Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 22. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1947, ist gelernter Bauspengler (Urk. 8/3/3) und in diesem Beruf als Selbständigerwerbender tätig (Urk. 8/47). Er arbeitete daneben teilzeitlich als Blitzschutzaufseher, bis Y.___ dieses Arbeitsverhältnis infolge Berufsinvalidität per 31. Dezember 2007 auflöste (Urk. 8/3/4). Wegen der Folgen einer im Jahre 1983 erlittenen Malleolarfraktur links mit Morbus Sudek und der am 14. Mai 1988 zugezogenen Tibiaimpessionsfaktur links (mit Morbus Sudek) (Urk. 8/6/3) bezog er seit dem 1. November 1990 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 8/12-13). Des Weiteren richtete ihm auch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) seit dem 1. November 1985 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % sowie ab dem 1. Januar 1992 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % aus (Urk. 8/56). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte im Jahre 1994 eine Rentenrevision durch mit dem Ergebnis, dass der Invaliditätsgrad von X.___ keine rentenbeeinflussende Änderung erfahren hatte (Urk. 8/24). Eine weitere Rentenrevision erfolgte im Jahre 1997, wobei die Leistungen an X.___ nicht geändert wurden (Urk. 8/28-29).
1.2 X.___ stürzte am 20. Dezember 2000 vor seiner Bauspenglereiwerkstatt und zog sich dabei eine kleine Intervallläsion der rechten Schulter mit einer Partialruptur der Supraspinatussehne zu (Urk. 8/33/42-44, Urk. 8/33/48-50). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 gewährte die SUVA X.___ ab dem 1. Juli 2001 wegen der verschiedenen Gesundheitsschädigungen eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/30/9, Urk. 8/33/3). Bei einer weiteren revisionsweisen Überprüfung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle im Jahre 2002 machte der Versicherte wegen der Schädigung der rechten Schulter eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/30/1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und teilte X.___ am 19. August 2002 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Urk. 8/41). X.___ wandte sich daraufhin mit Eingabe vom 31. August 2002 an die IV-Stelle und verlangte sinngemäss eine Überprüfung seines Validen- und Invalideneinkommens (Urk. 8/44). Die IV-Stelle tätigte darauf weitere Abklärungen und veranlasste namentlich auch den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. September 2003 (Urk. 8/47). Hiernach erkannte sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 rückwirkend per 1. September 2002 auf eine Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 8/50-51). Nachdem die SUVA am 18. Dezember 2007 mit X.___ eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet hatte (Urk. 8/78/8-9), erhöhte sie dessen Rente ab dem 1. Februar 2008 auf 75 % und legte zugleich fest, dass die Rente per 1. April 2012 auf 40 % reduziert werde (Verfügung der SUVA vom 25. Februar 2008, Urk. 8/56). Am 5. Juni 2008 ersuchte X.___ die IV-Stelle um eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 8/73). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und eröffnete ihm mit Vorbescheid vom 13. Mai 2009, dass sein Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen werde, da der Invaliditätsgrad weiterhin 55 % betrage (Urk. 8/75). Dagegen erhob X.___ am 26. Mai 2009 Einwand (Urk. 8/76). Nach dessen Prüfung verfügte die IV-Stelle am 16. November 2009 wie angekündigt die Abweisung des Erhöhungsbegehrens (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli am 4. Januar 2010 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 16. November 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-86). Die Parteien hielten replicando (Urk. 11) und duplicando (Urk. 15) an ihren Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zusteht.
1.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich sein Gesundheitszustand im Jahr 2007 verschlechtert habe (Urk. 1 S. 3). Bereits in der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA habe sich gezeigt, dass ihm nur noch wenige Arbeiten zumutbar gewesen seien, und dabei sei das Lumbovertebralsyndrom - weil unfallfremd - nicht berücksichtigt worden. Er sei vollumfänglich arbeitsunfähig und halte auch keinen (Bauspenglerei-)Betrieb mehr aufrecht (Urk. 1 S. 4).
1.3 Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Erhöhung der Rente der Unfallversicherung nicht auf einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit, sondern auf einer Vereinbarung basiere. Diese sei zustande gekommen, damit die derzeitige Arbeitssituation aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht gefährdet werde (Urk. 7 S. 1). Anlässlich des Revisionsgesuchs sei keine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden. Das Begehren stütze sich allein auf die Rentenerhöhung durch die SUVA (Urk. 7 S. 2).
1.4 In seiner Replik vom 5. März 2010 führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2007 sei klar von einer erheblichen Zustandsverschlechterung auszugehen. Vorher seien bezüglich des linken Beines (linkes Kniegelenk, linker Fuss) praktisch keine Beschwerden aufgetreten. Er sei als Blitzschutzaufseher nicht mehr arbeitsfähig gewesen, da er nur noch schlecht habe gehen können und Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung ausgeschlossen gewesen seien. Die Kniebeschwerden links seien erheblich stärker gewesen, ebenso die Schmerzen an der Schulter rechts. Im Weiteren habe er neu an Rückenschmerzen gelitten. Als Bauspengler habe er nur noch eine maximale Leistung von ca. 25 % erbringen können, während er vorher eine Leistung im Umfang von 40 % erbracht habe (Urk. 11 S. 4). Die Beschwerdegegnerin wäre auch verpflichtet gewesen, eine Revision mit Überprüfung des Invaliditätsgrades vorzunehmen, weil ein wichtiger Teil des Einkommens (Tätigkeit als Blitzschutzaufseher) weggefallen sei, und sich nur schon aus dem Grund ein höherer Invaliditätsgrad ergebe (Urk. 11 S. 5). Bei einem Einkommensvergleich sei sein fortgeschrittenes Alter und der Umstand, dass er in vieler Hinsicht eingeschränkt sei, insbesondere auch aufgrund seines Rückenleidens, zu berücksichtigen (Urk. 11 S. 6). Angesichts der grossen und vielfältigen Einschränkungen sei davon auszugehen, dass kaum eine für ihn zumutbare Tätigkeit gefunden werden könne, zumal er gelernter Bauspengler sei und für leichte Tätigkeiten nicht über die erforderliche Ausbildung oder Erfahrung verfüge (Urk. 11 S. 6).
1.5 Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik vom 19. April 2010 darauf hin, ihr Dienst Z.___ habe festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe und ein Stellenwechsel daher nicht erforderlich sei. Eine erschwerte Stellensuche finde damit nicht statt (Urk. 15).
2.
2.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
2.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis).
2.3 Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich, Art. 28a Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG); bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108 und 113 V 275 E. 1a).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Zu prüfen ist, ob sich seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung, welche mit der Verfügung vom 11. Dezember 2003 (Urk. 8/51) abgeschlossen wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2009 (Urk. 2) der massgebende medizinische und/oder erwerbliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer eine höhere Invalidenrente zusteht. Anzufügen ist, dass die IV-Stelle anlässlich der Rentenrevision im Jahre 2002 Abklärungen zum erwerblichen und medizinischer Sachverhalt tätigte und dem Beschwerdeführer am 19. August 2002 mitteilte, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Urk. 8/41). Bei der Rentenrevision, welche zur Verfügung vom 11. Dezember 2003 (Urk. 8/51) führte, stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Abklärungen anlässlich der Rentenrevision im Jahre 2002 ab (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Oktober 2003, Urk. 8/49).
4.
4.1 Im Zeitpunkt der Verfügung 11. Dezember 2003 (Urk. 8/51), mit welcher die bisherige Vierteilsrente auf eine halbe Invalidenrente erhöht wurde, präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
4.2 Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, welcher den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, hin untersuchte, diagnostizierte eine kleine Intervallläsion der rechten Schulter mit Partialruptur der Supraspinatussehne. Dies bei symmetrischer Schulterkontur, leicht dolentem AC-Gelenk, seitengleicher Flexion und Abduktion, Innenrotation bis L2, Gegenseite thorakal 12, seitengleicher Aussenrotation, deutlicher Druckdolenz im Sulcus intertubercularis und im Verlauf der Bicepssehne, positivem Jobe-Test, negativem Yergason, positivem Speed, im Seitenvergleich leicht abgeschwächtem Supraspinatus, seitengleichen übrigen Muskelgruppen sowie (gemäss Röntgenbild) keinen grösseren posttraumatischen Veränderungen. Nach der Einschätzung von Dr. A.___ sollte der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2001 wieder seine normale Arbeitstätigkeit aufnehmen (Bericht von Dr. A.___ vom 27. März 2001, Urk. 8/33/42).
4.3 SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ hielt nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2001 in seiner Beurteilung fest, bei Zustand nach Schulterverletzung rechts vom 20. Dezember 2000 mit kleiner gelenksseitiger Partialläsion der Supraspinatussehne und kleiner anteriorer Intervallläsion bei möglicherweise subluxierbarer Bicepssehne bestünden anhaltende Schmerzen, insbesondere bei abrupten Bewegungen und allen Überkopfaktivitäten. Zusätzlich klage der Beschwerdeführer noch über erhebliche Kniegelenksschmerzen rechts, vorwiegend im Sinne von Anlaufschmerzen, verursacht durch eine posttraumatische Gonarthrose links, zurückgehend auf eine laterale Tibiakopfimpressionsfraktur vom Mai 1988. Seitens des linken Fusses sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei, hier bestehe wahrscheinlich eine posttraumatische Sprunggelenksarthrose im Zusammenhang mit einer Malleolarfraktur Typ C links im Oktober 1983. Im Bereiche des Kniegelenks fänden sich neben den typischen Arthrosebefunden, die zu einer doch messbaren Funktionseinschränkung geführt hätten, keine zusätzlichen Befunde, die zu weiteren diagnostischen und therapeutischen Massnahmen Anlass geben könnten (Urk. 8/33/39).
4.4 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 12. März 2002 litt der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Sprunggelenksarthrose links nach Malleolarfraktur 1983, einer posttraumatischen tricompartimentären Gonarthrose links nach Tibiakopffraktur 1988 sowie einer Partialruptur der Supraspinatussehne rechts am 20. Dezember 2001 (Urk. 8/37/6). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich sei der Partialruptur der Supraspinatussehne rechts am 20. Dezember 2000 von 40 % auf 50 % gesteigert. Seit diesem Unfall habe er viele Spenglerarbeiten ablehnen müssen, da er nicht mehr mit Kraft über der Horizontalen mit dem rechten Arm arbeiten könne. Der Beschwerdeführer sei weiterhin teilarbeitsfähig, da seine Tätigkeit als Blitzschutzexperte durch den neuen Unfall nicht tangiert werde (Urk. 8/37/5).
5.
5.1 Bis zur angefochtenen Verfügung vom 16. November 2009 (Urk. 2) sind die folgenden Berichte aktenkundig:
5.2
5.2.1 In seiner Beurteilung vom 9. März 2007 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ fest, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. November 2006 (durch den stellvertretenden SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, vgl. Urk. 8/57/4-8) auch weiterhin gelte, da sich nach Aktenlage keinerlei Aspekte zeigen würden, die zu einer Veränderung geführt hätten. Demnach ergebe sich folgende zusammenfassende Zumutbarkeitsbeurteilung: Überkopfarbeiten mit gleichzeitiger Abstützfunktion seien einzuschränken. Sonst seien kurzfristige Überkopfarbeiten möglich. Häufige Rotationsbewegungen im Schultergelenk sollten vermieden werden, ebenso das Arbeiten mit vibrierenden oder vibrationserzeugenden Maschinen. Das Tragen von Lasten über 25 kg sei einzuschränken. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung wäre dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten. Ferner sei dem Beschwerdeführer das Laufen über unebenes Gelände nicht mehr möglich, ebenso das Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung. Schläge auf das Bein seien ungünstig, ebenso wie das häufige Besteigen von Leitern und Gerüsten. Längeres Verharren in gleichbleibender Haltung sei zu vermeiden. Günstig wären Wechselbelastungen. Unter Berücksichtigung dieser Behinderungen sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten (Urk. 8/78/12).
5.2.2 Dr. med. F.___, FMH für Innere Medizin, nahm für die Personalvorsorge G.___ am 23. Mai 2007 eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vor (Gutachten vom 30. Mai 2007, Urk. 8/62). Die bis zu dieser Untersuchung aufliegenden Arztberichte werden im Gutachten von Dr. F.___ zusammengefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden (Urk. 8/62/1-4). Gestützt auf diese Akten und seine eigenen Untersuchungsergebnisse gelangte Dr. F.___ zu den folgenden Diagnosen: (1) fortgeschrittene posttraumatische Pangonarthrose links bei Status nach lateraler Tibiakopfimpressionsfraktur links 1988, (2) leichte Periarthritis humerosacupularis (PHS) rechts, Status nach Schulterverletzung mit partieller Ruptur des Supraspinatus und Infraspinatus rechts im Dezember 2000, (3) Oberes Sprunggelenk (OSG)-Arthrose links bei Status nach osteosynthetisch versorgter Malleolarfraktur Typ C im Oktober 1983, (4) Status nach Kontusion der rechten Patella mit Ausbildung eines Erysipels im Mai 2004, (5) Lumbovertebralsyndrom (Urk. 8/62/4).
5.2.3 Gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ ist der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Blitzschutzaufseher zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des Gesamtbildes könne ihm auch keine angepassten Tätigkeiten mehr zugemutet werden (Urk. 8/62/6).
6.
6.1 Gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil der SUVA-Kreisärzte (Erw. 5.2.1) ging Dr. med. H.___, FA Anästhesiologie FMH, vom Z.___ am 10. September 2009 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Zwar fehle für die bisherige Tätigkeit eine Beschreibung der tatsächlich ausgeführten Arbeiten, ein Teil der üblichen Spenglerarbeiten dürfte sich aber mit den angegebenen Einschränkungen durchführen lassen (Urk. 8/81/2). Zur Zumutbarkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Blitzschutzaufseher äussern sich weder die SUVA-Kreisärzte Dres. D.___ und E.___ noch der Z.___ explizit. Für Dr. F.___ besteht in dieser Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 5.2.3). In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2009 zum Gutachten von Dr. F.___ führte Dr. H.___ aus, dass dessen Angaben keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes entnommen werden könne. Es sei von einem rentenrelevant unveränderten gesundheitlichen Zustand und von einer unveränderter Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/73/2).
6.2 Eine Würdigung des Gutachtens von Dr. F.___ ergibt, dass dieser darin keine Befunde wiedergibt bzw. bei seiner Untersuchung vom 23. Mai 2007 keine eigenen Befunde erhoben hat. Dies im Gegensatz zum stellvertretenden Kreisarzt der SUVA, Dr. E.___, welcher seine Beurteilung auf eine ausführliche eigene Befunderhebung stützt (Urk. 8/57/5-6). Die Beurteilung von Dr. F.___ besteht in einer Auflistung der Unfälle des Beschwerdeführers, einer Wiedergabe der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. E.___ vom 10. November 2006 und der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Gestützt darauf gelangte er zur Einschätzung einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl als Blitzschutzaufseher als auch in einer angepassten Tätigkeit. Diese Einschätzung kann allerdings aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Dr. F.___ setzt sich auch nicht mit der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. E.___ auseinander, obwohl seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer den gesundheitlichen Beschwerden angepassten Arbeitstätigkeit von den Schlussfolgerungen des stellvertretenden SUVA-Kreisarztes abweichen. Dem Gutachten von Dr. F.___ kommt somit keinem Beweiswert zu. Vielmehr ist auf die ausführliche und nachvollziehbare Beurteilung des stellvertretenden SUVA-Kreisarztes Dr. E.___ vom 10. November 2006 abzustellen.
6.3 Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, dass der SUVA-Kreisarzt das Lumbovertebralsyndrom nicht berücksichtigt habe, da es nicht unfallkausal sei. Aus dem Gutachten von Dr. F.___ ergibt sich indes nicht, dass dieser Arzt das Lumbovertebralsyndrom als massgebend für die Arbeitsunfähigkeit angesehen hätte. Der Beschwerdeführer machte gegenüber Dr. F.___ zudem auch nicht geltend, dass ihn das Lumbovertebralsyndrom bei seiner Arbeitstätigkeit behindern würde (Urk. 8/62/5-6). In medizinischer Hinsicht sind somit keine erhebliche Veränderungen des Gesundheitszustandes seit der Rentenerhöhung per 1. September 2008 aktenkundig.
6.4
6.4.1 Bezüglich einer allfälligen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass dieser am 18. Dezember 2007 mit der SUVA eine Vereinbarung schloss, wonach diese ihm bis 31. März 2012 (Erreichen des ordentlichen AHV-Alters) eine 75%ige Rente gewährt. Diese Rente wird per 1. April 2012 auf 40 % reduziert. Die Parteien hielten in der Vereinbarung aber ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in einer den Unfallrestbeschwerden angepassten Tätigkeit, d. h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine höhere Leistung bzw. ein höheres Einkommen erzielen könnte. Für den Beschwerdeführer sei es jedoch schwierig, noch eine geeignete Anstellung zu finden. Der Beschwerdeführer werde, so gut es gehe, seine angestammte Tätigkeit mit entsprechender Leistungseinbusse ausüben (Urk. 8/78/8). Bei der Vergleichsbesprechung (vgl. Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2007, Urk. 8/78/10-11) nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass ihm aufgrund der Abklärungen der SUVA weiterhin (nur) eine Rente von 50 % zustehen würde. In invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht wäre der Beschwerdeführer gehalten, und wäre es ihm auch zuzumuten, seine unveränderte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Es ist mithin davon auszugehen, dass sich auch die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsstörung nicht erheblich verändert haben.
6.4.2 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, dass er wegen seines fortgeschrittenen Alters kaum eine zumutbare Tätigkeit finden könne, und bezieht sich dabei auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 4. April 2002 (I 401/01). Darin erwog das EVG der Umstand, dass der im Jahre 1937 geborenen Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt nur noch praktisch ein Jahr vor seiner Pensionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Einstellung verbundenen Risiken - hohe Arbeitgeberbeiträge an die obligatorische Berufsvorsorgeversicherung, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit - einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu Arbeiten von Behinderten in jungen und mittleren Alter ebenfalls stark nachgefragt würden (Erw. 4c). Jenem Versicherten war wegen seiner körperlichen Gesundheitsschäden nur noch eine leichte Arbeit mit häufig wechselnder Körperpositionen ohne repetitives Heben von Gewichten über 5 kg sowie ohne Kälte- und Vibrationsexposition vollzeitlich zumutbar (Erw. 4a). Nach der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. E.___ steht dem Beschwerdeführer indes ein weit umfassenderes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen, womit der vorliegende Fall nicht dem vom EVG am 4. April 2002 beurteilten Fall entspricht.
7. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen.
8. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).