Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 22. Juni 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1956 und Mutter zweier inzwischen erwachsener Kinder, war bis im Jahre 2004 als Hilfsarbeiterin, zuletzt als Aushilfe in einer Druckerei, erwerbstätig. Mit Gesuch vom 14. März 2006 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene somatische Erkrankungen sowie eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt sowie namentlich eine Begutachtung durch die MEDAS B.___ veranlasst hatte (Urk. 11/43), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2008 mit Wirkung ab 1. Februar 2007 gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/59).
Ende November 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 11/62). Zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse holte sie bei den behandelnden Ärzten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Hausarzt) sowie Med. pract. D.___, Praktische Ärztin FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), medizinische Berichte ein (Urk. 11/65, Urk. 11/68). Alsdann veranlasste sie eine Untersuchung der Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, welche am 8. Juli 2009 stattfand (Urk. 11/72-73). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. September 2009 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/77). Nachdem die behandelnden Ärzte im Namen der Versicherten mit Schreiben vom 11. September 2009 (Dr. C.___; Urk. 11/79) beziehungsweise vom 29. September 2009 (Med. pract. D.___; Urk. 11/81) Einwände gegen den Vorbescheid vorgebracht hatten, verfügte die IV-Stelle am 17. November 2009 im angekündigten Sinne (Urk. 11/84 = Urk. 2).
2. Dagegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, hierorts mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.). In prozessualer Hinsicht liess sie zudem die unentgeltliche Prozessführung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Christe beantragen (3.).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2010 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Versicherten am 2. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festzustellen sei. Aufgrund der Berichtslage sowie der Untersuchung beim RAD sei wieder eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % für leichte bis mittelschwere Arbeit ausgewiesen, weshalb keine Invalidität mehr bestehe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber zur Hauptsache geltend machen, dass nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Vielmehr handle es sich bei der Beurteilung des RAD - namentlich von dessen Psychiater - um eine unterschiedliche Beurteilung des grundsätzlich gleichgebliebenen Sachverhalts, was revisionsrechtlich nicht von Belang sei (Urk. 1).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 17. November 2009 eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich in medizinischer Hinsicht - eingetreten ist, so dass kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht. Dabei sind als Vergleichsbasis die Verhältnisse beizuziehen, wie sie der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. November 2008 zugrunde lagen.
3.2 Die Verfügung vom 5. November 2008 stützte sich im medizinischer Hinsicht auf das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten der MEDAS B.___ vom 10. März 2008, wo die Versicherte polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch und pulmonologisch) untersucht worden war. Darin hatten die verantwortlichen Fachärzte folgende Diagnosen erhoben (Urk. 11/43 S. 24):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.5),
- undifferenzierte Somatisierungsstörung (F.45.2),
- Rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (F33.4),
- Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus, mit geringer Ventilationsstörung (J41.0).
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ("vorbefundlich"; Urk. 11/43 S. 24):
- Diabetes mellitus Typ 2 (E 11),
- arterielle Hypertonie, medikamentös kompensiert (I 10),
- Caroli-Syndrom mit Status nach Cholecystektomie, Hepatekotomie, Entero-Enterostomie, Hetpatico-Jejunostomie 1982-86 Q44.5,
- Dauerkoagulation nach rezidivierenden Lungenembolien 1991-93 (Z92.1),
- Nephrolitiasis mit oberem Harnwegsinekt 2006, (N20.0),
- Migräne (G 43.0)
Aufgrund der im Gutachten umschriebenen Untersuchungsergebnisse waren die Gutachter zum Schluss gelangt, dass die somatischen Befunde zwar qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatten, die wesentlichen quantitativen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hingegen von den psychiatrischen Erkrankungen ausgingen. Die chronischen Schmerzzustände in zahlreichen Organsystemen sowie die chronische Bronchitis mit obstruktiver Ventilationsstörung wirkten sich insoweit aus, als sie vor allem den Schweregrad von körperlichen Aktivitäten, welche die Versicherte bewältigen könne, beeinträchtigten; es kämen nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne inhalative Belastungen, ohne Rückenbelastung und ohne Zwangshaltungen in Frage; zusätzlich sei eine Dekonditionierung und Belastungsintoleranz im Rahmen der psychischen Störungen zu berücksichtigen (Urk. 11/43 S. 31). Demgegenüber schränkten die psychiatrischen Erkrankungen die Arbeitsfähigkeit für jede Art der Tätigkeit in quantitativer Hinsicht auf 30 % ein. Die depressive Störung sei - obwohl aktuell remittiert - weiter zu berücksichtigen. So handle es sich um eine chronische, rezidivierende Erkrankung, die unter Belastung rasch dekompensieren würde, wobei die jetzige Remission erst seit kurzer Zeit bestehe. Deshalb sei noch von einem fragilen Zustand auszugehen. Trotz der relativen Beschwerdefreiheit bezüglich der depressiven Komorbidität sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aktuell weiterhin mindestens um 70 % eingeschränkt. Erst der weitere Verlauf werde zeigen, ob und ab wann der Versicherten eine zunehmende berufliche Tätigkeit zugemutet werden könne. Prognostisch sei davon auszugehen, dass es einer weiteren Beruhigungsphase und Stabilisierung des gegenwärtigen Zustandes von zwei Jahren bedürfe, bevor eine (schrittweise) Reintegration in das Arbeitsleben aufgenommen werden könne. Damit der Versicherten wieder eine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne, sei eine weitere Phase der Aufrechterhaltung der Remission unter Fortführung von Psychotherapie und Psychopharmakotherapie erforderlich (Urk. 11/43 S 22-23 und 29 ff).
3.3 Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle folgende medizinische Unterlagen ein:
3.3.1 Dr. C.___, behandelnder Hausarzt der Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2008 ein Caroli-Syndrom, einen Zustand nach Teil-Hepatektomie und Hepatitis, einen Zustand nach dreimaligen Lungenembolien 1988 und seither AK mit Marcoumar, COPD mit rezidivierenden Sinusitiden und Pneumonien seit 1990, eine chronische Depression seit 2005 und somatoforme Schmerzstörungen sowie rezidivierende Gastroenteritiden; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Hypertonie, Diabetes Mellitus Typ 2, rezidivierende Mikrohämaturien unter AK sowie einen Nikotinabusus. Dr. C.___ gab im Wesentlichen an, die Versicherte sei aktuell wegen Husten und Bronchitis in Behandlung (Prednison und Inhalationstherapie). Bezüglich COPD, Diabetes, Hypertonie, Herzinsuffizienz werde sie medikamentös therapiert. Bezüglich Depression sei die Versicherte bei Dr. D.___ in Behandlung, die Depression sei aktuell kompensiert. Eine weitere Krankheitsprogression sei absehbar. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 11/65).
3.3.2 D.___, seit März 2006 behandelnde Psychotherapeutin der Versicherten, stellte in ihrem Bericht an die IV- Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach dreifachen Operationen zwischen 1977 und 1983, wovon die erste notfallmässig war wegen Caroli-Syndrom, Status nach diversen Operationen mit klar erscheinender somatischer Indikation, bis 2006 frequente Notfallkonsultationen, da keine Einsicht in die Symptomatik und Krankheitsbehandlung, Entwicklung depressiver Symptomatik mit Rat- und Hoffnungslosigkeit, Dysphorie. Zur aktuellen Symptomatik führte sie aus, es bestehe eine langjährige gegenseitige Abhängigkeit mit der jetzt 21-jährigen Tochter, welche sich - auch ambivalent - von der Mutter lösen wolle; ebenso bestünden Unsicherheiten, Somatisierung, Dysphorie, latente Medikalisierung. Gemäss subjektiven Angaben der Versicherten bestünden wechselnde Unsicherheiten, Ambivalenzen über fragliche Konsultationen oder doch notwendige Abklärungen, die Stimmung sei auch Umstände-bedingt, ohne grosse Einsicht. Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten nicht mehr zumutbar; die Wiedereingliederung erscheine als ausgeschlossen, vorerst sei eine grössere Beteiligung am Führen des eigenen Haushaltes anzustreben (Urk. 11/68).
3.3.3 Am 8. Juli 2009 wurde die Versicherte durch den RAD internistisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 11/73-74).
Med. pract. E.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, stellte die Diagnose einer chronischen Bronchitis bei fortgesetztem Nikotinabusus sowie als Nebendiagnose einen Diabetes Mellitus; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete sie eine chronische Sinusitis, ein Caroli-Syndrom und eine rezidivierende Mikrohämaturie unter Antikoagulation bei Status nach mehrmaliger Lungenembolie. Sie gab im Wesentlichen an, im Rahmen der internistischen Untersuchung seien keine objektiven Funktionseinschränkungen zu eruieren gewesen, welche die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit beeinträchtigen würden. Aus internistischer Sicht bestehe daher eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Staubbelastung und ohne Arbeiten in Kälte (Urk. 11/73).
Prof. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erhob aufgrund seiner Untersuchung der Versicherten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er führte im Wesentlichen aus, gemäss Angaben der Versicherten leide diese an keinen speziellen aktuellen Beschwerden, sondern seit Jahren unter den gleichen Schmerzen. Namentlich berichte die Versicherte, nie mehr freudvolle Erlebnisse zu haben, seit 30 Jahren traurig, niedergeschlagen, deprimiert, müde, energielos und subjektiv fühlend verlangsamt zu sein; häufig könne sie wegen innerer Erregung nicht stillsitzen; allerdings habe sie auch angeführt, Spass und Freude mit den Kindern zu haben. Zwar berichte die Versicherte über Angstanfälle vor allem in der Nacht, doch liessen sich die vegetativen Symptome - mit Ausnahme eines konkreten Vorfalles im Jahr 2001 - auch mit wiederholtem Nachfragen nicht klar identifizieren. Es bestehe keine Suizidalität, kein Hinweis auf manische Episoden, Agoraphobie, soziale Phobie, Zwangsstörungen, psychotische Störungen oder Alkoholmissbrauch.
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt Prof. med. F.___ schlussfolgernd fest, in der MEDAS-Untersuchung vom Oktober 2007 sei zusätzlich zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein Status nach wiederkehrenden mittelschweren depressiven Episoden bei unauffälligem Psychostatus diagnostiziert und die Versicherte als zu 30 % leistungsfähig deklariert worden; dabei habe der Gutachter eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren empfohlen. Bei der heutigen Untersuchung könne die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bestätigt werden. Hinweise auf depressive Symptome fänden sich nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte daher für leichte bis mittelschwere Arbeiten 100 % arbeitsfähig, diese Beurteilung gelte, soweit dies retrospektiv beurteilbar sei, seit dem 11. Juli 2008 (Urk. 11/74).
3.3.4 Im Rahmen des gegen den Vorbescheid erhobenen Einwandes führte Dr. C.___ am 11. September 2009 aus, die Versicherte sei seit dem Jahr 2006 wegen ihrer multiplen somatischen und psychischen Krankheiten nie arbeitsfähig gewesen; aufgrund einer am 11. August 2009 erfolgten Halluxoperation sei sie auch bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/79).
3.3.5 In ihrem Schreiben vom 29. September 2009 an die IV-Stelle führte Med. pract. D.___ aus, sie habe in ihrem Bericht tatsächlich die nach wie vor vorhandene Depression zu erwähnen vergessen. Deren Symptome seien zur Zeit recht schwankend, zusammenfassend immer wieder im mittleren Grad. Die Versicherte sei nach wie vor wegen psychiatrischer Krankheiten - nebst Depression, Schlafstörungen und Angst (als Folge der sehr belastenden somatischen Anamnese) - nicht arbeitsfähig, auch nicht für leichte Arbeiten. Eine Hypochondrie sei nicht zutreffend. Es sei eine Besserung eingetreten, auch als Folge von Psychotherapie auf verschiedenen Ebenen und Betreuung durch den Hausarzt. Dies äussere sich unter anderem in den sich weiter vermindernden notfallmässigen Selbstzuweisungen und reduzierenden Besitzansprüchen an die Tochter. Med. pract. D.___ ergänzte ihre Diagnosen wie folgt: Anhaltende depressive Störung mittleren Grades (ICD-10: F34.8), Ein- und Durchschlafstörungen mit Träumen bedrohenden Inhaltes (ICD-10:51.8), generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1; vgl. Urk. 11/83).
4.
4.1 In somatischer Hinsicht wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 7) , dass die Verwaltung - gestützt auf die internistische Abklärung des RAD - von einer im Vergleich zum Gutachten der MEDAS B.___ im Wesentlichen unveränderten medizinischen Situation, und damit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (ohne Staubbelastung und ohne Arbeiten in Kälte) ausgegangen ist. Diese Einschätzung erscheint nach Lage der Akten denn auch als nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden. Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der von Dr. C.___ im Einwand vom 11. September 2009 erwähnten Halluxoperation vom August 2009, enthalten doch weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die übrigen Akten Hinweise darauf, dass für die als zumutbar erachteten Tätigkeiten postoperativ eine über den hier massgebenden Beurteilungszeitraum (November 2009) hinausgehende relevante Arbeitsunfähigkeit resultieren würde.
4.2 Uneins sind sich die Parteien denn auch vor allem darin, ob in psychiatrischer Hinsicht eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.
Zwar kann der Beschwerdeführerin insoweit gefolgt werden, als sie anlässlich der psychiatrischen Abklärungen im Jahr 2007 wie nun auch beim RAD im Wesentlichen die nämlichen subjektiven Angaben (so zu ihren Beschwerden und ihrem Tagesablauf) machte (vgl. Urk. 11/43 S. 10 ff. und Urk. 11/74 S. 2), wobei auch die untersuchenden Fachärzte im Wesentlichen dieselben objektiven Befunde erhoben (vgl. Urk. 11/43 S. 13- 21 und Urk. 11/74 S. 3). Ebenso gingen die verantwortlichen psychiatrischen Fachärzte sowohl im Jahr 2007 wie auch im Jahr 2009 übereinstimmend vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung aus (Urk. 11/43 S. 22 und Urk. 11/74 S. 4). Weiter trifft es zu (vgl. Urk. 1 S. 9), dass die Festellung des psychiatrischen Untersuchers des RAD, wonach keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik vorhanden seien (Urk. 11/74 S. 3 f), nicht von derjenigen des MEDAS-Gutachters abweicht, vermochte doch bereits der im Rahmen der Rentenzusprache verantwortlich zeichnende Psychiater Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich der Untersuchung der Versicherten im Oktober 2007 keine klinisch symptomatische Depression mehr zu eruieren (vgl. Urk. 11/43 S. 7f und 22 f.). Zu beachten ist jedoch, dass Dr. G.___ die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit trotz der relativen Beschwerdefreiheit bezüglich der depressiven Komorbidität ausschliesslich damit begründete, dass er die Remission noch als fragil einschätze und im Falle der (sofortigen) Wiederaufnahme einer erwerblichen Tätigkeit mit dem Wiederaufleben der depressiven Symptome zu rechnen sei (vgl. Urk. 11/43 S. 22). Er erachtete daher eine weitere "Beruhigungsphase" von rund zwei Jahren unter Fortführung der bisherigen psychotherapeutischen und pharmakologischen Behandlung als indiziert, wobei mit einer Stabilisierung der Remission gerechnet werden könne (vgl. Urk. 11/43 S. 23).
Mit Blick darauf, dass die Versicherte die psychotherapeutische und psychopharmakologische Therapie bei Med. pract. D.___ offenbar konsequent weitergeführt (vgl. 11/68 S. 6) und die psychiatrische Untersuchung durch den RAD im Juli 2009 - mithin nach rund zwei Jahren - weiterhin keine depressive Symptomatik mehr ergeben hat, ist jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Remission der depressiven Symptomatik - wie von Dr. G.___ prognostiziert - stabilisiert hat. Damit liegt aber der - auch im Lichte der erhobenen Befunde nachvollziehbaren - Einschätzung des RAD, wonach aus psychiatrischer Sicht nun eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, keine bloss unterschiedliche Beurteilung eines wesentlich gleich gebliebenen Sachverhalts zugrunde. Vielmehr stellt die nach der rund zweijährigen "Beruhigungsphase" eingetretene und nach Dr. G.___ für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit vorausgesetzte Stabilisierung der Remission eine Veränderung in den tatsächlichen (medizinischen) Verhältnissen im Sinne einer Verbesserung dar.
Dies gilt umso mehr, als die Akten entgegen den weiter nicht belegten anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 10) - keine Hinweise auf zwischenzeitlich wiederkehrende depressive Episoden enthalten. So machte die Versicherte anlässlich der Untersuchung durch den Psychiater des RAD keine zeitweiligen Verschlechterungen geltend und auch der Hausarzt hielt fest, die Depression sei kompensiert (Urk. 11/65 S. 3). Soweit die behandelnde Psychotherapeutin in ihrem Schreiben vom 29. September 2009 erst nachträglich (nachdem ihr seitens der IV-Stelle mitgeteilt worden war, dass die Rente gestützt auf ihre Angaben eingestellt worden sei; vgl. Urk.11/83 S. 1) ergänzend die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung mittleren Grades stellt und dazu bemerkt, sie habe die nach wie vor vorhandene Depression in ihrem früheren Bericht "tatsächlich vergessen" (Urk. 11/83 S. 1), erscheint dies nicht überzeugend, zumal sie in ihrem ersten Bericht affektive Störungen durchaus berücksichtigte, indes lediglich von einer Dysphorie (Störung der Affektivität mit misslauniger, gereizter Verstimmung; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 404) sprach. In diesem Zusammenhang ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Anzumerken ist zudem, dass med. pract. D.___ im nämlichen Schreiben vom 29. September 2009 gleichzeitig von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht. Wenn sie in diesem Zusammenhang festhält, die Besserung äussere sich unter anderem in den sich weiter vermindernden notfallmässigen Selbstzuweisungen und reduzierenden Besitzansprüchen an die Tochter, erscheinen diese Angaben plausibel und nachvollziehbar (Urk. 11/83 S. 2).
Schliesslich wäre, selbst wenn von einem gleichbleibenden (da schon zur Zeit der Rentenzusprache bezüglich der Depression klinisch nicht symptomatischen) Gesundheitszustand auszugehen wäre, wie dies die Beschwerdeführerin tut, die nunmehr vollständige Remission bezüglich der depressiven Komorbidität unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten gleichwohl von Belang. So fällt eine Revision auch bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Gesundheitszustand in Betracht, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen erheblich verändert haben (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30/31 ATSG, S. 374 Rz. unter Hinweis auf BGE 105 V 20 mit Hinweisen). Davon wäre vorliegend auszugehen, zumal es auch der Prognose von Dr. G.___ entspricht, dass mit der Stabilisierung der Remission die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit verbunden ist.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Einschätzung des RAD im Lichte der erhobenen Befunde überzeugt. Alsdann stellt sie keine bloss unterschiedliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts dar, ist doch in Würdigung der gesamten Aktenlage von einer im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache nunmehr eingetretenen Stabilisierung der Remission der psychiatrischen Problematik und damit von einer verbesserten medizinischen Situation auszugehen, welche nunmehr - anders als zum Zeitpunkt der Rentenzusprache - die Wiederaufnahme einer erwerblichen Tätigkeit erlaubt. Mithin ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den RAD im Juli 2009 auszugehen und damit, dass die Versicherte in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Der von der Verwaltung vorgenommene Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und erweist sich nach Lage der Akten auch als korrekt.
Namentlich ist aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 11/15) ersichtlich, dass die Versicherte als Hilfsarbeiterin schwankende Einkommen erzielte, weshalb die Verwaltung zu Recht nicht auf das (nicht repräsentative), zuletzt erzielte Einkommen abgestellt hat. Da die Versicherte sodann seit dem Jahr 2004 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1), rechtfertigt es sich, entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, nicht nur das Validen- sondern auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln, wobei - da vorliegend sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit auf Hilfsarbeitertätigkeiten abzustellen ist - ein Prozentvergleich vorgenommen werden kann (in Form einer Gegenüberstellung von Prozentzahlen; vgl. BGE 114 V 310 Erw. 3a, insbesondere mit Hinweis auf BGE 104 V 135 Erw. 2b). Ausgehend davon, dass die Versicherte in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, ist keine Invalidität ausgewiesen. Selbst wenn man aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann, noch einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vornehmen wollte (vgl. BGE 126 V 75, BGE 134 V 322), wäre dieser jedenfalls nicht höher als auf 10 % zu bemessen, was noch immer zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führte.
5.2 Damit hat die IV- Stelle die Einstellung der Rente zur Recht (auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats; vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) verfügt, was zusammenfassend zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 In Bewilligung des Gesuchs ist der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Ausgangsgemäss ist dieser mit Fr. 1'970.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Dezember 2009 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'970.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).