IV.2009.01205
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. September 1995 der 1955 geborenen, zuletzt bis 1992 als Konditoreigehilfin tätig gewesenen X.___ eine halbe Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 54 %) ab 1. April 1993 zugesprochen hatte (Urk. 8/27-28),
nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2003 die bisherige halbe Rente ab 1. November 2001 revisionsweise auf eine ganze Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) erhöht hatte (Urk. 8/46),
nachdem sie mit Verfügung vom 19. November 2009 die bisherige ganze Rente revisionsweise auf eine halbe Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 56 %) herabgesetzt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Dezember 2009, mit welcher die Versicherte beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die bisherige ganze Rente weiterhin auszurichten, und ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte, welches bewilligt wurde (Urk. 1, Urk. 13), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 13. Januar 2010 (Urk. 7),
in Erwägung
dass die IV-Stelle die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen gesetzlichen Grundlagen korrekt zitiert hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert, und Anlass zur Rentenrevision dabei jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Rentenanspruch und damit den Invaliditätsgrad zu beeinflussen,
dass streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 4. März 2003 in anspruchsrelevanter Weise verbessert hat (Urk. 2, Urk. 8/46),
dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 4. März 2003 auf das Gutachten der MEDAS Medizinische Abklärungsstelle der Universitätskliniken S.___ vom 9. Dezember 2002 abstellte (Urk. 8/39, Urk. 8/42, Urk. 8/43),
dass die MEDAS-Gutachter als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- bis schwergradige depressive Episode, ein thoracospondylogenes Syndrom beidseits bei u.a. segmentaler Dysfunktion bei Thoraxdeformität und Asthma bronchiale sowie eine Periarthropathia genu beidseits nannten (Urk. 8/39/8),
dass sie feststellten, aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe aktuell keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/39/9 f., Urk. 8/42, vgl. Urk. 8/43),
dass die IV-Stelle deshalb die bisherige halbe Rente ab November 2001 auf eine ganze Rente erhöhte (Urk. 8/46),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2009 auf das Gutachten des B.___ vom 1. Mai 2009 abstellte (Urk. 8/61, Urk. 8/64/3 f.),
dass die Gutachter darin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Genua valga mit beginnender Gonarthrose beidseits, eine Varicosis der Ober- und Unterschenkel mit geringgradigen Unterschenkel- und Fussrückenödemen, ein Asthma bronchiale sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode anführten,
dass sie in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit anführten, aus orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Konditoreigehilfin, welche fast ausschliesslich stehend stattfinde, keine Arbeitsfähigkeit (seit November 2001), für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit dagegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit, aus internistischer und psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte, einfache Arbeiten ohne besondere psychische Belastungsfaktoren (insbesondere ohne besonderen Zeitdruck und ohne Schichtarbeit) etwa 6 Stunden arbeitstäglich mit einer Leistungsminderung von 30 % zu verrichten (Urk. 8/61/13 f., Urk. 8/61/18),
dass die Gutachter zusammenfassend feststellten, aus gesamtmedizinischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit weiterhin nicht zumutbar, eine leidensangepasste Tätigkeit hingegen sei während 6 Stunden arbeitstäglich mit einer um 30 % verminderten Leistung zumutbar (Urk. 8/61/15),
dass sie zudem festhielten, seit 2002 sei eine Besserung der psychischen Symptomatik eingetreten, es handle sich aktuell um eine allenfalls mittelgradig depressive Episode, eine schwergradige depressive Episode liege nicht mehr vor (Urk. 8/61/20),
dass, wie die IV-Stelle zutreffend feststellte, das Gutachten des B.___ die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt, so dass darauf abgestellt werden kann (Urk. 8/64/3),
dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bericht von Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. November 2009, laut welchem die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, nicht geeignet ist, die Beweiskraft der gutachterlichen Darlegungen in Zweifel zu ziehen, da im Bericht keine Diagnosen und Befunde angeführt sind, welche nicht auch im Gutachten berücksichtigt worden sind und die abweichende Beurteilung nicht näher begründet wird (Urk. 3),
dass die IV-Stelle weiter feststellte, dass sich der psychische Gesundheitszustand - im Vergleich zur früheren Beurteilung von 2002 - erheblich verbessert hat und zwar ab Mai 2009, dem Datum des Gutachtens,
dass zu prüfen bleibt, was die erwerblichen Auswirkungen dieser gesundheitlichen Verbesserung sind,
dass die IV-Stelle zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeiten während 6 Stunden pro Tag bzw. zu einem Pensum von 75 % mit einer Leistungseinbusse von 30 % zumutbar sind (ab Mai 2009),
dass die IV-Stelle für den Einkommensvergleich das Valideneinkommen für das Jahr 2008 auf Fr. 48'749.-- festsetzte, was dem zuletzt erzielten Lohn als Konditoreigehilfin, angepasst an die Teuerung entspricht und nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 8/65),
dass, wie die IV-Stelle weiter angenommen hat, das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukurerhebung 2006 (LSE 2006) zu bestimmen und dabei vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für mit einfachen und repetitiven, im privaten Sektor beschäftigen Frauen auszugehen ist (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4), also von Fr. 4'019.--, und dieser an die Teuerung und die betriebsübliche Arbeitszeit anzupassen ist, was für das Jahr 2008 zu einem Einkommen von Fr. 51'858.-- (= Fr. 4'019.-- x 12/40 x 41.6 x 2499/2417; die Volkswirtschaft, 10/2010, Tabellen B 9.2 und B 10.3) führt - (und nicht von Fr. 51'082.--, wie von der IV-Stelle angegeben) - und dies bei einem Pensum von 75 % mit einer Leistungseinbusse von 30 % ein Einkommen von Fr. 27'225.-- (= Fr. 51'858.-- x 0,75 x 0,7) ergibt,
dass auf dem so errechneten Einkommen (von Fr. 27'225.--) noch ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist,
dass die IV-Stelle den leidensbedingten Abzug auf 20 % veranschlagte, da die Beschwerdeführerin nur noch leidensangepasste Tätigkeiten ausüben könne,
dass die Beschwerdeführerin hier geltend machte, es stehe ihr der maximale Leidensabzug von 25 % zu, da zusätzlich zu den gesundheitlichen Einschränkungen auch das Alter (Jahrgang 1955), die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die fehlende Ausbildung und die mangelhaften Kenntnisse der deutschen Sprache einen Abzug rechtfertigten (Urk. 1),
dass nach der bundesgerichtlichen Praxis das Lebensalter keinen Abzug rechtfertigt, da es sich nicht lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 13. November 2007, 9C_382/2007),
dass das Bundesgericht im Weiteren erkannt hat, dass bei einfachen und repetitiven Hilfstätigkeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 4 der LSE weder eine lange Einarbeitungszeit noch Berufspraxis erforderlich seien, womit eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hier keinen Lohnabzug zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 24. Juni 2009, 8C_887/2008),
dass die fehlende Ausbildung und die mangelhaften Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin schliesslich keinen Abzug rechtfertigen, da es sich um invaliditätsfremde Gründe handelt, welche im Übrigen bei den der Beschwerdeführerin offenstehenden Hilfstätigkeiten nicht oder kaum ins Gewicht fallen dürften,
dass sich gestützt auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände somit kein Abzug rechtfertigen lässt,
dass die IV-Stelle mit dem gewährten Leidensabzug von 20 % dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch leidensangepasste Tätigkeiten ausüben kann und insofern auf dem Arbeitsmarkt gegenüber gesundheitlich nicht eingeschränkten Mitbewerbern benachteiligt ist, ausreichend Rechnung getragen hat, so dass bei den gegebenen Umständen in jedem Fall ein höherer Abzug ausgeschlossen ist,
dass bei einem Leidensabzug von 20 % auf dem oben errechneten Einkommen von Fr. 27'225.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 21'780.-- resultiert,
dass der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 48'749.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 21'780.-- zu einem Invaliditätsgrad von 55 % führt, was nur noch Anspruch auf eine halbe Rente gibt,
dass die IV-Stelle die bisherige ganze Rente somit zu Recht revisionsweise auf eine halbe Rente herabgesetzt hat,
dass sich die angefochtene Verfügung vom 19. November 2009 damit als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).