IV.2010.00002
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 25. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte
Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, fing im November 2003 an, als Mitarbeiterin Gastronomie im Y.___Restaurant Z.___ zu arbeiten (Urk. 11/11 S. 2). Infolge eines am 19. November 2007 erlittenen Unfalls (Urk. 11/10 S. 1-147, insb. S. 147) war sie bis am 9. März 2008 zu 100 % und ab dem 10. März 2008 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/10 S. 1). Sie konnte die 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht verwerten (Urk. 11/10 S. 87) und wurde ab dem 21. Mai bis Ende Juli 2008 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/10 S. 1). Infolge der Unmöglichkeit für die Versicherte, ihre Arbeitstätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, kündigte die Arbeitgeberin den bestehenden Arbeitsvertrag unter Einhaltung der 180-tägigen Sperrfrist per 31. Juli 2008 (Urk. 11/10 S. 69). Gleichzeitig stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 26. Mai 2008 ihre Versicherungsleistungen per 31. Juli 2008 mit der Begründung ein, es würden keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen (Urk. 11/10 S. 80-82).
Am 13. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte aufgrund anhaltender gesundheitlicher Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3) und beantragte Eingliederungsmassnahmen und eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 11/11) und medizinischen (Urk. 11/12) Verhältnisse der Versicherten ab und liess sie in rheumatologisch-psychiatrischer Hinsicht durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die konsiliarisch hinzugezogene Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie, abklären (Urk. 11/19, nachfolgend „rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten“ genannt). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2009 teilte sie der Rechtsvertreterin der Versicherten, Rechtsanwältin Barbara Wyler, mit, dass der Versicherten aufgrund der medizinischen Abklärungen die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 100 % zumutbar sei, da keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten gestellt werden können (Urk. 11/22).
Mit Eingaben vom 2. Juli 2009 (Urk. 11/29) und 5. Oktober 2009 wandte sich die Versicherte gegen den Vorbescheid (Urk. 11/31), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 (Urk. 11/35-36) das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Versicherten abwies und am 16. November 2009 die mit dem Vorbescheid (Urk. 11/22) vorangekündigte Abweisung des Leistungsbegehrens bestätigte (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. November 2009 liess die Versicherte am 4. Januar 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1), mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 16. November 2009 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zwecks Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem beantragte sie, es seien der Invaliditätsgrad festzustellen und eine entsprechende Invalidenrente auszurichten sowie entsprechende berufliche Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch Rechtsanwältin Barbara Wyler.
Am 15. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Noveneingabe in Ergänzung zur Beschwerde vom 4. Januar 2010 samt einem Arztzeugnis von Dr. C.___ ein (Urk. 6-7). Eine Kopie derselben wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2010 der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung zugestellt (Urk. 8), welche am 26. Januar 2010 in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde beantragte mit der Begründung, die im neu eingereichten Arztzeugnis festgestellten Diagnosen seien im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten (Urk. 11/19) bereits diskutiert aber nicht bestätigt worden (Urk. 10). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).
Mit Eingabe vom 11. März 2010 (Urk. 17) zog die Versicherte ihr Begehren um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung zurück.
Am 14. Juni 2010 liess die Versicherte eine Noveneingabe in Ergänzung zur Beschwerde vom 4. Januar 2010 und zur Noveneingabe vom 15. Januar 2010 (Urk. 19) samt einem Austrittsbericht des Spitals D.___ (D.___), datiert vom 6. April 2010 (Urk. 20) einreichen, welche in Kopie mit Verfügung vom 15. Juni 2010 (Urk. 21) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurden. Mit Eingabe vom 29. Juni 2010 (Urk. 23) hielt die Beschwerdegegnerin am gestellten Antrag auf Abweisung fest und wies darauf hin, dass, obwohl der eingereichte Bericht vom D.___ verfasst worden sei, gemäss den unterzeichnenden Ärzten dennoch eine psychische Problematik im Vordergrund stehe, zu welcher die Beschwerdeführerin im rheumatologischen Gutachten vom 26. Mai 2009 (Urk. 11/19 S. 1-19) durch einen Facharzt bereits begutachtet worden sei.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 11. April 2008, 9C_602/2007, E. 5.3 und in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszu-standes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f., Urteil in Sachen E. vom 16. Februar 2011, 8C_989/2010, E. 4.4.2 mit Hinweisen
2.
2.1 Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 26. Mai 2009 diagnostizierte Dr. A.___ unter Berücksichtigung des rheumatologischen Teilgutachtens der konsiliarisch hinzugezogenen Dr. B.___ aus bidisziplinärer Sicht keine Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Beschwerden ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine chronifizierte Schmerzstörung ohne organische Grundlage bei zervikozephalem Schmerzsyndrom, klinisch und kernspintomographisch ohne Hinweis auf Myelopathie oder readikuläre (gemeint wohl: „radikuläre“) Läsion, klinisch verstärkt aufgetreten einige Wochen nach einem Unfall mit Sturz auf den Kopf im März 2007, mit Kontusion der linken Schädelseite, seither therapieresistent persistierend, ein statisch myalgisches Wirbelsäulensyndrom bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz und Bauchmuskelschwäche sowie Hypermobilität, aktuell eine Pseudoischialgie mit ISG-Blockade rechts und ein Impingementsyndrom links ohne Funktionseinschränkungen (Urk. 11/19 S. 7-8 Ziff. 9.1).
Die Versicherte sei deshalb sowohl in der bisherigen (angestammten) Tätigkeit als Hilfsarbeiterin als auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten aus psychiatrisch-rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Sie könne die körperlich angepassten Arbeiten leichten bis mittelschweren Grades ganztägig ausüben, wobei zur Vermeidung einer Beschwerdeprovokation bezüglich der Zervikozephalgie sowie des Impingementsyndroms längeres Überkopfarbeiten sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ständige Zwangshaltung vermieden werden sollten (Urk. 11/19 S. 8 Ziff. 9.2)
2.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, aus ihrem Einwand gegen den Vorbescheid beigelegten Arztzeugnis von Dr. C.___, datiert vom 5. Dezember 2008 (Urk. 11/26), gehe hervor, dass sie anlässlich des am 19. November 2007 erfolgten Unfalls die Halswirbelsäule verstaucht und sich eine Prellung des Schädels zugezogen habe. Auch ein Jahr nach dem Unfall klage sie noch über starke Nackenschmerzen, die Halswirbelsäulen-Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt, und sie leide unter ständigem Schwindel und Taumel. Darüber hinaus sei sie seit dem Unfall sehr vergesslich geworden (Urk. 1 S. 4).
Sie leide somit unter den typischen Folgen eines Schleudertraumas, das organisch nicht nachweisbar sei. Dr. C.___ bestätige ausserdem das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, denn seiner Meinung nach hänge die mögliche Wiederaufnahme der Arbeit davon ab, dass die starken Schmerzsymptome, die von einer posttraumatischen Belastungsstörung überschattet seien, zunächst behoben werden müssten, was noch nicht erfolgt sei. Auch im dem Einwand gegen den Vorbescheid beigelegten Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 31. August 2009 (Urk. 11/27) werde darauf hingewiesen, dass sie seit dem Arbeitsunfall unter einem therapieresistenten chronischen Schmerzsyndrom mit Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel leide. Zudem habe sich eine depressive Symptomatik etabliert, welche psychiatrisch behandelt werde und erschwerend sei eine Medikamentenunverträglichkeit hinzugekommen, die den Heilungsprozess deutlich komplizierter gestalte und bisher schlicht verunmöglicht habe (Urk. 1 S. 4). Somit habe sie die Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt (Urk. 1 S. 5).
Auch aus dem mit dem Einwand gegen den Vorbescheid eingereichten Arztzeugnis von Dr. F.___ vom 28. August 2009 (Urk. 11/28) gehe hervor, dass nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine anhaltende leichte bis mittelgradige depressive Episode/Reaktion, Schwindel, Vergesslichkeit und die Unverträglichkeit verschiedener Medikamente vorliegen würden, weshalb aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 50 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist.
3.
3.1.
3.1.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 11/19) insbesondere in folgenden Punkten:
Auf Seite 6 unter Ziffer 6 heisse es bezüglich der psychiatrischen Beurteilung, die medikamentöse Therapieoption bezüglich der erhöhten Depression sei nicht ausgeschöpft. Es sei in diesem Zusammenhang allerdings zu berücksichtigen, dass eine Medikamentenunverträglichkeit vorliege. Dadurch, dass mehr als 2 Jahre nach dem Arbeitsunfall vom 19. November 2007 keine Medikation habe gefunden werden können, mittels welcher die unbestrittenermassen vorliegenden psychischen Symptome der Beschwerdeführerin hätten behoben werden können, sei aus psychischer Sicht eine Invalidisierung eingetreten, weshalb nicht behauptet werden könne, dass die Prognose günstig sei (Urk. 1 S. 6 Abs. 1).
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin könne man auch nicht, wie unter Ziffer 7.3 auf Seite 7 behauptet, die Frage nach zumutbarer Willensanstrengung, trotz bisher nicht behandelbarer Schmerzen zu arbeiten, klar bejahen. Es könne bei jemandem, der unter starkem Schwindel und Schmerzen leide, unbestrittenermassen stark depressiv sei und infolge unverschuldeter Medikamentenunverträglichkeit auf keine Medikation anspreche, nicht behauptet werden, es sei im Rahmen der zumutbaren Willensanstrengung möglich, trotz Schmerzen zu arbeiten. Die vorliegende Medikamentenunverträglichkeit stelle eigentlich ein Paradebeispiel einer psychischen Komorbidität im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung dar und müsse zwingend beachtet werden (Urk. 1 S. 6 Abs. 3).
Es müsse ausserdem abgeklärt werden, ob der behandelnde Psychiater Dr. F.___ wegen der Mitberücksichtigung der Medikamentenunverträglichkeit in seinem Arztzeugnis vom 28. August 2009 (Urk. 11/28) zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen gekommen sei als Dr. A.___ im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten (Urk. 11/19). Zudem sei der Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit von 20-50 %, den Dr. F.___ verwende, aufgrund der 30%igen Schwankung nicht gebrauchstauglich, weshalb eine klarere prozentuale Einstufung der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erfolgen müsse (Urk. 1 S. 7 Abs. 2).
Aufgrund des Umstands, dass die Gutachter die Explorandin lediglich einmal kurz gesehen hätten, hätten sie den Verlauf nicht beurteilen und weder den Schwindel noch die Medikamentenunverträglichkeit erfassen und gewichten können. Die medizinische Situation müsse deshalb neu geprüft werden und es seien zusätzliche medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 7 Abs. 3).
3.1.2 In ihrer Noveneingabe in Ergänzung zur Beschwerde vom 4. Januar 2010, datiert vom 15. Januar 2010 (Urk. 6) liess die Beschwerdeführerin, wie auf Seite 7 der Beschwerde vorangekündigt, ein aktualisiertes Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 3. Januar 2010 (Urk. 7) einreichen und wies darauf hin, dass bisher diverse Behandlungsversuche zur Linderung der Schmerzsymptomatik sowie der daraus resultierenden psychosozialen Belastungssituation jeweils gescheitert seien, da sie unter einer starken Medikamentenunverträglichkeit leide. Aus diesem Grund müsse sie sich stationär im Universitätsspital Zürich abklären lassen, weil auf dem bisherigen konventionellen ambulanten Behandlungsweg keine wirksame Medikation hätte greifen können. Vorliegend würde, wenn man u.a. von einer somatoformen Schmerzstörung ausgehen sollte, eine Komorbidität vorliegen (Urk. 6 S. 2-3).
3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2010 (Urk. 10) hielt die IV-Stelle an der Begründung in der angefochtenen Verfügung fest, unter Hinweis darauf, dass die im neu eingereichten Arztzeugnis von Dr. C.___ (Urk. 7) festgestellten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bereits im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten diskutiert aber nicht bestätigt worden seien.
3.3 In ihrer weiteren Noveneingabe vom 14. Juni 2010 (Urk. 19) liess die Beschwerdeführerin sodann den Austrittsbericht des D.___, datiert vom 6. April 2010 (Urk. 20, in der Folge „Austrittsbericht“ genannt) einreichen, aus welchem sich ergibt, dass sie vom 28. Januar bis zum 19. Februar 2010 hospitalisiert gewesen ist.
Aufgrund der Tatsache, dass eine stationäre psychiatrische Behandlung mit antidepressiver Therapie als dringend empfohlen worden sei und somatische Befunde vorliegen würden, die keineswegs als harmlos abgetan werden könnten, sei ein mehr als 40%-iger Invaliditätsgrad auf jeden Fall gegeben (Urk. 19 S. 3).
3.4 In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2010 (Urk. 23) wies die IV-Stelle darauf hin, dass nach Ansicht der den Austrittsbericht unterzeichnenden Ärzte eine psychische Problematik im Vordergrund stehe. Da die Versicherte psychiatrischerseits im Rahmen des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 26. Mai 2009 eingehend begutachtet worden und eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, werde am gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten.
3.5
3.5.1 Die IV-Stelle stellte somit bei ihrer Beurteilung des Rentengesuchs auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 26. Mai 2009 (Urk. 11/19) ab und wies auch im Zusammenhang mit dem nach Beschwerdeerhebung eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 3. Januar 2010 (Urk. 7) und dem Austrittsbericht des D.___ (Urk. 20) auf die Beurteilung von Dr. A.___ hin, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei. Was den bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung relevanten Zeitraum anbelangt, kann dem gefolgt werden.
Dem erwähnten Gutachten kommt bis zu diesem Zeitpunkt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde in psychischer Hinsicht gründlich untersucht. Die Vorakten und persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Die Beurteilung von Dr. A.___ ist einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Es sprechen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Ansicht in Zweifel gezogen werden müsste. Er setzte sich eingehend mit den Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin auseinander und gelangte - in auch für einen Laien gut nachvollziehbarer Weise - zum Schluss, dass sie nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ausserdem muss mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. November 2007, 8C_234/2007 E. 3.2).
3.5.2 Der Einwand der Versicherten, aufgrund ihrer Medikamentenunverträglichkeit hätten die bei ihr vorliegenden psychischen Symptome nicht behoben werden können und es sei aus psychischer Sicht eine Invalidisierung eingetreten, ist insofern zu relativieren, als Dr. C.___ in seinem Bericht vom 31. August 2009 (Urk. 11/27) zwar darauf hinwies, dass „nur wenig Medikamente“ ertragen würden, er sich „jedoch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bei Stabilisierung der psychiatrischen Situation und weiterer Optimierung der Analgesie gut vorstellen“ könne. Dr. F.___ wies in seinem Bericht vom 28. August 2009 (Urk. 11/28) zwar darauf hin, dass Behandlungsversuche mit Mianserin und Cymbalta wegen Unverträglichkeit hätten abgebrochen werden müssen. Gleichzeitig bestätigte er aber, dass ein erneuter Behandlungsversuch mit Efexor ER in aufsteigender Dosierung erfolge. Was die Arbeitsfähigkeit der Patientin anbelangt, führte er zwar aus, sie fühle sich subjektiv nicht mehr arbeitsfähig, fügte aber hinzu, dass aus psychiatrischer Sicht lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20-50 % angenommen werden könne. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass erst eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich relevant ist, kann aus der ungenau formulierten Angabe von Dr. F.___ nicht abgeleitet werden, dass die Versicherte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in einem relevanten Ausmass arbeitsunfähig war.
3.5.3 Es kann auch dem Argument der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, aufgrund der 30%igen Schwankung sei die Angabe von Dr. F.___ betreffend die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten nicht gebrauchstauglich und es müsse deshalb eine klarere prozentuale Einstufung der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erfolgen. Denn die von der IV-Stelle richtigerweise als massgeblich erachtete Angabe der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten (Urk. 11/19 S. 8 Ziff. 9.2), worauf im Zeitpunkt der Verfügung abgestellt werden konnte, ist genau formuliert.
3.5.4 Was den nachträglich eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 3. Januar 2010 (Urk. 7) und den Austrittsbericht des D.___ vom 6. April 2010 (Urk. 20) anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass diese mehrere Wochen bzw. Monate nach der angefochtenen Verfügung verfasst wurden. Zwar sind sie, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beachtlich, wenn Vorgänge und Befunde enthalten sind, die ihre Ursache und Entwicklung bereits aus der Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung haben (Urk. 19 S. 3). Vorliegend ergeben sich allerdings aus den erwähnten Berichten keine Erkenntnisse, welche die Zusprache einer Rente oder eine Neubeurteilung rechtfertigen würden.
3.5.5 Was die im neu eingereichten Arztzeugnis von Dr. C.___ (Urk. 7) festgestellten Diagnosen anbelangt, ist zu beachten, dass diese bereits im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten (Urk. 11/19) diskutiert, aber nicht bestätigt wurden.
Im Austrittsbericht des D.___ vom 6. April 2010 finden sich zwar vage Hinweise für das mögliche Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 20 S. 5 „Konsilium Psychiatrie vom 29.01.10“ Ziff. 1; „mögliche somatoforme Komponente... [ICD-10: F45.4J]“). Diese konnte also bis zum Verfügungszeitpunkt noch keinen invalidisierenden Charakter angenommen haben. Dafür spricht auch, dass die Versicherte der infolge mehrerer Gespräche von den Konsiliarpsychiatern des Universitätsspitals Zürich dringend empfohlenen stationären psychiatrischen Behandlung mit medikamentöser Therapie ablehnend gegenüberstand (Urk. 20 S. 2 Abs. 1 am Ende) und sich auch nicht entschliessen konnte, sich wie ihr angeboten in der psychiatrischen Poliklinik im Rahmen der somatoformen Sprechstunde behandeln zu lassen (Urk. 20 S. 5 „Vorschlag“ Ziff. 1). Man habe in diesem Sinne mit der Versicherten deshalb „begonnen, ein Krankheitskonzept der chronischen Schmerzen zu erarbeiten, in dem es eher darum geh[e,] diese momentan zu akzeptieren und damit leben zu lernen, anstatt immer wieder abzuklären, zu hoffen und bisher enttäuscht zu werden“ (Urk. 20 S. 6 Abs. 2 am Anfang).
3.6 Somit lag bis zum Verfügungszeitpunkt keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vor.
4.
4.1 Für den Fall der Annahme einer Teilarbeitsfähigkeit beantragt die Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 IVG, da auf jeden Fall davon auszugehen sei, sie sei von einer Invalidität bedroht. Nach erfolgter Behebung der Medikamentenunverträglichkeit seien diese unbedingt notwendig und geeignet, die Erwerbsfähigkeit allenfalls teilweise wieder herzustellen. Beantragt werden insbesondere die Prüfung und Verfügung von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG, wobei eine berufliche Abklärung, z.B. in Appisberg, als am sinnvollsten angesehen und dementsprechend beantragt wird (Urk. 1 S. 9).
4.2 Aus den aktuellsten vorhandenen Unterlagen, insbesondere dem Austrittsbericht, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund schmerz- und depressionsverstärkender Mechanismen (passive Schonung, ängstliche Selbstlimitierung, Verbitterung, sozialer Rückzug, Verlust von Beschäftigungs- und Tagesstruktur) in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht in der Lage ist, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Im Fall der Ablehnung einer psychiatrischen Behandlung wurde deshalb empfohlen, eine Aktivierung der Versicherten durch Psychoedukation, aktives Training, Eigeninitiative und -verantwortung, Selbst-fürsorge, Tagesstruktur sowie Bemühen um berufliche Integration zu erzielen (Urk. 20 S. 5 „Vorschlag“ Ziff. 2).
Bereits in der Beschwerdeschrift hatte die Versicherte selber ihre Eingliederungsfähigkeit in Abrede gestellt. Somit kann dem Begehren um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG im massgebenden Zeitpunkt nicht stattgegeben werden.
5. Die Verfügung der IV-Stelle vom 16. November 2009 (Urk. 2) erweist sich somit als richtig und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).