IV.2009.01207

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 30. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, ist Mutter von vier Kindern, geboren 1994, 1998, 2003 und 2004 (Urk. 8/1 S. 1-2). Sie arbeitete seit 5. Juni 1990 als Abpackerin von Schokoladeartikeln bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 8), wobei sie nach der Geburt des ersten Kindes ihr bisher volles Arbeitspensum auf 80 % und nach der Geburt des dritten Kindes auf 60 % reduzierte. Nach der Geburt ihres vierten Kindes kam es zu starken Schmerzanfällen im Bereich des Nackens sowie in den Händen und Füssen (Urk. 3/3 S. 3 ff.). Aufgrund der anhaltenden Gesundheitsbeschwerden war sie ab dem 1. Januar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und nahm nicht wie ursprünglich vereinbart am 2. Mai 2005 die Arbeitstätigkeit wieder auf (Urk. 8/14 S. 1 i.V.m. Urk. 8/8 S. 7). In der Folge kündigte ihr die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten auf den 31. Januar 2006 (Urk. 8/8 S. 8).
         Am 9. November 2007 meldete sich die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit, eine Arbeitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und eine Rente (Urk. 8/1 S. 6-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 8/6-11), haushaltsbezogen (Urk. 8/12 und 8/18) und medizinischen (Urk. 8/9, 8/15 und 8/17) Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2008 (Urk. 8/21) teilte sie der Versicherten mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde. Da sich die Versicherte mit Eingabe vom 21. September 2008 (Urk. 8/28) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, liess sie die IV-Stelle durch Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, begutachten (Gutachten vom 23. Dezember 2008, Urk. 3/3). Nach Einholung einer Stellungnahme der Versicherten (Urk. 8/40 vom 28. September 2009) wies sie mit Verfügung vom 13. November 2009 (Urk. 2) das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
         Mit separatem Schreiben des gleichen Tages wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin, dass die gesundheitlichen Einschränkungen durch eine suffiziente, die Einnahme von Entzündungshemmern beinhaltende rheumatologische Therapie bei einem Facharzt mit regelmässiger Überprüfung mittels geeigneter Nachweismethoden verbessert werden könnten und bei einem allfälligen neuen Leistungsbegehren überprüft werde, ob eine derartige Massnahme durchgeführt worden sei (Urk. 3/7).
2.       Gegen die Verfügung vom 13. November 2009 (Urk. 8/43) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson (Urk. 4), am 17. Dezember 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen zu entrichten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragte am 18. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit ihrer Replik (Urk. 14) hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest, währenddem die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2010 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 17). Kopien der letztgenannten Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 15, Urk. 18).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 13. November 2011, mit der das Rentengesuch der Versicherten abgelehnt wurde. Dementsprechend werden mit dem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ausschliesslich die gesetzlichen Leistungen verlangt (Urk. 1 S. 2) und bezieht sich dieses somit richtigerweise nur auf die am 13. November 2011 ergangene Verfügung (Urk. 2) und nicht auf das Schreiben der IV-Stelle des gleichen Datums, mit dem der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (Urk. 3/7). Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Beschwerde gegen diese Auflage wendet und in diesem Zusammenhang vorbringt, die Verfügung sei tatsachen- und rechtswidrig und daher aufzuheben (Urk. 1 S. 4-5), so ist darauf hinzuweisen, dass auf eine diesbezüglich formgültige Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden könnte. Denn in der Rentenverfügung selber wird nicht auf die im Schreiben auferlegte Schadenminderungspflicht Bezug genommen und beim entsprechenden Schreiben handelt es sich nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Auch inhaltlich stellt dieses Schreiben keine Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG dar. Wohl wurde darin die der Beschwerdeführerin obliegende Schadenminderungspflicht konkretisiert. Doch konnte die Sanktion, dass der Rentenanspruch so beurteilt würde, als ob die Massnahme durchgeführt worden wäre, nicht unter Ansetzung einer Bedenkfrist angedroht werden, da sie ohnehin nur im Fall einer Neuanmeldung in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_679/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 1.3 und E. 2).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. November 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 28/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.7     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

3.       Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Erwerbs- und Haushaltsbereich zu 60 % und 40 % tätig und es ihr zumutbar wäre, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % zu arbeiten und dabei ein gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 36'222.80 um Fr. 4'750.45 oder 13 % vermindertes Jahreseinkommen von Fr. 31'470.- zu erzielen, bemass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der für den Haushaltsbereich ermittelten Einschränkung von 3,4 % insgesamt mit 9,16 % (Urk. 2 S. 3). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf den Haushaltabklärungsbericht vom 2. Mai 2008 (Urk. 8/18) und auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 23. Dezember 2008 (Urk. 8/33).

4.       Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige ist nicht ohne weiteres vereinbar mit den ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin vom 17. November 2007 und denjenigen bei der Haushaltsabklärung vom 24. April 2008, wonach sie im Gesundheitsfall nach der Geburt des vierten Kindes noch 20 Stunden beziehungsweise zu einem Pensum von 50 % gearbeitet hätte (Urk. 8/7, Urk. 8/18 S. 3). Auch wurde im Schreiben der Arbeitgeberin vom 14. Dezember 2004 per 1. Mai 2005 eine entsprechende Pensumsreduktion vorgesehen (Urk. 8/14). Da die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren überzeugend dartat, dass diese Reduktion aufgrund des nach der Geburt aufgetretenen Polyarthritisschubs erfolgt und sie bei der Beantwortung der Fragen nach dem Arbeitspensum vom aktuellen Arbeitsvertrag ausgegangen sei (Urk. 8/28 S. 2), besteht kein Grund, die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation zu ändern. Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin in den beiden Bereichen noch arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Dr. A.___ gelangte in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2008 anhand eigener klinischer Untersuchungen und in Kenntnis der bisherigen medizinischen Akten, namentlich der Berichte von Dr. med. B.___, Oberarzt an der Rheumaklinik des C.___ (C.___; Urk. 3/4, 8/9, 8/15), und unter Berücksichtigung der Resultate der bildgebenden Abklärungen zu folgenden Diagnosen (Urk. 8/33 S. 13):
1.  Chronische Polyarthritis, noch unklare Differenzierung (ICD-10: M06.4; Erstdiagnose Juli 2007) bei/mit
-       Differentialdiagnose: seronegative rheumatoide Arthritis (Early RA), undifferenzierte Kollagenose
-       Klinisch derzeit in Remission unter Arava 20 mg (seit August 2007)
-       Anamnestisch hohe Krankheitsaktivität mit rezidivierenden steroidbedürftigen Schüben
-       persistierende Polyarthralgien, differentialdiagnostisch bei Diagnose 3
2.  Chronisches cervicocephales sowie thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0, respektive M54.5) bei/mit
-       Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform
-       Mehrsegmentalen Dysfunktionen
-       Anamnestisch fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (jedoch klinisch derzeit freier Beweglichkeit)
3.  Fibromyalgieforme Generalisationstendenz bei Diagnose 1 und 2 (ICD-10: M79.0) bei/mit
-       Psychosozialer Konfliktsituation (Betreuungsbedarf der Kleinkinder, Haushaltsführung versus Berufstätigkeit)
         Während Dr. A.___ diesen drei Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannte, verneinte er einen solchen hinsichtlich des von ihm ausserdem diagnostizierten Spreizfusses mit beginnendem Hallux valgus beidseits. Hinsichtlich der Diagnose einer Fibromyalgie wies er darauf hin, dass derzeit die entsprechenden Kriterien streng genommen nicht erfüllt seien (Urk. 8/33 S. 14).
         Dr. A.___ erklärte, das arbeitsmedizinische Problem bestehe aus rheumatologischer Sicht zum einen in einer Minderung der Belastbarkeit der Gelenke im Rahmen der chronisch entzündlichen Gelenkserkrankung für gelenkbelastende Arbeiten in manuellen Tätigkeiten, aber auch für posturale Gelenksbelastungen, beispielsweise durch langdauerndes Stehen, Gehen in unebenem Gelände oder auf Treppen. Aktuell sei zwar klinisch keine wesentliche Entzündungsaktivität nachzuweisen und auch labormässig fehlten entsprechende Veränderungen. Doch habe der behandelnde Rheumatologe glaubhaft rezidivierende Synovialitiden beschrieben, die auch szintigraphisch eindeutig nachgewiesen worden seien. Die entzündlich rheumatische Erkrankung bewirke aber nicht nur Gelenksveränderungen, sondern auch eine generalisierte Müdigkeit und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens. Die Rückenproblematik mit der Fehlhaltung der Brustwirbelsäule und den vornehmlich in der unteren Halswirbelsäule lokalisierten degenerativen Veränderungen führe auch zu einer verminderten Belastbarkeit für rückenbelastende Tätigkeiten. Dementsprechend würden sich Einschränkungen für Arbeiten mit Gewichtsbelastung der achsenfern positionierten oberen Extremitäten ergeben. Global betrachtet erscheine die von Dr. B.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit hinreichend ausgewiesen. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Versicherte derzeit und retrospektiv (etwa ab Mai 2006) betrachtet wahrscheinlich mit Beginn der Entzündungssymptomatik, wie von Dr. med. B.___ dokumentiert, nur noch zu 50 % arbeitsfähig, wobei dies sowohl für leidensadaptierte Tätigkeiten, als auch für die Haushaltführung anzunehmen sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der industriellen Fertigung respektive Produktion und Verpackung mit Vorgabe der Taktfrequenzen durch den Fliessbandrhythmus dürfte, die rezidivierenden Schubsituationen einbeziehend, langfristig in einem etwa 40%igen Pensum zuzumuten sein (Urk. 8/33 S. 14 f.).
5.2     Gemäss dieser Beurteilung ist die Beschwerdeführerin aufgrund der invalidisierenden Gesundheitsstörung vor allem hinsichtlich gelenksbelastenden Tätigkeiten und langdauerndem Stehen sowie Gehen in unebenem Gelände oder auf Treppen behindert. Dementsprechend betrachtet der Gutachter die Beschwerdeführerin im Haushalt als zu 50 % eingeschränkt und mutet er ihr in der angestammten Fabrikarbeit nur noch ein Pensum von 40 % zu; in einer leidensangepassten Tätigkeit hält er ein Pensum von 50 % jedoch seit 2006 für zumutbar.
         Es sprechen keinerlei Gründe dafür, dass dieses Gutachtensergebnis in Zweifel gezogen werden müsste. Das fachärztliche Gutachten ist im Ganzen schlüssig und umfassend und die Beschwerdeführerin wurde gründlich untersucht. Deren Angaben und die Vorakten wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei, und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein derartiges Beweismittel erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c), zumal die Beurteilung Dr. F.___s durch die übrigen Akten, abgesehen vom Bericht des Hausarztes, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 17./18. Mai 2008 (Urk. 8/15/2-7), nicht in Frage gestellt wird.
         So hatte der Rheumatologe Dr. med. D.___ in der Kurzbeurteilung vom 28. Juli 2005 erklärt, dass die seit dem 1. Februar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig geschriebene Versicherte aufgrund der aktuellen Untersuchung für eine nichtmonotone, abwechslungsreiche Tätigkeit ohne Heben von Gegenständen bis zu 5 kg zu 100 % arbeitsfähig wäre (Urk. 8/17/15-16). Aufgrund der Berichte des C.___ aus den Jahren 2007 und 2008 kann davon ausgegangen werden, dass die dort anfangs 2007 aufgenommene Behandlung zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hat. Gemäss dem von Dr. B.___ verfassten Bericht vom 29. Juni 2007 bestand das Hauptproblem der Versicherten in Gelenkschmerzen mit Fokus an Händen und Füssen, begleitet von einer erheblichen Morgensteifigkeit und Funktionsstörung. Diesen Schmerzen wurde aufgrund des damaligen klinischen Befunds ein entzündlicher Charakter zuerkannt (Urk. 8/15 S. 11). Im späteren Bericht vom 10. September 2007 wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von der bisherigen antiinflammatorischen Behandlung gut profitiert habe, weniger müde sei und dass ihre Belastungsintoleranz besser sei (Urk. 8/15 S. 22). Während sie am 19. Oktober 2007 noch als vorerst nicht arbeitsfähig angesehen wurde (Urk. 3/4 S. 2), legte Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 14. Dezember 2007 auf 50 % für jegliche, auch leichte Arbeit, sowohl im Haushalt als auch im Erwerbsbereich fest (Urk. 8/9 S. 7). Am 5. Februar 2008 wurde sodann erwähnt, die Versicherte berichte über eine deutliche Besserung der allgemeinen Müdigkeit und Leistungsintoleranz, bei noch mässiger bis geringer Verbesserung der Arthralgien vor allem an den Händen (Urk. 8/15 S. 20).
         Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 14. Dezember 2007 den Schluss zieht, ihre gesamte Arbeitskraft sei insgesamt zu 50 % eingeschränkt (Urk. 1 S. 6), so verkennt sie, dass sich die diesem Arzt vorgelegte Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausdrücklich - auch bei Teilerwerbstätigkeit - auf ein 100 %-Pensum bezog (Urk. 8/9/10). Es besteht daher kein Grund zur Annahme, die von Dr. B.___ sowohl für den Haushalt als auch für eine leichte Arbeit im Erwerbsbereich auf 50 % bemessene Arbeitsfähigkeit richte sich nur nach dem im Gesundheitsfall vorgesehene jeweilige Arbeitspensum. Da es sich bei der von Dr. A.___ festgelegten Arbeitsfähigkeit um eine Schätzung handelt, mag es zwar zutreffen, dass diese aufgrund gewisser gesundheitlicher Schwankungen nicht jederzeit realisiert werden kann, wie dies die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht (Urk. 1 S. 6). Indes kann weder dem Gutachten noch den übrigen medizinischen Akten entnommen werden, dass sich die geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % nur auf Phasen bezieht, in der es der Versicherten relativ gut geht.
         Was den erwähnten Bericht des die Beschwerdeführerin seit 1991 behandelnden Dr. E.___ (Urk. 8/15/1-7) anbelangt, so enthält dieser zum Teil ungenaue oder widersprüchliche Angaben. Während er eingangs die Arbeitsfähigkeit im Haushalt mit 80 % und diejenige in der Fabrik mit 20 % bemass, bescheinigte er der Versicherten unter Ziff. 2 bereits ab dem Jahr 1996 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/15/2). Dabei steht aber ausser Frage und geht auch aus dem Arbeitgeberbericht hervor, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem Jahr 2005 ununterbrochen krankgeschrieben war (Urk. 8/8/4, 8/8/7). Vor diesem Hintergrund vermag auch die von Dr. E.___ unter Ziff. 5.2 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab Mai 2008 bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag beziehungsweise 30 % nicht ohne weiteres zu überzeugen oder gar die Zumutbarkeitsbeurteilung von Gutachter Dr. F.___ in Frage zu stellen (Urk. 8/15 S. 4 Ziff. 4.1-2). Dies umso weniger, als bei der Würdigung der Angaben Dr. E.___s praxisgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden muss, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc).
         Namentlich hinsichtlich des erwerblichen Bereichs kann damit ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, das heisst nicht gelenksbelastenden, Tätigkeit ohne langdauerndes Stehen und ohne Gehen in unebenem Gelände oder auf Treppen, ein 50%iges Arbeitspensum zumutbar wäre.
5.3     Zur Höhe der vorhandenen Einschränkungen im Haushalt weist die Versicherte darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin von den ärztlichen Beurteilungen abweiche. Obwohl das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten deutlich besage, dass sie in der Haushaltsführung nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/33 S. 14 Ziff. 6.2) beziehungsweise wonach die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in vorzugsweise körperlich leicht belastenden Tätigkeiten, wie im Haushalt gerechtfertigt erscheine (Urk. 8/33 S. 6 Ziff. 6 am Ende), bescheinige sie ihr eine Einschränkung von lediglich 3,40 %. Hierbei stütze sie sich nur auf einen einmaligen Besuch einer ihrer Mitarbeiterinnen (Urk. 8/18 S. 1), welcher mehr als anderthalb Jahren zuvor stattgefunden habe und zwar zu einem Zeitpunkt, als es ihr insgesamt noch besser gegangen sei und sie gerade keine „sichtbaren“ Beschwerden gehabt habe (Urk. 1 S. 6 am Ende-S. 7 am Anfang). Es sei in diesem Zusammenhang ausserdem zu beachten, dass es sich dabei nicht um eine Abklärung, sondern lediglich um eine Befragung an Ort und Stelle gehandelt habe (Urk. 14 S. 2 Abs. 4).
         Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 E. 4a, ZAK 1986 S. 235 E. 2d). Praxisgemäss bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen, oder wenn psychische Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 685/02 vom 28. Februar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
         Hinsichtlich des Aufgabenbereichs Haushalt ist demnach in erster Linie massgebend, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei den anfallenden Haushaltsarbeiten behindert ist. Gegen die im Bericht vom 2. Mai 2008 vorgenommenen Gewichtungen der einzelnen Aufgabenbereiche und die diesbezüglich ermittelten Einschränkungen bringt die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor. Allein der Umstand, dass der Besuch der Abklärungsperson in einem Zeitpunkt statt fand, als die Beschwerdeführerin keine sichtbaren Beschwerden gehabt habe, vermag den Beweiswert des Berichts nicht in Frage zu stellen. Denn bei der Haushaltsabklärung geht es nicht um eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit mittels Tests und Beobachtungen, sondern darum, dass sich die Abklärungsperson an Ort und Stelle ein Bild von der Art des Haushalts und der anfallenden Arbeiten beziehungsweise vom Ausmass der ins Gewicht fallenden Einschränkungen machen kann. Dass dabei in erster Linie auf die Angaben der versicherten Person und ihrer Angehörigen abgestellt wird, liegt in der Natur der Sache und spricht keineswegs gegen die Zuverlässigkeit des Abklärungsergebnisses. Davon abgesehen bezogen sich die im Bericht festgehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin und des anwesenden Ehemannes nicht nur auf die damals aktuelle gesundheitliche Situation, sondern es wurde auch auf die Unterschiede hinsichtlich ihrer Tagesform sowie auf die Tatsache, dass gewisse Verrichtungen zu vermehrten Beschwerden führen können, hingewiesen (Urk. 8/18 S. 5). Insofern ergibt sich aus dem Bericht ein umfassendes Bild über die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt. Dass sich seit der Abklärung vom 24. April 2008 nicht nur vorübergehende Einschränkungen in Form von Medikamentennebenwirkungen, sondern anhaltende zusätzliche Behinderungen ergeben haben, wird in der Beschwerde nicht dargetan (Urk. 1 S. 5) und kann mangels einer medizinisch nachgewiesenen gesundheitlichen Verschlechterung auch ausgeschlossen werden. Zudem kann dem Bericht nicht entnommen werden und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass vom Ehemann und von der im Haushalt mithelfenden Mutter der Versicherten sowie von den Kindern im Rahmen der Schadenminderungspflicht erheblich mehr Unterstützung verlangt wird, als diese im Gesundheitsfall ohnehin leisten würden (Urk. 1 S. 6, Urk. 14 S. 3-4). Grundsätzlich muss der Ehemann abends und an den Wochenenden nur dann vermehrt mithelfen, wenn die Mutter, die auch im Gesundheitsfall ein bis zwei Stunden pro Tag die Kinderbetreuung übernehmen würde, in den Ferien ist (Urk. 8/18 S. 5). Ausserdem wird vom Ehemann, der Mutter oder den Kindern lediglich zusätzliche Mithilfe beim Abwaschen, beim Heben von Schweren Pfannen, beim Putzen und Aufräumen sowie beim Grosseinkauf und gelegentlich beim Kochen an den Wochenenden erwartet (Urk. 8/18 S. 5-7). Da diese Zusatzunterstützung sich auf mehrere, auch im Gesundheitsfall zum Einsatz gelangende Personen verteilt, bewegt sie sich insgesamt durchaus im Rahmen der den Angehörigen zumutbaren Schadenminderungspflicht.
         Demnach kann auf die bei der Haushaltsabklärung ermittelte Einschränkung von insgesamt 3,4 % abgestellt werden. Entsprechend des im Gesundheitsfall auf den Haushalt entfallenden Anteils von 40 % ergibt sich für diesen Aufgabenbereich demnach ein Teilinvaliditätsgrad von 1,36 %.
5.4         Hinsichtlich des Erwerbsbereichs stellt sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin bei einer behinderungsangepassten Arbeit im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 36'322.80, das ihr die IV-Stelle, ausgehend von einem vollen Jahreslohn von Fr. 60'368.-, für das hypothetische Arbeitspensum von 60 % zugestand und das nicht in Frage gestellt wird (Urk. 8/19 S. 5, Urk. 8/41 S. 5), eine Einkommenseinbusse erleidet.
         Das von der IV-Stelle angenommene Invalideneinkommen von Fr. 31'470.35 beruht offenbar auf dem der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 angepassten Durchschnittslohn von Frauen des Anforderungsniveaus 3, wie er in Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2006 ausgewiesen ist (Urk. 8/19 S. 5). Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe in der Schweiz nur als Abpackerin in einer Schokoladenfabrik gearbeitet und verfüge nicht über die für dieses Anforderungsniveau vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnisse (Urk. 2 S. 2, 5-6, Urk. 14 S. 5). Richtigerweise ist daher der Invalidenlohn anhand des in der genannten Tabelle für das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erhobenen Zentralwerts zu berechnen. Dabei sind in erster Linie die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (bis Ende 2007 gültig gewesene Fassung) massgebend, in Anbetracht der im Jahr 2005 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit mithin die Lohn- und Einkommensverhältnisse des Jahres 2006 (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine). Aufgrund des entsprechenden Zentralwerts der Frauenlöhne bei 40-Stundenwoche in der Höhe von Fr. 4'019.- ergibt sich unter Berücksichtigung der im Jahr 2006 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden für ein 50%igen Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 25'138.85.
         Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf BGE 134 V 9 einen Abzug infolge der leistungsreduzierenden Wechselwirkung zwischen der Erwerbstätigkeit und der Haushaltsführung in der Höhe von mindestens 10 % verlangt und geltend macht, die beiden Tätigkeitsbereiche seien schlecht miteinander zu vereinbaren, da für sie aufgrund ihrer fehlenden kaufmännischen Vorkenntnisse auch im erwerblichen Bereich nur eine körperlich anstrengende Tätigkeit in Betracht komme (Urk. 14 S. 4-5), so ist darauf hinzuweisen, dass laut Erwägung 7.3.2 des genannten Entscheids Wechselwirkungen nur dann zusätzlich zu berücksichtigen sind, wenn aus den Akten erhellt, dass die Arzt- und (Haushalts-) Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind, und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine offenkundige und unvermeidbare wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit - wie körperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psychisch belastende berufliche und familiäre Situation - vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn es geht aus Dr. A.___s Gutachten eindeutig hervor, dass dieser Kenntnis von der Doppelbelastung der Beschwerdeführerin durch Haushalt und Beruf hatte. Auch werden im erwerblichen Bereich nur leidensangepasste Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 ohne Gelenksbelastung, ohne langdauerndes Stehen und ohne Gehen in unebenem Gelände oder auf Treppen zugemutet, und wurde den Einschränkungen bei der Haushaltsabklärung teilweise Rechnung getragen beziehungsweise auf die den Familienangehörigen obliegende Schadenminderungspflicht verwiesen. Demnach liegt keine Wechselwirkung vor, der mit einem Abzug vom obgenannten Jahreseinkommen Rechnung getragen werden müsste.
         Ob und in welcher Höhe zumindest ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von Fr. 25'138.85 vorzunehmen sei, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt (Urk. 1 S. 7 f., Urk.  14 S. 5), kann offen gelassen werden. Denn selbst nach Abzug der nach der Rechtsprechung maximal zulässigen 25 % (BGE 126 V 75) ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Das um 25 % auf Fr. 18'854.15 verminderte Invalideneinkommen entspricht im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 36'322.80 einer Einkommenseinbusse von 47,80 % beziehungsweise - bei eine 60%igen Anteil der Erwerbstätigkeit - einem Teilinvaliditätsgrad von 28,7 %. Dies führt unter Berücksichtung der Einschränkung im Haushalt von 1,36 % zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 30 %, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Berechnung sich angesichts der Tatsache, dass das dem Valideneinkommen zugrunde liegende Jahreseinkommen von Fr. 60'368.- anhand des im Arbeitgeberbericht vom 4. Dezember 2007 für ein volles Pensum angegebenen Monatslohnes von Fr. 3'773.- (Urk. 8/8 S. 3) nicht nachvollziehbar ist, als äusserst grosszügig erweist.

6.         Zusammenfassend steht demnach fest, dass die IV-Stelle richtigerweise einen Invaliditätsgrad von unter 40 % angenommen hat. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich damit als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

7.       Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).