Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01190[8C_953/2010]
IV.2009.01190

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 23. September 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1958, war vom 26. April 1999 bis 14. Dezember 2006 bei der B.___ AG, Bauunternehmung, C.___, als Maurer tätig (Urk. 7/12/2 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 14. September 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 7.8). Am 8. November 2007 erlitt er einen D.___ (Urk. 7/10/51 Ziff. 6), in dessen Folge ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert wurde (Urk. 7/10/50 Ziff. 7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/2, Urk. 7/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12/1-7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/8) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung beim E.___ (E.___), welches am 8. Mai 2008 erstattet wurde (Urk. 7/26). Ferner zog die IV-Stelle Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/10).
1.2     Mit Vorbescheid vom 20. August 2008 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/30). Dagegen erhob der Versicherte am 30. September 2008 Einwände (Urk. 7/39, Urk. 7/46). Daraufhin zog die IV-Stelle weitere Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/40, Urk. 7/44-45, Urk. 7/51) und Akten der Krankentaggeldversicherer (Urk. 7/41-42) bei. Ferner holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 7/54). Am 11. November 2009 erging die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente vom 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008 zusprach (Urk. 7/66 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. November 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Dezember 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihm auch nach Ende April eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur interinstitutionellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 31. März 2010 fand eine Referentenaudienz statt, in welcher der Versicherte auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihm Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zum Beschwerderückzug eingeräumt wurde (Protokoll S. 2). Am 12. Mai 2010 (Urk. 12) hielt der Versicherte an seiner Beschwerde fest.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. November 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und Modalitäten der Rentenanpassung (Art. 88a Abs. 1 IVV), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/9). Darauf kann verwiesen werden.
1.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit  oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).
        
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 11. November 2009 aus, seit 15. Dezember 2006 bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/9 unten). Den Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2006 bis April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2/10 Mitte, unten). Seit April 2008 sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2/10 Mitte), was nach einem Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von 23 % führe (Urk. 2/11 oben).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es könne nicht auf das E.___-Gutachten abgestellt werden, da dieses in Unkenntnis verschiedener Vorakten und ohne die nötige psychiatrische Abklärung ergangen sei (S. 7 ff. Ziff. 3.1.). Weiter wäre die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer interinstitutionellen Zusammenarbeit verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer bei der Suche einer geeigneten Arbeitstelle zu helfen und mit den zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten (S. 12 f. Ziff. 3.2).
2.3     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ab Mai 2008 Anspruch auf eine Rente hat, und zu prüfen ist zusätzlich, ob die Voraussetzungen für die Zusprechung einer befristeten Rente erfüllt sind.

3.
3.1     Vom 4. bis 20. Juli 2007 hielt sich der Beschwerdeführer in der G.___ auf (Urk. 7/2). Im Bericht vom 31. Juli 2007 nannte Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, ein lumbospondylogenes Syndrom rechts (S. 1). In ihrer Beurteilung hielten sie fest, seit Ende 2006 leide der Beschwerdeführer unter zunehmenden belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen, welche zirkular ins rechte Bein ausstrahlen würden. Vorangegangene MRI-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und Brustwirbelsäule (BWS) hätten mässiggradige degenerative Veränderungen ohne Hinweis auf eine Neurokompression ergeben. Klinisch-neurologisch sowie in der elektrophysiologischen Untersuchung im April 2007 hätten sich keine neurologischen Defizite gezeigt. Es liege ein verlangsamtes kurzschrittiges Gangbild mit Schonhinken rechts sowie eine muskuläre Dysbalance und Fehlform der Wirbelsäule vor (S. 2 unten).
         Bezüglich Arbeitsfähigkeit führten Dr. Z.___ und Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei vom 27. Juni bis 5. August 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Mittelfristig sei er aus rheumatologischer Sicht in einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 oben).
3.2     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Oktober 2007 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts seit Anfang November 2006 (Urk. 7/11/2 Ziff. 2.1). In der angestammten Tätigkeit als Maurer sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig vom 9. Dezember 2006 bis heute (Urk. 7/11/2 Ziff. 3, Urk. 7/11/6 Ziff. 6.2). Weiter sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ab 20. Juli 2007 (Urk. 7/11/6 Ziff. 6.2).
3.3     Im Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer in der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des J.___ (J.___) untersucht, worüber am 27. Februar 2008 berichtet wurde (Urk. 7/40/60-62). Danach wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 5 oben):
- chronisches Panvertebralsyndrom rechtsbetont
- hochgradiger Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit begleitender depressiver Symptomatik
         Ein MRI der HWS habe multisegmentale degenerative Veränderungen mit Diskusherniationen C3/4 und C4/5 ohne eindeutige Neurokompression ergeben. Klinisch habe der Beschwerdeführer eine schmerzbedingte Minderinnervation bei durchgehend seitengleich mittellebhaften Reflexen sowie eine durchgehend mediane Hypästhesie rechts gezeigt (S. 5 oben).
         Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einem mehrjährigen Schmerzsyndrom mit einem andauernden und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess und eine körperliche Störung nicht vollständig geklärt werden könne, was mit einem doch etwas demonstrativ anmutenden Schmerzverhalten und mit einer missmutig-depressiven Verstimmung einhergehe. Dies werde vom Beschwerdeführer einzig als Unfallfolge angesehen (S. 5 Mitte). Die Arbeitsfähigkeit solle im Rahmen einer stationären interdisziplinären Begutachtung erfolgen (S. 5 unten).
3.4     Am 28. Februar 2008 fand in der K.___ ein ambulantes Assessment statt (Urk. 7/40/74). In ihrem Bericht vom 10. März 2008 nannten Dr. med. L.___, Oberarzt, und Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen (Urk. 7/40/74):
- Unfall vom 8. November 2007: Auffahrkollision
- Primärdiagnosen:    
                               - HWS-Distorsion QTF I
                                  -                  myofasziales Syndrom Nacken/Schultern
                                  -                  ausgeprägte vorbestehende Rückenschmerzen seit 2006
         Dr. L.___ und Dr. M.___ hielten fest, aus medizinisch-diagnostischer Sicht wäre bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Therapie eine relevante Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen. Es sei aber auch nach einer optimalen Rehabilitation mit erheblichen Einschränkungen zu rechnen. Diese seien auf die vorbestehenden ausgeprägten Rückenschmerzen zurückzuführen (Urk. 7/40/5 oben). Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Rückenbeschwerden seit Dezember 2006 nicht mehr gearbeitet. Es hätten keine Arbeitsversuche stattgefunden (7/40/75 Mitte). Ferner bestünden eine Symptomausweitung und eine Diskrepanz zwischen den Befunden und den geklagten Beschwerden (Urk. 7/40/81 oben).
3.5     Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. N.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. P.___, FMH Innere Medizin, E.___, erstellte Gutachten vom 8. Mai 2008 (Urk. 7/26/2-20) basiert auf Untersuchungen vom 14. April 2008 (S. 1).
         Die beteiligten Ärzte stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/26 S. 16 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
- intermittierende pseudoradikuläre Ausstrahlungen rechts
- beginnende degenerative Veränderungen der unteren LWS, klinisch und MR-tomographisch ohne Neurokompression
         Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte eine Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung, ein inkomplettes metabolisches Syndrom und eine Medikamenten-Malcompliance (S. 16 Ziff. 5.2).
         Nach durchgeführter psychiatrischer Exploration führte Dr. O.___ aus, es liessen sich keine psychopathologischen Befunde erheben. Leitsymptom seien die somatisch nicht belegbaren Rückenschmerzen. Somit lasse sich lediglich eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostizieren und eine psychische Komorbidität fehle (S. 9 unten Ziff. 4.1.4). Sowohl eine depressive Störung als auch eine Angst- oder Zwangsstörung seien ausgeschlossen (S. 9 unten f. Ziff. 4.1.4). Für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestünden keine ausreichenden psychosozialen Belastungsfaktoren beziehungsweise emotionalen Konflikte. Das Umfeld des Beschwerdeführers stelle sich harmonisch dar. Ferner würden die chronischen Beschwerden zu einer Symptomausweitung führen (S. 10 oben Ziff. 4.1.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 10 oben Ziff. 4.1.5).
         Auf orthopädischer Ebene seien folgende Befunde objektivierbar: Das Gangbild auf der Treppe zeige in beide Richtungen eine Schonung des rechten Beines, wohingegen das Ausziehen weitgehend unauffällig möglich sei. Auf ebenem Terrain falle ein deutliches Schonhinken rechts auf, das in seiner Ausprägung zwar schwankend sei, jedoch nie vollständig verschwinde. Die Überprüfung der Gangvarianten erweise sich bei ungenügender Kooperation des Beschwerdeführers als schwierig (S. 13 unten Ziff. 4.2.4); es seien jedoch mehrere Schritte im Kauergang möglich und er könne sich auch ohne Abstützen der Hände aus dieser Position in eine orthograde Körperhaltung aufrichten (S. 13 unten f. Ziff. 4.2.4). Die Untersuchung des Rumpfes zeige eine deutliche Selbstlimitation; bei der gesamten Untersuchung seien demonstrative Tendenzen aufgefallen, indem der Beschwerdeführer insbesondere immer wieder mit beiden Händen in die Lendengegend gefasst und auf die Schmerzen hingewiesen habe. Ferner bestehe an den unteren und oberen Extremitäten eine freie und weitgehend schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Körperhaltung (S. 14 oben/Mitte Ziff. 4.2.4). Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems zeigen, da eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausgeschlossen werden könnten. Die vorliegenden Röntgenbilder zeigten höchstens mässiggradige degenerative Veränderungen der LWS (S. 14 Mitte Ziff. 4.2.4). Zusammengefasst sei festzuhalten, anlässlich der Untersuchung liessen sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden zwar qualitativ, jedoch nicht quantitativ erklären. Aufgrund der degenerativen Veränderungen sei eine verminderte Belastbarkeit im unteren Teil der Wirbelsäule plausibel, was sich bei der körperlich schweren Tätigkeit im Baugewerbe durch das Auftreten von Schmerzen bemerkbar machen dürfte (S. 14 unten Ziff. 4.2.4).
         Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. N.___ fest, in der angestammten Tätigkeit als Maurer sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (S. 14 unten Ziff. 4.2.5). In einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in wechselnder Position, in welcher das Heben und Tragen von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde, und ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sei an eine manuelle Tätigkeit auf Tischhöhe oder an Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten zu denken (S. 15 oben Ziff. 4.2.5).
         Ferner liessen sich auch aus internistischer Sicht keine Diagnosen stellen, die die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (S. 7 Ziff. 3.4).
         Aufgrund der anamnestischen Angaben, den Untersuchungsbefunden, der vorliegenden Dokumente und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer seit Dezember 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 17 Ziff. 6.2-6.3). In einer rückenschonenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer kurz nach Dezember 2006 zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 17 Ziff. 6.3-6.4). Weiter führten die Experten aus, dass zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den Befunden eine deutliche Diskrepanz bestehe und der Beschwerdeführer davon ausgehe, sich körperlich vollständig gesund fühlen zu müssen, um einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können (S. 17 Ziff. 6.5).
3.6     In einem ärztlichen Zeugnis vom 7. März 2009 diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise eine Somatisierungsstörung und eine leichte depressive Episode. Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes erachte er den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/54 S. 1). Eine schlüssige Beurteilung könne jedoch nur halbstationär oder stationär erfolgen (Urk. 7/54 S. 1 f.).
         In einer Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 führte Dr. F.___ aus, eine objektive Diagnosefeststellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nur im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik möglich (Urk. 3).

4.
4.1     Die Würdigung des medizinischen Sachverhaltes ergibt ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, so dass auf weitere Abklärungen - wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) - verzichtet werden kann. Ferner ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig ist.
4.2     Das E.___-Gutachten vom 8. Mai 2008 (Urk. 7/26) mit orthopädischer und psychiatrischer und internistischer Abklärung beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Der Beschwerdeführer wurde sorgfältig abgeklärt. Das Gutachten leuchtet zudem in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
         Das Gutachten wurde ferner in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Würdigung des Gutachtens hat ergeben, dass die Experten sich sorgfältig und umfassend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander gesetzt haben und schlüssig darzulegen vermochten, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Da das E.___-Gutachten folglich sämtliche praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.4), kann - insbesondere was die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit betrifft - darauf abgestellt werden.
         Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2006 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig ist (S. 17 Ziff. 6.3-6.4). In einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in wechselnder Position, in welcher das Heben und Tragen von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten wird, und ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, besteht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des Zeitpunkts der Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit seit kurz nach Dezember 2006 zu 100 % arbeitsfähig (S. 15 oben Ziff. 4.2.5, S. 17 Ziff. 6.3).
         Des Weiteren bestehe aus internistischer und psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 3.4, S. 10 oben Ziff. 4.1.5).
         Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach Dezember 2006 für eine im umschriebenen Sinne leidensangepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen war. Damit erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008 voll arbeitsunfähig gewesen sein soll, als nicht richtig.
4.3     Dies bestätigt auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. I.___, in seinem Bericht vom 10. Oktober 2007. Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 20. Juli 2007 (Urk. 7/11/6 Ziff. 6.2). Auch Dr. Z.___ und Dr. H.___ hielten in ihrem Bericht vom 31. Juli 2007 fest, der Beschwerdeführer sei mittelfristig aus rheumatologischer Sicht in einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/2 S. 3 oben).
         Anzumerken bleibt, dass es sich bei dieser Aktenlage erübrigt, die Voraussetzungen der Revision zu überprüfen (vgl. Erw. 1.3), da sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache (Dezember 2007 bis April 2008) nicht geändert hat.
         Daran vermögen auch das Zeugnis vom 7. März 2009 (Urk. 7/54) und die Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 (Urk. 3) von Dr. F.___ nichts zu ändern. Dieser diagnostizierte einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode (Urk. 7/54 S. 1). Einerseits liegt vorliegend lediglich eine Verdachtsdiagnose auf eine somatoforme Schmerzstörung vor. Damit kann nicht auf eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert geschlossen werden. Weiter haben weder die Diagnose einer leichten depressiven Episode noch diejenige einer leichten depressiven Verstimmung invalisierenden Charakter. Bei depressiven Stimmungslagen handelt es sich in der Regel um (reaktive) Begleiterscheinungen eines Leidens und nicht um eine selbstständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität (BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1), es sei denn, sie liessen sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von einer somatoformen Schmerzstörung unterscheiden (Urteil D. vom 20. April 2006, I 805/04, Erw. 5.2.1 mit Hinweisen). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich.
         Im Übrigen begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Dies umsomehr, als beim Beschwerdeführer eine deutliche Selbstlimitierung und Aggravation erkennbar ist.
         Damit besteht kein Anlass für ergänzende Abklärungen.
4.4     In den weiteren bei den Akten liegenden Arztberichten (Urk. 7/10-12, Urk. 7/11, Urk. 7/40/5-6, Urk. 7/40/11-13, Urk. 7/40/40-45, Urk. 7/40/95, Urk. 7/51) finden sich keine weiterführenden Angaben bezüglich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

5.
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erwerblich auswirkt.
         Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 69’953.-- für das Jahr 2007 (Urk. 2/10, Urk. 7/12/3 Ziff. 2.11, Urk. 7/8/3). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen auch unbestritten.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.4     Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4)
         Das im Jahr 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen betrug Fr. 4'732.-- im Monat, mithin Fr. 56'784.-- pro Jahr (Fr. 4'732.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2010, S. 90, Tab. B9.2) angepasst und bei Aufrechnung auf das Jahr 2007 (1.6 %; Die Volkswirtschaft 7/8-2010, S. 91, Tab. B10.2) ergibt sich ein Wert von rund Fr. 60’144.-- (Fr. 56'784.-- : 40 x 41.7 x 1.016).
         Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem so berechneten Einkommen einen Abzug von 10 % vor (Urk. 2/10), was nicht zu beanstanden ist. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 54’130.-- (Fr. 60’144.-- x 0.9) auszugehen.
5.5     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69’953.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 54’130.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 15’823.-- und somit einen Invaliditätsgrad von rund 23 %.
5.6     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Basierend auf den medizinischen Berichten war der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Rentenzusprache behinderungsangepasst ganztags arbeitsfähig, weshalb zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Rente bestand. In Abweisung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2009 daher mit der Feststellung aufzuheben, dass kein Rentenanspruch feststeht. (vgl. vorstehend Erw. 1.5).

6.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, und die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. November 2009 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).