Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2009.01210


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Fehr

Urteil vom 7. Juni 2011

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, der insbesondere an einer angeborenen armbetonten Hemiparese rechts leidet (vgl. lit. B), teilte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, am 17. Oktober 2009 mit, er werde seinen bisher gefahrenen Personenwagen durch einen anderen, geeigneteren ersetzen und listete auf, welche Eigenschaften dieser seines Erachtens behinderungsbedingt haben müsse (Urk. 11/339). Mit Eingabe vom 17. November 2009 (Urk. 11/345) stellte er sodann den Antrag auf Kostenübernahme im Umfang von Fr. 3'930.-- (behinderungsbedingte Mehrkosten) und Fr. 5'640.-- (diverse Anpassungen unter dem Titel „Eingliederung vor Rente anstatt Amortisationspauschale“).

    Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens in Aussicht (Urk. 11/347). Dagegen erhob der Versicherte am 8. und 16. Dezember 2009 Einwände (Urk. 11/349-350).

    Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten einen Beitrag von Fr. 2'530.-- für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug Volkswagen Golf zu, wovon sie Fr. 870.50 verrechnungsweise in Abzug brachte (Urk. 11/351 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Dezember 2009 Beschwerde (Urk. 1). Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht (Urk. 4) reichte er am 16. Januar 2010 eine verbesserte Fassung der Beschwerde ein (Urk. 6).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2010 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

    Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).

1.3    Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), wurden bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. März 2007 in Sachen der Parteien (Verfahren Nr. IV.2006.0004) festgehalten (Urk. 11/216 S. 4 ff. Erw. 1). Darauf wird verwiesen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) darauf hin, dass gemäss den entsprechenden Bestimmungen des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung (KHMI) Abänderungskosten höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen werden könnten und bei einem vorzeitigen Fahrzeugwechsel auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag ein pro rata Abzug zu erfolgen habe. Da der Mini Cooper S des Beschwerdeführers nur 5 Jahre in Gebrauch gewesen sei, habe dieser von den für die Abänderung übernommenen Kosten (Fr. 5'223.15) einen Sechstel (Fr. 870.50) zu übernehmen (S. 2 Mitte).

    Von den vom Beschwerdeführer angeführten Gesamtkosten von Fr. 3'930.-- entfielen Fr. 2'700.-- auf ein Automatikgetriebe; an dessen Anschaffungskosten könnten gemäss Rz 10.05.5 KHMI maximal Fr. 1'300.-- übernommen werden, womit sich der vergütbare Betrag um Fr. 1'400.-- auf Fr. 2'530.-- reduziere (S. 2 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Titel der Verfügung sei falsch; die Beteiligung an den früheren Umbaukosten im Umfang von 1/6 sei hinfällig, weil er das neue Auto behinderungsbedingt als Geschäftsfahrzeug benötige; die Bezugnahme auf KHMI-Bestimmungen, die ihm bisher nicht bekannt gewesen seien, verstosse gegen Anstandsregeln (Urk. 6 S. 2). Er beantragte, es seien gesamthaft Fr. 9'570.-- zu übernehmen. Er benötige das neue Auto als Geschäftsfahrzeug; im Sinne des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ sei auf die Rückforderung von 1/6 der früheren Kostenübernahme zu verzichten; die Kosten für das Automatikgetriebe seien zwingend zu 100 % zu übernehmen, da er sonst aufgrund der Vorschriften gar nicht fahren dürfe (Urk. 6 S. 3 Ziff. II).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Umfang des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für invaliditätsbedingte Abänderungen an seinem neu erworbenen Motorfahrzeug.

    Zahlreiche weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen nicht diesen, in der angefochtenen Verfügung behandelten Streitgegenstand. Sie können deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (vorstehend Erw. 1.2). Soweit sie nicht den erwähnten Streitgegenstand betrifft, kann auf die Beschwerde dementsprechend nicht eingetreten werden. Dies gilt insbesondere für einen allfälligen Anspruch auf Amortisationsbeiträge, über welchen die Beschwerdegegnerin noch gar nicht verfügt hat (vgl. Urk. 10 S. 3 Ziff. 5).


3.

3.1    Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005 erteilte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für folgende Anpassungen des damals vom Beschwerdeführer erworbenen Mini Cooper S im Gesamtbetrag von Fr. 3'355.15 (Urk. 11/146 S. 2 f. Ziff. 2.2 und 2.3): Pedalerhöhung (Fr. 205.15), Multifunktion am Steuerrad für Einhandbetrieb (Fr. 350.--), Innenspiegel automatisch abblendend (Fr. 180.--), Armauflage (Fr. 180.--), Lenkradknopf (Fr. 300.--), Getriebeautomat (Fr. 2'140.--).

    Mit Urteil vom 22. März 2007 im Verfahren Nr. IV.2006.0004 bejahte das hiesige Gericht einen Anspruch auf Kostenübernahme für die folgenden zusätzlichen Anpassungen (Urk. 11/216 S. 20 Ziff. 19): Servolenkung (Fr. 700.), Regensensor (Fr. 160.--), Multifunktionslenkrad (Fr. 350.--), Xenonlicht (Fr. 658.-).

    Insgesamt wurden damit dem Beschwerdeführer Autoumbaukosten von Fr. 5’223.15 zugesprochen (vgl. Urk. 10 S. 1 Ziff. 1).

    Verneint wurden weitergehende Ansprüche (Steptronic, Klimaautomatik, Lichtpaket und Bordcomputer mit Navigationsgerät), da deren behinderungsbedingte Notwendigkeit im Sinne einer angemessenen und notwendigen Massnahme als nicht gegeben beurteilt wurde (Urk. 11/216 S. 16 Erw. 7.8).

3.2    In seiner am 17. November 2009 eingereichten Aufstellung (Urk. 11/345 S. 1 unten) beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Ersatz seines Mini Cooper S durch ein anderes Fahrzeug die Kostenübernahme für folgende Extras: DSG-Getriebe (Fr. 2'700.--), Multifunktionslenkrad (Fr. 760.--), Regensensor-Aufpreis (Fr. 280.--), Armlehne (Fr. 190.--).

3.3    Die Beschwerdegegnerin hat sämtlichen Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen mit Ausnahme des Automatikgetriebes, wo sie unter Hinweis auf Rz 10.05.5 KHMI die Kostengutsprache auf Fr. 1'300.-- beschränkte, so dass ein Selbstbehalt von Fr. 1'400.-- resultiert.

    Ferner hat die Beschwerdegegnerin einen Sechstel der für die Abänderung des früheren Fahrzeugs übernommenen Kosten in Abzug gebracht, weil dieses vom Beschwerdeführer bereits nach fünf statt erst nach sechs Jahren ersetzt worden war.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin hat sich betreffend Automatikgetriebe auf Rz 10.05.5 KHMI und betreffend pro-rata-Verrechnung auf Rz 10.05.2 KHMI gestützt.

    Zu diesem Vorgehen war sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Kreisschreiben sind nämlich eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde (BGE 118 V 210 E. 4c).

    Für die Durchführungsorgane sind Kreisschreiben verbindlich, nicht aber für die Gerichtsinstanzen (BGE 118 V 210 E. 4c), die gegebenenfalls von ihnen abweichen können (vgl. BGE 123 V 72 E. 4a mit Hinweisen).

    Ob die betreffenden Bestimmungen dem Beschwerdeführer persönlich bekannt gewesen sind, ist weder rechtlich noch - entgegen seiner Auffassung - unter dem Aspekt von Anstandsregeln ausschlaggebend.

4.2    Die Beschränkung der Kostenübernahme für Automatikgetriebe gilt, dies ergibt sich aus dem entsprechenden Randtitel des KHMI, seit Juli 2006. Dies erklärt den - vom Beschwerdeführer nicht ins Feld geführten - Umstand, dass bei der früheren Kostengutsprache noch kein Selbstbehalt in Abzug gebracht wurde. Es weist gleichzeitig auf die sachliche Begründung hin, welche für die 2006 eingeführte Kostenlimite anzunehmen ist: Es darf nämlich als bekannt gelten, dass der Anteil der Modelle mit Automatikgetriebe im Vergleich zu denen mit Gangschaltung stetig und deutlich gestiegen ist, so dass das Automatikgetriebe bei Neuwagen heute den Normalfall darstellen dürfte und nicht mehr, wie früher, die seltene Ausnahme. Damit kann die Entscheidung für ein Auto mit Automatikgetriebe nur noch bedingt als behinderungsbedingt erachtet werden, weil eine stets grösser gewordene Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die versicherte Person auch im Gesundheitsfall so entschieden hätte.

    Die Begrenzung auf einen bestimmten Betrag, womit der versicherten Person unter Umständen ein Selbstbehalt verbleibt, erweist sich somit als sachlich nachvollziehbar, so dass kein Anlass besteht, von der entsprechenden Vorschrift abzuweichen.

    Sie hat demnach auch für den Beschwerdeführer zu gelten.

    Sein Hinweis, dass er ohne Automatikgetriebe gar nicht Auto fahren dürfe, vermag daran nichts zu ändern. Die nur begrenzte Kostenübernahme durch Beschwerdegegnerin steht der Entscheidung des Beschwerdeführers für ein Automatikgetriebe nicht entgegen, sie auferlegt ihm lediglich den weisungsgemäss vorgesehenen Selbstbehalt. Wäre sein Standpunkt zutreffend, müsste der Selbstbehalt nicht nur in seinem Fall, sondern generell entfallen, was jedoch angesichts der Rechtmässigkeit von Rz 10.05.5 KHMI gerade nicht in Betracht kommt.

4.3    Gegen die Verrechnung von einem Sechstel des Beitrags an die Abänderung des alten Fahrzeugs hat der Beschwerdeführer zur Hauptsache eingewendet, der (vorzeitige) Wechsel sei als solcher behinderungsbedingt. Dies begründete er sinngemäss damit, dass seine neu entfaltete Geschäftstätigkeit besser leidensangepasst sei.

    Dass dem wirklich so ist, geht jedoch aus seinen Darlegungen nicht schlüssig hervor, und vor allem ist nicht einsichtig, weshalb der behauptete Bedarf nach einem „Geschäftsfahrzeug“ zwingend schon im fraglichen Zeitpunkt hätte gedeckt werden sollen beziehungsweise, warum nicht das alte Fahrzeug in seinem 6. Betriebsjahr als Übergangslösung für ein Jahr hätte in Kauf genommen werden können.

    Entscheidend ist jedoch, dass die pro-rata-Regel bei einem vorzeitigen Fahrzeugwechsel ursachenunabhängig ausgestaltet ist. Wenn sich die versicherte Person bereits vor Ablauf von sechs Jahren für einen Fahrzeugwechsel entscheidet, erweist sich der ursprünglich geleistete Beitrag an die Abänderung des alten Fahrzeugs als teilweise fehl angelegt und ist dementsprechend zurückzuerstatten.

    Dies gilt auch für den Beschwerdeführer.

4.4    Hinsichtlich der übrigen Einwände des Beschwerdeführers ist auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) und  betreffend die versehentlich falsche Formulierung im Betreff der Verfügung - auf deren Schreiben vom 7. Januar 2010 (Urk. 11/356) zu verweisen, deren Wiederholung entbehrlich und denen nichts hinzuzufügen ist.

4.5    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin geleistete Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug des Beschwerdeführers und die Verrechnung mit einem Anteil der früheren Kostenübernahme nicht zu beanstanden sind.

    Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig, so dass seine Beschwerde abzuweisen ist.

    Alle weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannFehr