Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01208
IV.2009.01208

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 18. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. November 2009 die laufende Kinderrente zur Invalidenrente von X.___ wie auch die Nachzahlung der Kinderrente im Betrag von Fr. 9’345.35 der geschiedenen Ehefrau Y.___ zugesprochen hatte (Urk. 2/1-2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Dezember 2009 und deren Ergänzung vom 6. Februar 2010, mit welchen Eingaben X.___ die Auszahlung sowohl der laufenden als auch der nachzuzahlenden Kinderrente an ihn persönlich statt an die geschiedene Ehefrau anbegehrte (Urk. 1, Urk. 7), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, die sich namens der IV-Stelle äusserte, vom 3. März 2010 (Urk. 15, Urk. 21-22),
unter Hinweis auf das Protokoll der Referentenaudienz vom 21. April 2010 (S. 4),

in Erwägung,
dass strittig und zu prüfen ist, ob die laufenden Kinderrenten für den am 21. Sep-tember 1993 geborenen Sohn Z.___ (vgl. Urk. 17/10/2) sowie die für ihn nachzuzahlenden Kinderrenten dem Beschwerdeführer oder seiner geschiedenen Ehefrau (vgl. Urk. 17/3) auszuzahlen sind,
dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Referentenaudienz damit einverstanden erklärte, dass die laufende Kinderrente an die geschiedene Ehefrau ausbezahlt wird (Protokoll S. 4),
dass hiezu festzuhalten bleibt, dass die Drittauszahlung voraussetzt, dass eine elterliche Sorge besteht, was bis zum Eintritt der Mündigkeit des Kindes - und  auch im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheide - der Fall ist (Urteil BGE 134 V 16 Erw. 2), so dass die Beschwerde entsprechend den übereinstimmenden Begehren in Bezug auf die laufenden Renten (bis zum Erreichen der Müdigkeit von Z.___) abzuweisen ist,
dass sich die Parteien hinsichtlich der Nachzahlung der Kinderrenten gemäss der allseitig unterzeichneten Erklärung vom 8. September 2010 darauf geeinigt haben, dass die Nachzahlung grundsätzlich nicht mehr beanstandet wird, der Beschwerdeführer jedoch noch ein Guthaben aus der Nachzahlung im Betrag von Fr. 1'506.-- hat (vgl Beilage zu Urk. 31),
dass dieser Betrag zu Gunsten des Beschwerdeführers an seine laufenden Unter-haltsbeiträge angerechnet wird (Urk. 31),
dass nichts gegen dieses Vorgehen spricht,
dass demnach die Beschwerde mit der Feststellung abgewiesen wird, dass der Be-schwerdeführer aus der Rentennachzahlung einen an seine laufenden Unterhaltsbeiträge anzurechnenden Saldo zu seinen Gunsten im Betrag von Fr. 1'506.-- hat,
dass es sich bei der Frage der Drittauszahlung von Rentenleistungen nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG handelt (BGE 129 V 369 Erw. 7), weshalb für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus der Rentennachzahlung einen an seine laufenden Unterhaltsbeiträge anzurechnenden Saldo zu seinen Gunsten im Betrag von Fr. 1'506.-- hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 31
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 31
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, Postfach 8050 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).