Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00006
IV.2010.00006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner


Urteil vom 17. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1966 geborene X.___ ist gelernter Spengler. Infolge Rücken- und Kniebeschwerden liess er sich 1995 bis 1998 im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung zum Innendekorateur umschulen (Urk. 10/18, Urk. 10/20). Am 16. April 2007 meldete sich der weiterhin als Bauspengler tätige Versicherte unter Hinweis auf Rücken-, Ellbogen- und Handgelenksschmerzen erneut zwecks beruflicher Eingliederungsmassnahmen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 10/23). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wegen fehlenden Gesundheitsschadens ab (Urk. 10/36).
         Am 21. September 2008 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, diesmal unter Hinweis auf seit Juni 2008 bestehende Schlafstörungen und ein Restless legs-Syndrom (nachfolgend RLS; Urk. 10/45). Mit Mitteilung vom 28. April 2009 legte die IV-Stelle ihm die Schadenminderungspflicht auf, wonach er sich in der Klinik Y.___ der empfohlenen operativen Behandlung der Nasenobstruktion zu unterziehen habe (Urk. 10/61, Urk. 10/64). Mit am gleichen Tag erfolgter Verfügung vom 5. August 2009, sprach ihm die IV-Stelle eine halbe Rente ab 1. September 2007 zu (Urk. 10/79). Am 29. April 2009 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise Kostengutsprache für Berufsberatung (Urk. 10/65). Nachdem Dr. med. Z.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), mit Bericht vom 10. September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit aus ORL-Sicht verneint hatte (Urk. 10/81), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2009 nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens die ausgerichtete Rente auf den 31. Dezember 2009 auf (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob X.___ am 4. Januar 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2010 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.5     Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
2.
2.1         Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Einstellung der laufenden halben Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat.
2.2     Bei der Rentenzusprechung (Verfügung vom 5. August 2009) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachzugehen (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 10/67).
         Diese Feststellung beruhte auf den Ausführungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie leitender Arzt der Y.___, wonach der Schlaf des Beschwerdeführers trotz Besserung der RLS-Symptomatik wegen unzureichender Therapieakzeptanz bei Nasenatmungsbehinderung noch nicht erholsam sei (Bericht vom 23. März 2009, Urk. 10/61). Deswegen sei bei 100%iger Anwesenheit nur eine 50%ige Leistung möglich. Der Beschwerdeführer wende regelmässig die nCPAP-Therapie (nCPAP = nasal continuous positive airway pressure) an und schlafe damit ein, nehme jedoch im Verlaufe der Nacht die Maske im Schlaf weg und sei morgens nicht gut erholt. Es bestehe eine Behinderung der Nasenatmung, die operativ behandelt werden sollte. Bis dahin könne die Schlafqualität nicht gebessert werden. Das RLS sei mit Neupro-Pflaster dagegen gut behandelt. Die Symptomatik könne aber zeitlich fluktuieren. Als zukünftige Therapien empfahl Dr. A.___ Medikation, Psychotherapie und laufende Konsultationen im Y.___ zur Kontrolle des Schlafverhaltens mit Zielorientierung eines verbesserten Schlafes durch Therapieoptimierung. Von einer Verbesserung der Therapieakzeptanz erwartete er einen besseren Schlaf und in der Folge eine Steigerung der seit zwei bis drei Jahren reduzierten Arbeitsfähigkeit auf 100 % (Urk. 10/61).
2.3     In der rentenaufhebenden Verfügung vom 23. November 2009 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass ab Dezember 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestehe, womit der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen realisieren könne (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich im Gegensatz verschlechtert. So sei er vom 9. bis zum 29. August 2009 in der Y.___ erneut stationär abgeklärt worden. Weiter hätten die Sorgen um seine Arbeitslosigkeit die Restless legs-Symptomatik verstärkt, weshalb er eine Psychotherapie aufgenommen habe (Urk. 1).
        
3.
3.1     Im Bericht vom 10. September 2009 führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Konsiliardienstes der Ärzte der Praxisgemeinschaft B.___ für die Y.___ am 6. August 2008 erstmals behandelt worden. Anlässlich der Kontrolle vom 10. September 2009 habe er als Befund ein mittelständiges Septum, offene Nasenklappen, normal grosse untere Nasenmuscheln sowie eine eher trockene Schleimhaut erhoben. Weiter gab der ORL-Facharzt an, wegen hyperplastischen (chronisch-geschwollener) Nasenmuscheln sei im November 2008 eine Kaustik der unteren Nasenmuscheln durchgeführt worden. Die Nasenatmung habe sich dadurch etwas gebessert. Die aktuell angepasste CPAP-Maske werde nun toleriert. Der Beschwerdeführer sei durch die Nasenatmungsbehinderung nur wenig beeinträchtigt. Die operativen Massnahmen seien ausgeschöpft. Von einer erneuten endonasalen Schleimhautreduktion sei wegen der Gefahr einer Rhinitis sicca dringend abzuraten. Damit sei kein weiterer Naseneingriff geplant. Aus ORL-Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/81).
3.2     Den Ausführungen von Dr. Z.___ kann eine bedeutende Besserung der Schlafqualität entnommen werden. Diese ist auf die im November 2008 durchgeführte Muschelkaustik und der seither gebesserten Nasenatmung zurückzuführen sowie auf die Steigerung der Schlafqualität durch die bessere Akzeptanz der nCPAP-Therapie durch Anpassung der CPAP-Maske. Die wieder erreichte 100%ige Arbeitsfähigkeit aus ORL-Sicht und die fehlende Indikation für weitere medizinischen Massnahmen lassen darauf schliessen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Behandlung in der Y.___ im August 2009 (Urk. 1) nicht wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erfolgte, sondern vielmehr zwecks Optimierung der bis dahin noch unbefriedigenden nCPAP-Therapie. Mit diesem Ziel vor Augen empfahl Dr. A.___ im März 2009 denn auch die Weiterführung der Konsultationen in der Y.___ (Urk. 10/61).
3.3     Weiter weist im vorliegenden Fall auch die vom Beschwerdeführer angegebene Aufnahme einer psychologischen Behandlung (Urk. 1) nicht auf eine Verschlechterung seines (psychischen) Gesundheitszustandes hin. Denn bereits im Bericht vom 12. August 2008 an den Krankentaggeldversicherer empfahl Dr. A.___ die Durchführung einer Psychotherapie. Dies begründete er damit, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein psychisches und soziales Rückzugsverhalten aufweise. Weiter bestehe ein regelmässiger Haschischgebrauch und Nikotinkonsum. Da die Anwendung dieser Substanzen zum Ausgleich der körperlichen Unruhe nicht mehr notwendig sei (Einführung des Neupro-Pflaster und der nCPAP-Therapie während der stationären Behandlung in der Y.___ vom 27. Juli bis zum 9. August 2008), sollte der psychische Hintergrund des Gebrauchs behandelt werden (Urk. 10/51 S. 22). Die Empfehlung zur Aufnahme einer Psychotherapie wiederholte Dr. A.___ auch im Bericht vom 23. März 2009 (Urk. 10/61 S. 3).
         Aufgrund von Dr. A.___s Hinweis auf die Möglichkeit von zeitlichen Fluktuationen der RLS-Symptomatik (Urk. 10/61 S. 6), kann schliesslich die vom Beschwerdeführer angegebene Verschlimmerung des RLS bei psychischer Belastung als eine lediglich vorübergehende Verstärkung der nächtlichen Beschwerden bei ansonsten gut eingestellter Medikation gesehen werden. Eine relevante und dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist somit ausgeschlossen.
3.4     Bei dieser Sachlage ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. November 2009 zu Recht von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes aus. Der Zeitpunkt der Besserung (100 %ige Arbeitsfähigkeit) ist indessen unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. Z.___ auf den 10. September 2009 festzulegen (Datum des Berichts, Urk. 10/81).

4.         Gestützt auf die richtige Annahme der Verwaltung, wonach dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit zumutbar ist, er aufgrund beruflicher Eingliederungsmassnahmen erfolgreich zum Innendekorateur umgeschult wurde und er ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen kann (Vgl. Einkommensvergleich, Verfügung vom 23. November 2009, Urk. 2), erübrigt sich eine nähere Prüfung des Einkommensvergleichs. Mithin erfolgte die Rentenaufhebung mit Verfügung vom 23. November 2009 auf den 31. Dezember 2009 zu Recht (Art. 88a Abs. 1 IVV).

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Swiss Life, Leistungsdienst, Postfach, 8022 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).