IV.2009.01219
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Frick
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene X.___ war an diversen Orten als Verkäuferin und Serviceangestellte tätig und brachte am 28. Juni 2001 und am 20. April 2006 je eine Tochter zur Welt. Seit dem Jahr 2001 leidet sie unter Rückenschmerzen (Urk. 8/1; Urk. 8/3; Urk. 8/33; Urk. 1). Nachdem sie sich deswegen am 25. Juni 2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte, klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/8-18; Urk. 8/22) und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 6. September 2004; Urk. 8/17). Mit Verfügungen vom 9. November 2005 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2003 eine ganze (Urk. 8/29), ab 1. Juli 2004 eine halbe (Urk. 8/30; Urk. 8/31) und ab 1. April 2005 wiederum eine ganze (Urk. 8/32) Rente zu, zuletzt bei einem Invaliditätsgrad von 70 %. Anlässlich eines Revisionsverfahrens wurde diese ganze Rente mit Mitteilung vom 2. August 2006 bestätigt (Urk. 8/40; vgl. auch Verfügungen vom 16. August 2006 [Urk. 8/41] und die diese ersetzende Verfügung vom 21. Dezember 2007 [Urk. 8/42]).
Mit „Fragebogen für Revision der Invalidenrente“ zuhanden der IV-Stelle machte die Versicherte unter Bezugnahme auf „starke Veränderungen der Wirbelsäule“ am 8. August 2008 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/43). Die Verwaltung klärte wiederum die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/44-45) und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 9. März 2009; Urk. 8/47). Gestützt auf den diesbezüglichen Bericht stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. April 2009 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 55 % die Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 8/50). Nach Prüfung der Einwände von X.___ vom 22. April 2009 (Urk. 8/51) und ihres nunmehrigen Vertreters Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur vom 29. Mai 2009 (Urk. 8/58) sowie der Stellungnahme von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Wirbelsäulenzentrum Z.___, vom 12. Mai 2009 (Urk. 8/53) verfügte die IV-Stelle am 24. November 2009 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente (Urk. 2).
2. Hiegegen liess die Versicherte am 29. Dezember 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 24. November 2009 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin, also über den 1. Januar 2010 hinaus, eine ganze Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 24. November 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine Dreiviertelsrente der IV zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 28. Januar 2010 beantragte die Verwaltung Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 liess X.___ zwei Berichte von Dr. Y.___, Wirbelsäulenzentrum Z.___, vom 23. und vom 28. Juni 2010 zu den Akten geben (Urk. 10; Urk. 11/1-2), wobei die IV-Stelle am 16. Juli 2010 auf eine Stellungnahme zu diesen Berichten verzichtete (Urk. 12-14). Am 9. September 2010 liess die Beschwerdeführerin ein weiteres Arztzeugnis des Wirbelsäulenzentrums Z.___ vom 29. Juli 2010 einreichen (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_729/2009 Erw. 4.1-3).
1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des EVG vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar.
Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das EVG wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.1).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die ganze Rente, welche die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2005 bezogen hatte, mit der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2009 zu Recht per 1. Januar 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.
2.2 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 9. März 2009 damit, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer zweiten Tochter ihren Angaben zufolge höchstens noch einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 20 % nachgehen würde, weshalb sie neu als zu 20 % im Erwerb und zu 80 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Im Erwerbsbereich bestehe weiterhin eine Einschränkung von 100 %. Im Haushaltsbereich ergebe sich unter Berücksichtigung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der veränderten Familien- und Wohnsituation, insbesondere der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen (Ehemann und Mutter der Versicherten), eine Einschränkung von 43.1 %. Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle für den Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % und für den Haushaltbereich von 34.48 %, was bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente begründe (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die durch ihren Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Fähigkeitsausweise in Psychosomatischer und Psychosozialer Medizin (SAPPM), diagnostizierte mittelschwere depressive Entwicklung seit Herbst 2009 bei der Haushaltsabklärung nicht berücksichtigt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser psychischen Einschränkung betrage der Teilinvaliditätsgrad für den Haushaltsbereich etwa 66.66 %, mindestens jedoch 50 %. Ferner seien im Abklärungsbericht Haushalt die Schadenminderungspflicht ihrer Mutter und ihres Ehemannes überdehnt worden (Urk. 1).
3.
3.1 Die Rechtmässigkeit der von der IV-Stelle vorgenommenen Rentenherabsetzung hängt nach dem (in Erw. 1.6) Gesagten primär von einer Änderung im Sachverhalt ab. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
3.2 Die der Beschwerdeführerin nach Massgabe eines 70%igen Invaliditätsgrades ab 1. April 2005 bis auf Weiteres eine ganze Rente zusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 9. November 2005 (Urk. 8/32) stellt augenscheinlich eine auf einer umfassenden rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung basierende rechtskräftige Verfügung im Sinne des BGE 133 V 108 dar. Demgegenüber hatte die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren im Jahr 2006 wohl Berichte von Dr. Y.___ und vom behandelnden Gynäkologen Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, beigezogen (Urk. 8/35-38) und hatte auch Kenntnis von der Geburt der zweiten Tochter erhalten (Urk. 8/34). Dies kann jedoch nicht als vertiefte Sachverhaltsabklärung mit entsprechender Beweiswürdigung gewertet werden, zumal die IV-Stelle es unterliess, eine Haushaltabklärung zu veranlassen, und ferner in der rentenbestätigenden Mitteilung vom 2. August 2006 (Urk. 8/40) auf die medizinischen Unterlagen überhaupt nicht einging, sondern lediglich mit Standardformulierung darauf hinwies, dass „keine Änderung festgestellt“ worden sei und es bei der ganzen Rente bleibe. Bei diesem Schreiben der IV-Stelle, das denn auch als Mitteilung und nicht als Verfügung bezeichnet ist, handelt es sich folglich lediglich um einfache Mitteilungen betreffend die Weiterzahlung der Rente, wie sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zeitliche Referenzgrösse unbeachtlich ist (vgl. BGE 133 V 112 Erw. 5.3.2).
3.3 Bei der Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung sind demnach die Verhältnisse zu prüfen, wie sie sich ab dem 9. November 2005 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2009 entwickelt haben.
4.
4.1 Die von der IV-Stelle gestützt auf die am 26. Februar 2009 vorgenommene Abklärung neu festgesetzte Qualifikation von 20 % ausserhäuslichem Erwerb und 80 % Haushaltstätigkeit blieb unbestritten (Urk. 1), weshalb von dieser Qualifikation auszugehen und ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. oben Erw. 1.6). Zu prüfen ist somit einzig der Grad der Invalidität der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt. Anzumerken ist, dass sobald eine Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameter - vorliegend der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation - erstellt ist, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter besteht, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr sind diesfalls sämtliche anspruchserheblichen Elemente einer freien Prüfung zu unterziehen (vgl. BGE 117 V 200 Erw. 4b; AHI 2002 S. 164 und S. 166 Erw. 2a mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 25. Juni 2002, I 10/02 Erw. 2b).
4.2 Die am 26. Februar 2009 durchgeführte Haushaltsabklärung (Bericht vom 9. März 2009; Urk. 8/47) wurde von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle vorgenommen, wobei keine Hinweise ersichtlich sind, welche an der Kompetenz dieser Fachperson zweifeln liessen. Der Abklärungsbericht enthält eine eingehende Abklärung der örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (Ehemann, zwei Töchter, Mutter [seit Februar 2005; Urk. 8/47/5]) sowie der in diesem Haushalt anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der gesetzmässigen Praxis (ZAK 1986 S. 235) und der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (RZ 3095) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin - wie bereits im früheren Bericht vom 6. September 2004 - die Haushalttätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich innerhalb der vorgesehenen Bandbreite und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung detailliert ab und ermittelte auf diese Weise die Beeinträchtigung in der Haushaltführung, wobei die Berichtstexte, gestützt auf welche sie die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen festlegte, nachvollziehbar begründet und angemessen detailliert sind. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt (Urk. 8/47). Vergleicht man die erhobenen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt gemäss dem letzten vor Ort erhobenen Abklärungsbericht vom 6. September 2004 (Urk. 8/17/5-6) mit jenen im aktuellem Bericht vom 9. März 2009 (Urk. 8/47/5-8) ergibt sich folgendes Bild:
Abklärungsbericht vom 6.09.04 Bereich Gewichtung Einschränkung Behinderung
Haushaltführung 03 % 00 % 00 %
Ernährung 38 % 25 % 09.5 %
Wohnungspflege 15 % 30 % 04.5 %
Einkauf, Besorgungen 08 % 15 % 01.2 %
Wäsche, Kleiderpflege 15 % 00 % 00 %
Kinderbetreuung 18 % 30 % 06 %
Verschiedenes 03 % 20 % 00.6 %
TOTAL 100 % 21.8 %
--------------------------------------------------------------------------------
Abklärungsbericht vom 9.03.09 Bereich Gewichtung Einschränkung Behinderung
Haushaltführung 3 % 0 % 0 %
Ernährung 38 % 45 % 17.1 %
Wohnungspflege 18 % 60 % 10.8 %
Einkauf, Besorgungen 7 % 30 % 2.1 %
Wäsche, Kleiderpflege 15 % 30 % 4.5 %
Kinderbetreuung 16 % 50 % 8 %
Verschiedenes 3 % 20 % 0.6 %
TOTAL 100 % 43.1 %
Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass die Abklärungsperson im vorliegend umstrittenen Revisionsverfahren mit Ausnahme der Bereiche „Haushaltführung“ und „Verschiedenes“ in jedem Bereich - selbst unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht - entsprechend der von der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eine höhere Einschränkung berücksichtigt hat.
4.3 Sofern der Abklärungsbericht Haushalt im Sinne der Rechtsprechung eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt (vgl. oben Erw. 1.5), greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5). Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen oder im Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, bedarf es des Beizugs einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleichs unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161, 3c).
4.4 Die Beschwerdeführerin lässt den Haushaltsabklärungsbericht unter dem Aspekt bemängeln, dass sie gemäss ihrem Hausarzt Dr. A.___ seit Herbst 2009 an einer mittelschweren depressiven Entwicklung leide, die unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 1 S. 5 f.; vgl. Ärztliche Bestätigung Dr. A.___s vom 23. Dezember 2009 [Urk. 3/15]). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (vgl. BGE 130 V 396 und oben Erw. 1.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodann wurde die beschränkte psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht berücksichtig. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass im Bericht des Wirbelsäulenzentrums Z.___ vom 23. Juni 2010 eine depressiv-ängstliche Stimmung erwähnt wurde, die die Beschwerdeführerin postoperativ entwickelt habe, und die sich bis zum Austritt vom 23. Mai 2010 - unter einer anxiolytischen Behandlung - deutlich aufgehellt habe (Urk. 11/1) dafür, dass die Beschwerdeführerin zeitweise an depressiven Verstimmungszuständen, nicht jedoch an einer eigenständigen psychischen Krankheit leidet. Demnach sind diesbezüglich auch keine weitere Abklärungen zu tätigen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 Erw. 4b).
4.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrem Ehemann würde im Abklärungsbericht eine zu extensive Schadenminderungspflicht zugemutet, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 9. März 2009 (Urk. 8/47/5-8) wurde nur die effektive Mitwirkung des Ehemannes (etwa zwei Mal pro Woche das Nachtessen zubereiten, oft Aufräum- und Abwascharbeiten nach dem Nachtessen; Abstauben der unteren und oberen Etagen; Helfen beim Wechseln der Bettwäsche; Fensterreinigung; Einkaufen; Duschen oder Baden der Kinder; Gartenarbeiten [Urk. 8/47/5-7]) und der Mutter (Nachtessen zubereiten an freien Abenden oder an den Wochenenden; Abstauben der unteren und oberen Etagen; Helfen beim Wechseln der Bettwäsche; Fensterreinigung; Einkaufen; Wäsche waschen; Bügeln; Gartenarbeiten [Urk. 8/47/5-7]) der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Es kann gesamthaft betrachtet nicht von einer Überschreitung des zumutbaren Masses ausgegangen werden, zumal sich die zugemutete Mithilfe mitunter auch nach der beruflichen Beanspruchung der Betroffenen richten kann. Es ist sodann weder aktenkundig noch wird geltend gemacht, dass die Mithilfe einen Einfluss auf die Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin oder ihrer Mutter hat (vgl. hiezu Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, S. 271). Ferner ist festzuhalten, dass die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen über das im Gesundheitsfall übliche Mass hinausgeht (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen).
4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Abklärungsbericht vom 9. März 2009 voller Beweiswert zukommt. Die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung im Haushalt von 43.1 % ist demnach rechtens. Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und Abweisung der Beschwerde.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).