Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1988 in Tunesien geborene X.___ wurde im Alter von etwa einem Monat von seiner Adoptivmutter in die Schweiz gebracht, nachdem sie ihn zum ersten Mal 10 Tage nach der Geburt gesehen hatte. Die erstmalige Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige erfolgte am 25. September 1995 (Urk. 14/1). Am 22. Dezember 1995 sprach die IV-Stelle X.___ Sonderschulmassnahmen vom 1. August 1995 bis 31. August 1997 (Sprachheilbehandlung inkl. Psychomotorik-Therapie) zu (Urk. 14/9). In der Folge wurden die Sonderschulmassnahmen immer wieder verlängert; der Versicherte verbrachte seine gesamte Schulzeit im Rahmen von Sonderschulung (Urk. 14/15, Urk. 14/21, Urk. 14/34).
Im Anschluss an die ordentliche Schulzeit absolvierte er verschiedene Schnupperlehren und von August 2005 bis Juli 2006 ein Vorlehrjahr in der Y.___ (Urk. 14/125). Von August 2006 bis Juli 2008 machte er eine Anlehre als Metallarbeiter, Fachrichtung Mechanik, ebenfalls in der Y.___ (Urk. 14/145). Das Vorlehrjahr wie auch die Anlehre wurden von der Invalidenversicherung als berufliche Massnahme übernommen (Verfügung vom 5. Oktober 2005, Urk. 14/134 und Verfügung vom 12. September 2006, Urk. 14/142).
Am 10. Oktober 2006 hatte sich X.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Erwachsene angemeldet und eine Rente beantragt (Urk. 14/146). In der Folge wurde ihm für den Zeitraum der zugesprochenen beruflichen Massnahmen ein Taggeld ausgerichtet (Urk. 14/149, Urk. 14/152, Urk. 14/153, Urk. 14/172).
Nach Abschluss der Anlehre im Sommer 2008 klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 15. Dezember 2008 erstattet wurde (Urk. 14/193).
Am 24. Februar 2009 bestellte die Vormundschaftsbehörde A.___ die Amtsvormundin B.___ vom Sozialdienst C.___ zur Beiständin des Beschwerdeführers gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Urk. 14/199).
Mit Vorbescheid vom 5. Mai 2009 (Urk. 14/207) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen erhob die Beiständin des Versicherten am 8. Mai 2009 Einwand (Urk. 14/208), der am 30. Juli 2009, nunmehr durch eine Rechtsvertreterin, ergänzt und begründet wurde (Urk. 14/210). Am 11. November 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 14. Dezember 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 11. November 2009 aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Weiter beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Petra Oehmke zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
Die dem Beschwerdeführer bestellte Beiständin hatte am 21. Juni 2009 eine umfassende psychiatrische Begutachtung zur Frage von Diagnosen und Arbeitsfähigkeit bei der D.___ veranlasst, welche nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 24. November 2009 erstattet wurde (D.___-Gutachten; Urk. 3/4 beziehungsweise 14/217).
Die IV-Stelle schloss in der Folge in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2010 auf teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 12), woraufhin das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnete (Urk. 15). In der Replik vom 3. Mai 2010 (Urk. 17) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die IV-Stelle verzichtete am 12. Mai 2010 auf eine Duplik (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
3. Am 17. Juni 2010 bewilligte das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwältin Petra Oehmke zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. November 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2).
2.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind.
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens ursprünglich damit, gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt.
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, das Gutachten von Dr. Z.___ sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Das D.___-Gutachten attestiere ihm lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem geschützten Rahmen.
3.3 In der Beschwerdeantwort schloss die IV-Stelle auf eine teilweise Gutheissung und beantragte die Rückweisung der Sache, damit nach erneuten medizinischen Abklärungen über den streitigen Rentenanspruch neu verfügt werden könne.
Der Beschwerdeführer hält in der Duplik an seinem Begehren fest.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde 1995 in die Kleinklasse A eingeschult (vgl. Anmeldung vom 25. September 1995, Urk. 14/1). Er erhielt in der Folge logopädische und psychomotorische Therapie (Urk. 14/5). Die gesamte Schulzeit absolvierte er in Sonderschulen, da er aufgrund bereits früh festgestellter Aufmerksamkeitsstörungen, Schwierigkeiten bei der Wahrnehmungsverarbeitung sowie Schwierigkeiten in der Ausdrucksfähigkeit in der Regelschule überfordert gewesen wäre (vgl. Schulpsychologischer Untersuchungsbericht vom 26. Januar 1995, Urk. 14/80 S. 21 f.; Bericht Entwicklungsuntersuchung vom 10. Juli 1996 im E.___, Abteilung Wachstum und Entwicklung, Urk. 14/80 S. 6 f.; Bericht Entwicklungsuntersuchung vom 14. Oktober 1998 im E.___, Abteilung Wachstum und Entwicklung, Urk. 14/80, S. 8 f.; Schulpsychologischer Untersuchungsbericht vom 1. November 1999, Urk. 14/80 S. 16 ff.; Schulpsychologischer Untersuchungsbericht vom 3. April 2001, Urk. 14/27; Schulpsychologischer Untersuchungsbericht vom 29. April 2002, Urk. 14/80 S. 23 f.; Arztbericht von Dr. med. F.___, Diplomierter Arzt, Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 30. Januar 2005, Urk. 14/101; Wiedererwägungsgesuch bezüglich Geburtsgebrechen durch den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 6. April 2005, Urk. 14/107, sowie die dazugehörenden Beilagen, Urk. 14/108).
4.2 Auch nach Abschluss der regulären Schulzeit musste festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage war, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine reguläre Lehrstelle zu finden. Es erschien sogar sinnvoll, dass er vor einer Anlehre ein Vorlehrjahr absolvieren sollte, um nicht in eine Überforderungssituation zu geraten (vgl. Schnupperlehrbericht der H.___ vom 4. Juni 2005, Urk. 14/116) und dies auch nur in geschütztem Rahmen (vgl. Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 5. September 2005, Urk. 14/137 sowie Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. Oktober 2005, Urk. 14/138).
4.3 Nach diversen Schnupperlehren besuchte der Beschwerdeführer daher vom 22. August 2005 bis 21. August 2006 ein Vorlehrjahr in der Metallbearbeitung (Urk. 14/125) in der Y.___, wofür die IV-Stelle am 5. Oktober 2005 die Kostengutsprache erteilte (Urk. 14/134). Im Anschluss daran absolvierte er vom 21. August 2006 bis 20. August 2008 eine BBT-Anlehre als Metallarbeiter, ebenfalls in der Y.___ (Urk. 14/145), wofür die IV-Stelle am 12. September 2006 die Kostengutsprache erteilte (Urk. 14/142). Das Vorlehrjahr wie auch die Anlehre fanden somit im geschützten Rahmen einer Behindertenwerkstätte statt.
5.
5.1 Gemäss Schlussbericht über das Vorlehrjahr vom 4. September 2006 (Urk. 14/140) erbrachte der Beschwerdeführer eine durchschnittliche Leistung von 45 % und es wurde betont, dass er weiterhin der Begleitung und Unterstützung bedürfe.
5.2 Dem Bericht vor Abschluss der beruflichen Massnahmen der Y.___ vom 9. Juli 2008 (Urk. 14/178) ist zu entnehmen, dass eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zum Berichtszeitpunkt als unrealistisch angesehen werde. Der Beschwerdeführer habe keine Vorstellung, was der erste Arbeitsmarkt von ihm verlange oder erwarte. Er lebe einfach in den Tag hinein. Zurzeit sei ein geschützter Arbeitsplatz bestimmt das richtige Arbeitsumfeld für ihn. Allerdings wurde auch spekuliert, es könne sein, dass er einfach einmal ins kalte Wasser gestossen werden müsse, eventuell erkenne er dann, dass er sich um Einiges steigern müsse, um auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen zu können.
Bezüglich der Leistungsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Leistung von 40-50 % zu erbringen vermöge, je nach Motivation könne die Leistung jedoch auch unter 40 % liegen.
Im Rahmen der Vorschläge wurde eine Arbeitssuche in der freien Wirtschaft, jedoch mit vorgängiger (vorübergehender) Arbeitsaufnahme im geschützten Rahmen empfohlen. Der Beschwerdeführer sei noch nicht erwachsen in der Grundhaltung zu einer guten Arbeitseinstellung. Gestützt auf seine Leistungen und sein Verhalten sei eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt schwierig und daher eine vorübergehende Platzierung im geschützten Rahmen sinnvoll. Allerdings sei es auch möglich, dass ein Versuch auf dem ersten Arbeitsmarkt auch positive Wirkungen haben könnte in dem Sinne, dass er sich möglicherweise leistungsmässig steigere. Eine Fortsetzung der beruflichen Massnahmen wurde als notwendig erachtet, ohne diese jedoch näher zu spezifizieren. Schliesslich wurde auch erwähnt, dass sich auch eine begleitete Wohnform positiv auswirken könnte.
6.
6.1 Am 1. Dezember 2008 erteilte die IV-Stelle Dr. Z.___ den Auftrag, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Die Untersuchung, deren Dauer nicht benannt wird, fand am 5. Dezember 2008 statt. Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 15. Dezember 2008 (Urk. 14/193) erweist sich als mangelhaft, widersprüchlich und in sich nicht schlüssig. Die Krankengeschichte erscheint nicht vollständig erfasst worden zu sein. Es werden zwar einzelne Arztberichte auszugsweise erwähnt, ohne dass jedoch ersichtlich wird, ob dem Gutachter wirklich alle massgeblichen Unterlagen zur Verfügung standen. Darüber hinaus sind weder der Bericht der Y.___ über das Vorlehrjahr (Urk. 14/140) noch deren Abschlussbericht über die beruflichen Massnahmen (Urk. 14/178) erwähnt.
Das Gutachten ist weder sauber strukturiert noch sind Befunderhebung und eigene Wertungen klar getrennt. Insbesondere eine fachliche Auseinandersetzung mit der Lebensgeschichte wie auch den früheren ärztlichen Diagnosen fehlt.
Dr. Z.___ diagnostizierte eine unausgereifte Persönlichkeitsentwicklung (ICD-10 F60.8) mit Weiterbestehen von wirklichkeitsfremden, kindlichen Grössenideen und völlig fehlender Übernahme irgendwelcher Verantwortung. Weiter hielt er fest, diese Störung reiche sicher in Kindheit und Jugend zurück, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich jedoch eine adäquate medizinische und berufliche Förderung erhalten.
Das Gutachten enthält keine konkrete Schlussfolgerung zur Arbeits- oder Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zwar war Dr. Z.___ offenbar der Meinung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingen werde, beruflich Fuss zu fassen (vgl. S. 9 und Schlussfolgerungen S. 13 unten). Dies führte er jedoch lediglich auf die persönliche Unreife und die mangelnde Zuverlässigkeit zurück und hielt fest, Leistungen der Invalidenversicherung seien erst angebracht, wenn der Versicherte eine seinen Charakterdefiziten entsprechende Führung erhalten habe. Das scheine ihm im Hinblick auf die defizienten innerfamiliären haltgebenden Strukturen am ehesten durch vormundschaftliche Massnahmen realisierbar zu sein. Gleichzeitig sprach er dem Beschwerdeführer auch die Motivation ab, die therapeutischen Möglichkeiten ausschöpfen zu wollen.
6.2 Am 11. März 2009 machte die IV-Stelle den Gutachter darauf aufmerksam, dass sie auf eine Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit angewiesen sei und stellte Zusatzfragen (Urk. 14/196). Am 16. März 2009 antwortete Dr. Z.___ (Urk. 14/203), dass er eine mögliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers höchstens darin begründet sehe, dass er aus einer durch charakterliche Unreife bedingten Unzuverlässigkeit abgemachte Termine nicht einhalte. Von seinen erlernten Fertigkeiten her sei aber für eine angepasste Tätigkeit keine Einschränkung zu erwarten. Sollte der Beschwerdeführer jedoch wider Erwarten eine weitergehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geltend machen, dann halte er die Auferlegung einer fachärztlichen Psychotherapie und die Auferlegung einer Arbeit in einer geschützten Arbeitsstätte für sinnvoll.
6.3 Damit zeigt sich ohne Weiteres, dass auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten von Dr. Z.___ auf keinen Fall abgestellt werden kann, wie das die IV-Stelle zwischenzeitlich bereits selbst festgestellt hat (vgl. Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 4. März 2010, Urk. 13). Dr. Z.___ stellte weder das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers noch seine Selbstüberschätzung (die er ebenfalls feststellend erwähnte) oder die realitätsfremde Wahrnehmung in einen fachärztlich begründeten Kontext. Weiter sprach er über eine angepasste Tätigkeit ohne zu konkretisieren, was er damit meinte.
Darüber hinaus kam er zum weitern Schluss, dass alleine die Geltendmachung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit ausreichend sei für die Auferlegung einer fachärztlichen Psychotherapie beziehungsweise einer Arbeit in einem geschützten Rahmen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Z.___ seine Rolle als Gutachter nicht korrekt einzuschätzen schien. Nicht er hat über das Entstehen eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung zu entscheiden, sondern er hat sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht fachlich begründet und nachvollziehbar zu äussern.
7.
7.1 Die von der Beiständin in der Folge veranlasste psychiatrische Begutachtung zur Frage von Diagnosen und Arbeitsfähigkeit in der D.___ wurde erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 24. November 2009 erstattet und am 1. Dezember 2009 der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht (Urk. 14/217) sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgelegt (Urk. 3/4).
Der Beschwerdeführer wurde im Ambulatorium am 19. August, 11. September sowie am 3. November 2009 während insgesamt 4 ¼ Stunden untersucht. Darüber hinaus wurde am 24. und 31. August 2009 eine neurologische Testung durchgeführt (Testdauer 160 Minuten, Auswertungsdauer 180 Minuten).
7.2 Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8) leidet. Als Folgeproblematik wurden die frühkindliche Entwicklungsverzögerung, die Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts-störung seit Kindesalter sowie die verzögerte Persönlichkeitsentwicklung mit unreifen, emotional-instabilen und dissozialen Zügen gesehen, ebenso wie die Tendenz zu depressiven Reaktionen und intermittierendem Substanzabusus. Sie erachteten den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt. In einem geschützten Rahmen könne ein 100%-Pensum mit verminderter Leistungsfähigkeit von maximal 50 % erwartet werden, was einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geschütztem Rahmen entspreche.
Den in den Berichten der Y.___ erwähnten und auch von Dr. Z.___ festgestellten Motivationsmangel erachteten die Gutachter als überwiegend durch die medizinischen Diagnosen in ihrer Gesamtkonstellation bedingt.
7.3 Das D.___-Gutachten entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit der (teilweise) abweichenden Meinung von Dr. Z.___ ist ebenfalls umfassend und einleuchtend erfolgt. Insbesondere wurden auch die Berichte der Y.___, die Wahrnehmungen der Mutter wie auch diejenigen der Beiständin in die Begutachtung miteinbezogen. Weiter steht das Gutachten im Einklang mit früheren Befunden und den in den Abschlussberichten der Y.___ gemachten Feststellungen.
8.
8.1 Damit besteht einzig eine (teilweise) Diskrepanz zum Gutachten von Dr. Z.___, auf welches - wie bereits erwähnt - wegen dessen Widersprüchlichkeit ohnehin nicht abgestellt werden kann. Auch sind - wie ebenfalls erwähnt - die diesbezüglichen abweichenden Befunde nachvollziehbar diskutiert worden. Die IV-Stelle bringt im Weiteren denn auch nichts Stichhaltiges gegen das Abstellen auf das D.___-Gutachten vor. Sie hat es offenbar unterlassen, Dr. Z.___ den Bericht zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dem Feststellungsblatt vom 10. Februar 2010 (Urk. 13, Eintragung der RAD-Ärztin vom 4. März 2010) ist einzig zu entnehmen, dass eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der im D.___-Gutachten genannten Einschränkungen bei einem erst 22jährigen nicht zu überzeugen vermöge. Konkrete Einwände gegen das Gutachten oder gegen die erhobenen Befunde oder deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden jedoch keine gemacht.
8.2 Somit zeigt sich, dass auf das umfassende, ausführliche und nachvollziehbar begründete Gutachten der D.___ abgestellt werden kann, weitere medizinische Untersuchungen sind folglich nicht notwendig. Gemäss diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer lediglich in einem geschützten Rahmen einsetzbar und vermag auch so nur eine Leistung von 50 % zu erbringen.
9. Gestützt auf die Angaben der Y.___ im Abschlussbericht vom 9. Juli 2008 (Urk. 14/178 S. 7) vermöchte der Beschwerdeführer in einem geschützten Rahmen bei einer Leistung von 40 - 50 % max. Fr. 4.-- pro Stunde beziehungsweise Fr. 636.-- pro Monat zu erzielen. Dies entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 7'632.--.
Demgegenüber ist für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, 27, 28 Metallbe- und Verarbeitung, Niveau 4, Männer abzustellen. Gestützt darauf lässt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 60'873.-- (Fr. 4'949.-- : 40 x 41 [betriebsübliche Arbeitszeit 2008, Ziff. 27] x 12) und ein Invaliditätsgrad von 87 % ermitteln.
Einer aufgrund der bereits getroffenen sowie auch zukünftigen Massnahmen allenfalls verbesserten Situation, wie sie im Rahmen des D.___-Gutachten auch in Aussicht gestellt ist, wird revisionsweise Rechnung zu tragen sein.
10.
10.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 1000.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
10.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende, beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Die als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Petra Oehmke machte für die Streitsache mit Kostennote vom 23. Mai 2011 (Urk. 24) einen Gesamtaufwand von 13,4 Stunden zu Fr. 200.--/Stunde, total Fr. 2'680.-- sowie Fr. 139.85 Spesen zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 3'034.75 geltend.
Darin enthalten sind insgesamt 4,4 Stunden, welche auf das Verwaltungs-verfahren entfallen und im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Weiter werden am 16. Dezember 2010 insgesamt 0,9 Stunden verrechnet für die Bearbeitung eines Urteils, dessen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist. Damit sind vom geltend gemachten Zeitaufwand insgesamt 5,3 Stunden in Abzug zu bringen. Entsprechend sind auch die diesbezüglich ausgewiesenen Spesen von zusammen Fr. 21.-- vom Total der Spesen in Abzug zu bringen.
Zusammenfassend ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ein Zeitaufwand von gesamthaft 8,1 Stunden zu Fr. 200.--/Stunde, d.h. Fr. 1'620.-- sowie ein Spesenaufwand von Fr. 118.85, also Fr. 1'738.85 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, insgesamt also Fr. 1'871.-- zu vergüten, was angesichts der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. November 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'871.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).