Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2009.01216


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Frick

Urteil vom 18. Februar 2011

in Sachen

X.___

Verein Y.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Dr. med. Z.___



zusätzlich vertreten durch A.___, Y.___,




gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Der 1951 geborene X.___ absolvierte nach der obligatorischen Grundschule eine Ausbildung zum Koch, arbeitete anschliessend als solcher und war zuletzt ab 1992 als Küchenchef für das Restaurant B.___ tätig (Urk. 12/30). Am 7. Juli 1995 erlitt er einen Verschluss der Arteria vertebralis sinistra mit pontomesenzephalem Insult und Kleinhirninsult, seither leidet er an einem Locked In-Syndrom und an einer rechtsbetonten spastischen Tetraparese (Urk. 12/42), weswegen er in der Folge verschiedenste Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen erhielt; unter anderem wurden ihm mit Wirkung ab 1. Juli 1996 eine ganze Rente (Verfügung vom 9. April 1997; Urk. 12/39) und eine Hilflosenentschädigung zufolge Hilflosigkeit schweren Grades (Verfügung vom 9. April 1997 [Urk. 12/40]) zugesprochen.

    Am 13. September 2009 wandte sich C.___ als Beistand des Beschwerdeführers unter Beilage einer Rechnung der D.___ für einen „Nachttisch“ und eine „Sicherheitsleuchte“ vom 22. Dezember 2008 (Urk. 12/210/2) und einer Offerte der E.___ AG für ein „Möbel“ vom 27. Juli 2009 (Urk. 12/210/3) an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und erkundigte sich, ob die Kosten für das Spezialbett und das Spezialmöbel von der IV übernommen werden (Urk. 12/210/1). Die IV-Stelle stellte gestützt auf einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Oktober 2009 am 22. Oktober 2009 die Abweisung des Gesuchs um Kostenübernahme für ein „Spezialbett/-Möbel“ in Aussicht (Urk. 12/215) und verfügte am 2. Dezember 2009 entsprechend (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 23. Dezember 2009 durch seinen Hausarzt Dr. Z.___ Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Kosten für das „Spezialbett“ zu übernehmen (Urk. 1/1). Am 21. Dezember 2009 wandte sich A.___, Gruppenleiterin im Y.___ - wo der Beschwerdeführer wohnt - mit demselben Anliegen an das hiesige Gericht (Urk. 1/2). Mit Schreiben vom 5./8. Januar 2010 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Dr. Z.___ und A.___ zur Prozessführung (Urk. 8). Am 2. Dezember 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).

    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.

2.1    Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw. 3.3, 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b).

2.2    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

2.3    Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Liste der von der IV abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für ein Hilfsmittel in Form eines „Spezialbetts“ durch die IV (Urk. 2; Urk. 1/1; Urk. 1/2). Nicht umstritten ist die ebenfalls mit der angefochtenen Verfügung verweigerte Kostenübernahme für ein Spezialmöbel (vgl. Urk. 1/1; Urk. 1/2; insbesondere das E-Mail des Beschwerdeführers an die IV-Stelle vom 10. Dezember 2009 [Urk. 12/220]).

3.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2009 auf den Standpunkt, dass Spezialbetten weder in der Hilfsmittelliste aufgeführt seien noch einer Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könnten. Spezial- oder Elektrobetten ohne Zubehör könnten zu Lasten der IV leihweise abgegeben werden, wenn sie im privaten Wohnbereich dazu verwendet würden um zu Bett zu gehen oder aufzustehen. Für Personen, welche dauernd bettlägerig seien, sei der Anspruch ausgeschlossen. Gemäss den Angaben von Dr. Z.___ sei eine Mobilisation beim Beschwerdeführer sehr schwierig, so dass bei ihm praktisch eine dauernde Bettlägerigkeit vorliege (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2010 führte die IV-Stelle ergänzend an, dass ein Spezial- beziehungsweise Elektrobett als Hilfsmittel für die Selbstvorsorge betrachtet werde und daher durch die versicherte Person selbst bedient werden müsse. Auch könne ein Hilfsmittel, das vorwiegend zur Erleichterung der Hilfe von Drittpersonen diene nur durch die IV übernommen werden, wenn dies speziell vorgesehen sei. Gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmittel in der IV (KHMI) sei dies bei Elektrobetten nicht vorgesehen. Da der Beschwerdeführer sein Bett nicht ohne fremde Hilfe verlassen und das Spezialbett nicht selbst bedienen könne, seien die Kriterien für die Übernahme der Kosten für dieses Bett nicht erfüllt (Urk. 11).

3.3    Der Beschwerdeführer und seine beiden Vertreter sind hingegen der Ansicht, dass eine Kostenübernahme für das „Spezialbett“ indiziert sei. Eine Mobilisation sei zwar schwierig, werde jedoch im Rahmen der Möglichkeiten versucht. Der Beschwerdeführer werde zwei Mal täglich in den Rollstuhl transferiert. Die Zeit im Rollstuhl sei für ihn unabdingbar und ein wichtiger und grosser Teil seiner Lebensqualität. Das Elektrobett sei weder beim Transfer noch bei der Pflege entbehrbar (Urk. 1/1; Urk. 1/2).


4.

4.1    Von Betten ist in der Liste der Hilfsmittel gemäss HVI Anhang einzig unter Ziff. 14.03 die Rede. Unter dem Titel "Hilfsmittel für die Selbstsorge" können Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör) zur Verwendung im privaten Wohnbereich für Versicherte zur Verfügung gestellt werden, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Dauernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten, wobei das Bundesgericht den Anspruch auf Kostenbeiträge auch für den Fall der Selbstanschaffung bejahte, obwohl die Verordnung in Bezug auf dieses Hilfsmittel nur die Übernahme der Mietkosten vorsieht (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. September 2004, I 431/01). Zu betonen ist, dass es sowohl nach dem Titel der ganzen Rubrik, aber auch auf Grund der detaillierten Umschreibung des Hilfsmittels Ziff. 14.03 darum geht, den Versicherten in seiner Selbstsorge zu unterstützen, weshalb dauernd Bettlägerige ausdrücklich nicht anspruchsberechtigt sind (vgl. Urteil des EVG vom 7. Februar 2001, I 539/99, Erw. 4d und Rz 14.03-14.03.6 des KHMI).

4.2    Dr. Z.___ führte in seinem Arztbericht zuhanden der IV-Stelle betreffend „Spezialbett und rollbarer Nachttisch mit Sicherheitsleuchte“ vom 9. Oktober 2009 aus, der Beschwerdeführer sei praktisch dauernd bettlägerig, eine Mobilisation sei beim tetraparetischen Patienten sehr schwierig, werde jedoch im Rahmen des Möglichen versucht (Urk. 12/213).

4.3    Der HVI Anhang sieht keine Kategorie von Hilfsmitteln vor, die ganz allgemein die Pflege von schwerbehinderten und bettlägrigen Personen erleichtern. Es ist durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer und dessen Vertreter dies beanstanden; doch ist darauf hinzuweisen, dass die Liste der von der IV abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Die Rechtsprechung hat sodann festgestellt, dass der Bundesrat oder das Departement durch das Gesetz nicht verpflichtet sind, sämtliche Hilfsmittel, deren eine invalide Person zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr können der Bundesrat oder an seiner Stelle das Departement eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken, wobei ihnen ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht, da das Gesetz nicht ausdrücklich sagt, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl vorzunehmen ist. Eine Schranke bildet das Willkürverbot, worauf sich das richterliche Eingreifen zu beschränken hat (vgl. auch oben Erw. 2.3). Es kann keine Willkür darin erblickt werden, dass das Departement im HVI Anhang nur Elektrobetten als Hilfsmittel erwähnt, welche die Selbstsorge der invaliden Person unterstützen, nicht aber Pflegebetten für dauernd bettlägerige Personen, obwohl solche Betten die Pflege erheblich erleichtern können. Die Beschränkung der Hilfsmittel auf solche für die Selbstsorge lässt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit haltbaren Gründen vertreten (vgl. Urteil des EVG vom 7. Februar 2001, I 539/99, Erw. 4d, mit Hinweis auf BGE 117 V 181).

4.4    Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle die Kosten für das vom Beschwerdeführer angeschaffte „Spezialbett“ zurecht nicht übernommen. Die Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der IV vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 300.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. med. Z.___

- A.___, Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




HeineFrick