IV.2009.01187

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren von X.___, geboren 1971, um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 28. April 2005 (Urk. 7/2) abgewiesen und daran mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 festgehalten hatte (Urk. 7/8),
da das Sozialversicherungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2006 gutgeheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Situation und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückgewiesen hat (Urk. 7/22/1-10),
nachdem die IV-Stelle dem Versicherten nach verschiedenen Abklärungen mit Verfügung vom 13. September 2007 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2004 zugesprochen hatte (Urk. 7/75), worauf das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Mai 2009 mit der Feststellung, der Versicherte habe mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, gutgeheissen hat (7/107/1-9),
da dem Versicherten deshalb mit Verfügungen vom 12. November 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente (Teilrente zufolge Beitragslücken; Urk. 2/1, 2/2 und 2/3) nebst Ehegatten- und Kinderrenten zugesprochen wurden, diese Renten auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 6.10 Jahren beruhten und dementsprechend die Rentenskala 27 zur Anwendung gelangte (Urk. 2/1-3, je S. 1),
da die IV-Stelle für die Nachzahlung in der Höhe von Fr. 47'484.-- die Drittauszahlung an verschiedene Sozialversicherungsträger infolge Verrechnung mit erbrachten Vorschussleistungen angeordnet hat (Beilage zu Urk. 2/1),
nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2009, mit welcher X.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen insoweit beantragt, als von einer Verrechnung gänzlich abzusehen sei, und er im Übrigen geltend macht, die Rente sei falsch berechnet worden (Urk. 1),
nach Einsicht in die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 28. Januar 2010 (Urk. 6), mit welcher die IV-Stelle mit dem Hinweis auf die wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen vom 14. Januar 2010 (Urk. 7/138/1-16 in Verbindung mit Urk. 7/134 und Urk. 7/135) die Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei, beantragte,
unter Hinweis auf die im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 8) eingereichte Eingabe des Versicherten vom 11. Februar 2010 (Urk. 10), worin er festhielt, die Verrechnungsforderung sei zwar korrigiert worden, aber erneut geltend machte, die Rentenberechnung sei mit Bezug auf die ihm angerechnete Beitragsdauer immer noch unkorrekt,
unter dem weiteren Hinweis auf die Duplik der IV-Stelle vom 18. März 2010 (Urk. 14), in welcher sie die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung der Rente beantragte, da Beitragslücken im Jahr 1995 hätten geschlossen werden können und in Anwendung der Rentenskala 31 Anspruch auf ein monatliches Rentenbetreffnis von Fr. 1'246.-- bestehe (Urk. 15/1 und 15/2),
in Erwägung,
dass nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt,
dass die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid den Streit insoweit beendet, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird (BGE 127 V 233 Erw. 2b/bb mit Hinweis), der Rechtsstreit aber weiterbesteht, soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, weshalb in diesem Fall die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten muss, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237), wobei einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht, wie zu entscheiden sei, zukommt (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310),
dass die Beschwerdegegnerin in ihren am 14. Januar 2010 (Urk. 7/138/1-16) und damit rechtzeitig vor Erstattung der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2010 wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen von der Anordnung der Drittauszahlung des Nachzahlungsbetrages Abstand genommen hat (Urk. 7/138/10), was dem übereinstimmenden Parteiwillen entspricht (Urk. 1 und 10 in Verbindung mit Urk. 7/132) und rechtmässig ist, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist,
dass die Rentenberechnung jedoch auch in diesen pendente lite erlassenen Verfügungen vom 14. Januar 2010 unverändert auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 6.10 Jahren und der Rentenskala 27 basiert (Urk. 2/1-3 und 7/138/1-16), weshalb die neuen Verfügungen dem Antrag des Beschwerdeführers insofern nur teilweise entsprechen, als er in der Beschwerdeschrift rügte, die Rentenberechnung sei nicht korrekt (Urk. 1), und in der Replik vom 11. Februar 2010 (Urk. 10 S. 1) erneut darauf verwiesen hat, mit Bezug auf die Beitragslücken sei zu beachten, dass seine Ehefrau 1995 während des ganzen Jahres AHV-Beiträge bezahlt habe und er bereits in den Jahren 1991 bis 1995 als Asylbewerber in der Schweiz gewohnt habe,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Einwendungen die Rentenberechnung erneut überprüft und den Erlass neuer Verfügungen unter Berücksichtigung der von der Ehefrau im Jahr 1995 erzielten Einkommen basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von sieben Jahren und auf der Rentenskala 31 in Aussicht gestellt hat (Urk. 14 in Verbindung mit Urk. 15/1 und 15/2 S. 3 f.),
dass somit mit Bezug auf die neue Rentenberechnung noch keine Verfügung vorliegt, weshalb die Sache im Sinne des Antrags der Beschwerdegegnerin zum Erlass der neuen Rentenverfügung zurückzuweisen ist (Urk. 14),
dass der Beschwerdeführer überdies sinngemäss geltend macht, die zwischen seiner Einreise in die Schweiz im August 1991 und der Heirat im Februar 1995 bestehenden Lücken seien ebenfalls zu füllen (Urk. 1 und 18),
dass sich der Beschwerdeführer aktenkundig vom 20. November 1991 bis zum 19. März 1993 als Asylbewerber in Y.___ (Urk. 11/3) und hernach von Ende März 1993 bis Januar 1995 in Z.___ aufgehalten hat,
dass der erste Eintrag im individuellen Konto des Beschwerdeführers jedoch erst im Oktober 1995 verzeichnet ist (Urk. 11/25/1), was in Einklang mit seinen Ausführungen steht, wonach er während der Dauer des Asylverfahrens keine Arbeitsbewilligung gehabt hat (Urk. 1),
dass sich der Beschwerdeführer im Februar 1995 verheiratete, weshalb er infolge des von seiner Ehefrau erzielten Einkommens von der Beitragspflicht befreit war (Urk. 14 S. 1 und 15/1), jedoch zwischen August 1991 und der Eheschliessung im Februar 1995 immer noch Beitragslücken vorhanden sind,
dass nach Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, obligatorisch versichert sind,
dass gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, je in den bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassungen) diejenigen Personen nicht versichert waren, welche sich vorübergehend zur Asylgewährung in der Schweiz aufgehalten und hier keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben,
dass Art. 2 Abs. 1 lit. e AHVV jedoch nur auf Asylbewerber anwendbar war, welche während des ganzen Asylverfahrens keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (BGE 122 V 386 = Pra 1997 S. 695),
dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz und Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) begründet hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M vom 19. April 2000, U 449/99, Erw. 4a), weshalb er grundsätzlich in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen ist,
dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage jedoch weder bekannt ist, wann der Versicherte ein Asylgesuch gestellt hat noch ob und wann es bewilligt worden ist,
dass sodann ungewiss ist, ob der Versicherte nach Abschluss des Asylverfahrens eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Weiteren weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss allenfalls als anerkannter Flüchtling von der Flüchtlingshilfe unterstützt wurde und in diesem Zusammenhang AHV-Beiträge für ihn bezahlt worden sind (BGE 122 V 390 = Pra 1997 S. 699 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 17. Juli 2003, H 278/00, Erw. 3.2),
dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die zuständige AHV-Ausgleichskasse somit im Rahmen der Rückweisung abzuklären haben wird, wie es sich mit Bezug auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers verhält, wann dieses gestellt und bewilligt wurde, ob der Beschwerdeführer nach Abschluss des Asylverfahrens erwerbstätig war und ob gegebenenfalls die betreffenden Wohnsitzgemeinden respektive das Amt für Soziale Sicherheit oder die zuständige kantonale Ausgleichskasse Angaben zur Versicherungspflicht und deren Erfüllung machen und entsprechende Belege vorlegen können,
dass die Sache somit, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist, in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen vom 14. Januar 2010 - soweit sie sich auf die Rentenberechnung beziehen - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und die Invalidenrente neu berechne,
dass das Verfahren, soweit es die Drittauszahlung/Verrechnung betrifft, nicht der Kostenpflicht obliegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG), hingegen mit Bezug auf die Rentenberechnung Kosten zu erheben, diese ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

beschliesst das Gericht:
Der Prozess wird - soweit er die Drittauszahlung betrifft - als gegenstandslos geworden abgeschrieben,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die wiedererwägungsweise erlassenen Verfügungen vom 14. Januar 2010, insoweit sie sich auf die Rentenberechnung beziehen, aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die dem Beschwerdeführer auszurichtende Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- A.___,
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).