IV.2009.01217

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 27. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1947, reiste 1990 aus Mazedonien in die Schweiz ein und arbeitete vorwiegend als Maler (Urk. 8/9 und Urk. 8/15). Zuletzt bekleidete er vom 21. Mai bis zum 29. August 2007 eine Temporärstelle bei der Y.___ (Urk. 10/18). Am 30. August 2007 erlitt er einen Unfall, indem er während der Arbeit das Gleichgewicht verlor, von einer Leiter stürzte und dabei auf den Rücken und den Kopf prallte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) übernahm die Heilungskosten (Schadenmeldung UVG vom 20. September 2007, Urk. 10/17 S. 42) bis zum 31. März 2008 (Mitteilung der SUVA vom 9. April 2009, Urk. 10/17 S. 13). Seine Erwerbstätigkeit nahm der Versicherte nach dem Unfall nicht mehr auf (Urk. 10/18).
         Am 16.  August 2008 (Urk. 10/9) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug mit dem Begehren um Zusprechung einer Rente an. Daraufhin klärte die IV-Stelle seine erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 10/15, Urk. 10/18, Urk. 10/22, Urk. 10/23-24) ab und holte die Akten der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/17, Urk. 10/25, Urk. 10/27) ein. Mit Vorbescheid vom 31. März 2009 (Urk. 10/32) stellte die IV-Stelle aufgrund eines Invaliditätsgrades von 9 % in einer leidensangepassten Tätigkeit die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen intervenierte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, mit Eingabe vom 30. April 2009 (Urk. 10/38) unter Beilage des Berichts der Hausärztin, Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 14. April 2009 (Urk. 10/37). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 2. Oktober 2009 (Urk. 10/46) ein und verfügte am 30. November 2009 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2010 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die nachträglich eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2011 (Urk. 13) einschliesslich des Berichts von Dr. Z.___ vom 31. Januar 2011 (Urk. 14) wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt, die sich dazu nicht vernehmen liess (Urk. 17). Mit Verfügung vom 1. März 2010 (Urk. 11) bestellte das Gericht Rechtsanwalt Zollinger als unentgeltlichen Rechtsvertreter und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Vorab ist der formelle Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, da sie ihn nicht gehörig angehört habe (Urk. 1 S. 8-9). So hätte man durchaus „vor Neubegutachtung Begutachter kritisch ansehen wollen und entsprechende Stellungnahme einreichen wollen“.
2.2     Das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3     Zu Recht eröffnete die IV-Stelle den Vorbescheid vom 31. März 2009 (Urk. 10/32) dem Beschwerdeführer selbst, da die Bestellung von Rechtsanwalt Zollinger erst am 7. April 2009 erfolgte (Urk. 10/33-34). Daraufhin stellte sie diesem die Akten unverzüglich zu (Urk. 10/36). Sodann holte sie aufgrund des Hinweises des ins Recht gelegten Berichtes von Dr. Z.___ vom 14. April 2009 (Urk. 10/37) den kardiologischen Bericht vom 2. Oktober 2009 (Urk. 10/46) ein, den sie dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 (Urk. 10/47) zustellte. Dessen Stellungnahme vom 23. Oktober 2009 (Urk. 10/48) dazu ging am 30. Oktober 2009 bei der Beschwerdegegnerin ein (Aktenverzeichnis S. 2).
         Angesichts dieses Ablaufs des Vorbescheidverfahrens besteht kein Anhaltspunkt für eine Gehörsverletzung, zumal wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Urk. 9), der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinen Rechtsschriften diesen Einwand weder substantiiert noch präzisiert hat, welche Neubegutachtung er damit gemeint habe.

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine invaliditätsrelevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt oder zumindest Anhaltspunkte bestehen, die eine nähere Abklärung erfordern.
3.2     Die IV-Stelle stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss ihren Abklärungen sei der Beschwerdeführer ab 30. August 2007 in einer körperlich schweren Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 1). Die geltend gemachte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht belegen, weil keine psychiatrische Behandlung eingeleitet worden sei. Weder die Hausärztin und behandelnde Rheumatologin noch der Kardiologe hätten den Beschwerdeführer einer psychiatrischen Behandlung zugewiesen (Urk. 9). Auch der Umstand, dass die Hausärztin dem Beschwerdeführer angeblich Psychopharmaka verabreiche, lasse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, sondern vielmehr auf eine leichte depressive Episode schliessen (Urk. 9 S. 1-2).
         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, es liege eine schwere psychische Erkrankung vor (Urk. 1 S. 6), ausserdem gebe es genügend Hinweise dafür, dass eine somatoforme Schmerzstörung eingetreten sei, daher hätte bei einem Facharzt der Psychiatrie ein Gutachten erstellt werden müssen (Urk. 1 S. 5).

4.
4.1     Am auf den Unfall vom 30. August 2007 folgenden Tag begab sich der Beschwerdeführer zu Dr. Z.___, die im Bericht vom 20. September 2007 (Urk. 10/44 S. 44) eine Prellung des Schädels notierte und den Beschwerdeführer dem Röntgeninstitut B.___ zuwies.
Dr. med. C.___, Spezialarzt für Radiologie, erhob im Bericht vom 31. August 2007 (Urk. 10/17 S. 40-41) Osteochondrosen, Uncovertebralarthrosen und diskale Protrusionen im Bereich der Halswirbelsäule C5/6 und C6/7. Im Bereich der Brustwirbelsäule konnte eine Fraktur ausgeschlossen werden. Zum sicheren Ausschluss einer HWK 6-Traumatisierung erfolgte eine Magnetresonanz-Tomographie, die ebenso wenig einen Frakturnachweis erbrachte. Im Hinblick auf ein mögliches HWS-Trauma untersuchte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, den Beschwerdeführer am 26. November und 3. Dezember 2007. In seinem Bericht vom 5. Dezember 2007 (Urk. 10/17 S. 26 f.) an Dr. Z.___ schilderte der Neurologe, seit dem Unfall klage der Beschwerdeführer über ständige Schmerzen im Kopf und im Nacken mit Schmerzausstrahlungen in den rechten Arm bis in die rechte Hand begleitet von Kribbelgefühlen. Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 22. November 2006 (richtig: 2007) bestätigte die von Dr. C.___ erhobenen Befunde im Bereich der Halswirbelsäule. Die neurologischen Abklärungen ergaben normale Befunde.
Im Auftrag der SUVA untersuchte auch der Neurologe Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2007. Im Bericht vom 18. Dezember 2007 (Urk. 10/17 S. 23 ff.) notierte der Facharzt, aufgrund der anamnestischen Schilderung mit kurzer Bewusstlosigkeit im Anschluss an den Sturz könnte eine leichte traumatische Hirnverletzung MTBI der Kategorie I der HFNS-Klassifikation vorgelegen haben. Hierbei sei die Prognose günstig und eine Beschwerdeabnahme innerhalb von Tagen bis wenigen Wochen zu erwarten. Der neurologische Befund sei unauffällig. Da der Beschwerdeführer weiterhin über Schwindelbeschwerden sowie einen linksseitigen Tinnitus klage, sollte zum sicheren Ausschluss einer strukturellen traumatischen Läsion eine cerebrale Kernspintomographie und eine Nativröntgenuntersuchung der Felsenbeine durchgeführt werden. Bezüglich der Nackenschmerzen sei von einer Wirbelsäulenprellung auszugehen, nachdem strukturelle traumatische Verletzungen hätten ausgeschlossen werden können. Die diesbezüglich noch bestehenden anhaltenden Beschwerden seien aus neurologischer Sicht mit vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule zu erklären (Urk. 10/17 S. 25). Dieser Auffassung schloss sich SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, im Bericht vom 3. April 2008 (Urk. 10/17 S. 14-15) an und führte die unspezifischen Verspannungen und Bewegungsschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule auf degenerative Veränderungen zurück, die per se keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten.
         Am 27. Juni 2008 unterzog sich der Beschwerdeführer einer ambulanten Untersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde der H.___ (nachfolgend: H.___). Die im Bericht vom 15. Juli 2008 (Urk. 10/17 S. 7-8) gestellte Diagnose lautete auf ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit muskulärer Verspannung bei Status nach einer Halswirbelsäulen-Distorsion im September 2007 sowie auf Status nach einer Commotio cerebri und einem Halswirbelsäulen-Trauma im September 2007. Als Nebendiagnose erhoben sie eine hypertensive Herzkrankheit. Das MRI vom 27. Juni 2008 zeige degenerative Veränderungen der Bandscheiben C5/6 sowie C6/7, jedoch finde sich im MRI kein offensichtliches Korrelat zu den doch eher diffusen Schmerzausstrahlungen in den linken Arm und den über das Dermatom C8 ausgehenden Kribbelparästhesien, die über das Dermatom C8 ausgingen und eher dem Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris entsprächen. Bezüglich der angegebenen diffusen Gefühlsstörungen des rechten Beins werde noch ein neurologisches Konsilium mit EMG (Elektromyographie) durchgeführt. Dieses erfolgte laut Bericht der H.___ vom 27. August 2008 (Urk. 10/25 S. 4-5) am 19. August 2008 und blieb ohne Befund. Insbesondere ergab sich kein Hinweis auf eine Radikulopathie oder Pathologie des Nervus ulnaris. Abschliessend erklärten die involvierten Ärzte im Bericht vom 17. September 2008 (Urk. 10/24), aufgrund eines fehlenden Korrelates zwischen der Klinik und den radiologischen sowie neurologischen Untersuchungen empfehle man, die physiotherapeutische Behandlung zur Muskelentspannung, Kräftigung der Muskulatur sowie zur Steigerung des Bewegungsumfangs fortzusetzen. Gegenüber dem betroffenen Krankenversicherer, der Zürich Versicherung, hielten die Ärzte der H.___ fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt, und empfahlen einen Arbeitsversuch. Angepasste Tätigkeiten seien möglich, nicht jedoch schwere körperliche Arbeit. Eine abschliessende Beurteilung könne nur im Rahmen eines entsprechenden Gutachtens vorgenommen werden (Urk. 10/25 S. 2).
         Dr. Z.___ hatte im Bericht vom 4. September 2008 (Urk. 10/23) die orthopädisch-rheumatologische Diagnose der H.___ übernommen und diese ergänzt mit einer hypertensiven Herzkrankheit, einer Penincilinallergie und paradoxer Reaktion auf Tramal. Im Unterschied zur H.___ attestierte die Hausärztin dem Beschwerdeführer eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ohne Heben von Gewichten bis Lendenhöhe über 25 kg, ohne grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen, längeres Sitzen oder Stehen, Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen oder Leiternbesteigen.
4.2         Gestützt auf diese medizinische Aktenlage erklärte Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, regionaler ärztlicher Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD), im Eintrag vom 3. Februar 2009 (Urk. 10/30 S. 4), in den Berichten von Dr. Z.___ würden keine neuen Befunde genannt und die Berichte der H.___ seien plausibel. Demnach sei die Arbeitsfähigkeit abgesehen bei schwerer körperlicher Arbeit nicht eingeschränkt.
4.3     Im dem Einwandschreiben vom 30. April 2009 (Urk. 10/38) beigelegten Bericht vom 14. April 2009 (Urk. 10/37) erwähnte Dr. Z.___ neu eine schwer einstellbare arterielle Hypertonie, die unter Viererkombination von Antihypertensiva immer noch Spitzenwerte bis 220/130 mmHg zeige. Die ebenfalls kaum beeinflussbaren Kopfschmerzen mit Schwindelanfällen könnten zum Teil als hypertensive Krisen zum Teil aber auch im Rahmen der zervikospondylogenen Symptomatik interpretiert werden. Der Beschwerdeführer fühle sich erschöpft, ausgelaugt, ständig unter verschiedenem Medikamenteneinfluss, eher apathisch. Die rasch zunehmende depressive Entwicklung sei psychiatrisch behandelt und er nehme auch regelmässig Antidepressiva. Aufgrund der orthopädischen, kardiologischen sowie insbesondere wegen der psychiatrischen Behandlung sei der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vermittlungsfähig. Seine theoretische zumutbare Arbeitsbelastung bei ausschliesslich adaptierter Tätigkeit betrage maximal 50 %, sei jedoch in der freien Marktwirtschaft nicht umsetzbar.
         Der Kardiologe Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 2. Oktober 2009 (Urk. 10/46 S. 6 ff.), dass er den Beschwerdeführer wegen einer schwierig einstellbaren arteriellen Hypertonie und eines hypertensiven hyperkinetischen Herz-Kreislauf-Syndroms sporadisch untersucht habe. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne er keine Angaben machen, zumal der Beschwerdeführer wahrscheinlich wegen Schwindelbeschwerden, Rückenproblemen und Kopfschmerzen ein Rentenbegehren gestellt habe. Hierfür sei eine rheumatologische Abklärung erforderlich.
         Auch im Attest vom 31. Januar 2011 (Urk. 14) erwähnte Dr. Z.___ neben den somatischen Diagnosen eine depressive Entwicklung und einen Schwindel unklarer Genese. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in der letzten Zeit nicht wesentlich verändert. Nach wie vor bestehe eine sehr schwer einstellbare arterielle Hypertonie, wobei der Blutdruck bei kleinsten psychischen oder körperlichen Belastungen so rapid steige, dass der Beschwerdeführer immer wieder wegen Kopfweh und Schwindel notfallmässig behandelt werden müsse. Die diversen Medikamente und Therapien, insbesondere verschiedene Analgetika und Antihypertensiva hätten bis jetzt keine anhaltende Besserung, eher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirkt, wobei die Prognose ungünstig sei.

5.
5.1     Die bildgebenden und klinischen Abklärungen vermochten sowohl eine Fraktur im Bereich der Brustwirbelsäule als eine Läsion der Halswirbelsäule auszuschliessen. Auch die neurologischen Untersuchungen ergaben übereinstimmend normale Befunde. Aus rheumatologischer Sicht liessen sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen auf degenerative Veränderungen der 5. bis 7. Bandscheiben der Halswirbel zurückführen, während bezüglich der diffusen Schmerzausstrahlungen in den linken Arm und der Gefühlsstörungen im rechten Bein kein organisches Substrat eruiert werden konnte. Im Hinblick auf diese medizinisch abgestützten Befunde kann mit der Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit, die den Vorgaben von Dr. Z.___ (vorne Erwägung 4.1 in fine) genügt, angenommen werden. Darin sind sich die Parteien zu Recht einig.
5.2         Umstritten ist vielmehr die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit besteht.
         In dieser Hinsicht kann der Beschwerdegegnerin soweit nicht gefolgt werden, als sie aus der Tatsache, dass keiner der den Beschwerdeführer behandelnden Fachärzte und selbst nicht seine Hausärztin ihn einem Psychiater oder einer Psychiaterin überwiesen habe, schliesst, es liege kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor (Urk. 9). Denn für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachpersonen beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
         Bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hatte die Hausärztin klar darauf hingewiesen, beim Beschwerdeführer habe sich eine depressive Entwicklung eingestellt, und über seine Apathie berichtet (Urk. 10/37). Sodann gab sie an, dass er regelmässig Antidepressiva einnehme. Aufgrund ihrer Ausführungen im Attest vom 31. Januar 2011 (Urk. 14) lässt sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine iv-relevante psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt, weder bejahen noch verneinen, denn dazu braucht es eine psychiatrische Begutachtung. Nachdem die Beschwerdegegnerin diese Frage überhaupt nicht geprüft hat, rechtfertigt sich auch unter dem Gesichtswinkel des Urteils des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 4.4.1.4, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine fachärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anordne und hernach seinen Rentenanspruch neu prüfe. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, weist in der Kostennote vom 24. Juni 2011 (Urk. 20) einen Zeitaufwand von 8,16 Stunden und Barauslagen von Fr. 103.30 aus. Diese Aufwendungen erscheinen angemessen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 1'874.10 ([8.16 Stunden à Fr. 200.-- + Fr. 103.30] + 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerde-führers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'874.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Swissstaffing c/o Hewitt Associates S. A., Berufliche Vorsorge, Avenue Edouard-Dubois 20, 2000 Neuchâtel
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).