IV.2009.01209

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 29. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1947 geborene X.___ ist Mutter dreier mittlerweile erwachsener Töchter (geboren 1972, 1976 und 1980). Sie war von August 1984 bis Dezember 1995 zu 50 % als Reinigungsmitarbeiterin bei Y.___ angestellt (Urk. 8/19). Daneben sind dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/5) weitere regelmässige Lohnbezüge bei der Z.___ (1984-1994), und der A.___ (1986-1990) zu entnehmen. Ab März 1991 arbeitete sie zusätzlich, ebenfalls in einem Pensum von 50 %, bei der B.___ als Hausdienstmitarbeiterin. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle bei Y.___ per Ende Dezember 1995 bezog sie in den Jahren 1996 bis 1999 Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
         Am 28. Februar 2004 hatte sie sich wegen Beschwerden an der rechten Hand erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet und eine Rente (Urk. 8/1 und Urk. 8/4) beantragt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt und eine Erhebung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Urk. 8/14).
         Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 (Urk. 8/17) hatte sie den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bei einer Qualifikation von 50 % Tätigkeit im Erwerbsleben und 50 % Tätigkeit im Haushalt und einem Invaliditätsgrad von insgesamt 23 % verneint. Die Einsprache der Versicherten vom 25. Februar 2005 (Urk. 8/18) hatte sie mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 5. April 2005 abgewiesen (Urk. 8/24).
         Am 18. Oktober 2006 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen an und beantragte wiederum eine Rente (Urk. 8/25). Nach weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. August 2007 (Urk. 8/36) auch dieses Mal eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht, da keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitsschadens ausgewiesen sei. Dagegen erhob die Versicherte am 21. September 2007 Einwand (Urk. 8/37), welchen sie, nunmehr anwaltlich vertreten, am 21. Oktober 2007 bekräftigte. Die IV-Stelle gab daraufhin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 5. Juni 2008 erstattet wurde (Urk. 8/53). In der Folge veranlasste die IV-Stelle noch ein Gutachten bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, welches dieser am 20. November 2008 erstattete (Urk. 8/5), und im Anschluss daran wurde die Versicherte am 4. Mai 2009 durch med. pract. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht (Psychiatrischer Untersuchungsbericht RAD vom 28. Mai 2009, Urk. 8/61). Die Versicherte wurde eingeladen, zu den neuen Abklärungen Stellung zu nehmen (Urk. 8/63), wovon sie am 3. Juli 2009 Gebrauch machte (Urk. 8/64).
Am 18. November 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 16. Dezember 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 18. November 2009 sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zu gewähren, dabei sei sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Weiter wurde eine öffentliche Verhandlung samt Zeugenbefragungen, insbesondere der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, beantragt.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2010 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. November 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2     Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als teilzeitlich Erwerbstätige zu 50 % und begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass sie im Erwerbsbereich eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 39 % hinnehmen müsse und im Haushalt eine solche von 25,25 %. Die daraus resultierenden Teilinvaliditätsgrade von 19,5 % und 12,63 % ergäben insgesamt einen Invaliditätsgrad von gerundet 32 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen könne.
3.3     Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe selbst in den Jahren, als ihre Töchter klein waren, zu 100 % gearbeitet. Dies, weil sie einerseits darauf angewiesen gewesen sei, und anderseits weil sie gerne gearbeitet habe. Im Gesundheitsfall wäre sie heute vollerwerbstätig, zumal sie auch auf den zusätzlichen Verdienst angewiesen sei. Darüber hinaus sei auch das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden.
         In medizinischer Hinsicht wird beanstandet, dass die IV-Stelle im erwerblichen Bereich auf einen Invaliditätsgrad von 39 % kommt, obwohl die Gutachterin Dr. C.___ die Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbsunfähig eingestuft habe. Darüber hinaus habe der Gutachter Dr. D.___ die Sudeckproblematik vollkommen verkannt.

4.       Vorab ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teil- oder Vollerwerbstätige umstritten. Dem IK-Auszug (Urk.  8/5) ist zu entnehmen, dass sie von 1984 bis 1991 wahrscheinlich nahezu in einem Vollpensum gearbeitet hat, danach im Zeitraum von 1991 bis 1995 ausgewiesenermassen in einem Vollpensum gearbeitet hat und in der Folge bis ins Jahr 2000 sich mit Hilfe des RAV um eine zusätzliche 50%-Stelle, allenfalls auch eine neue 100%-Stelle, bemüht hat. Ansonsten wäre ihr in dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden. Es erscheint ebenfalls glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2000 ihre berufliche Tätigkeit bereits aus gesundheitlichen Gründen einschränkte, wie sie das ihn ihrer Einsprache vom 25. Februar 2005 schilderte (Urk. 8/18).
         Daher ist für die Berechnung des Invaliditätsgrads davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor zu 100 % berufstätig wäre. Sie ist somit als Vollerwerbstätige zu qualifizieren.

5.
5.1     Weiter wird die Erhebung des medizinischen Sachverhalts gerügt. Der von der IV-Stelle beauftragte Dr. D.___ kam in seinem ausführlichen Gutachten vom 20. November 2008 zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit wie auch in jeglicher Verweistätigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 8/59 S. 13).
         Der Gutachter konnte insbesondere keine klinischen Hinweise für Restbeschwerden eines Morbus Sudeck feststellen. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass zwar im handchirurgischen Konsiliumsbericht vom 5. März 2003 (Urk.  8/7 S. 7) von einer möglichen Entwicklung eines Morbus Sudeck gesprochen worden sei, was sich in der Folge jedoch nicht bestätigt habe, da in den späteren handchirurgischen Konsiliumsberichten (datierend vom 5. Dezember 2003, Urk. 8/7 S. 12 f. und vom 19. Dezember 2003 (Urk.  8/7 S. 14) darauf nicht mehr eingegangen worden sei. Auch dem Arztbericht des früheren Hausarztes, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 8. September 2003 (Urk.  8/7 S. 11), seien keine Befunde zu entnehmen, welche den Schluss auf einen Morbus Sudeck zulassen würden (vgl. Urk. 8/59 S. 11 f.).
         Das Gutachten entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
         Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt ist weder substanziiert noch sachlich und vermag damit das Gutachten nicht zu entkräften.
5.2     Das von Dr. C.___ am 5. Juni 2008 ebenfalls im Auftrag der IV-Stelle erstattete psychiatrische Gutachten (Urk. 8/53) wirft hingegen Fragen auf.
         Die Gutachterin kam zum Schluss, es liege, bedingt durch eine mittelgradig ausgeprägte Depression, wahrscheinlich seit 2004 bestehend, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Insoweit ist das Gutachten nachvollziehbar. Weiter führte sie jedoch aus, falls eine (zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehende) rheumatologische/orthopädische Beurteilung ein Missverhältnis zwischen den geklagten Schmerzen und dem somatischen Korrelat bestätigen würde, wäre auf eine somatoforme Schmerzstörung zu schliessen und dann sei eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 8/53 S 7 und Urk. 8/55). Dies, ohne sich differenziert dazu zu äussern, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, die notwendige Willensanstrengung zu erbringen, um die chronische Schmerzsymptomatik zu überwinden. Damit kann bezüglich der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden.
         Nachdem der Arzt des RAD, med. pract. E.___, anlässlich seiner Untersuchung vom 4. Mai 2009 (Urk. 8/61) zum Schluss kam, dass die depressive Symptomatik zu einer Verminderung der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit führe, so dass aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, kann von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang ausgegangen werden.
5.3     Damit ist noch der Zeitpunkt zu klären, ab wann die psychisch bedingte gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist.
         Eine exakte Feststellung über den tatsächlichen Zeitpunkt ist bei der gegebenen Aktenlage nicht möglich.
         Es erscheint zu kurz gegriffen, wenn med. pract. E.___, abstellend auf den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 10. November 2006 (Urk. 8/31) zum Schluss kam, die Beschwerden bestünden in diesem Ausmass erst seit November 2006, das einzig, weil der genannte Bericht zu diesem Zeitpunkt erstellt wurde. Vielmehr geht aus dem Bericht hervor, dass im Zeitraum seit Behandlungsbeginn im Februar 2006 bereits eine medikamentöse antidepressive Therapie unternommen, jedoch wegen der Nebenwirkungen wieder abgebrochen wurde. Daher ist mit Dr. C.___ anzunehmen, dass die durch die Depression bedingte Arbeitsunfähigkeit bereits früher eingesetzt hat. Ob sie allerdings bereits im Jahr 2004 bestand, wie Dr. C.___ annimmt, ist fraglich, denn diesfalls wäre wohl davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das bereits in ihrer Einsprache vom 25. Februar 2005 (Urk. 8/18) geltend gemacht hätte.
         Die IV-Stelle, an welche die Sache in diesem Punkt zurückzuweisen ist, wird daher, vorab durch Rückfrage beim Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. G.___, den Zeitpunkt des Eintritts der 50%igen Arbeitsunfähigkeit abzuklären haben (vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, E. 4.4.1.4 in fine). Daraufhin wird sie den Invaliditätsgrad, ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, neu berechnen und den Rentenanspruch darauf basierend festlegen müssen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.         Nachdem den Begehren der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit als auch hinsichtlich der Qualifikation als Vollerwerbstätige entsprochen worden ist, erübrigt sich die Anberaumung der ebenfalls beantragten öffentlichen Verhandlung.

7.         Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).