Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01206
IV.2009.01206

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1975 geborenen X.___ mit Verfügungen vom 11. Oktober 2004 ab 1. November 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 8/64). Im Jahr 2006 leitete sie ein amtliches Revisionsverfahren ein. Sie holte dabei Arztberichte bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 26. September 2006, Urk. 8/74, und Bericht vom 14. Dezember 2006, Urk. 8/79) ein und gab bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 23. Oktober 2007 erstattete (Urk. 8/91). Im Nachgang zu diesem Gutachten gab die IV-Stelle bei der Klinik A.___ eine neurologische und neuropsychologische Abklärung in Auftrag. Die Klinik A.___ teilte mit Schreiben vom 7. Mai 2008 mit, dass nach Durchsicht der Akten nicht anzunehmen sei, dass eine neurologische und neuropsychologische Untersuchung des Versicherten zu einem anderen Ergebnis kommen könne, als dass der Versicherte nicht wieder eingliederbar und nicht arbeitsfähig sei (Urk. 8/97). Am 2. Juli 2009 untersuchte med. pract. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), den Beschwerdeführer und attestierte ihm eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 23. Juli 2009, Urk. 8/102). Mit Vorbescheid vom 20. August 2009 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/106). Am 23. September 2009 verfasste Dr. Y.___ einen Bericht zuhanden der IV-Stelle (Urk. 8/112). Mit Verfügung vom 16. November 2009 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

2.       Am 16. Dezember 2009 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Hans Kupfer gegen die Verfügung vom 16. November 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei die Sache zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um die Bestellung von Rechtsanwalt Hans Kupfer als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 29. Januar 2010 (Urk. 13) beziehungsweise vom 11. Februar 2010 (Urk. 17) reichte Rechtsanwalt Kupfer je einen Bericht des Instituts C.___ ein (Bericht vom 20. November 2009 [falsch datiert], Urk. 14, und Bericht vom 21. Januar 2010, Urk. 18/2). Unter dem Hinweis, dass lediglich der Zeitraum bis Verfügungserlass massgebend sei, verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu diesen Berichten (Eingaben vom 12. und 22. Februar 2010, Urk. 19 und 23). Mit Eingabe vom 19. März 2010 (Urk. 24) reichte Rechtsanwalt Hans Kupfer einen Bericht der Klinik D.___ vom 10. März 2010 (Urk. 25) ein, welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Verfügung vom 22. März 2010, Urk. 26).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat oder ob eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist und er dementsprechend keinen Anspruch mehr hat.
2.2     Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle E.___ (MEDAS) vom 1. März 2004 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/40/3), welches als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit infantil-hysterischen und dissozialen Zügen, differentialdiagnostisch Hirnorganizität?, (2) einen Status nach Evakuation eines Subduralhämatoms frontotemporal links am 12. Dezember 2000 und (3) eine erhebliche Haltungsinsuffizienz und Wirbelsäulenfehlform festhielt. Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Limitierend wirkten sich bezüglich Schwerarbeit sowohl die psychopathologischen wie auch die Befunde im Bewegungsapparat aus. Der Beschwerdeführer sei konstitutionell nicht zu Schwerarbeit geeignet. Er sei zudem auch in jeder anderen Tätigkeit voll arbeitsunfähig, da er aufgrund seines psychischen Leidens nicht vermittelbar sei (Urk. 8/39 S. 20-21).
2.3
2.3.1   Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. Y.___ mit Bericht vom 26. September 2006 fest, der Beschwerdeführer sei ihm Jahre 2004 durch die MEDAS abgeklärt worden. Damals sei eine absolute Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine Änderung habe sich seither nicht ergeben, eine berufliche Wiedereingliederungsmöglichkeit scheine ihm aber jederzeit prüfenswert (Urk. 6/74). Mit Bericht vom 14. Dezember 2006 ergänzte er, der Beschwerdeführer sei letztmals beurteilt worden, als die Gesamtbeschäftigungssituation noch schlechter gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne ohne Weiteres mehrmals jährlich zwischen Kosovo und der Schweiz hin und her reisen. Er könne sich vorstellen, dass die eine oder andere Arbeit (z.B. Hilfsmagaziner, Logistikmitarbeiter etc.) bis zu einem gewissen Grade ausgeübt werden könnte (Urk. 8/79).
2.3.2   Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 23. Oktober 2007 (Urk. 8/91) (1) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit infantil-hysterischen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61.0), differentialdiagnostisch Hirnorganizität und (2) einen Status nach Evakuation eines Subduralhämatoms frontotemporal links am 12. Dezember 2000 (S. 6). Aufgrund der fehlenden Belastungsfähigkeit sowie der mehrjährigen Abstinenz eines beruflichen Alltages erscheine der Beschwerdeführer zurzeit vollends arbeitsunfähig (S. 7). Auf Frage der Beschwerdegegnerin teilte Dr. Z.___ am 18. März 2008 mit, die kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers seien erheblich und derart, dass eine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht möglich erscheine (Urk. 8/94).
2.3.3   Med. pract. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 23. Juli 2009 beim Beschwerdeführer (1) akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch/passiv-aggressiv) (ICD-10 Z73.1) und eine Schmerzverarbeitungsstörung, Differentialdiagnose somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F54.4). Beim Beschwerdeführer könne kein IV-relevanter Gesundheitsschaden festgestellt werden. Die in den Gutachten der MEDAS und von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht mehr nachvollzogen werden (Urk. 8/102).
2.3.4   Am 23. September 2009 teilte Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin mit, aus psychischen Gründen sei momentan keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Somatisch seien keine Verschlechterungen aufgetreten, ausser einer allgemeinen körperlichen Schwäche, welche durch eine Steigerung der Aktivitäten gebessert werden könne. In diesem Kontext sei nun eine berufliche Wiedereingliederung durchaus erfolgsversprechend. Der Beschwerdeführer brauche aber nach den Jahren der Arbeitsunfähigkeit eine begleitende Betreuung, die ihn sukzessiv wieder in den Arbeitsprozess eingliedern könne. Er sei sicher, dass dies mindestens teilweise möglich sein sollte (Urk. 8/112).
2.3.5   Der Beschwerdeführer hielt sich vom 18. November bis 22. Dezember 2009 im Institut C.___ auf. Dieses diagnostizierte mit Bericht vom 21. Januar 2010 eine mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik (ICD-10 F32.2) bei Verdacht auf zugrunde liegender hirnorganischer Schädigung. Das depressive Zustandsbild habe sich während des Aufenthaltes gebessert, jedoch sei aufgrund der somatischen Vorgeschichte und der vorliegenden Persönlichkeitsakzentuierung in Zukunft vor allem eine regelmässige ambulante Psychotherapie indiziert. Es sei während des Aufenthaltes von Seiten des Beschwerdeführers zu Suizidandrohungen respektive zur Androhung eines erweiterten Suizides (sich mit den Kindern vor den Zug zu werfen) gekommen. Nach Krisenintervention auf der geschlossenen Station und einigen klärenden Gesprächen habe der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch entlassen werden können. Sie würden eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle empfehlen (Urk. 18/2).
2.3.6   Die Klinik D.___ hielt in ihrem Bericht vom 10. März 2010 als Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik bei Verdacht auf zugrunde liegender hirnorganischer Schädigung (ICD-10 F32.1), schädlichem Gebrauch von Kokain und Schädelfraktur mit subduralem Hämatom fest. Sie verwies bei der Diagnosestellung auf das Institut F.___. Die Prüfung der kognitiven Fähigkeiten bei diesem knapp 35-jährigen Mann weise auf eine frontotemporale Störung hin: starke Beeinträchtigung des Gedächtnisses und der Lernfähigkeit. Eine Lernstrategie sei nicht beobachtbar. Die phonematische und thematische Wortgeläufigkeit seien vermindert. Qualitativ fielen die häufigen Perseverationen und Intrusionen sowie die starke Verlangsamung auf. Das allgemeine Leistungsniveau sei unterdurchschnittlich ausgefallen, die Lernfähigkeit und die Produktivität seien stark reduziert. Nach Schädelfraktur und Hämatom seien verschiedene Gehirnfunktionen, insbesondere die exekutiven Funktionen stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei deshalb im Alltag auf externe Hilfe angewiesen. Unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Berichte ordneten sie die vorliegenden Beobachtungen einer organisch bedingten Wesensveränderung zu (Urk. 25).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr besteht. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung von med. pract. B.___ von ihrem RAD.
3.2
3.2.1         Aufgabe des RAD ist die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen und die Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ärzte des RAD beim Festlegen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach freiem Gutdünken und losgelöst von den üblichen Qualitätsstandards verfahren könnten. Liegen ihnen divergierende ärztliche Beurteilungen vor, so können sie mit entsprechend einleuchtender Begründung die eine Beurteilung der anderen vorziehen und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit festlegen. Analoges gilt, wenn sie (ausreichende) eigene Untersuchungen vorgenommen haben.
         Med. pract. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer selber. Er konnte im Gegensatz zur MEDAS und zu Dr. Z.___ keine kombinierte Persönlichkeitsstörung mehr feststellen, sondern lediglich noch akzentuierte Persönlichkeitszüge. Die Übergänge von einer unauffälligen zu einer akzentuierten Persönlichkeit und hin zu einer Persönlichkeitsstörung sind fliessend (vgl. Bohus et al., Persönlichkeitsstörungen, in: Berger [Hrsg.], Psychische Erkrankungen, 2. Aufl., München 2004, S. 892 f.). Bei einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen handelt es sich - gleich wie bei andersartigen Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung - um einen Faktor, der den Gesundheitszustand beeinflusst und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen kann (vgl. hierzu ICD-10 Z73.1). Diese Belastungen stellen jedoch kein krankheitswertiges Geschehen im Rechtssinne dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2009 in Sachen T., 8C_570/2008, Erw. 4.2.5). Eine Persönlichkeitsveränderung - im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung - entspricht somit noch der Normvariante. Med. pract. B.___ legt in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er lediglich noch eine akzentuierte Persönlichkeit und keine Persönlichkeitsstörung mehr feststellen konnte. So bestünden keine Anhaltspunkte mehr für eine Gewissens- und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Mitmenschen, was typisch für die im MEDAS-Gutachten diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung sei. Es bestünden zwar noch eine gewisse Verweigerungshaltung und Kränkbarkeit, die aber nicht mehr das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichten und grundsätzlich als überwindbar zu klassifizieren seien. Da med. pract. B.___ neben seinen eigenen Untersuchungen auch die vorhandenen Akten berücksichtigte und zu diesen hinreichend Stellung nahm, bildet sein Bericht eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
3.2.2   Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/91). Hierbei gilt es zu beachten, dass das Gutachten von Dr. Z.___ vom 23. Oktober 2007 datiert und auf Untersuchungen vom 25. September 2007 beruht. Med. pract. B.___ hingegen untersuchte den Beschwerdeführer am 2. Juli 2009, also knapp zwei Jahre nach der Begutachtung durch Dr. Z.___. Naturgemäss kann das Gutachten von Dr. Z.___ keine Angaben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung durch med. pract. B.___ bzw. im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung machen. Die Einschätzung von Dr. Z.___ steht somit derjenigen von med. pract. B.___ nicht entgegen, sondern sie ist einfach die Beurteilung in einem anderen Zeitpunkt. Es kann offen bleiben, ob das Gutachten von Dr. Z.___ im Erstellungszeitpunkt eine hinreichende Beurteilungsgrundlage gebildet hat, da es über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlass bzw. im Zeitpunkt der Rentenaufhebung jedenfalls nichts aussagen kann.
3.2.3   Dr. Y.___ hielt am 23. September 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer nach den Jahren der Arbeitsunfähigkeit eine begleitende Betreuung, die ihn sukzessiv in den Arbeitsprozess eingliedern könne, brauche. Zurzeit bestehe beim Beschwerdeführer aus psychischen Gründen keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/112). Zur Begründung der psychischen Erkrankung hält er im Wesentlichen lediglich fest: „Trotz dieser geregelten familiären Verhältnisse hat sich der Gesundheitszustand von X.___ nicht verbessert. Er fühlt sich schwach, muskulär nicht leistungsfähig und zunehmend auch depressiv im Rahmen seiner Insuffizienzgefühle“. Diese Begründung umfasst weder objektive Befunde noch detaillierte subjektive Angaben des Beschwerdeführers. Der Bericht von Dr. Y.___ vermag daher die Einschätzung von med. pract. B.___ nicht in Frage zu stellen.
3.2.4   Das Institut C.___ hielt im Bericht vom 21. Januar 2010 (Urk. 18/2) in Übereinstimmung mit pract. med. B.___ keine Persönlichkeitsstörung mehr fest, sondern sprach ebenfalls lediglich von einer Persönlichkeitsakzentuierung (S. 2). Demgegenüber diagnostizierte das Institut C.___ aber eine mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik (ICD-10 F32.2) bei Verdacht auf zugrunde liegender hirnorganischer Schädigung. Das Institut C.___ äusserte sich nicht zum Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wies jedoch darauf hin, dass eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit empfohlen werde. Der Beschwerdeführer wurde vom 18. November bis am 22. Dezember 2009 im Institut C.___ stationär-psychiatrisch behandelt. Zuvor war er nicht im Institut C.___ in Behandlung. Die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 16. November 2009, also zwei Tage vor Klinikeintritt des Beschwerdeführers. Für die Beurteilung, ob die Rentenaufhebung durch die Beschwerdegegnerin korrekt war, ist lediglich der Sachverhalt bis Verfügungserlass massgebend. Das Institut C.___ hielt fest: „Er wisse nicht mehr weiter, befände sich aufgrund der gestrichenen IV-Rente auch in finanziellen Nöten und hätte zunehmend Suizidgedanken.“ Hieraus kann geschlossen werden, dass die Mitteilung der Rentenaufhebung für die neu diagnostizierte mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik mitursächlich ist. Da diese aber naturgemäss erst nach Verfügungserlass erfolgt ist, steht sie der psychiatrischen Beurteilung von pract. med. B.___ für den hier relevanten Zeitraum nicht entgegen.
3.2.5   Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit med. pract. B.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung aus rein psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig war.
3.3     Es gilt jedoch zu beachten, dass Dr. Z.___ in seinem Gutachten darauf hinwies, dass die kognitiven Funktionen des Beschwerdeführers nicht der Norm entsprächen (Urk. 8/91 S. 5-6). Am 18. März 2008 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass die kognitiven Einschränkungen erheblich und derart seien, dass eine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht möglich erscheine (Urk. 8/94). Die Beschwerdegegnerin fragte dementsprechend auf Rat ihres RAD die Klinik A.___ um eine neurologische und neuropsychologische Untersuchung an. Die Klinik A.___ hielt jedoch nach Durchsicht der Akten fest, dass nicht anzunehmen sei, dass eine neurologische und neuropsychologische Untersuchung zu einem anderen Ergebnis als einer uneingeschränkten Arbeitsunfähigkeit käme (Urk. 8/97). Nachdem med. pract. B.___ mit Bericht vom 23. Juli 2009 aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte, verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer neurologischen und neuropsychologischen Abklärung. Eine solche Abklärung erscheint vorliegend aber für eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als notwendig. So hielt denn die Klinik G.___ bereits mit Bericht vom 25. Oktober 2001 eine mittelschwere neuropsychologische Störung als Folge der Subduralblutung vom 9. Dezember 2000 fest (Urk. 8/13/10). Die Klinik D.___ wies mit Bericht vom 10. März 2010 ebenfalls auf eine frontotemporale Störung des Beschwerdeführers hin (Erw. Urk. 25). Die psychiatrische Untersuchung durch med. pract. B.___ vermag eine umfassende neurologische und neuropsychologische Abklärung nicht zu ersetzen.
         Zudem gilt es zu beachten, dass die MEDAS bei der ursprünglichen Rentenzusprache die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter auch aus somatischer Sicht für nicht mehr zumutbar hielt (Erw. 2.2). Da im vorliegenden Revisionsverfahren keine Abklärungen zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getätigt wurden, ist nicht klar, welche Tätigkeiten er derzeit aus rein somatischer Sicht noch ausüben kann.
3.4         Zusammenfassend bildet der Bericht von med. pract. B.___ grundsätzlich eine zuverlässige Grundlage zu Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Da jedoch der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unklar ist und ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an wesentlichen neuropsychologischen Defiziten leidet und dass sich der psychische Gesundheitszustand nach Verfügungserlass wieder verschlechtert hat, ist eine polydisziplinäre Abklärung notwendig. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.

4.
4.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
4.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich somit - wie auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung - als gegenstandslos.
4.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer unter Beilage der Doppel von Urk. 19 und 23
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).