Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato ACLI
Weberstrasse 3, Postfach 24, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem sich der 1965 geborene X.___ bei einem am 4. Juni 2005 auf Y.___ erlittenen Motorradunfall an beiden Füssen schwer verletzt hatte, ihm seit diesem Datum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Maler attestiert wurde (Urk. 7/12/1 und 7/12/5) und er sich daher am 10. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet hat (Urk. 7/5/1-7),
da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen Verhältnisse abklärte (Urk. 7/12-15, 7/25, 7/27, 7/36 und 7/39), einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen liess (Urk. 7/10), einen Arbeitgeberbericht einholte (Urk. 7/24/1-3 in Verbindung mit Urk. 7/21) und einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 1. Februar 2007 verneinte (Urk. 7/47 in Verbindung mit dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Dezember 2006; 7/29/1-4), am 7. Mai 2007 indes eine Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe nach ärztlicher Verordnung erteilt hat (Urk. 7/55),
da X.___ gegen die Verfügung vom 1. Februar 2007 kein Rechtsmittel ergriff, weshalb diese in Rechtskraft erwuchs, sich der Versicherte jedoch am 1. Oktober 2008 wegen persistierender Schmerzen an den Füssen bei der Invalidenversicherung neu anmeldete (Urk. 7/62/1-10) und mit dem Hinweis auf den Bericht der Klinik Z.___ vom 24. Juni 2008 (Urk. 7/61/2-3) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 7/63),
nachdem die IV-Stelle nach Abklärung der medizinischen Situation (Urk. 7/71, 7/73 und 7/78) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/80) mit Verfügungen vom 16. und vom 17. November 2009 einen Anspruch sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente verneint hat, da sich seit der leistungsverneinenden Verfügung vom 1. Februar 2007 keine Verschlechterung ergeben habe (Urk. 7/89 und Urk. 2 = Urk. 7/90),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Dezember 2009, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2009 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 12. Januar 2010 (Urk. 6),
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeantwort dem Versicherten am 28. Januar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (Urk. 10),
in Erwägung,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob im Sinne von Art. 17 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis),
dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5), Anlass zur Rentenrevision gibt (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung zeitlicher Referenzpunkt die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, bildet, wobei die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision vorbehalten bleibt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt (Urk. 2 und 6), seit dem Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1. Februar 2007 habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht verändert, weshalb in einer angepassten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit nach wie vor eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege,
dass der Beschwerdeführer hingegen einwenden lässt (Urk. 1), er benötige zum Gehen zwei Stöcke, leide andauernd unter sehr starken Schmerzen, welche sogar mit Morphin angegangen werden müssten, und sei daher auch gemäss der Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht in der Lage, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen,
dass aufgrund der medizinischen Aktenlage feststeht, dass der Beschwerdeführer als Folge des am 4. Juni 2005 erlittenen Motorradunfalls eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur rechts mit Subluxation im rechten Talo-Naviculargelenk erlitt, die Verletzung osteosynthetisch versorgt wurde, eine postoperative Wundheilungsstörung mit Infekt an der lateralen rechten Ferse auftrat und der Versicherte sich am linken Fuss eine Fraktur des Processus lateralis tali mit ossärer Absprengung am medialen Calcaneus und medialen Talus zuzog, wobei auch am linken Fuss eine Wundheilungsstörung mit Infekt behandelt werden musste (Urk. 7/12/1 und 7/13/3),
dass sich der Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 in der Klinik Z.___ symptomatisch fixierte Krallenzehen Dig. II-IV am rechten Fuss operativ behandeln lassen musste und Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin, in ihrem Bericht vom 30. Mai 2006 zusätzlich zu den als Folgen des Unfalls erlittenen Verletzungen eine chronische Hepatitis C bei Status nach Drogenabusus und C2-Abusus diagnostizierte, wobei sie letzteren beiden Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 7/12/1-3),
dass sich die leistungsverneinende Verfügung vom 1. Februar 2007 auf die verschiedenen Verlaufsberichte der Klinik Z.___ vom 7. und 17. Juli 2006 (Urk. 7/25/1-7), vom 18. August 2006 (Urk. 7/27/1-2) sowie vom 27. Dezember 2006 (Urk. 7/36/1-2) abstützte, wonach die Ärzte dem Versicherten angesichts seiner beim Unfall erlittenen Fussverletzungen für eine stehende Tätigkeit und damit für die angestammte Beschäftigung als Maler eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 7/25/5), den Beschwerdeführer jedoch für eine sitzende Tätigkeit mit kurzen Wechseln zum Stehen und Laufen als vollständig arbeitsfähig erachteten (Urk. 7/25/6),
dass der Beschwerdeführer auch nach dem Erlass der leistungsverneinenden, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1. Februar 2007 weiterhin über Restbeschwerden und dauerhafte Schmerzen in beiden Füssen klagte, die in der Fusssprechstunde der Klinik Z.___ untersucht und behandelt wurden (Bericht vom 13. Juni 2007; Urk. 7/56/1-2), er nach der am 20. Juni 2007 erfolgten operativen Entfernung von Schrauben aus dem linken Fuss (Urk. 7/56/2) diesen bei gutem postoperativem Verlauf und reizloser Wunde ohne Infektzeichen im Therapieschuh voll belasten konnte (Urk. 7/57/2) und die Behandlung in der Klinik Z.___ nach einem regelrechten Verlauf in den sechs Wochen seit der Operation bei kompensierter Situation abgeschlossen wurde, Dr. med. B.___ weitere Eingriffe an den Füssen nicht als notwendig erachtete und abschliessend festhielt, ein Beruf mit stehender Tätigkeit sei nicht mehr möglich (Urk. 7/58/2),
dass sich der Versicherte am 20. Dezember 2007 wegen progredienter Fersenschmerzen am linken Fuss erneut in der Fusssprechstunde untersuchen liess, wobei nebst den bekannten Diagnosen an beiden Füssen der Verdacht auf eine beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk und Talonavikulargelenk rechts bei Fehlstellung im Rückfuss und Chopartgelenk bei chronischer Osteomyelitis mit lateraler Fistelbildung geäussert wurde (Bericht der Klinik Z.___ vom 9. Januar 2008; Urk. 7/59/1), die Schmerzproblematik gemäss der Einschätzung von Dr. B.___ möglicherweise im Sinne einer Pseudobursitis erklärbar war, radiologisch jedoch eine Insuffizienzfraktur respektive Spornbildung ausgeschlossen werden konnte und medizinisch vorderhand keine Behandlungen indiziert waren (Urk. 7/59/2),
dass der Versicherte am 12. Juni 2008 wegen unveränderter Schmerzen im Bereich des linken Calcaneus erneut die Fusssprechstunde in der Klinik Z.___ konsultierte (Bericht vom 24. Juni 2008; Urk. 7/60/1-2), eine Osteomyelitis respektive Läsion der Tibialis posterior Sehne radiologisch ausgeschlossen werden konnte, im Bereich des Schmerzpunktes am Calcaneus dorsomedial unauffällige Befunde vorlagen, so dass weiterhin unklar blieb, woher die brennenden Schmerzen herrührten, Dr. B.___ jedoch angesichts deren Charakters auf eine neuropathische Mitbeteiligung schloss, sich die Schmerzen radiologisch jedoch keinem Korrelat zuweisen liessen, und als einzige Therapiemöglichkeit die Anpassung der Analgesie in Frage kam (Urk. 7/60/2),
dass sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung neu anmeldete (Urk. 7/62/1-10),
dass dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Klinik Z.___ vom 25. November 2008 (Urk. 7/71/6-7) einzig zu entnehmen ist, dass die medizinische Situation gegenüber der Untersuchung vom 12. Juni 2008 unverändert und die Schmerzursache weiterhin unklar sei (Urk. 7/71/7),
dass die Allgemeinmedizinerin Dr. med. C.___ im Bericht vom 29. Januar 2009 (Urk. 7/73/1-5) nebst dem Vorliegen chronischer Schmerzen auch Schlafstörungen erwähnte, weshalb der Beschwerdeführer am Morgen kaputt sei, er ihr gegenüber sodann über Schwächen und Verspannungen im Rücken geklagt habe, so dass er höchstens ein bis maximal drei Stunden sitzen könne (Urk. 7/73/2-3), und die Ärztin dem nur mit Stöcken gehfähigen Versicherten angesichts der nicht als besserungsfähig einzustufenden Situation und zusätzlich bestehenden Konzentrationsstörungen (Urk. 7/73/3-5) auf längere Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/73/6),
dass der Beschwerdeführer am 27. August 2009 erneut in der Fusssprechstunde untersucht wurde, dem Bericht der Klinik Z.___ vom 31. August 2009 (Urk. 7/78/6-7) zu entnehmen ist, es liege mit Bezug auf den rechten Fuss eine unveränderte Situation vor, an diesem Fuss allseitig geschlossene Hautverhältnissen und keine aktuellen Entzündungsreaktionen festgestellt wurden und angesichts der kompensierten Situation kein Handlungsbedarf gegeben sei, wobei der Versicherte selber angegeben habe, mit den Restschmerzen leben zu können (Urk. 7/78/7),
dass gemäss dem Bericht vom 31. August 2009 hingegen am linken Fuss starke Druckschmerzen horizontal um die Narbe mit extremster Druckdolenz über den zwei prominenten Hornhautstellen bestehen, ansonsten die Anatomie des Fusses recht gut erhalten sei mit nur leichten Druckschmerzen im Bereich des Subtalargelenkes bei guten Bewegungen, die konservativen Massnahmen an diesem Fuss ausgeschöpft seien und als einzige Möglichkeit zur Verbesserung der Schmerzproblematik - gänzliche Schmerzfreiheit könne nicht erreicht werden - die operative Eröffnung der Narbe mit eventueller Mobilisation der Haut, mit dem Abtragen der vorstehenden Knochenbildung sowie einer lokalen Denervierung in Frage komme (Urk. 7/78/7),
dass nach der Einschätzung von Dr. B.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Maler vorliegt, der Versicherte für angepasste, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen von kleinen Strecken jedoch vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 7/78/7),
dass aufgrund der medizinischen Aktenlage (Urk. 7/56, 7/57, 7/58, 7/60 und 7/78/6-7) seit dem Erlass der Verfügung vom 1. Februar 2007 keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ausgewiesen ist und daran auch der Bericht der Klinik Z.___ vom 11. November 2009 (Urk. 7/88/1-2), wonach die operativen Therapiemöglichkeiten nach einer Untersuchung des Versicherten im Spital D.___, Wiederherstellungschirurgie, besprochen worden waren, nichts ändert,
dass schliesslich das erneut eingereichte Attest von Dr. C.___ vom 12. Oktober 2009, wonach der Beschwerdeführer keineswegs zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/84 = Urk. 3/2), an der Schlussfolgerung, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, nichts zu ändern vermag, zumal die Einschätzung als Hausärztin des Versicherten aufgrund ihrer Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihres Patienten ausfällt (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann,
dass mithin aufgrund der einleuchtenden und überzeugenden fachärztlichen Berichte der den Versicherten seit mehreren Jahren behandelnden Klinik Z.___, insbesondere desjenigen vom 31. August 2009 (Urk. 7/78/6-7) weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist,
dass sich auch in erwerblicher Hinsicht nichts geändert hat, da der Versicherte bereits vor seinem Unfall am 4. Juni 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, betrifft der letzte Eintrag in seinem individuellen Konto doch das Jahr 2004 (Urk. 7/70/1),
dass sich nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung vom 17. November 2009 als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato ACLI
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).