IV.2009.01195
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 in Indien geborene X.___ reiste im April 1989 in die Schweiz ein, wo er 1996 das Bürgerrecht erlangte. Nachdem er in Indien eine 9-jährige Schulausbildung absolviert und sich einige Jahre als angelernter Elektriker betätigt hatte, arbeitete er hierzulande zunächst in der Gastronomie und Nahrungsmittelverarbeitung, bevor er im Juni 1994 zu Y.___ in den Detailhandel wechselte. Dort war er in verschiedenen Funktionen und Betriebsstätten tätig, zuletzt von 1. Mai 2002 bis 31. Oktober 2007 als Rayonleiter und stellvertretender Geschäftsführer in der Filiale T.___. Am 1. Februar 2008 nahm er eine vorerst 20%ige und ab 1. Juni 2008 50%ige Teilzeittätigkeit bei der X.___'s Quartiermarkt GmbH, '___', auf, wo er zunächst auch als Gesellschafter beteiligt war und formell als Geschäftsführer wirkte.
1.2 Nachdem X.___ von 29. Mai bis 6. Juni 2006 zu 100 %, von 12. bis 15. Juni 2006 zu 50 % sowie von 16. Dezember 2006 bis 10. Januar 2007 und ab 15. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war, war das Anstellungsverhältnis bei Y.___ im Juli 2007 arbeitgeberseits per Ende Oktober 2007 aufgelöst worden (vgl. Urk. 8/A = 18 und 8/18). Nach erfolgter Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen war von den zuständigen Verwaltungsorganen zunächst bis und mit 2. Dezember 2007 eine volle krankheitsbedingte Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit X.___'s angenommen worden; ab 3. Dezember 2007 wurde dessen Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 50 % bejaht, bevor diese - und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung - mit Wirkung ab 1. Februar 2008 zufolge Organstellung bei der X.___'s Quartiermarkt GmbH wiederum verneint wurde. Nach Niederlegung seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer der X.___'s Quartiermarkt GmbH sowie erneuter Anspruchserhebung am 2. Mai 2008 (vgl. Urk. 8/7/5-8 und 8/13, insbes. 8/7/1; vgl. auch Urk. 8/7/3-4) bezog X.___ zuletzt Arbeitslosenversicherungsleistungen nach Massgabe einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 8/12/11-13 und 8/17/9-12).
1.3 Mit Anmeldeformular vom Mai/Juni 2008 (Urk. 8/1) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an.
Nach erfolgter Abklärung (worunter: Bericht der Arbeitslosenkasse Z.___ vom 11. Juni 2008 [Urk. 8/7/1], Auskunft der Klinik A.___, '___', Abteilung für Orthopädie, vom 11. Juni 2008 [Urk. 8/8/7], IK-Auszug vom 18. Juni 2008 [Urk. 8/9], Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, '___', vom 15./19. Juni 2008 [Urk. 8/12/1-8] und 10. Februar 2009 [Urk. 8/21/1-2], Auskunft von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen, '___', vom 23. Juni 2008 [Urk. 8/14/2], Arbeitgeberberichte der X.___'s Quartiermarkt GmbH vom 25. Juni 2008 [Urk. 8/16] und der Y.___ [undatiert; Urk. 8/18], Bericht der Klinik D.___, '___', Abteilung für Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie, vom 7. Juli 2008 [gezeichnet: PD Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___; Urk. 8/17/7-8], RAD-Beurteilung vom 8. Oktober 2008 [gezeichnet: med. pract. G.___ und Dr. med. H.___; Urk. 8/23/3 f.], Auskunft des Versicherten vom 16. Dezember 2008 [Urk. 8/19; auf Anfrage vom 22. Oktober 2008: Urk. 8/20] und Stellungnahme der anstaltseigenen Berufsberatung [I.___] vom 11. Mai 2009 [Urk. 8/24]) stellte ihm die Verwaltung mit Vorbescheiden und Begleitschreiben vom 10. Juni 2009 (Urk. 8/25 und 8/27) beziehungsweise 11. Juni 2009 (Urk. 8/26 und 8/28) die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen (Umschulung) und die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (s. Feststellungsblatt vom 11. Juni 2009 [Urk. 8/23]). Nach Kenntnisnahme des Einwands vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/29; mit Ergänzung vom 7. September 2009 [Urk. 8/35]) wurde am 11. November 2009 (Umschulung; Urk. 2/1 = 8/37) und 12. November 2009 (Rente; Urk. 2/2 = 8/36) in abschlägigem Sinne verfügt. Mit Mitteilung vom 21. Dezember 2009 (Urk. 8/41) wurde sodann die Arbeitsvermittlung für abgeschlossen erklärt (vgl. Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung [J.___] vom 18. Dezember 2009 [Urk. 8/42]).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3]) liess der - mittlerweile durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, vertretene (Urk. 4 und 8/39) - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der Entscheide vom 11. und 12. November 2009 sowie Zusprechung der gesetzlichen Invalidenversicherungsleistungen, insbesondere einer Invalidenrente (S. 2 Antr.-Ziff. 1); in prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nachsuchen (S. 2 Antr.-Ziff. 2).
2.2 Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2010 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-42 und 8/A]) auf Abweisung der Beschwerde (S. 1). Mit Replik vom 25. Mai 2010 (Urk. 13; samt Beilage [Urk. 14]) liess der Beschwerdeführer auf Beschwerdegutheissung antragen, wobei er darauf hinweisen liess, dass die nachgesuchten beruflichen Massnahmen zur Zeit wenig Sinn machen würden, weshalb primär ("vorerst") der Rentenanspruch zu überprüfen sei (S. 2 f. Rz 2); sodann liess er sein Rechtsbegehren um einen Eventualantrag auf Rückweisung zwecks weiterer medizinischer Abklärung ergänzen (S. 5 Rz 4). Die Verwaltung bekräftigte mit Duplik vom 28. Juni 2010 (Urk. 17; samt Beilage [Urk. 18]) ihren auf Beschwerdeabweisung lautenden Antrag (S. 1), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2010 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde.
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann demzufolge ohne prozessuale Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 7, 13 und 17) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3, 8/1-42, 8/A, 14 und 18) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche (Umschulungs-)Massnahmen und Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer verfüge über keine Vorbildung und sei stets einer Hilfstätigkeit nachgegangen, weshalb kein Umschulungsanspruch bestehe (Urk. 2/1 = 8/37). Während ihm die Ausübung der bisherigen Vollerwerbstätigkeit als Verkäufer/stellvertretender Geschäftsführer, bei der er ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 59'670.-- verdienen würde, nurmehr zu 50 % zuzumuten sei, sei ihm die Verrichtung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit zu 90 % zumutbar, womit sich lohnstatistisch und unter Einräumung eines behinderungsbedingten Abzugs von 20 % ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 44'170.-- erzielen lasse, was zu einer anrechenbaren Erwerbseinbusse von Fr. 15'500.-- respektive einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % führe. Gestützt auf die medizinischen Akten, namentlich die Berichte von Dr. B.___, der Verantwortlichen der Klinik D.___ sowie von Dr. med. K.___ (Facharzt für Neurologie, '___') liege einerseits keine dringende Operationsindikation vor und sei anderseits auch ohne Operation von einer 80-100%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2/2 = 8/36).
Des Weiteren verwies die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Beurteilung sowie die Stellungnahme der Berufsberatung und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug im Falle eines nach durchgeführter Operation veränderten Gesundheitszustandes unbenommen bleibe. Bezogen auf den beurteilungsrelevanten Zeitpunkt seien aus einem operativen Eingriff jedoch keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer zu 50 % als Lieferant für ein Lebensmittelgeschäft tätig sei und diese Tätigkeit aufgrund der Rückenproblematik nicht als behinderungsangepasst gelten könne. Das blosse Zuwarten mit einem operativen Eingriff, von welchem gar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung hinsichtlich des Leistungsvermögens in der angestammten Tätigkeit zu erwarten sei, vermöge keine dauerhafte und damit rechtserhebliche Erwerbsunfähigkeit zu begründen. Im Übrigen sei die Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses bei Y.___ nicht etwa behinderungsbedingt, sondern wegen persönlicher Differenzen mit einem neuen Vorgesetzten erfolgt, so dass sich der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall um eine neue Anstellung hätte bemühen müssen. Aufgrund der Berichterstattungen der Dres. B.___ und C.___ sei anzunehmen, dass primär persönliche Probleme am Arbeitsplatz zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Y.___ geführt hätten; nichts anderes ergebe sich diesbezüglich aus dem Kündigungsschreiben, dessen Unterzeichnung vom Beschwerdeführer verweigert worden sei. Da sich der Beschwerdeführer bislang nicht zu der seitens der Klinik D.___ bereits Ende 2007 vorgeschlagenen entlastenden Dekompressionsoperation habe entschliessen können, sei weder auf einen sonderlich hohen Leidensdruck noch auf eine Unüberwindbarkeit der Schmerzsituation zu schliessen (Urk. 7 und 17).
1.3 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, er leide unter massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der LWS und darüber hinaus auch unter psychischen Beschwerden sowie einem zerviko-zephalen Schmerzsyndrom. Die Verantwortlichen der Klinik A.___ hätten in Bezug auf die LWS-Problematik eine Lumboischialgie links bei Foramenstenose L5/S1, eine dysraphische Fehlbildung im Bereich der LWS (mit Conustiefstand), eine Diplomyelie, eine Hydrosyringomyelie sowie eine Spina bifida occulta erhoben. Diesbezügliche Infiltrationsbehandlungen hätten nur zu einer vorübergehenden Besserung geführt, so dass bereits 2008 eine Dekompressionsoperation diskutiert worden sei, wozu sich der Beschwerdeführer allerdings nachvollziehbarerweise nicht habe entschliessen können, da die Operation fachärztlich wegen einer zusätzlichen Bogenschlussstörung L4-S1 als komplex beurteilt worden sei und Dr. B.___ zudem zu bedenken gegeben habe, dass erschwerende posttraumatische Störungen vorliegen würden (zufolge im Alter von 19 Jahren in Nordindien erlittener schwerster Foltererlebnisse). Seitens der Verantwortlichen der Klinik A.___ sei ausserdem darauf hingewiesen worden, dass man sich ärztlicherseits von einer Dekompressionsoperation zwar eine Linderung der Schmerzausstrahlung ins linke Bein erhoffe, sich die lumbale Problematik aber lokal wohl nicht werde mildern lassen. So habe die neurologische Abklärung durch Dr. K.___ senso-motorische Ausfälle der Segmente L5 und S1 links ergeben, wobei sich im Dermatom L5 links gar Zeichen einer chronischen Wurzelschädigung mit teilweise bindegewebigem Umbau und im Dermatom S1 links eine Verschmächtigung der Muskulatur gezeigt hätten. Während von Dr. K.___ die vorgefundenen degenerativen Veränderungen und nicht die höher gelegene Missbildung als beschwerdeursächlich angesehen worden seien, hätten die Verantwortlichen der Klinik D.___ das Vorliegen einer Blasenfunktionsstörung als klinischen Hinweis auf eine allfällige Progredienz der Anlagestörung gedeutet und nebst einer selektiven Dekompression L5/S1 etwaige weitere chirurgisch-therapeutische Konsequenzen als erforderlich bezeichnet. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Verschlechterung (zunehmende Lähmungserscheinungen und Schmerzen im linken Bein) sowie des infolgedessen erhöhten Leidensdrucks habe sich der Beschwerdeführer mittlerweile zu einer Rückenoperation entschlossen. Da die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit seitens sämtlicher involvierter Ärzte und Ärztinnen auf maximal 50 % veranschlagt worden sei und keine prognostische ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach durchgeführter Dekompressionsoperation vorliege, sei der RAD-ärztliche Schluss auf eine 80-100%ige und durch einen operativen Eingriff weiter steigerbare Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei der angestammten Tätigkeit bei Y.___ profilmässig um keine besonders belastende Arbeit gehandelt habe und es sich bei der derzeitigen Zwischenverdiensttätigkeit bei der X.___'s Quartiermarkt GmbH um eine recht leichte Arbeit handle. Ausgehend von einem bei der X.___'s Quartiermarkt GmbH ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Verdienst von Fr. 60'000.-- und gestützt auf ein im Rahmen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit hypothetisch erzielbares Einkommen von 27'607.-- (bei einem leidensbedingten Abzug von 10 %) beziehungsweise Fr. 24'539.-- (bei einem leidensbedingten Abzug von 20 %) ergäben anrechenbare Einkommenseinbussen von Fr. 32'393.-- beziehungsweise Fr. 35'461.-- respektive zum Anspruch auf eine halbe Rente führende Invaliditätsgrade von 54 % beziehungsweise 59 %. Anspruch auf berufliche Umschulungsmassnahmen bestehe selbst ausgehend von dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Minderverdienst von 26 %, da Umschulung auch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung zu gewähren sei, wenn diese zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigt werde. Der Arbeitsplatzverlust bei Y.___ sei auf rückenbedingte Arbeitsausfälle und die daraus resultierende Notwendigkeit der Stellenneubesetzung zurückzuführen gewesen. Zwar sei von Dr. B.___ auf eine seinerzeitige zunehmende depressive Entwicklung zufolge massiven Drucks seitens des neuen Chefs hingewiesen worden, doch dürfe daraus nicht auf eine durch persönliche Arbeitsplatzprobleme motivierte Arbeitgeberkündigung geschlossen werden (Urk. 1 und 13).
2.
2.1
2.1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; vom 6. Oktober 2006), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; vom 28. September 2007) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; vom 6. Oktober 2006) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
2.1.2 Die angefochtenen Verfügungen sind am 11. und 12. November 2009 ergangen, wobei zudem ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der in den wesentlichen Zügen nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision (am 1. Januar 2008) begonnen hat (Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai/Juni 2008). Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1).
2.2
2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (vgl. BGE 131 V 242 Erw. 2.1 und 121 V 362 Erw. 1b).
2.2.2 Der Beschwerdeführer liess im Gerichtsverfahren die Stellungnahmen und Berichte von Dr. B.___ vom 30. November 2009 (Urk. 3) und der Klinik D.___, Abteilung für Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie, vom 6. Mai 2010 (gezeichnet: Dr. F.___; Urk. 14) auflegen, welche erst nach dem am 11. beziehungsweise 12. November 2009 erfolgten Verfügungserlass abgefasst wurden. Soweit die Berichte indessen Hinweise auf den Zustand zum beurteilungsrelevanten Zeitpunkt enthalten respektive Rückschlüsse darauf zulassen, können die Beweismittel ohne Einschränkung in die vorliegende Beurteilung einbezogen werden.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist demgegenüber die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2
3.2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen - unter anderem - in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Art. 17 Abs. 2 IVG). Der Anspruch auf Umschulung setzt praxisgemäss voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 und 124 V 110 f. Erw. 2a und b, mit Hinweisen; ZAK 1984 S. 91 oben und 1966 S. 439 Erw. 3).
3.2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt).
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2, mit Hinweisen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2, am Ende, und 128 V 174; Urteil des EVG vom 26. Mai 2003 [I 156/02]).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 126 V 76 Erw. 3b/aa, mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 21. August 2006 [I 850/05] Erw. 4.2). Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18, mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277 und 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des EVG vom 2. August 2005 [I 106/05]).
Der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes - welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen - umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des EVG vom 29. März 2005 [I 273/04], 5. Mai 2004 [I 591/02], 13. März 2000 [I 285/99] und 17. April 2000 [U 176/98]). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens indessen nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit (im Sinne von Art. 16 ATSG) dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b).
3.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 und 125 V 351 Erw. 3a).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin liess sich in medizinischer Hinsicht von der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt med. pract. G.___ und RAD-Ärztin H.___ vom 8. Oktober 2008 (Urk. 8/23/3-4) leiten, wonach gestützt auf den Bericht der Klinik D.___ vom 7. Juli 2008 (Urk. 8/17/7-8), den Bericht von Dr. B.___ vom (15./)19. Juni 2008 (Urk. 8/12/1-8) und den Konsiliarbericht von Dr. K.___ vom 24. Juli 2007 (Urk. 8/12/9-10) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit von 16. Januar bis 2. Dezember 2007, einer diesbezüglichen 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit 3. Dezember 2007 und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bezüglich der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Lieferant in einem indischen Lebensmittelgeschäft auszugehen sowie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine nach Durchführung einer Dekompensationsoperation mehr als 50 % betragende Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei; in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne überwiegendes Sitzen wurde von den RAD-Verantwortlichen auch ohne Operation eine 80-100%ige Arbeitsfähigkeit postuliert. Diese RAD-ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung wurde von der Beschwerdegegnerin nach ergänzender Einholung des Zusatzberichts von Dr. B.___ vom 10. Februar 2009 (Urk. 8/21/1-2) weiterhin als massgebend erachtet (vgl. Urk. 8/23/4-5), wobei schliesslich eine Restarbeitsfähigkeit von 90 % unterstellt wurde (Urk. 8/23/5 und 8/24/2).
4.2 Der Beschwerdeführer leidet - nebst einer relativ unbedeutenden, da therapeutisch bislang weitgehend im Griff gehaltenen Schmerzproblematik im BWS-, HWS- und Kopfbereich - primär unter lumbalen Rückenbeschwerden mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein sowie weiteren Begleiterscheinungen (wie Sensibilitäts- und Miktions- sowie zuletzt auch Defäktionsstörungen):
Laut Befundbericht der Klinik L.___, '___', Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, vom 9. Juli 2007 (gezeichnet: Dr. med. M.___; Urk. 8/12/27-28) wurde beim Beschwerdeführer im Zuge einer MR-Untersuchung der LWS (nativ und KM-verstärkt) eine schwere, durch eine Diskushernie und Spondylophyten bedingte Stenose des Foramens L5/S1 links ausgemacht, derzufolge der klinische Befund (lumbo-radikuläre Symptomatik links bei fraglicher lumbaler Diskushernie und lumbo-radikulärer Kompression) als durch eine L5-Symptomatik sehr gut erklärbar bezeichnet wurde. Des Weiteren wurden mässige lumbale Degenerationen (L5/S1-betont) und eine Missbildung auf lumbaler Ebene festgestellt. Letztere wurde im Sinne einer Spina bifida occulta L5/S1 sowie einer sehr tiefen Lage und möglicherweise Spaltung des Conus medularis (allerdings ohne nachweisbare Fixierung des Conus medularis im Sinne eines Tethered Cord) interpretiert, mit dem Hinweis, dass die zu gewärtigende Erweiterung des zentralen Spinalkanals L1/2 wohl als Hydromyelie zu qualifizieren sei. Eine Verschlechterung in Bezug auf die festgestellte Missbildung wurde nach der damaligen Beurteilung nicht erwartet, aber auch nicht ausgeschlossen.
Dr. K.___ stellte in seiner neurologischen Beurteilung vom 24. Juli 2007 (Urk. 8/12/9-10) gestützt auf klinische und elektrophysiologische Untersuchungen die Diagnose chronischer lumbo-radikulärer Ausfälle L5/S1 bei schwerer Foramenstenose L5/S1 und legte dar, die klinische Untersuchung habe senso-motorische Ausfälle der Segmente L5 und S1 links ergeben. Im Dermatom L5 links fänden sich EMG-Zeichen einer chronischen Wurzelschädigung mit teilweise bindegewebigem Umbau, welche auf zeitlich weit zurückliegende Schädigungen der Wurzel L5 links hinweisen würden; zeitlich mindestens der Läsion L5 entsprechend, im Ausmass jedoch deutlicher seien die Befunde im Dermatom S1 links, wo einerseits eine Verschmächtigung der Muskulatur und anderseits im EMG nebst neurogenen Veränderungen ein recht deutlicher bindegewebiger Umbau zu verzeichnen sei. Weiter vertrat Dr. K.___ die Ansicht, dass die erhobenen Befunde mit den degenerativen LWS-Veränderungen in Zusammenhang stehen dürften, während ein Zusammenhang mit der höher gelegenen Missbildung wenig(er) wahrscheinlich sei. Aus neurologischer Sicht sah Dr. K.___ keine dringende Operationsindikation, liess aber die fachfremde Frage ausdrücklich offen, ob ein Eingriff orthopädisch sinnvoll sein könnte.
Im Bericht der Klinik A.___, Abteilung für Orthopädie, vom 21. August 2007 (gezeichnet: Dr. med. N.___; Urk. 8/12/20-21 und - unterm 11. Juni 2008 neu ausgedruckt - 8/8/12-13) wurden eine Lumboischialgie links bei Foramenstenose L5/S1, eine dysraphische Fehlbildung im Bereich der LWS mit Conustiefstand (Tethered Cord), Diplomyelie, Hydrosyringomyelie und Spina bifida occulta diagnostiziert. In der Beurteilung wurde festgehalten, dass sich kernspintomographisch eine komplexe dysraphische Fehlbildung lumbal mit Tiefstand des Conus medularis in Höhe L4 (Tethered Cord), erweitertem Zentralkanal in Höhe L1/2 (Hydrosyringomyelie) sowie Teilung des Rückenmarks im kaudalen Bereich ab L2 (Diplomyelie) zeige und ausserdem eine Bogenschlussstörung L4/S1. Klinisch relevant sei am ehesten die Foramenstenose L5/S1 links, wobei eine linksseitige L5-Wurzelblockierung zu empfehlen sei. Im Zuge der Verlaufskontrolle nach erfolgter erster L5-Wurzelblockade wurde im Bericht vom 11. Oktober 2007 (gezeichnet: Dr. N.___ und Dr. med. O.___; Urk. 8/12/22-23 und - unterm 11. Juni 2008 neu ausgedruckt - 8/8/10-11) unter Hinweis auf fehlende neue Aspekte ausgeführt, angesichts der komplizierten dysraphischen Fehlbildung lumbal sei eine operative Dekompressionsoperation als komplex anzusehen, und es wurde eine weitere L5-Wurzelblockinfiltration ins Auge gefasst. In der Folge wurde im Bericht vom 21. November 2007 (gezeichnet: Dr. N.___ und Dr. med. P.___; Urk. 8/12/25-26 und - unterm 11. Juni 2008 neu ausgedruckt - 8/8/8-9) abschliessend festgehalten, dass sich nach erneutem L5-Wurzelblock keine Besserung gezeigt habe und die Foramenstenose L5/S1 links mithin klinisch relevant bleibe, weshalb dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Dekompression der Foramenstenose L5/S1 links empfohlen worden sei, wobei man ihm allerdings eingehend erklärt habe, dass ihm die Operation wahrscheinlich die lumbale Schmerzproblematik nicht nehmen werde, man sich davon aber immerhin eine Linderung der ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein erhoffe.
Der von Hausärztin Dr. B.___ um eine Zweitmeinung betreffend Operationsindikation respektive alternativer therapeutischer Möglichkeiten angegangene Rheumatologe Dr. C.___ berichtete am 26. März 2008 über eine absolut adäquat erscheinende deutliche Zunahme der Hypotrophie des linken Beines. Aufgrund der erheblichen distalen Schmerzen, welche auf der anhaltenden radikulären Reizung infolge der von Dr. K.___ erhobenen chronischen Wurzelschädigungen S1 und L5 links beruhenden würden, bejahte er die Indikation zu einem invasiven Vorgehen. Aufgrund der grossen Skepsis des Beschwerdeführers befürwortete Dr. C.___ indessen eine neurochirurgische Abklärung, wobei er sich angesichts anamnestischer Foltererlebnisse des Beschwerdeführers für ein besonders feinfühliges Vorgehen einsetzte (Urk. 8/12/17-19 = 8/14/8-10 und - fragmentarisch - 8/12/15-16).
In der Abteilung für Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie der Klinik D.___ wurde ein chronisches lumbo-radikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom L5 links mit/bei foraminaler Stenose L5/S1 links, Spina bifida occulta L5 und S1, kleiner Syringomyelia L1 und chronischem zerviko-zephalem Schmerzsyndrom diagnostiziert (Hauptdiagnose); daneben wurden eine arterielle Hypertonie sowie ein Zustand nach Nierenoperation rechts vermerkt (Nebendiagnosen). Anamnestisch wurde auf seit mehreren Jahren vorhandene Schmerzen im oberen BWS- beziehungsweise HWS-Bereich mit Kopfschmerzen hingewiesen, welche mittels konservativer Massnahmen bislang hätten im Griff gehalten werden können; sodann wurden im Zusammenhang mit der lumbalen Problematik Schwierigkeiten beim Urinhalten (seit ca. 2-3 Jahren) erwähnt. In ihrer Beurteilung kamen die Verantwortlichen der Klinik D.___ zum Schluss, die Hauptbeschwerden seien am ehesten mit einer L5-Wurzelkompression zu erklären, zumal sich kernspintomographisch eine L5/S1-Enge links eindeutig habe darstellen lassen; inwiefern die multiplen lumbalen Missbildungen eine Rolle spielen würden, lasse sich demgegenüber nur schwer abschätzen. Zum weiteren Prozedere wurde eine (erneute) neurologische und eventuell elektrophysiologische Untersuchung sowie eine foraminale Dekompression L5/S1 links nach vorgängiger CT- und eventueller (nochmaliger) MRI-Untersuchung vorgeschlagen (Bericht der Dres. E.___ und F.___ vom 13. Mai 2008 [Urk. 8/12/11-13 und 8/17/9-12]). Im Zuge der klinikintern durchgeführten neurologischen Abklärung (inkl. EMG-Untersuchung) wurde die Hauptdiagnose einer senso-motorischen, myatrophen, distal-betonten Beinparese links und Blasenfunktionsstörung mit/bei Tethered cord (mit kaudaler Diplomyelie, kleiner Syringomyelie L1 sowie Spina bifida occulta L5 und S1) und foraminaler Stenose L5/S1 (mit Kompression der Wurzel L5) gestellt; als Nebendiagnosen wurden eine arterielle Hypertonie sowie ein Zustand nach Behandlung einer Nierenarterienstenose aufgeführt. Die Beurteilung lautete dahin, dass sich hinsichtlich der beklagten chronischen, therapiefraktären und belastungsabhängigen Lumboischialgien mit zusätzlicher Schwäche im linken Bein ein distal-betontes, senso-motorisches Ausfallsyndrom des linken Beines mit globaler Muskelatrophie, Kleinzehendeformitäten und trophischen Störungen der Haut am Unterschenkel gezeigt habe; darüber hinaus liege anamnestisch eine leichte Blasenfunktionsstörung vor. Die kernspintomographisch erhobenen Befunde (Conustiefstand mit Tethered cord, Diastomyelie und lumbale Syringomyelie sowie foraminale Einengung links L5/S1 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5) und anamnestischen Verlaufsangaben würden keine abschliessende (chronologische und ursächliche) Differenzierung der Symptomatik (Tethered cord vs. Radikulopathie L5) erlauben. Wahrscheinlich würden die ischialgischen Schmerzen durch das radikuläre Reizsyndrom L5 (bedingt durch die Einengung des Neuroforamens L5/S1 links) hervorgerufen; so fänden sich elektrophysiologisch in den Kennmuskeln L5 akute Denervationszeichen (wobei solche Zeichen allerdings, wenngleich weniger ausgeprägt, auch im Musculus gastrocnemius [S1] zu verzeichnen seien). Aus therapeutischer Sicht sei fraglich, ob eine selektive Dekompression L5/S1 links ausreichend sei, da die anamnestische Blasenfunktionsstörung als Hinweis auf eine klinische Progredienz der Anlagestörung mit daraus resultierender chirurgisch-therapeutischer Konsequenz gewertet werden könnte (Bericht von Dr. med. Q.___, Abteilung für Neurologie, vom 18. Mai 2008 [Urk. 8/21/5-8]). Mit Bericht vom 29. August 2008 schlugen die Verantwortlichen der Abteilung für Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie (Dres. E.___ und F.___), schliesslich eine mikrochirurgische Dekompression und Foraminotomie L5/S1 links und gleichzeitige Tethered cord-Durchtrennung am distalen Ende vor; dies einerseits zur Beseitigung der L5-Reiz- und Ausfallsymptomatik und anderseits zur Vorbeugung gegen eine eventuelle Verschlechterung der anlagebedingten Symptomatik (Urk. 8/21/3-4).
4.3 Während die erhobenen Befunde, deren diagnostische Zuordnungen sowie die daraus resultierende Operationsindikation hinsichtlich der degenerativen und anlagebedingten LWS-Alterationen aufgrund der vorstehend erwähnten Abklärungsberichte einlässlich dokumentiert sind, präsentiert sich die Aktenlage sowohl in Bezug auf die Frage des (Rest-)Arbeits- und Leistungsvermögens hinsichtlich der verlorenen angestammten Vollerwerbstätigkeit (Y.___) und der tatsächlich ausgeübten Teilzeittätigkeit (X.___'s Quartiermarkt GmbH) als auch bezüglich etwaiger arbeitsmarktbezogener Verweisungstätigkeiten (generell) weit spärlicher:
Der Rheumatologe Dr. C.___ vertrat gegenüber Dr. B.___ mit Schreiben vom 2. April 2008 (Urk. 8/12/14 = 8/14/7) die Meinung, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund des wohl progredienten senso-motorischen Ausfallsyndroms L5 und S1 links hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Leiter einer Lebensmittelfiliale auf maximal 50 % zu veranschlagen sei; dies seit dem Datum der ersten Konsultation, wobei allerdings anzunehmen sei, dass schon früher eine entsprechende Einschränkung bestanden habe. Hierauf verwies er am 23. Juni 2008 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin, ohne dies allerdings zu detaillieren (Urk. 8/14/2).
Hausärztin und Allgemeinpraktikerin Dr. B.___ - welche dem Beschwerdeführer nach Erstkonsultation am 15. Januar 2007 bereits mit Zeugnis zuhanden des RAV R.___ beziehungsweise der Arbeitslosenkasse Z.___ (Zahlstelle S.___) vom 20. November 2002 (Urk. 8/7/3-4) Arbeitsunfähigkeiten (in der Zeit und in der Leistung) von 100 % respektive 50 % (ab 3. Dezember 2007) bescheinigt hatte - attestierte im Bericht vom 15./19 Juni 2008 (Urk. 8/12/1-8) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Januar bis 2. Dezember 2007 mit anschliessender 50%iger Arbeitsunfähigkeit (und mithin 50%iger Arbeitsfähigkeit) in der bisherigen Berufstätigkeit ab 3. Dezember 2007; die Frage nach dem Grad der Arbeits(un)fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit liess sie offen. Den Gesundheitszustand bezeichnete Dr. B.___ mit Verweis auf die seinerzeit laufenden fachärztlichen Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Rückenoperation als eventuell besserungsfähig. Medizinisch-theoretisch erachtete sie das seltene (1-5 % bzw. ca. 0.5 h/Tg.) Heben und Tragen leichter Lasten (bis 9 kg Gewicht) bis Lendenhöhe wie auch das seltene Heben über Brusthöhe für zumutbar. In Bezug auf das Hantieren mit Werkzeugen bezeichnete sie das schwere/grobmanuelle Hantieren als selten, das mittelschwere Hantieren als manchmal (6-33 % bzw. knapp 3 h/Tg.) und das leichte/feinmotorische Hantieren sowie die Handrotation als oft (34-66 % bzw. rund 5 h/Tg.) zumutbar. Zu Haltung/Beweglichkeit äusserte sich die Hausärztin dahingehend, dass Arbeiten über Kopfhöhe, Knien und Kniebeuge selten sowie Rotation, vorgeneigtes Sitzen und vorgeneigtes Stehen manchmal zumutbar seien; längerdauernde Haltungen in Form von Sitzen und Stehen seien manchmal möglich. Die Zumutbarkeitsbeurteilung im Bereich Fortbewegung lautete hinsichtlich des Gehens auf manchmal (lange Strecken), oft (Strecken von mehr als 50 m) beziehungsweise sehr oft (Strecken bis 50 m; 67-100 % bzw. ca. 5 1/2-8 h/Tg.), wobei das Gehen auf unebenem Gelände und das Treppensteigen respektive Besteigen von Leitern seitens Dr. B.___ als manchmal zumutbar bezeichnet wurden. Massgebliche Einschränkungen sah die Allgemeinpraktikerin im Bereich Gleichgewicht/Balance sowie hinsichtlich Nässe- und Kälteexpositionen. Im Übrigen wies Dr. B.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer zur Zeit zu zirka 50 % als Lieferant für ein indisches Lebensmittelgeschäft arbeite, diese 50 %-Tätigkeit jedoch - auch nach Einschätzung von Dr. C.___ - ein absolutes Maximum darstelle; ob die Arbeitsfähigkeit durch eine Operation gesteigert werden könne, lasse sich nach dem jetzigen Kenntnisstand nicht beantworten. Im Verlaufsbericht vom 10. Februar 2009 (Urk. 8/21/1-2) legte Dr. B.___ dar, das Beschwerdebild habe sich seit der Berichterstattung vom Juni 2008 wenig geändert, der Beschwerdeführer sei weiterhin knapp in der Lage 50 % zu arbeiten, wobei er in der kalten Jahreszeit über eine Zunahme der Beschwerden klage. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2009 (Urk. 3) berichtete Dr. B.___ über eine zwischenzeitliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation; aufgrund des zuletzt sehr grossen Leidensdrucks habe sich der Beschwerdeführer trotz massiver Ängste zu einer Operation entschlossen. Wegen zunehmender Lähmungserscheinungen und Schmerzen im linken Bein sei der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig und werde dies bis zu einer Rückenoperation und während der nachfolgenden Rehabilitationsphase auch bleiben.
Die Verantwortlichen der Abteilung für Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie der Klinik D.___ gaben im Bericht vom 7. Juli 2008 (gezeichnet: Dres. E.___ und F.___; Urk. 8/17/7-8) an, der im Verkauf tätige Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig; die Prognose sei derzeit nicht absehbar, da therapeutische Massnahmen erst nach erfolgter Abklärung eingeleitet werden könnten.
4.4 Soweit die RAD-Verantwortlichen und mit ihnen die Beschwerdegegnerin eine anrechenbare 80-100%ige beziehungsweise durchschnittlich 90%ige Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne überwiegendes Sitzen postulieren, vermag dies weder im Lichte der Berichte von Dr. B.___ vom 15./19 Juni 2008 (Urk. 8/12/1-8) und der Klinik D.___ vom 7. Juli 2008 (Urk. 8/17/7-8) noch im Kontext der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2. April 2008 (Urk. 8/12/14 = 8/14/7) und der übrigen medizinischen Akten (namentlich auch der Beurteilung von Dr. K.___ vom 24. Juli 2007 [Urk. 8/12/9-10]) zu überzeugen:
Die Verantwortlichen der Abteilung für Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie der Klinik D.___ haben sich hinsichtlich ihres Arbeits(un)fähigkeitsattestes (50 %) auf eine nicht näher umrissene Verkaufstätigkeit bezogen, ohne sich zum medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsvermögen bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit, geschweige denn zum konkreten Profil solch eines Arbeitsplatzes zu äussern. Dr. B.___ wie auch Dr. C.___ haben in ihren auf maximal 50 % lautenden Einschätzungen Bezug auf die bei der X.___'s Quartiermarkt GmbH ausgeübte Tätigkeit genommen, ohne ihre Annahmen zum diesbezüglichen Belastungsprofil offen zu legen oder sich damit auseinanderzusetzen. Der medizinisch-theoretische Grad der Arbeits(un)fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und deren Anforderungsprofil ist von Dr. C.___ gänzlich offen gelassen worden, während Dr. B.___ zwar das Anforderungsprofil umrissen, eine zeitliche und leistungsmässige Quantifizierung indessen ebenfalls unterlassen hat. Wenngleich Dr. B.___ im Februar 2009 angab, das Beschwerdebild habe sich seit der Berichterstattung vom Juni 2008 nur wenig geändert, lassen die diversen spezialisierten Abklärungs- und Behandlungsunterlagen doch auf eine seit der Leistungsanmeldung vom Mai/Juni 2008 stete Beschwerdeprogredienz schliessen. Wie dem Bericht der Klinik D.___, Abteilung für Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie, vom 6. Mai 2010 (gezeichnet: Dr. F.___; Urk. 14) zu entnehmen ist, sollen im Zuge eines im zeitlichen Verlauf fortschreitenden Prozesses die Miktionsstörungen und die Gefühlsstörungen im linken Bein zugenommen haben (so dass der Beschwerdeführer zuletzt beim Autofahren das Pedal nicht mehr richtig spürte) und soll darüber hinaus auch noch eine zusätzliche Störung der Mastdarmfunktion aufgetreten sein. Ob und gegebenenfalls in welchem profilmässigen und graduellen Umfang und in welchem Zeitraster die seit 2007 fortschreitende Beschwerdezunahme vonstatten gegangen ist, lässt sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht entnehmen, da sich dazu weder stichhaltige haus- noch weiterführende spezialärztliche Angaben finden lassen. Damit entbehrt die RAD-ärztliche Aktenbeurteilung einer tragfähigen Grundlage, zumal überdies eine brauchbare Beschreibung der bei der X.___'s Quartiermarkt GmbH tatsächlich ausgeübten individuellen Tätigkeit fehlt. So wurde im entsprechenden Arbeitgeberbericht vom 25. Juni 2008 (Urk. 8/16) lediglich pauschal angemerkt, dass der Beschwerdeführer vor allem leichte Arbeiten verrichte (Urk. 8/16/5 Ziff. 3), ohne die gestellten Zusatzfragen betreffend die anfallenden Hauptaufgaben und die mit deren Erfüllung verbundenen Anforderungen und Belastungen zu beantworten, was von der Beschwerdegegnerin - soweit ersichtlich - ohne Nachhaken hingenommen wurde. Sollte es sich bei den dort verrichteten Aufgaben tatsächlich allesamt um körperlich leichte und mithin womöglich weitgehend behinderungsangepasste Arbeiten handeln, kann vom dortigen faktischen Arbeitspensum (50 %) nicht leichthin auf eine allgemein höhergradige (Rest-)Arbeits- und Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Mangels triftiger Bezugnahme auf die effektive Arbeitstätigkeit bei der X.___'s Quartiermarkt GmbH und wegen fehlender Auseinandersetzung mit dem aktenkundigen Umstand der relativ schnell fortschreitenden Beschwerdeprogredienz lässt sich ohne konkrete Rückfrage bei der Arbeitgeberin sowie den mit der Abklärung und Behandlung des Beschwerdeführers befassten Haus- und Spezialärzten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem im beurteilungsrelevanten Zeitraum durchgehend 80-100%igen beziehungsweise durchschnittlich 90%igen Arbeits- und Leistungsvermögen ausgehen; ebenso wenig kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen leichthin eine namhafte Steigerbarkeit der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Allgemeinen sowie im angestammten Bereich im Besonderen unterstellt werden. Das Gleiche gilt umgekehrt aber auch für die vom Beschwerdeführer postulierte Annahme einer über den gesamten beurteilungsrelevanten Zeitraum hinweg mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl hinsichtlich der angestammten als auch bezüglich der inzwischen verrichteten sowie jeder anderen denkbaren Erwerbstätigkeit; hierfür fehlt es ebenfalls an einer tragfähigen beweismässigen Grundlage.
4.5 Nachdem Dr. K.___ im Juli 2007 aus rein neurologischer Sicht noch keine dringende Operationsindikation gesehen hatte, wurde eine solche seitens der Verantwortlichen der Klinik A.___ schon wenig später bejaht und in der Folge sowohl von Dr. C.___ als auch von den Verantwortlichen der Klinik D.___ wiederholt bekräftigt. Laut dem Bericht der Klinik D.___ vom 6. Mai 2010 (Urk. 14) soll aufgrund der progredienten Sphinkterfunktionsstörungen nunmehr mit Einverständnis des Beschwerdeführers nebst einer foraminalen Dekompression L5/S1 links ein Unethering im Sinne einer Durchtrennung des Filum terminale mit entsprechenden Risiken, Komplikationsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten geplant werden, wobei zur Operationsvorbereitung und insbesondere zum Ausschluss einer Split cord malformation im BWS-Bereich MRI-Untersuchungen von LWS und BWS als nötig erachtet wurden. Dass sich der Beschwerdeführer nicht schon auf den ersten Operationsvorschlag hin zu einem invasiven Vorgehen hat entschliessen können, kann ihm aufgrund der verschiedentlich dokumentierten und als relevant erachteten Traumatisierung durch Foltererlebnisse sowie der mehrfach erwähnten Komplexität eines Eingriffs und der gelegentlich relativierten Erfolgsaussichten bezüglich Schmerzlinderung nicht angelastet werden. Im Übrigen sind bezüglich entsprechender Behandlungsmassnahmen keine Mahn- und Bedenkzeitvorkehren der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG aktenkundig (vgl. Urk. 8/19-20). Auch kann der Arbeitsplatzverlust bei der Y.___ und die damit verbundene Einkommenseinbusse im Lichte der medizinischen Akten und weiteren einschlägigen Unterlagen (insbes. Kündigungsschreiben vom 26. Juli 2007 [Urk. 8/A = 18], Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2007 [fragmentarisch; Urk. 8/3/2] und Arbeitgeberbericht [undatiert; Urk. 8/18]) nicht gleichsam als weitgehend invaliditätsfremd abgetan werden, wenngleich in den Verlautbarungen der Dres. B.___ (Urk. 8/12/7) und C.___ (Urk. 8/12/15 = 8/12/17 = 8/14/8) von Schwierigkeiten mit einem neuen Vorgesetzten die Rede sein mag. Ob die aktuell - in Rahmen eines Teilzeitpensums - ausgeübte Tätigkeit bei der X.___'s Quartiermarkt GmbH anforderungs- und belastungsmässig mit der angestammten - vollzeitlich ausgeübten - Tätigkeit bei der Y.___-Filiale T.___ vergleichbar ist, lässt sich aufgrund der vorliegenden Arbeitgeberauskünfte nicht schlüssig beantworten (vgl. Urk. 8/16 und 8/18). Der von der Beschwerdegegnerin mit ins Feld geführten Differenzierung nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung kann mit Blick auf die Frage des Umschulungsanspruchs ebenfalls nicht gefolgt werden, da der leistungsspezifische Invaliditätsbegriff nach Art. 17 ATSG weder eine solche noch eine in anderer Weise erfolgende generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung zulässt und mithin grundsätzlich auch Ungelernte umschulungsberechtigt sind, wenn erst der andauernde und erhebliche Gesundheitsschaden ihnen die Ausübung der bisherigen (Hilfs-)Arbeit verunmöglicht (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 191, mit Hinweisen); demnach fehlen nicht nur die zum Entscheid über den Renten-, sondern auch die zur Beurteilung des Umschulungsanspruchs erforderlichen medizinischen Grundlagen. Namentlich mangelt es an einer tragfähigen, differenzierten ärztlichen Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der bisher ausgeübten Tätigkeit (vgl. dazu Urk. 8/18/6-7) - und zwar ohne und (prognostisch) mit Operation - wie auch zur Frage, ob (und evtl. wann) der Gesundheitszustand (mit oder ohne Operation) eine Umschulung zulässt, und bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht konkret in Betracht fallen (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 192).
5.
5.1 Zusammengefasst ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Entscheide aufzuheben sind und die Sache (in Anwendung von § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen und arbeitsplatzbezogenen Abklärungen vornehme, eventuell weitere beruflich-erwerbliche Abklärungen tätige und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen, Rente) neu verfüge.
5.2 Die nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer) auszufällenden Gerichtskosten sind der ausgangsgemäss unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 [U 199/02] Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
5.3 Im Weiteren ist die ausgangsgemäss unterliegende Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessenden Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer] und Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 11. und 12. November 2009 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen, Rente) neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).