IV.2010.00009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den am 29. Februar 2006 (Urk. 7/16/8) angemeldeten Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 13. November 2009 gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 6. März 2009 (Urk. 7/42/1-39) in Ermangelung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Januar 2010, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer angemessenen Rente beantragt (Urk. 1 S. 2), in ihren Eventualantrag, wonach die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen sei, und schliesslich in den prozessualen Antrag, das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sei zu sistieren, bis ein spezialärztliches Gutachten vorliege (Urk. 1 S. 3 ff.),
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 1. Februar 2010, worin sie eine Sistierung des Verfahrens angesichts der klaren medizinischen Aktenlage als obsolet betrachtet hat (Urk. 6),
unter Hinweis auf die Gerichtsverfügung vom 4. März 2010, mit welcher der Versicherten Gelegenheit gegeben wurde, den ausstehenden medizinischen Bericht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels einzureichen (Urk. 8),
unter dem weiteren Hinweis auf die Replik vom 15. März 2010 (Urk. 10), in welcher die Versicherte mit dem Hinweis auf das Attest von Dr. Z.___ vom 10. März 2010 (Urk. 11/2) sowie auf den Zwischenbericht gleichen Datums der in der psychiatrischen Praxis von Dr. A.___ tätigen Psychologin B.___ (Urk. 11/1) an ihrem Rentenbegehren festhält,
nach Einsicht in die Duplik vom 29. Juni 2010, in welcher die IV-Stelle auf die mit der Replik eingereichten Berichte verweist und die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung in der Psychiatrischen C.___klinik als unabdingbar erachtet (Urk. 15 und 16),
unter dem Hinweis, dass sich die Versicherte in der Stellungnahme vom 20. Juli 2010 mit dem von der IV-Stelle gestellten Antrag, die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an sie zurückzuweisen, einverstanden erklärt hat (Urk. 20),


in Erwägung,
dass  am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten ist,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids (hier: vom 13. November 2009, Urk. 2) respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, und ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, so dass für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen ist (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1),
dass im Folgenden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert werden, dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass bei versicherten Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind, die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt wird,
dass, sofern sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig waren, die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt wird und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ist (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung),
dass nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt wird, sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse beurteilt und sich die Invalidität im Rahmen der gemischten Methode dadurch bestimmt, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9),
dass eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50),
dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, welcher Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2),

in der weiteren Erwägung,
dass sich der Streitgegenstand ausschliesslich auf den Rentenanspruch erstreckt, da sich die Beschwerde nicht gegen die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen richtet, weshalb die angefochtene Verfügung vom 13. November 2009 (Urk. 2) hinsichtlich des Entscheides über die Eingliederungsmassnahmen in Rechtskraft erwachsen ist,
dass sich aufgrund der medizinischen Aktenlage (vgl. das Gutachten des D.___ vom 6. März 2009, Urk. 7/42 sowie das Attest von Dr. med. Z.___ vom 10. März 2010, Urk. 11/2) kein organisches Korrelat zu den geklagten somatischen Beschwerden finden lässt (Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] vom 22. April 2010, Urk. 16 S. 2),
dass Dr. Z.___ den Verdacht auf eine Schizophrenie äussert, sie indes nicht Fachärztin ist, jedoch die behandelnde Psychologin im Verlaufsbericht vom 7. Juni 2010 (Urk. 19) eine Besserung von Panikattacken, eine Stimmungsaufhellung und eine Steigerung der Konzentrationsfähigkeit erwähnt, und mit dem Hinweis auf die ausserdem bestehende Schwangerschaft angesichts des Gesundheitszustandes der Versicherten von deren Arbeitsunfähigkeit ausgeht (Urk. 16 S. 2 in Verbindung mit Urk. 19 S. 3 f.),
dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten nach der aktuellen Aktenlage zu Recht als notwendig erachten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich seit der Begutachtung im D.___ (Bericht vom 6. März 2009; Urk. 7/42/1-39) und bis zum bei der Beurteilung relevanten Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 13. November 2009 ein psychisches Leiden mit Krankheitswert entwickelt hat und daher eine abschliessende Beurteilung der strittigen Rentenfrage nicht möglich ist,
dass eine ergänzende medizinische Abklärung zur Frage angezeigt ist, ob, in welchem Ausmass und ab wann die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, hier als Pflegehelferin im C.___spital ___ (Arbeitgeberbericht vom 10. Mai 2006; Urk. 7/26/1) und in einer leidensangepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen eingeschränkt war respektive ist (unter chronologisch dargestellter Berücksichtigung allfälliger weiterer Veränderungen des Gesundheitszustandes, des Anforderungsprofils und der Arbeitsfähigkeit), welche sich auch mit allfälligen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinandersetzt,
dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2009 (Urk. 2) somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen),
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).