IV.2009.01202

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 21. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1966, absolvierte eine Ausbildung zur Sekretärin (Urk. 8/3 Ziff. 5.2) und arbeitete vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 2006 in einem Pensum von 45 % sowie vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 in einem Pensum von 40 % bei der Y.___. Seit April 2001 arbeitet sie zudem als Sekretärin in einem Pensum von 55 % am Z.___ (Urk. 8/3 Ziff. 5.4). Am 15. Juli 2008 meldete sich die Versicherte wegen einer seit Februar 2006 bestehenden rheumatoiden Arthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.2 und 6.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/2, Urk. 8/15, Urk. 8/20), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/8) sowie Arbeitgeberberichte ein (Urk. 8/16-18) und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung der Versicherten (Urk. 8/22, Urk. 8/28) sowie eine Haushaltabklärung (Urk. 8/31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/34-37) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2009 mit Wirkung ab 1. September 2007 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/42-43 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Dezember 2009 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Rente ab 1. Juli 2007 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2010 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juli 2007 (Urk. 7). Am 4. Februar 2010 hielt die Versicherte im Rahmen der Replik an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11 S. 2), worauf die IV-Stelle am 17. Februar 2010 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 14). Dies wurde der Versicherten am 18. März 2010 mitgeteilt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     In der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit von 55 % im angestammten Beruf als Sekretärin aus, errechnete einen Invaliditätsgrad von 45 % und sprach der Beschwerdeführerin dementsprechend eine Viertelsrente ab 1. September 2007 zu (Verfügungsteil 2).
         Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2010 (Urk. 7) anerkannte die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn ab 1. Juli 2007, hielt jedoch an der Viertelsrente fest (S. 1). Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei in den vergangenen Jahren in der Lage gewesen, ein Pensum von 55 % auszuüben. Dies sei sowohl im Arbeitgeberbericht bestätigt worden und entspreche auch der Beurteilung durch Dr. A.___. Die Beschwerdeführerin selber habe sodann ausgeführt, sie könne das 55%-Pensum verteilt auf fünf Tage recht gut bewältigen, und habe keine gesundheitlichen Probleme bei der Bewältigung des Arbeitspensums erwähnt (S. 2 Ziff. 4).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. Dezember 2009 (Urk. 1) geltend, bezüglich der Rentenhöhe sei davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im Mai 2007 zu 100 % im Z.___ gearbeitet hätte. Denn im März 2007 habe sie die Anstellung bei der Y.___ verloren und hätte im gleichen Zeitpunkt ihr Pensum beim Z.___ auf 100 % steigern können (S. 9 Ziff. 1). Gemäss den Angaben im Gutachten des Spitals D.___ betrage die maximale Arbeitsfähigkeit als Sekretärin 50 % (S. 9 Ziff. 5). Diese Beurteilung werde sodann durch die Angaben von Dr. B.___ bestätigt (S. 10 Ziff. 8). Unerheblich sei, dass sie tatsächlich 55 % gearbeitet habe, denn diese zusätzlichen 5 % würden eine medizinisch nicht zumutbare Erwerbstätigkeit darstellen (S. 10 Ziff. 7). Dr. A.___ habe denn auch nur festgehalten, dass sie in einem Pensum von 55 % arbeite und sich nicht aus objektiv-medizinischer Sicht dazu geäussert (S. 10 Ziff. 9).
         Ergänzend dazu führte die Beschwerdeführerin in der Replik vom 4. Februar 2010 (Urk. 11) aus, die Ärzte des Spitals D.___ hätten festgehalten, es sei erstaunlich, dass sie noch einem gut 50%igen Pensum als Sekretärin nachgehen könne (S. 2 f. Ziff. 3). Massgebend für die Invaliditätsbemessung sei das objektiv-medizinische Arbeitspensum (S. 3 Ziff. 7). Seit April 2009 habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert, so dass die Zusprache einer halben Rente umso mehr gerechtfertigt sei (S. 4 Ziff. 11).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
         Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist hingegen der Rentenbeginn per 1. Juli 2007.

3.
3.1     Am 20. September 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des zuständigen BVG-Versicherers rheumatologisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 25. September 2005 (richtig wohl: 2006; Urk. 8/20/1-9) nannte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 5.c):
- chronische symmetrische Polyarthritis kleiner und grosser Gelenke
- Rheumafaktor negativ, Anti-CCP-negativ, ANA-negativ
- erosive Veränderungen nicht ausgeschlossen
- Thorakolumbovertebralsyndrom bei
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose/Flachrücken)
         Die Beschwerdeführerin, welche bis anhin eine schulmedizinische Behandlung abgelehnt habe, sei seit gut zwei Monaten in alternativmedizinischer Behandlung in der Paracelsus Klinik, wobei es zu einer leichten Besserung der Beschwerden und der Beweglichkeit gekommen sei (S. 7). Derzeit bestehe aus rheumatologischer Sicht für die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte im Bürobereich, wo die Beschwerdeführerin vorwiegend am Computer arbeite, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 8 Ziff. 5.a). Auch in anderen Arbeitstätigkeiten bestehe aktuell keine zumutbare Restarbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.b). Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer alternativmedizinischen Behandlung sei vorerst zu akzeptieren. Er schlage vor, diese während maximal sechs Monaten durchzuführen, erwarte jedoch, dass sie in spätestens zwei Monaten mindestens teilweise, d.h. in einem Pensum von 50 %, ihre Arbeitstätigkeit an der angestammten Stelle wieder aufnehmen könne (S. 9 Ziff. 5.e und S. 7).
3.2     Am 20. Mai 2008 untersuchte Dr. A.___ die Beschwerdeführerin erneut und nannte in seinem Gutachten vom 4. Juni 2008 (Urk. 8/20/13-23) neu folgende Diagnose (S. 10 Ziff. 5.d):
- Rheumatoide Arthritis
- Rheumafaktor positiv
- beginnende erosive Veränderungen
         Er führte aus, verglichen mit den Vorbildern vom 23. Mai 2006 hätten sich die Befunde klar verschlechtert (S. 8). Subjektiv habe die Beschwerdeführerin von der alternativmedizinischen Behandlung profitiert, die Schmerzen hätten sich vermindert und die stark vermehrte Müdigkeit habe sich ebenfalls etwas gebessert. Dies zeige sich auch darin, dass sie ihre Arbeitstätigkeit sukzessive wieder habe aufnehmen können und derzeit ihr gewohntes Pensum von 55 % leisten könne. Objektiv gesehen habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin jedoch nicht gebessert. Aufgrund der aktuellen Symptomatik und der klinischen Befunde schätze er die Arbeitsfähigkeit auf maximal 55 %, gerechnet auf ein Vollpensum. Die Beschwerdeführerin sei damit aktuell in der Lage, ihr angestammtes Pensum von 55 % zu leisten. Bei gutem Ansprechen auf die fachrheumatologische Behandlung inklusive Basistherapie könne die Arbeitsfähigkeit möglicherweise in Zukunft weiter gesteigert werden (S. 9).
3.3     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Klinik C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. August 2008 (Urk. 8/15/5-6) eine rheumatoide Arthritis (lit. A) und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei als Sekretärin seit dem Jahre 2005 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (lit. B). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich (lit. C.1), es bestünden bereits erhebliche Bewegungsbehinderungen (lit. D.7).
         Auf dem Beiblatt zum Arztbericht (Urk. 8/15/8-9) führte Dr. B.___ sodann aus, da die Hände mit befallen seien, wirke sich die gesundheitliche Störung zunehmend einschränkend auf die Sekretariatsarbeiten aus (Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch während drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 1.2). Eine andere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, da manuell sowie betreffend Gehen und Stehen kaum eine andere Arbeit in Frage komme, eine leichtere Tätigkeit als Sekretariatsarbeiten gebe es kaum (Ziff. 2.2 und 2.2.3).
3.4     Am 28. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Stadtspital D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, untersucht. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, nannte in seinem Gutachten vom 9. Februar 2009 (Urk. 8/22) folgende Diagnosen (S. 14):
- rheumatoide Arthritis
- Beginn im Dezember 2004
- Rheumafaktor negativ, Anti-CCP-negativ, ANF aktuell neu einmalig positiv
- radiologisch gelenksnahe Osteopenie mit einer Erosion an den Füssen und einer möglichen Erosion an den Händen
- ausgeprägte Gelenkversteifung der grossen und kleinen Gelenke
- Wirbelsäulenfehlform
- rechts konvexe thorakale Skoliose bei Flachrücken
         Zusammengefasst handle es sich um einen vierjährigen Verlauf einer wahrscheinlich seronegativen rheumatoiden Arthritis, welche alternativmedizinisch ungenügend behandelt worden sei. Die Prognose könne nicht als günstig eingestuft werden und es sei damit zu rechnen, dass sich die Situation weiter verschlechtere. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei es erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin noch einem gut 50%igen Pensum als Sekretärin nachgehen könne. Jegliche andere Tätigkeit, insbesondere eine die Gelenke belastende, sei grundsätzlich nicht zumutbar (S. 16). Die Beschwerdeführerin nehme zur Zeit ein 55%iges Pensum als Sekretärin wahr. Es sei davon auszugehen, dass dieses Pensum im weiteren Verlauf eher reduziert werden müsse. Die heutige theoretische rheumatologische Arbeitsfähigkeit für die Arbeit als kaufmännische Angestellte mit wechselbelastender Tätigkeit, der Möglichkeit des gelegentlichen Aufstehens und ohne Heben von Papierstössen etc. schätze er auf maximal 50 % ein. Für eine körperlich stärker belastende Tätigkeit bestehe eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit (S. 17 Ziff. 6).
         In Ergänzung seines Gutachtens führte Dr. E.___ am 10. Mai 2009 (Urk. 8/28) aus, er könne angesichts seiner ersten Begegnung mit der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2009 nicht zu einem Zeitraum in den Jahren 2006 und 2007 Stellung nehmen (Ziff. 1). Seines Erachtens sei davon auszugehen, dass die von Dr. A.___ in dessen Gutachten vom 25. September 2006 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend bestanden habe (Ziff. 2). Für den Zeitraum vom 25. September 2006 bis 4. Juni 2008 gehe er davon aus, dass mehr oder weniger eine 55%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Ziff. 3).
4.
4.1     Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen, dass die bisherige Tätigkeit als Sekretärin zugleich auch die nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens am besten behinderungsangepasste Tätigkeit ist. Zu prüfen bleibt hingegen, in welchem Pensum der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Sekretärin noch zugemutet werden kann.
         Aus den vorliegenden Arztberichten ergibt sich keine übereinstimmende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit. Während Dr. B.___ klar von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, erwähnen sowohl Dr. A.___ wie auch Dr. E.___ die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, das Pensum von 55 % leisten zu können.
         Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche der Unterschied von einem 50 %- zu einem 55 %-Pensum etwas mehr als zwei Stunden pro Woche beträgt. Ob einem Arbeitnehmer dies, verteilt über fünf Arbeitstage, zugemutet werden kann, ist eine Frage, welche sich medizinisch-theoretisch und ohne praktische Tests kaum beantworten lässt.
4.2     Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist für den Eintritt und das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 9. November 2004, B 13/04, Erw. 1.3). Hieraus lässt sich für den Bereich der Invalidenversicherung bei umstrittenen ärztlichen Beurteilungen schliessen, dass bei einer unbeanstandeten Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht auf eine tiefere als die geleistete Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann.
         Die Beschwerdeführerin hat seit Eintritt der Invalidität im Mai 2007 bis Ende November 2009 das Pensum von 55 % am Z.___ erfüllt. Während dieser Zeit kam es seitens des Arbeitgebers zu keinen Beanstandungen bezüglich der Leistungen der Beschwerdeführerin (vgl. Arbeitgeberbericht vom 16. September 2008, Urk. 8/18). Selbst im Schreiben betreffend Änderung des Beschäftigungsgrades vom 1. Dezember 2009 ist keine Rede davon, dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegenden Arbeiten gesundheitsbedingt nicht hätte ausführen können (Urk. 8/44). Im Rahmen der Haushaltabklärung vom 28. Juli 2009 erwähnte die Beschwerdeführerin sodann, es sei ihr sowohl vor als auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens vom Arbeitgeber angeboten worden, das Pensum auf ein volles 100 % Pensum zu erhöhen (Urk. 8/31 S. 2). Dies wäre wohl kaum der Fall gewesen, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Probleme nicht im Stande gewesen wäre, die anstehenden Arbeiten ohne Einschränkungen und zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers zu erfüllen.
         Soweit die Beschwerdegegnerin also im Verfügungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 55 % ausging, entsprach dies offensichtlich der effektiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ist demnach nicht zu beanstanden.
4.3     Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, die über ein Pensum von 50 % hinausgehenden 5 % stellten eine medizinisch nicht zumutbare Erwerbstätigkeit dar (Urk. 1 S. 10 Ziff. 7), ist darauf hinzuweisen, dass keiner der behandelnden Ärzte die maximale Arbeitsfähigkeit auf 50 % festgesetzt hatte mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sich eine darüber hinausgehende Tätigkeit gesundheitsschädigend auswirken würde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin das Pensum von 55 % wohl kaum über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zu leisten vermocht hätte, wäre ihr dies aus medizinischer Sicht tatsächlich unzumutbar gewesen.
4.4     Was sodann den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 25. November 2009 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren.
         Festzuhalten bleibt immerhin, dass Dr. B.___ bereits am 12. August 2008 von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen war (Urk. 8/15/5 lit. B) und auch Dr. E.___ darauf hingewiesen hatte, dass im weiteren Verlauf eine Reduktion des Arbeitspensums von 55 % auf 50 % wahrscheinlich notwendig sei (Urk. 8/22 S. 17 Ziff. 6). Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Pensum beim Z.___ per 1. Dezember 2009 auf 50 % reduziert hat, ist auf diesen Zeitpunkt hin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht auszuschliessen.
         Für die Beurteilung des Rentenanspruches für die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung sind die Akten demnach an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
5.       Da die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sekretärin aus medizinischer Sicht auch als die am besten leidensangepasste gilt, und die Beschwerdeführerin nach wie vor an ihrem bisherigen Arbeitsplatz angestellt ist, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, BGE 107 V 22, BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2009 betrug die Arbeitsfähigkeit 55 %, so dass bei einer Arbeitsfähigkeit im Gesundheitsfall von 100 % ein Invaliditätsgrad von 45 % resultiert.
         Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine um 3/4 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. November 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die  Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die SVA, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 4.4 verfahre.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).