IV.2010.00004 vereinigt mit IV.2010.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina
KSTA Rechtsanwälte
Stockerstrasse 60, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1975 geborene X.___, welche als Mitarbeiterin bei der Y.___ arbeitete, meldete sich am 7. August 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, Urk. 16/1, Arbeitgeberbericht vom 20. August 2003, Urk. 16/4). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die Eidgenössische Invalidenversicherung mit Verfügung vom 7. April 2004 ab 1. November 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 16/16/1). Ein von der IV-Stelle durchgeführtes Revisionsverfahren wurde bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand der Versicherten mit Mitteilung vom 19. Januar 2006 abgeschlossen und es wurde weiterhin eine halbe Rente ausgerichtet (Urk. 16/23).
         Die Versicherte wurde am ___ 2007 Mutter einer Tochter (Geburtsurkunde, Urk. 16/26). Nachdem sie im Juli 2007 eine Kinderrente für ihre Tochter beantragt hatte (Urk. 16/25), leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 16/30). Die IV-Stelle liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 7. August 2007, Urk. 16/31) und holte einen Arbeitgeberbericht bei der Y.___ (Bericht vom 10. August 2007, Urk. 16/32) sowie die Verlaufsberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 16. August 2007 (Urk. 16/33) und vom 16. November 2007 (Urk. 16/36) ein. Am 7. November 2007 führte sie bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 12. November 2007, Urk. 16/37). Mit Vorbescheid vom 26. November 2007 stellte die IV-Stelle die rückwirkende Aufhebung der Rente per April 2007 in Aussicht (Urk. 16/40). Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 16/42). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Bericht vom 6. August 2008, Urk. 16/45) und gab bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 3. April 2009 erstattete (Urk. 16/49). Mit Verfügung vom 12. November 2009 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per April 2007 auf (Urk. 2). Mit Verfügung vom 18. November 2009 forderte die IV-Stelle von der Versicherten die für die Monate April bis Juni 2007 ausbezahlten Rentenleistungen zurück (Urk. 5/2).

2.       Am 4. Januar 2010 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina sowohl gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. November 2009 betreffend Einstellung der Invalidenrente als auch gegen diejenige vom 18. November 2009 betreffend Rückforderung der Rentenzahlungen Beschwerde erheben und beantragen, die beiden Verfügungen seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 und Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerden (Urk. 14). Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2010 Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war (Urk. 17), hielt sie in der Replik vom 12. Mai 2010 ebenso an den gestellten Anträgen fest (Urk. 19) wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 17. Juni 2010 (Urk. 22). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung vom 12. November 2009 sei am 25. November 2009 bei ihr eingetroffen. Der Umschlag habe nur eine doppelt bedruckte A4-Seite, mithin die Seiten 1 und 2 der Verfügung, enthalten. Diese beiden Seiten würden lediglich eine rudimentäre Begründung sowie die erste Ziffer der Verfügung, mit welcher die Ausrichtung der Rente rückwirkend auf April 2007 aufgehoben werde, wiedergeben. Am Ende der zweiten Seite werde auf eine dritte Seite verwiesen, die dem Umschlag allerdings nicht beigelegen habe. Die Einstellungsverfügung sei ihr bis im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nur unvollständig eröffnet worden. Es liege ein schwerwiegender Eröffnungsfehler vor. Der Prozess sei daher zu sistieren und die Beschwerdengegnerin anzuweisen, die Zustellung zu wiederholen und bis dahin die Rente weiter auszurichten. Nach Eingang der korrekt zugestellten Verfügung müsse ihr Gelegenheit gegeben werden, die Anträge und die Beschwerdeschrift entsprechend zu ergänzen (Urk. 1 S. 6-8).
         Nach Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Daraus folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Person durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Die Berufung auf Formmängel findet ihre Grenze stets im Grundsatz von Treu und Glauben.
         Der Beschwerdeführerin wurde die Verfügung vom 12. November 2009 (Urk. 2) unvollständig zugestellt. Hierin liegt eine mangelhafte Eröffnung vor. Da der Beschwerdeführerin jedoch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur vollständigen Verfügung zu äussern, wurde dieser Mangel geheilt.
1.2     Die Beschwerdeführerin wendet aus formeller Sicht weiter ein, sie habe bereits im Vorbescheidverfahren Einwendungen zum unterstellten fehlenden Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Ebenfalls nicht auseinandergesetzt habe sich die Beschwerdegegnerin mit ihrer - aktenkundigen - Bedürftigkeit, welche bei Gesundheit zu einer höheren Tätigkeit im Erwerbsbereich führen müsste (Urk. 19 S. 4-5). Die Rückforderungsverfügung vom 18. November 2009 sei ebenfalls ungenügend begründet (Urk. 5/1 S. 6). Des Weiteren sei ihr rechtliches Gehör auch deshalb verletzt, weil die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zentrale Gründe für den Entzug der Rente nachschiebe (Urk. 19 S. 7).
         Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
         Aus der Verfügung vom 12. November 2009 geht hervor, welchen Sachverhalt die Beschwerdegegnerin als relevant erachtete und von welchen Überlegungen sie sich bei der Abweisung des Leistungsanspruchs leiten liess. So legt die Beschwerdegegnerin hinreichend dar, weshalb sie die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig qualifizierte. Weiter geht hervor, dass sie sich betreffend Arbeitsfähigkeit auf die neue Abklärung, also das Gutachten von Dr. B.___, stützt und betreffend Einschränkung im Aufgabenbereich auf die von ihr vorgenommene Haushaltsabklärung. Wie oben dargelegt, ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Argument der Beschwerdeführerin einzugehen. Da es sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem über die Beschwerde entscheidenden Gericht zudem ohne Weiteres möglich ist, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen, ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Dasselbe gilt für die Begründung der Rückforderungsverfügung vom 18. November 2009 (Urk. 5/2), ergibt sich doch daraus klar, aus welchem Grund die Rückforderung in der Höhe von Fr. 3'900.-- gestellt wird.
         Dass sich die Beschwerdegegnerin ausführlich vernehmen liess und zur Stützung ihrer Einschätzung eine Stellungnahme von Dr. B.___ einreichte (Schreiben vom 15. März 2010, Urk. 15/2), kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Da der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu den Behauptungen der Beschwerdegegnerin in der Replik vom 25. März 2010 (Urk. 14) und zum neu eingereichten Bericht von Dr. B.___ zu äussern, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
         Nach dem Gesagten sind die Verfügungen der Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen nicht zu beanstanden.

2.      
2.1     Aus materieller Sicht strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rente der Beschwerdeführerin per April 2007 aufgehoben und die für die Monate April bis Juni 2007 geleisteten Rentenzahlungen zurückgefordert hat.
2.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 12. und 18. November 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
2.4         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
         Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

3.
3.1     Dem Feststellungsblatt zur ursprünglichen Rentenzusprache (Urk. 16/11) lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf Berichte des Instituts D.___ vom 26. September 2003 (Urk. 16/7) und von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 18. August 2003 (Urk. 16/5) stützte, welche der Beschwerdeführerin je eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. Das D.___ hielt im Bericht vom 26. September 2003 als Diagnosen eine Bulimie (ICD-10 F50.2) und eine rezidivierende depressive Störung, momentan mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) fest. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Rentenzusprache davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre.
3.2    
3.2.1 Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. Z.___ mit Bericht vom 15. August 2007 fest, die Beschwerdeführerin sei seit Ende Januar 2007 aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig. Während der Schwangerschaft sei es zu einem Rückgang der Bulimie-Symptomatik gekommen. Die Beschwerdeführerin hätte grösste Ängste vor einem geschädigten Kind gehabt, eine vorzeitige Interrruptio sei verweigert worden. Es sei ein Wiedereinstig in ein 50%-Pensum ab Mitte September 2007 vorgesehen, eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht unrealistisch (Urk. 16/33/1-2). Auf Ergänzungsfrage der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2007, ob weiterhin eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___ bestehe, hielt Dr. Z.___ fest, nach kurzfristiger Besserung der Bulimie während der Schwangerschaft und postpartal sei der Gesundheitszustand jetzt auch aufgrund der problematischen psychosozialen Situation unverändert (Urk. 16/33/3). Am 16. November 2007 ergänzte er, aus rein medizinischen Gründen sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % arbeitsfähig. Der Arbeitgeber offeriere offenbar eine Anstellung im individuellen Rahmen, aktuell 30 %, dies in eigener Entscheidung der Beschwerdeführerin, weil sie die Betreuung des Kindes nicht in fremde Hände geben wolle (Urk. 16/36).
3.2.2 Dr. A.___ diagnostizierte zusammen mit Dr. phil. C.___, Fachpsychologin Psychotherapie FSP, mit Bericht vom 6. August 2008 (1) eine chronische Binge-purge-Anorexie, (2) eine depressive Entwicklung mit ausgeprägten Selbstzweifeln, Selbstunsicherheit und Vermeidung sozialer Kontakte, (3) eine Persönlichkeitsstörung (abhängige und emotional instabile Züge), (4) einen Status nach Kokainabusus und (5) chronische Rückenschmerzen bei Osteoporose (wahrscheinlich aufgrund der Essstörung). Die Beschwerdeführerin sei seit Ende des krankheitsbedingt verlängerten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs seit dem 1. Oktober 2007 wieder zu 30 % als Mitarbeiterin bei der Y.___ tätig. Als Mutter und Hausfrau sei sie dauernd am Rande der Überforderung, sie sei stark auf die Mitbetreuung und Unterstützung sowie Stabilisierung durch den Freund und die Mutter angewiesen. Es erscheine aus gesundheitlichen Gründen als nicht wahrscheinlich, dass eine höhere Arbeitstätigkeit als die jetzige 30%ige in absehbarer Zeit möglich sein werde. Es müsse längerfristig vielmehr davon ausgegangen werden, dass diese Restarbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik ebenfalls gefährdet sei (Urk. 16/45).
3.2.3 Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 3. April 2009 (Urk. 16/49) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, vor allem abhängige und emotional instabile Anteile, (ICD-10 F61.0) mit rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F 33.0) (anamnestisch auch bis zu schweren Episoden) und Bulimia nervosa und Status nach Anorexie (ICD-10 F50.2), anamnestisch deutlichere Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Kokainabusus (ICD-10 F14.1) (S. 11). Es bestehe in der angestammten und auch in einer Verweisungstätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (S. 13). Mit Ergänzungsbericht vom 15. März 2010 hielt Dr. B.___ fest, im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung (Urk. 15/2).

4.
4.1     Die Parteien sind sich uneins, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. Die von der Beschwerdegegnerin der Berechnung zugrunde gelegte Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig wäre (Urk. 2), wird von der Beschwerdeführerin bestritten (Urk. 1 S. 16-17). Sie wäre nach eigenen Angaben im Gesundheitsfall nämlich zu 100 % erwerbstätig (Urk. 16/42/1).
4.2     Gemäss Abklärungsbericht vom 12. November 2007 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der abklärenden Person an, solange ihr Lebenspartner ein regelmässiges Einkommen verdiene und die Lebensunterhaltskosten geteilt werden könnten, würde sie höchstens einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 16/37 S. 3). Mit ihrem Einwand gegen den Vorbescheid vom 26. November 2007 hielt die Beschwerdeführerin demgegenüber fest, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 16/42). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung gemachte Angabe, im Gesundheitsfall in einem 50%-Pensum zu arbeiten, scheint plausibel. So machte die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand - und auch mit der Beschwerdeschrift - im Wesentlichen geltend, sie wäre finanziell auf ein höheres Pensum angewiesen. Sie würde im Gesundheitsfall bei einem 50%-Pensum knapp Fr. 2'500.-- pro Monat verdienen. Zusammen mit dem Einkommen ihres Partners von Fr. 3'600.-- (Urk. 16/37) würde dies Einnahmen von Fr. 6'100.-- pro Monat ergeben. Die Beschwerdeführerin wäre daher nicht zwingend auf ein Vollzeitpensum angewiesen. Es gilt zudem zu beachten, dass im Jahr 2009 von den Müttern eines Kindes, welches 0-6 Jahre alt war, und welche in einer festen Partnerschaft waren, nur 37,8 % in einem Pensum von 50 % oder mehr arbeiteten (Statistik des Bundesamtes für Statistik über die Erwerbssituation von Müttern und Vätern nach Alter des jüngsten Kindes, 2009). Unter Würdigung dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab Geburt ihrer Tochter als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig qualifizierte. Eine Änderung der Qualifikation aufgrund der Geburt eines Kindes verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Familie nicht. Selbst wenn die neue Qualifizierung eine finanzielle Schlechterstellung bewirken würde, ist kein Grundrecht verletzt. Hat doch auch bei gesunden Personen im Normalfall die Geburt eines Kindes eine finanzielle Schlechterstellung zur Folge.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als zu 30 % arbeitsfähig. Sie stützte sich bei dieser Einschätzung im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 3. April 2009 (Feststellungsblatt, Urk. 16/51).
         Die Beschwerdeführerin war bei der Begutachtung durch Dr. B.___ (Urk. 16/49) allseits orientiert und bewusstseinsklar. Der Gang ins Sprechstundenzimmer war unauffällig, ebenso die Körperposition während der gesamten Untersuchungsdauer. Psychomotorisch zeigte die Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise für eine Verlangsamung oder eine Agitation, Mimik und Gestik zeigten ein unauffälliges Spiel. Der Blickkontakt mit Dr. B.___ war jederzeit adäquat und ordentlich vigilant. Die Beschwerdeführerin zeigte eine ausgezeichnete Kooperationsbereitschaft, sodass die Untersuchung gemäss Dr. B.___ stets in angenehmem und sympathischem Rahmen erfolgen konnte. Die Beschwerdeführerin schien nach Ansicht von Dr. B.___ keinerlei Informationen zurückhalten oder verbergen zu wollen, sie imponierte stets als transparent und offen. Sie wirkte auf Dr. B.___ nicht aggravierend oder begehrlich und sie war nie klagsam oder jammernd. Ihre Auffassungsgabe war unauffällig, ebenso die kognitiven und intellektuellen Ressourcen, sie konnte sämtliche Fragen kongruent und ausführlich beantworten. Als die Beschwerdeführerin über ihre psychischen Beschwerden sprach, wirkte sie auf Dr. B.___ auch authentisch leidend. Sprachmotorisch zeigte sie keinerlei Auffälligkeiten. Wenn die Beschwerdeführerin über andere Personen sprach, imponierte sie nach Ansicht von Dr. B.___ nie als polarisierend, entwertend oder projizierend. Sie verhielt sich während der gesamten Untersuchung stets freundlich und höflich. Gemäss Dr. B.___ war das formale Denken der Beschwerdeführerin mehrmals deutlich eingeengt um die psychischen Beschwerden. Ansonsten zeigte das formale Denken keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere lagen keine Gedankensperrungen vor, auch war das formale Denken nicht verlangsamt. Im inhaltlichen Denken ergaben sich keine Hinweise für wahnhafte, bizarre oder suizidale Ideen. Gemäss Dr. B.___ fehlten Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen aller Art vollständig. Die Grundstimmung der Beschwerdeführerin wirkte auf Dr. B.___ bedrückt, gelegentlich allenfalls leichtgradig depressiv, insgesamt nie wirklich euthym aber auch nie schwerergradig depressiv. Gelegentlich zeigte die Beschwerdeführerin eine gute affektive Schwingungsfähigkeit, stets liess sie einen guten Rapport zu. Gelegentlich zeigte sie etwas Trauriges, dann auch etwas eher Affektarmes, einen affektlabilen, depressiven Einbruch zeigte sie aber nie, auch konnte nie eine Affektinkontinenz oder eine Dysphorie beobachtet werden (Urk. S. 10).
         Dr. B.___ führte zur Diagnosestellung aus, in seiner Untersuchung habe die Beschwerdeführerin im objektiven Psychostatus im Grunde nur wenige auffällige Befunde gezeigt. Hier sei von besonderer Bedeutung, die innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin genügend zu würdigen. Aufgrund der Angaben in der Aktenlage sowie aufgrund der Anamnese bestehe ein deutlicher Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in ihrer psychischen Belastbarkeit seit vielen Jahren erheblich beeinträchtigt sei. Es gelinge ihr oftmals nicht, alltägliche Belastungen mit einer „gesunden Distanz“ wahrzunehmen. Alltägliches bleibe bei ihr haften, führe zu Stimmungseinbrüchen, zu einer Akzentuierung der bulimischen Symptome, immer wieder zu Insuffiziengefühlen und Versagenängsten, sodass sie sich unterdessen eine Alltagsstruktur zurecht gelegt habe, in welcher sie - allerdings in einem höchst labilen Gleichgewicht - noch einigermassen funktionieren könne. Es sei seines Erachtens wichtig zu betonen, dass der objektive Psychostatus nicht sehr „ertragsreich“ gewesen sei, da die depressive Störung der Beschwerdeführerin - wie es sehr typisch für solche Persönlichkeitsstörungen sei - sehr stark schwanken könne und es durchaus möglich sei, dass in einer Gutachtenssituation eine eher symptomärmere Befundslage erhoben werden könne. Gleichzeitig sei auch zu betonen, dass keinerlei Hinweise für ein aggravierendes oder begehrliches Verhalten der Beschwerdeführerin bestünden. Somit könne auch sehr gut auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt werden. Demgemäss liege bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, die hauptverantwortlich für die ganz erheblich reduzierte Belastbarkeit sei. Die Essstörung sowie die rezidivierende depressive Störung, aber auch der frühere Kokainabusus seien als sekundäre Folgen dieser primären Persönlichkeitsstörung einzuordnen. Die Beschwerdeführerin scheint gemäss Dr. B.___ sämtliche Ressourcen einzusetzen, um die 30%ige Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Man kann nach Ansicht von Dr. B.___ daher davon ausgehen, dass jede Mehrbelastung, das heisst Steigerung des Arbeitspensums, bei der Beschwerdeführerin zu einer Destabilisierung des äusserst labilen Gleichgewichts führen würde (S. 12). Es ist daher nachvollziehbar, dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in anderen Tätigkeiten lediglich noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestierte.
         Da Dr. B.___ das Gutachten in Kenntnis und unter Berücksichtigung der medizinischen Akten verfasste und er sämtliche gestellten Fragen schlüssig beantwortet, bildet sein Gutachten eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Die Einschätzung von Dr. B.___ stimmt zudem mit der Einschätzung von Dr. A.___ und Dr. phil. C.___ überein, welche der Beschwerdeführerin ebenfalls eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit attestierten (Erw. 3.2.2).
5.2     Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin zuletzt im Gegensatz zu Dr. B.___, Dr. A.___ und Dr. phil. C.___ eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit (Erw. 3.2.1). Hierbei gilt es zu beachten, dass Dr. Z.___ im Gegensatz zu Dr. B.___ und Dr. A.___ nicht Facharzt für Psychiatrie ist. Seine Beurteilung vermag daher die übereinstimmende Einschätzung von Dr. B.___ und Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen.
5.3         Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. A.___ von einer 30%ige Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___ auszugehen.

6.
6.1     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit gleich wie in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 30 % arbeitsfähig ist, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin würde - wie oben dargelegt - ohne Gesundheitsschaden in einem 50%-Pensum arbeiten. Aufgrund des Gesundheitsschadens kann sie jedoch nur noch in einem 30%-Pensum arbeiten. Die Erwerbseinbusse in der Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___ beläuft sich somit auf 20 % (50 % - 30 %). Bei einer Erwerbseinbusse von 20 % und einem Valideneinkommen von 50 % resultiert für den Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 40 % (20 % : 50 %).
6.2     Zu prüfen bleibt, wie die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts eingeschränkt ist. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin am 7. November 2007 eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durch (Urk. 16/37). Die Beschwerdegegnerin konnte dabei keine Einschränkung in der Tätigkeit im Aufgabenbereich feststellen. Der von der Beschwerdegegnerin verfasste Bericht setzt sich eingehend mit den einzelnen Haushaltsbereichen sowie deren prozentualen Gewichtung auseinander und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haushalt wohnenden Familienmitglieder. Der Bericht erweist sich als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht. Es kann daher auf ihn abgestellt werden kann. Die Einschätzung des Haushaltsberichts stimmt zudem mit der Einschätzung von Dr. B.___ überein, welcher im Bericht vom 15. März 2010 in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass nach seiner Einschätzung ebenfalls keine Einschränkung im Aufgabenbereich bestehe, da bei dieser Tätigkeit diejenigen Funktionseinbussen der Beschwerdeführerin, die durch ihre Persönlichkeitsstörung bedingt seien, deutlich weniger zum Tragen kämen als bei einer Erwerbstätigkeit (Urk. 15/2).
6.3     Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 20 % (0.5 x 40 %) und der Einschränkung des Anteils als Hausfrau von 0 % (0.5 x 0 %), was einen Invaliditätsgrad von 20 % (20 % + 0 %) ergibt. Da bei der Beschwerdeführerin somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch verneinte.
6.4     Ein Rentenbezüger, dem Leistungen zukommen, hat jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsort, der persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). Die Aufhebung der Renten erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, der Beschwerdegegnerin die Geburt ihrer Tochter im April 2007 unverzüglich mitzuteilen. Da sich die Geburt der Tochter auf ihren Erwerbsstatus ausgewirkt hat, liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die Rente der Beschwerdeführerin ist daher rückwirkend aufzuheben. Da die Tochter der Beschwerdeführerin im April 2007 geboren ist, ist die Rente allerdings nicht per April 2010, sondern erst per Mai 2007 aufzuheben (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerdeführerin ist demzufolge zur Rückerstattung der ab Mai 2007 bezogenen Leistungen zu verpflichten.
6.5     Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, dass die Rente der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2007 und nicht bereits per April 2007 aufzuheben und demzufolge die Beschwerdeführerin lediglich zur Rückerstattung der ab 1. Mai 2007 bezogenen Rentenleistungen zu verpflichten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.
7.1         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin äusserst marginal obsiegt, sind ihr die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 29. März 2010, E. 11).
7.2     Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 31. März 2010 (Urk. 17) Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina machte mit seiner Honorarnote vom 17. Mai 2011 einen Aufwand von 27 Stunden und Barauslagen von 184.-- geltend (Urk. 25). Dieser Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht dem Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falls nicht angemessen. So ist insbesondere der Aufwand von 14,2 Stunden für die beiden Beschwerdeschriften unverhältnismässig, war doch in beiden Beschwerden im Wesentlichen zu den gleichen Fragen Stellung zu nehmen. Da nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht nur der notwendige Aufwand entschädigt wird, ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens und unter Berücksichtigung, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, die Entschädigung auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente per 30. April 2007 endete, und es wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. November 2009 insoweit aufgehoben, als damit die Rentenleistungen für den Monat April 2007 zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, Zürich, wird mit Fr. 4’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).