. 12/94/4).
3.4
3.4.1 Anlässlich der am 13. September 2004 durchgeführten Haushaltsabklärung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit deswegen zu 60 % als Hauswirtschaftslehrerin arbeitete, weil kein höheres Pensum verfügbar war. Sie sei wirtschaftlich nicht gezwungen gewesen, eine andere Stelle zu suchen, und habe sich eingeschränkt, so dass ihr der Verdienst ausgereicht habe. Im weiteren wurde im Abklärungsbericht vom 5. Oktober 2004 (Urk. 12/59) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die 4-Zimmerwohnung allein bewohnte (Urk. 12/59/2).
3.4.2 Dem Haushaltabklärungsbericht vom 21. April 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin immer noch in der gleichen Wohnung nach wie vor allein wohnt (Urk. 12/86/3). Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie bei Gesundheit ein 60 %-Arbeitspensum leisten würde, da dies für sie in finanzieller Hinsicht ausreichend wäre. Sie könne keiner regelmässigen Arbeit mehr nachgehen, sie komme schnell an ihre Grenzen und fühle sich überfordert, wenn sie sich an eine klare Tagesstruktur halten müsste (Urk. 12/86/2).
3.4.3 Bezüglich den Einschränkungen im Haushaltbereich fällt zwischen den Berichten 2004 und 2008 eine ausserordentliche Diskrepanz auf: Haushaltführung 100 % / 10%, Ernährung 70 % / 0 %, Wohnungspflege 90 % / 10 %, Einkauf und weitere Besorgungen 100 % / 10 %, Wäsche und Kleiderpflege 5 % / 0%, Betreuung von Kindern oder anderen 0 % / 0 %, Verschiedenes 100 % / 0 %. Bei der Abklärung 2008 vermerkte die Abklärungsperson einleitend, dass der Haushalt in einem bedenklichen Zustand gewesen sei. Es habe eine Unordnung geherrscht, und die Wohnung sei sehr schmutzig gewesen. Zum Bereich Ernährung (Einschränkung 0 %) fügte die Abklärungsperson an (Urk. 12/86/5): "Sämtliche Abstellflächen in der Küche waren belegt und überstellt. Ebenfalls war auf dem Fussboden in der Küche in allen Ecken alles überstellt und ein "Chaos". Diese Feststellung wird durch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgelegten Fotografien (Urk. 3/3/1-4) ohne weiteres bestätigt.
3.4.4 Auch wenn sich ab etwa dem Jahre 2005 im Hinblick auf die depressive Symptomatik eine Besserung eingestellt hat (Gutachten B.___, Urk. 12/93/9), ist die Neubewertung im Aufgabenbereich nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht im aufgezeigten Ausmass. Die Begründung der Beschwerdegegnerin hierfür, dass die Kinder in der Zwischenzeit von zu Hause ausgezogen seien (Urk. 11 S. 2), stösst ins Leere, da die Kinder bereits 2004 nicht mehr zu Hause wohnten (Erw. 3.4.1).
4.
4.1 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Diese Beweismaxime gelangt auch hier zur Anwendung, nachdem die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren behauptet hatte, bei Gesundheit wäre sie zu 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 10). Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wie am 10. April 2008 gegenüber der Abklärungsperson angegeben - im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre. Eine Würdigung der Akten ergibt jedoch, dass die alleinstehende Beschwerdeführerin nicht (mehr) im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist, denn die üblichen Aufgaben der Haushaltsführung und Kindererziehung sind weggefallen (Erw. 3.4). Dass sie in einem anderen Aufgabenbereich tätig wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wird nicht selbstredend zu einer Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung, selbst wenn sie im Gesundheitsfall ihren Beschäftigungsgrad aus freien Stücken auf 60 % reduzieren würde (BGE 131 V 54 Erw. 5.2). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Tätigkeit im Haushaltsbereich erweist sich damit bezüglich Letzterem als nicht zutreffend. Zu erwähnen ist, dass damit auch bereits die bei der Rentenrevision im Jahre 2004 vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation (60 % erwerbstätig / 40 % im Aufgabenbereich tätig) unrichtig war, da aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten bereits damals nicht mehr von einer Tätigkeit im Haushaltsbereich auszugehen gewesen wäre (Urk. 12/59/2). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend indes offen bleiben, da die damals ermittelten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bei einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit auch bei der Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs zu einer ganzen Rente geführt hätten (vgl. Erw. 3.2.1).
4.2 Nach dem Gesagten ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin somit nicht in Anwendung der gemischten Methode, sondern mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin geht bei der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich weiterhin von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit aus (Urk. 12/94/4), was auch im Hinblick auf die Einschätzungen der Dres. A.___ und B.___ sowie die Beurteilungen des Diensts D.___ und des Berufsberaters der IV-Stelle (Erw. 3.3) nicht zu beanstanden ist, womit - auch bei einer hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum im Gesundheitsfall - ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert. Die Beschwerdeführerin hat damit weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
4.3 Selbst wenn die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode hätte vorgenommen werden müssen, hätte sich eine Rentenrevision nicht gerechtfertigt, da im Aufgabenbereich keine erhebliche Verbesserung/Änderung ausgewiesen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte schliesslich, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2008 betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung (Urk. 12/87) in Wiedererwägung zu ziehen sei.
5.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Demnach und nach der allgemeinen Verwaltungsrechtspraxis (vgl. etwa Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 153 Rz 418) wäre die Beschwerdegegnerin als verfügende Behörde zur Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Juni 2008 (Urk. 12/87) befugt. Im Übrigen kann die Beschwerdegegnerin vom Gericht auch nicht zu einer Wiedererwägung der besagten Verfügung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Auf das Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.
6.
6.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich des Rentenbegehrens obsiegt, ist jedoch mit ihrem weiteren Antrag (Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Juni 2008, Urk. 12/87) nicht durchgedrungen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. November 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2010 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).