IV.2009.01214

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1961 geborene X.___ arbeitete seit August 2005 als selbständiger Wirt. Am 21. Juli 2008 meldete er sich wegen Histiozytose X, einer Nierenbeckenplastik und einem Morbus Sudeck bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 31. Juli 2008, Urk. 7/6) und holte je einen Arztbericht bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 4. September 2008, Urk. 7/7) und bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Urologie, (Bericht vom 29. September 2008, Urk. 7/9) ein. Am 13. Januar 2009 sandte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, Leitender Arzt der Abteilung Pneumologie des Spitals D.___, der IV-Stelle zwei Berichte zu (Bericht vom 20. Oktober 2008, Urk. 7/12/1-4, und Bericht vom 20. Oktober 2008 an Dr. Y.___ vom 20. Oktober 2008, Urk. 7/12/5-7). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (berufliche Massnahmen, Rente) in Aussicht (Urk. 7/16). Nachdem X.___ hiergegen am 19. Februar 2009 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/17), reichte Dr. A.___ der IV-Stelle am 27. April 2009 eine Stellungnahme ein (Urk. 7/23). Die IV-Stelle erkundigte sich daraufhin bei Dr. Z.___ (Bericht vom 19. Mai 2009, Urk. 7/25), bei Dr. Y.___ (Urk. 7/26) und beim Spital C.___, Handchirurgie (Bericht vom 22. Juni 2009, Urk. 7/27). Am 3. September 2009 reichte Dr. A.___ einen weiteren Bericht ein (Urk. 7/30). Zudem holte die IV-Stelle beim Spital B.___, Urologische Poliklinik, den Bericht vom 11. September 2009 (Urk. 7/31) ein. Nachdem X.___ am 4. November 2009 zu den von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten Stellung genommen hatte (Urk. 7/33), wies diese das Leistungsbegehren (Rente, berufliche Massnahmen) am 8. Dezember 2009 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 22. Dezember 2009 Beschwerde und beantragte die Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 1 und Stellungnahme vom 4. November 2009, Urk. 3). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom 17. Februar 2010 am gestellten Antrag festgehalten hatte (Urk. 10), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Verzicht auf Duplik vom 2. März 2010, Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er möchte so schnell wie möglich wieder arbeiten, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung sei dies jedoch nicht ohne professionelle Hilfe möglich. Die Tatsache, dass ihn seine Krankheit zeitweise ausser Gefecht setze, lasse sich nicht verschweigen. Er sei auf ein entsprechendes Verständnis des künftigen Arbeitgebers angewiesen. So könne er sich ein Teilpensum vorstellen, bei welchem er Ausfalltage wieder nachholen könne. Im Hinblick auf seine betriebswirtschaftliche Ausbildung sei an Mandatsarbeiten zu denken, die ihm eine relativ flexible Arbeitszeit ermöglichten. Hierbei schliesse er auch die Arbeit an Wochenenden nicht aus. Auf dem freien Arbeitsmarkt eine Anstellung mit diesen Voraussetzungen zu finden, sei nahezu unmöglich. Er beantrage die Unterstützung bei der Suche nach einer Tätigkeit und gegebenenfalls bei der Integration (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin bringt hiergegen vor, wenn angenommen werde, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Wirt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden könne, so sei davon auszugehen, dass es ihm aufgrund seiner Ausbildung und seiner langjährigen Berufserfahrung möglich und zumutbar sei, wieder im betriebswirtschaftlichen Bereich tätig zu werden, in welchem sich seine gesundheitlichen Einschränkungen kaum auswirkten (Urk. 6).
1.2     Nach dem Gesagten ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat.

2.      
2.1     Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 15. Juli 2008 (1) eine Pyelonephritis links, (2) eine pulmonale Histiozytose X, (3) eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung des Stadiums Gold II, (4) rezidivierende Magenschmerzen, (5) ein Sudeck-Syndrom an der rechten Hand, (6) einen chronischen Alkoholüberkonsum und (7) eine psychosoziale Belastungssituation. Klinisch stehe aktuell das komplizierte Nierensteinleiden mit klinisch abgeklungener Pyelonephritis und bekannter Hydronephrose links, welche am 21. Juni 2008 eine Doppel-J-Kathetereinlage notwendig gemacht habe, im Vordergrund. Bezüglich der pulmonalen Histiozytose X bestehe unter fortgesetztem Nikotinabusus eine unveränderte Symptomatik. Aufgrund der aktuell arg belasteten psychosozialen Situation mit der anstehenden Aufgabe der bisherigen Wirtstätigkeit mit entsprechenden finanziellen Folgen und Unsicherheit bezüglich der beruflichen Zukunft sei der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, den Nikotinkonsum zu sistieren oder reduzieren. Bezüglich der Magenschmerzen sei unter der aktuellen Medikation mit nichtsteroidalen Antirheumatika eine entsprechende Zurückhaltung für deren Einsatz geboten. Zudem müsse der Beschwerdeführer konsequent einen Protonenpumpeninhibitor einnehmen. Aufgrund der diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er den Beschwerdeführer, der sich bisher zäh gegen diese Probleme gestemmt habe, bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/9).
2.2     Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 4. September 2008 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine pulmonale Histiozytose X der Lunge und eine chronische obstruktive Lungenerkrankung im Stadium Gold II fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Nierenbeckenplastik links im Jahr 1967, einen chronischen Alkoholüberkonsum und eine dermale granulomatöse Entzündung des Rückens an. Bei fortgesetztem Nikotinabusus sei die Prognose der Histiozytose X schlecht. Bezüglich Arbeitsunfähigkeit respektive Umschulungsmöglichkeit oder Rente müssten die Spezialisten, die den Beschwerdeführer betreuten, Stellung nehmen. Aus seiner Sicht sei eine volle Arbeitsfähigkeit sicher nicht gegeben. Ab wann die Teilarbeitsunfähigkeit, respektive interkurrent vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe beziehungsweise bestand, müssten die betreuenden Ärzte entscheiden (Urk. 7/7).
2.3     Am 20. Oktober 2008 berichtete Dr. A.___, es bestehe beim Beschwerdeführer eine Polymorbidität. Er leide an einer im Dezember 2005 diagnostizierten pulmonalen Histiozytose X mit formal einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung im Stadium Gold II. Zudem leide der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten an rezidivierender Nephro-/Uriolithiasis mit immer wiederkehrenden Nierenkoliken und zuletzt der Komplikation einer Pyelonephritis links, welche die Einlage eines Doppel-J-Katheters notwendig gemacht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Anschluss an eine Mittelhandfraktur rechts ein Sudeck-Syndrom entwickelt, welches einen weitgehenden Funktionsverlust des Ringfingers mit entsprechender Einschränkung an seiner führenden Hand und langwierige, schwer angehbare Schmerzen zur Folge gehabt habe. Neben den diversen objektivierbaren körperlichen Beschwerden habe sich durch die verminderte Einsatzfähigkeit am Arbeitsplatz eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation mit finanziellen Nöten beziehungsweise Existenzängsten eingestellt. Durch die Lungenerkrankung bestehe eine verminderte Belastbarkeit bei grösseren körperlichen Anstrengungen. Zudem sei bei der pulmonalen Histiozytose X das Umfeld in Räumen, wo geraucht werde, äusserst ungünstig. Durch die rezidivierenden Nierenkoliken seien immer wieder Arbeitsausfälle unabdingbar. Durch die Sudeck-Problematik der rechten Hand sei es zu einer anhaltenden Einschränkung der führenden Hand des Beschwerdeführers gekommen, was bei seinem Beruf als Wirt als sehr einschränkend und äusserst belastend taxiert werden müsse. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Gastwirt wären diverse, kaum durchführbare Massnahmen notwendig. Rauchfreiheit am Arbeitsplatz, kein Tragen von schweren Lasten bei Einschränkung der Belastbarkeit der führenden rechten Hand, genügend Pausen oder die Möglichkeit, bei Nierenkoliken oder Übermüdung Auszeiten zu nehmen, seien nur einige Beispiele (Urk. 7/12/1-3).
2.4     Am 27. April 2009 erklärte Dr. A.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin, die pulmonale Histiozytose X bei Adulten sei eine Krankheit, die explizit durch Tabakrauch ausgelöst und verschlimmert werde. Es sei daher an der Empfehlung, den Beschwerdeführer nur in rauchfreien Räumen arbeiten zu lassen, festzuhalten. Diese Empfehlung bleibe natürlich bestehen, auch wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich immer wieder selber geraucht habe. Es gelte hier zu berücksichtigen, dass die Nikotinsucht selbst eine Krankheit sei. Bezüglich des Nierenleidens des Beschwerdeführers könne derzeit noch nicht von einer „vorübergehenden Erkrankung ohne sicher invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschaden“ gesprochen werden, da die Behandlung noch in vollem Gange sei. Daneben bestehe an der rechten Hand ein Sudeck-Syndrom. Es scheine ihm aufgrund dieser Einschränkungen nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 7/23).
2.5     Das Spital C.___, Chirurgische Klinik, hielt im Bericht vom 22. Juni 2009 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) einen aufgehobenen Bewegungsumfang der Finger IV und V der rechten Hand nach Grundphalanxfraktur Digitus IV mit postoperativer Ausbildung eines Complex Regional Pain Syndrom im Januar 2006, (2) eine Histiozytose der Lunge und (3) eine Nephrolithiasis links bei Nierenbeckenplastik links im Kindesalter fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Morbus Dupuytren des vierten Strahls rechts angeführt. In Bezug auf die rechte Hand sei der Beschwerdeführer vom 13. Januar 2006 bis am 2. Januar 2007 zu 100 % und vom 3. Januar 2007 bis am 16. Januar 2007 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 17. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit beim Grobgriff, bei feinmotorischen Arbeiten und auch beim Schreiben. Aufgrund dieser Einschränkungen bestehe als Koch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Beruf als Betriebswirtschafter bestehe keine Einschränkung (Urk. 7/27/7-8).
2.6     Am 3. September 2009 berichtete Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin über eine am 6. August 2009 durchgeführte ambulante Ergospirometrie. Der Beschwerdeführer leiste maximal 113 Watt, was 70 % der Soll-Leistung entsprechen würden. Beim Beschwerdeführer bestehe eine leicht reduzierte körperlicher Belastbarkeit ohne Hinweise für eine kardiale Ischämie. Die Untersuchung habe wegen Dyspnoe bei weitgehender Ausschöpfung der ventilatorischen Reserve abgebrochen werden müssen. Es sei zu keiner Sauerstoffdesaturation unter Belastung gekommen (Urk. 7/30).
2.7     Das Spital B.___, Urologische Klinik und Poliklinik, hielt mit Bericht vom 11. September 2009 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Harnwegsinfektionen bei partiellem Ausgusskonkretement im Bereich der unteren Kelchgruppe links und einen Status nach Nierenbeckenplastik links fest. Der Beschwerdeführer sei vom 15. bis am 22. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/31). Am 5. Januar 2010 führte das Spital B.___ beim Beschwerdeführer eine Nierenteilresektion Unterpol rechts durch. Im Austrittsbericht vom 8. Januar 2010 wurde (1) eine grössenprogrediente zystische Läsion im Unterpol der rechten Niere, (2) eine rezidivierende Nephrolithiasis links, (3) eine chronische obstruktive Lungenerkrankung / pulmonale Histiozytose und (4) eine psychosoziale Belastungssituation diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei am 11. Januar 2010 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 11/1 und Urk. 11/2).

3.       Aus den vorliegenden Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Lungenleidens keiner Rauchbelastung ausgesetzt werden darf (Erw. 2.4). Der Beschwerdeführer erreicht infolge seines Lungenleidens zudem nur 70 % der Soll-Leistung, weshalb generell von einer leicht reduzierten körperlichen Belastbarkeit auszugehen ist (Erw. 2.3). In Bezug auf die rechte Hand besteht eine verminderte Leistungsfähigkeit beim Grobgriff, bei feinmotorischen Arbeiten und auch beim Schreiben (Erw. 2.5). Daneben ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, bei der Arbeit genügend Pausen einlegen zu können oder die Möglichkeit zu haben, bei Nierenkoliken oder Übermüdung Auszeiten zu nehmen (Erw. 2.3). Der Beschwerdeführer ist daher in seiner bisherigen Tätigkeit als Gastwirt nicht mehr arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie es seine früher ausgeübte Tätigkeit als Betriebswirt ist, ist er jedoch zu 100 % arbeitsfähig.

4.
4.1     Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Die Bestimmung verlangt neu keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung mehr, sondern Arbeitsvermittlung ist schon dann zu gewähren, wenn Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG und subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit vorliegen (vgl. dazu SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit dem Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2009, Rz 5005 sowie der Botschaft zur 5. IV-Revision, BBI 2005 4565). Ein Mindestinvaliditätsgrad ist keine Anspruchsvoraussetzung. Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seine bisherige Tätigkeit als Wirt nicht mehr ausüben. Er ist somit arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG. Da keine Anzeichen bestehen, welche an der subjektiven oder objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln liessen, hat er Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG.
4.2     Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung. Die Beschwerde erweist dich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2009 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).