Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01196
IV.2009.01196

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner


Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1951, kam im Jahre 1972 in die Schweiz und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie arbeitete von 1972 bis 1996 als Raumpflegerin, daneben ist sie Hausfrau. Aufgrund einer Allergie meldete sie sich am 5. Februar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 10/1). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht bei Dr. med. J.___ (Urk. 10/7) und eine telefonische Auskunft beim Spital Z.___ (Urk. 10/8) ein. Nach Erlass des Vorbescheides vom 25. Juli 2002 (Urk. 10/14) und einem Einwand der Versicherten (Urk. 10/15) erging die einen Gesundheitsschaden im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes verneinende Verfügung vom 13. August 2002 (Urk. 10/17). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Mit Anmeldung vom 25. März 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Rente bei der IV-Stelle an (Urk. 10/24). Sie legte einen Arztbericht von Dr. med. A.___ des ORL-Zentrums der Klinik B.___ bei (Urk. 10/23). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___ (Urk. 10/27) ein. Im Vorbescheid vom 28. Juli 2009 wurde infolge voller Arbeitsfähigkeit der Versicherten keine Invalidenrente in Aussicht genommen (Urk. 10/33). Dagegen erhob die Versicherte am 5. August 2009 einen Einwand (Urk. 10/35). Nachdem ihr am 18. August 2009 eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung ihres Einwandes gewährt worden war (Urk. 10/36), erliess die IV-Stelle aufgrund eines nicht ausgewiesenen Gesundheitsschadens gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) am 2. Oktober 2009 eine Verfügung, welche der Versicherten keine Invalidenrente zusprach (Urk. 10/37). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 reichte die Vertreterin der Versicherten eine ergänzende Begründung zum Vorbescheid vom 28. Juli 2009 ein (Urk. 10/38), worauf die Verfügung vom 2. Oktober 2009 mit Verfügung vom 10. November 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde (Urk. 10/42). Mit Verfügung vom 11. November 2009 lehnte die IV-Stelle die Zusprechung einer Invalidenrente wegen voller Arbeitsfähigkeit der Versicherten in jeglicher Erwerbstätigkeit sowie im Haushaltsbereich ab (Urk. 2).
2.         Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Arbeitsfähigkeit bezüglich der Schilddrüsenerkrankung und verwandter Beschwerden abzuklären und hernach über die IV-Leistung zu entscheiden, allenfalls sei ein Gutachten bezüglich Schilddrüsenerkrankung und damit zusammenhängender Beschwerden einzuholen und hernach über die IV-Leistungen zu entscheiden, und es seien die Arztberichte von Dr. med. D.___ sowie Dr. med. E.___ bei der Beurteilung der Invalidität miteinzubeziehen. Weiter liess die Versicherte ein Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung stellen.
         Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Die Versicherte liess ihre Duplik (recte: Replik) vom 29. April 2010 einreichen (Urk. 14). Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen (Urk. 16). Mit Duplik vom 11. Juni 2010 schloss die IV-Stelle weiterhin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 18).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.         ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.         nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.      
2.1     Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung vom 11. November 2009 fest (Urk. 2), dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in jeglicher Erwerbstätigkeit sowie im Haushaltsbereich voll arbeitsfähig sei. Ein Gesundheitsschaden gemäss Art. 28 IVG sei nicht ausgewiesen. Die medizinische Aktenlage sei vollständig und mit dem Einwand vom 5. August 2009 seien keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden, welche nicht bereits berücksichtigt und gewürdigt worden seien. Daher werde das Leistungsbegehren abgewiesen und folglich keine Rente zugesprochen.
2.2     Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zusammengefasst geltend machen (Urk. 1), dass der fachärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 0 % durch Dr. A.___ keine Beachtung geschenkt worden sei, ebensowenig wie der Beurteilung von Dr. C.___, der auf die Notwendigkeit einer interdisziplinären Evaluation hingewiesen habe. Wegen einiger Versäumnisse auf Seiten der IV-Stelle würden die medizinischen Akten das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht vollständig darstellen, weshalb die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend habe beurteilt werden können.

3.
3.1     Dr. J.___, ORL-Arzt führte in seinem Zeugnis vom 11. April 2006 (Urk. 10/27/14) aus, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten Hausstaubmilbenallergie mit Asthmabeschwerden und allergischem Schnupfen leide, wodurch eine Atmungsbeeinträchtigung bestehe. Es sei deshalb zweckmässig, wenn die Beschwerdeführerin keine staubexponierten Arbeiten durchführen müsse.
         Dr. A.___, Rhinologe, Zentrum für Hals-, Nasen-, Ohren- und plastische Gesichtschirurgie der Klinik B.___, stellte in seinem Bericht vom 25. Februar 2009 ergänzend die folgende Diagnose (Urk. 10/23): Chronische rezidivierende Sialadenitis der grossen Speicheldrüsen (Glandula parotis sowie Glandula submandibularis beidseits). Die chronisch wiederholten Schwellungen hätten über längere Zeit zu einer sichtbaren Vergrösserung der grossen Speicheldrüsen geführt, dies habe durch eine MRI-Untersuchung dargestellt werden können. Die Beschwerden seien sehr ausgeprägt und hätten über die Jahre dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig sei. Die therapeutischen Optionen seien eingeschränkt.
         PD Dr. med. F.___, Kardiologe der Herzpraxis in K.___, führte in seinem Bericht vom 20. März 2008 zur weiteren Ergänzung die folgenden Diagnosen auf (Urk. 10/27/9): Präkordiale Schmerzen nicht-kardialer Natur, Adipositas, Hypothyreose, nicht-vaskulärer Schwindel. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin über atypische thorakale Beschwerden, Schwindel und Luftnot klage. Er stellte fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Dekonditionierung mit einem überschiessenden Frequenzanstieg bei körperlicher Belastung vorliege, welcher die Beschwerden verursache. Der Schwindel sei funktioneller Natur. Eine relevante strukturelle Herzerkrankung habe er bei der Beschwerdeführerin nicht gefunden.
         Dr. med. G.___, Arzt für Innere Medizin und Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 24. April 2009 (Urk. 10/27/8) zusätzlich die nachfolgenden Diagnosen  auf: Tenosynovitis tibialis posterior und Plantarfasziitis beidseits, vor allem Insertionstendopathien carpal beidseits. Die Beschwerdeführerin verspüre seit ca. 1.5 Monaten beidseitige Fersenschmerzen, an den Händen beidseits elektrisierende Schmerzen seit mehreren Monaten. Weiter würden die Hände zeitweilig in der Nacht einschlafen, insbesondere die linke Hand.
         Dr. med. H.___, Dermatologe und Venerologe, stellte in seinem Bericht vom 27. April 2009 zudem die folgenden Diagnosen (Urk. 10/27/13): Postläsionäre Hyperpigmentierungen bei chronischem Ekzem der Nacken- und Handrückenhaut, Purpura jaune d’ocre bei Stamm- und Seitenastvarikose. Diese Pigmentierungen seien teils ekzematös, teils durch eine Venenstauung bedingt.
         Dr. C.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, stellte in seinem Bericht vom 14. Mai 2009 neben der oben schon genannten, die weitere Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms (Urk. 10/27). Die Beschwerdeführerin sei seit November 2003 bei ihm in medizinischer Beratung. Gegenstand der Konsultationen sei nicht die Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Patientin gewesen, weshalb sich eine diesbezügliche Stellungnahme nicht leicht durchführen lasse. Es brauche eine seriöse, allenfalls interdisziplinäre Evaluation dieser Fragestellung.
3.2         Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von Dr. G.___ und Dr. C.___ (Urk. 10/31). Sie führte aus, dass keinerlei Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde. Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst führte nach Eingang des Einwandes ergänzend aus, dass die medizinische Aktenlage vollständig und somit kein Gutachten notwendig sei (Urk. 10/43).
         Dabei klammerte die Beschwerdegegnerin indessen aus, dass sich Dr. A.___ als einziger der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte explizit zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert hat. Warum seiner Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr arbeitsfähig, nicht gefolgt werden kann, wurde von der Verwaltung nicht erläutert. Weiter wies Dr. C.___ in seinem Bericht darauf hin, dass er die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen könne und deshalb eine Abklärung derselben für angezeigt halte. Alle anderen ärztlichen Berichte enthalten keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. C.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin können jedoch nicht einfach ignoriert werden.
         Aufgrund der zahlreich eingereichten Arztberichte ist es schwierig einzuschätzen, welche Beschwerden die Beschwerdeführerin hat und inwiefern sie durch ihre Krankheiten in ihrer Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin  beziehungsweise im Haushalt eingeschränkt ist. Die Arztberichte halten vor allem Diagnosen fest. Zur Arbeitsfähigkeit äussern sich die Arztberichte, wenn überhaupt, nur rudimentär. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Anmeldung vom 25. März 2009 (Urk. 10/24) die sie behandelnden Ärzte aufgeführt, unter anderem Dr. A.___, B.___ Klinik, und Dr. J.___, K.___. Danach wurde von der IV-Stelle ein Arztbericht bei Dr. L.___, Klinik B.___, und nicht von Dr. A.___ eingeholt, was dazu führte, dass kein verwertbarer Bericht eingegangen ist. Dieses Versehen kann nun nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereichen. Die IV-Stelle führte zwar in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10/8) aus, sie hätte bei Dr. A.___ und Dr. C.___ Berichte eingeholt, was jedoch nur für Dr. C.___ zutrifft, den bei den Akten liegenden Bericht von Dr. J.___ (Urk. 10/23) hat die Beschwerdeführerin selber zusammen mit der Anmeldung bei der IV-Stelle eingereicht (Urk. 10/24/9). Weitere Abklärungen sind weitgehend unterlassen worden, indem weder bei Dr. J.___, noch bei Dr. A.___ weitere Arztberichte eingeholt wurden und von den anderen Ärzten auch nachträglich keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verlangt wurde. 
         Die meisten der vorliegenden spezialärztlichen Berichte wurden zuhanden des Hausarztes der Beschwerdeführerin ausgestellt und nicht der IV-Stelle, sie genügen in ihrem Umfang und in ihren Ausführungen, gerade was die Arbeitsfähigkeit betrifft, nicht den Voraussetzungen, damit eine fundierte Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin möglich wäre.
3.3     Die Aktenlage zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin verschiedene gesundheitliche Befunde aufweist, deren gesamthafte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit eine gänzlich ungeklärte Frage ist. Weitere Abklärungen sind daher notwendig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist.
         Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2009 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 27. August 2011 (Urk. 21) zeitliche Aufwendungen von 11.55 Stunden und Spesen im Umfang von Fr. 69.-- gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass der unentgeltlichen Rechtsvertreterin dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Prozessentschädigung von Fr. 2'549.05 ([11.55 Stunden x Fr. 200.-- + Fr. 69.--] + 7,6 %) zuzusprechen ist.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.  


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'549.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).