Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 29. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem sich der 1976 geborene X.___ bei einem Autounfall am 12. Oktober 2007 an der rechten Schulter verletzt hat, ihm seit diesem Datum zur Hauptsache eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (Urk. 9/17/54), die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Heilbehandlung übernommen und Taggeldleistungen erbracht hat (statt vieler Urk. 9/17/3-5), sie diese zunächst per 30. September 2008 eingestellt (Verfügung vom 30. Januar 2009; Urk. 9/17/33-34), in Gutheissung der hiergegen erhobenen Einsprache (Urk. 9/17/12-15) jedoch weiterhin bis zum 31. Oktober 2009 ausgerichtet hat (Verfügung vom 26. August 2009; Urk. 9/19/1),
da der Versicherte seine Arbeit als Akkord-Schaler bei der Firma Y.___, wo er erst am 21. August 2007 eine Stelle angetreten hatte (Urk. 9/8/2 und 9/33/14), aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufnehmen konnte und sich daher am 1. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung angemeldet hat (Urk. 9/1/1-8),
da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen Verhältnisse abklärte (Urk. 9/6 und 9/7), einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen liess (Urk. 9/5), einen Arbeitgeberbericht einholte (Urk. 9/8/1-8) sowie die Akten der Unfallversicherung beizog (Urk. 9/17/1-135) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/24 und 9/28/1-4) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 18. November 2009 verneinte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Januar 2010, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von beruflichen Massnahmen im Sinne von Umschulung beantragen lässt (Urk. 1 S. 2), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 1. Februar 2010 (Urk. 8) und in die Replik vom 28. Januar 2009, mit welcher er an seinen Anträgen festhält (Urk. 13 S. 2), sowie in die weiteren Verfahrensakten und Unterlagen (Urk. 9/1-35),
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeantwort dem Versicherten am 16. Februar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (Urk. 10),
in Erwägung,
dass invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte versicherte Personen gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art haben, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1),
dass die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, inklusive berufliche Neu- und Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden,
dass gemäss Art. 17 IVG die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1), und die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist (Abs. 2),
dass als Umschulung gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen gelten, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen,
dass in der Regel nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen besteht, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, da das Gesetz die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2),
dass der Anspruch auf Umschulung voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen),
dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen, namentlich die von ihm geltend gemachte Umschulung zum Lastwagenchauffeur, mit der Begründung abgelehnt hat, er könne zwar seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr ausüben, es ihm jedoch möglich sei, andere mittelschwere bis schwere Arbeiten vollzeitlich zu verrichten, mithin keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung bestehe und der Versicherte ausserdem eine Unterstützung bei der Stellensuche abgelehnt habe (Urk. 2 und 7 S. 2 in Verbindung mit Urk. 8 S. 5 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Januar 2010]),
dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Zeugnis des Allgemeinmediziners Dr. med. Z.___ vom 5. Januar 2010 (Urk. 3), einwenden lässt (Urk. 1 und 9/28/3), sowohl dieser als auch die Rheumatologin Dr. med. A.___ in deren Bericht vom 23. Dezember 2008 (Urk. 9/16/3) würden eine Umschulung in eine neue berufliche Tätigkeit befürworten, zumal der Beschwerdeführer darauf angewiesen sei, eine leichtere, die rechte Schulter weniger belastende Tätigkeit ausüben zu können, wie das beispielsweise als Chauffeur der Fall wäre,
dass aufgrund der medizinischen Aktenlage feststeht, dass der Beschwerdeführer als Folge des am 12. Oktober 2007 erlittenen Autounfalls (Urk. 9/7/13 und 9/8/10) eine Verletzung der rechten Schulter erlitten hat (vgl. den Unfallschein; Urk. 9/17/35), die Ärzte übereinstimmend einen Status nach SLAP IV mit Partialruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie ein leichtes subacromiales Impingement der rechten Schulter diagnostizierten (Berichte von Dr. B.___, Oberarzt Stadtspital C.___, vom 16. Oktober 2008, Urk. 9/6/7; und von Dr. Z.___ vom 21. Oktober 2008, Urk. 9/7/2) und dem Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit als Akkord-Schaler ab dem 12. Oktober 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 9/6/7 und 9/7/3),
dass der Beschwerdeführer nach der operativen Behandlung der Verletzung am 18. Januar 2008 als Schaler weiterhin vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 9/7/3), ihm der Hausarzt jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beispielsweise als Chauffeur ab dem 1. Oktober 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/7/6) und sich diese Einschätzung auch mit dem Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ gemäss seinem Bericht vom 5. August 2008 deckt (Urk. 9/17/66-69),
dass ein Arbeitsversuch indes wegen Bewegungseinschränkungen abgebrochen werden musste (Urk. 9/17/68), worauf die SUVA dem Beschwerdeführer weiterhin bis zum 31. Oktober 2009 volle Taggelder ausrichtete (vgl. die Verfügung vom 30. Januar 2009; Urk. 9/19/1),
dass Dr. Z.___ den Versicherten nach den gescheiterten Arbeitsversuchen (Urk. 9/17/55 und 9/17/59) im Dezember 2008 wegen der persistierenden Schulterschmerzen zur Abklärung an das Rheuma Zentrum E.___ überwies, die Rheumatologin Dr. med. A.___ im Bericht vom 23. Dezember 2008 (Urk. 9/16/1-3) ein posttraumatisches PHS ancylosans, eine retraktile Kapsulitis sowie eine frozen shoulder bei Status nach Schulterzerrung mit SLAP IV sowie PASTA-Läsion SSP/ISP diagnostizierte (Urk. 9/16/2), in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und eine Umschulung/Umplazierung als indiziert erachtete (Urk. 9/16/3),
dass Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, den Versicherten am 15. Juli 2009 im Auftrag der SUVA untersuchte (Urk. 9/22/1), der Beschwerdeführer ihm gegenüber über andauernde Beschwerden in der rechten Schulter klagte (Urk. 9/22/3), weswegen er häufig Schmerzmittel einnehmen müsse, Probleme mit dem Tragen von Lasten vorhanden seien, er deshalb eine Einkaufstasche nur wenige Minuten tragen könne und die Limite bei zwei bis fünf Kilogramm Gewicht liegen würde, er daher auch seine Kinder nicht auf den rechten Arm nehmen könne; er weiter angab, zufolge der Schulterverletzung Probleme mit der rechten Hand zu haben und daher einen Telefonhörer mit der rechten Hand nicht länger als zwei bis drei Minuten halten zu können, die Schmerzen im Bereich des Schultergelenkes bis in die Finger ausstrahlen würden und er Ameisenlaufen verspüre,
dass der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber nächtliche Schlafstörungen erwähnte und darauf verwies, dass er nach wie vor bei Dr. A.___ in Behandlung sei (Urk. 9/22/3), er wegen der Schulterbeschwerden nicht schwimmen gehen könne, er auch schon Blockaden im unteren Bereich des Rückens verspürt habe, deswegen aber nicht in ärztlicher Behandlung sei (Urk. 9/22/5),
dass Dr. F.___ in seinem Bericht vom 20. Juli 2009 (Urk. 9/22/1-10) einen unauffälligen Befund der rechten Schulter erhob, im Schulterbereich sowie an Ober- und Unterarmen im Seitenvergleich keine Atrophien der Muskulatur konstatierte, beide Hände gleichmässig beschwielt und die aktive Beweglichkeit der Schulter ungeschränkt vorhanden gewesen sei, der Beschwerdeführer sowohl Schürzen- und Nackengriff problemlos und schmerzfrei habe durchführen können (Urk. 9/22/5-6), und einzig ein diskreter Druckschmerz über dem Acromioclaviculargelenk rechts angegeben worden sei (Urk. 9/22/6),
dass die Rotatoren aufgrund der bildgebenden Untersuchung vom 1. Juli 2009 intakt seien und einzig eine kleine Spaltbildung zwischen Supra- und Infraspinatussehne mit Kontrastmittelübertritt feststellbar und leichte Zeichen einer retraktilen Kapsulitis vorhanden seien (Urk. 9/22/6),
dass gemäss dem Bericht von Dr. F.___ die überaus heftig und invalidisierend geklagten Beschwerden an der rechten Schulter nicht mit den erhobenen Befunden korrelieren, zumal der Beschwerdeführer die uneingeschränkte Beweglichkeit der Schulter wiederholt demonstriert habe, somit von einem guten Ergebnis der operativen Behandlung der Schulterverletzung auszugehen sei (Urk. 9/22/7),
dass Dr. F.___ aufgrund seiner Untersuchung das Vorliegen der von Dr. A.___ diagnostizierten frozen shoulder (Urk. 9/16/2) nicht bestätigen konnte, da nach seiner Darlegung im Bericht vom 20. Juli 2009 die Kriterien zur Bejahung dieser Diagnose beim Beschwerdeführer nicht vorhanden seien (Urk. 9/22/8) und aufgrund der aktuell vorliegenden Kernspintomogramme lediglich die Verkleinerung des Recessus axillaris als Indiz für eine retraktile Kapsulitis betrachtet werden könne, insgesamt mit einer frozen shoulder jedoch eine weitaus stärkere Bewegungseinschränkung verbunden sei als beim Beschwerdeführer, der den Arm bis zu 180° anheben könne,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Begutachtung durch Dr. F.___ rechts nur eine unwesentlich geringere Handkraft aufweist als links; auch würden Muskelatrophien fehlen, welche auf die Schonung der rechten Seite hindeuten würden (Urk. 9/22/9),
dass der Gutachter insgesamt zum Schluss gelangte, dem Beschwerdeführer seien, obwohl das Schultergelenk nicht mehr habe in den ursprünglichen Zustand versetzt werden können, mittelschwere Arbeiten uneingeschränkt zumutbar, welcher Einschätzung selbst der Versicherte zugestimmt habe (Urk. 9/22/9),
dass der Versicherte angesichts seiner Schulterverletzung gemäss dem Gutachten insbesondere bei Überkopfarbeiten und beim Tragen und Heben von Lasten behindert ist, und nun auch die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Berichte davon ausgeht, dass dem rechtsdominanten Beschwerdeführer solche Arbeiten sowie solche verbunden mit Schlägen und Stössen oder Vibrierungen wie auch das Tragen und Heben von Lasten bis 15 Kilogramm bis Brusthöhe sowie 25 Kilogramm bis Hüfthöhe nicht mehr zumutbar sind (Urk. 7 S. 2 und Urk. 8 in Verbindung mit Urk. 9/22/9-10),
dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 20. Juli 2009 (Urk. 9/22/1-10) abgestellt hat (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Januar 2010; Urk. 8 S. 5), da das Gutachten auf einer sorgfältig erhobenen Anamnese unter Einbezug der Vorakten beruht und sich auch mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden auseinandergesetzt hat, die Bemessung der Arbeitsfähigkeit mit der diagnostisch festgehaltenen Symptomatik sowie mit den beschriebenen krankheitsbedingten Limitierungen korreliert, das Gutachten somit in beweisrechtlicher Hinsicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen gerecht wird (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Z.___-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.), weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt,
dass der Beschwerdeführer zusammenfassend einzig aufgrund der Schulterproblematik dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist und die im September 2008 durchgeführte Gallenblasenoperation lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 9/7/2 und 9/7/20-21),
dass der Beschwerdeführer zwar seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr ausüben kann, mithin jedoch für leidensangepasste Beschäftigungen mit den dargelegten Einschränkungen - wie dem Vermeiden von Überkopfarbeiten, Tragen und Heben mittelschwerer bis schwerer Lasten - vollzeitlich arbeitsfähig ist,
dass im Weiteren zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ohne zusätzliche berufliche Ausbildung/Umschulung in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einbusse von mindestens 20 % erleiden würde,
dass hierfür ein Einkommensvergleich per Datum des Eintritts des Versicherungsfalls bezüglich der beanspruchten Umschulung, dem Jahr 2009 (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen), durchzuführen ist,
dass hinsichtlich des Valideneinkommens festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der Y.___ AG erst am 21. August 2007, mithin anderthalb Monate vor dem Unfall, angetreten hat (Urk. 9/8/2), weshalb die im Arbeitgeberbericht vom 19. November 2008 (Urk. 9/8/4) aufgeführte Jahresarbeitzeit von 2112 Stunden für 2007 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nicht als repräsentativ betrachtet werden kann, denn einerseits weicht diese von der im Baugewerbe im Jahr 2007 üblichen durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 1741 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12/2010, Tabelle B9, Rubrik Baugewerbe) erheblich ab und anderseits würde daraus für die Jahre 2007 und 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 69'016.-- resultieren (Fr. 27.70 zuzüglich 8,9 % Ferienentschädigung zuzüglich 8,33 % für 13. Monatslohn [Urk. 9/8/3] x 2112) und für 2009 gar von Fr. 70'396.30 (Fr. 69'016.-- + 2 %; [Die Volkswirtschaft, 12/2010 S. 91, Tabelle B10.2, Rubrik Baugewerbe]), das die im individuellen Konto (Urk. 3/5) für die Jahre 2000 bis 2006 ausgewiesenen Einkommen um beinahe das Doppelte übersteigen würde,
dass es sich demnach rechtfertigt, das Valideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne festzusetzen, dieses gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 S. 26 gemäss Tabelle TA1, Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor, Baugewerbe Fr. 5'150.-- im Monat beträgt, aus welchem umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2009 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12-2010, S. 90, Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 2 % [Die Volkswirtschaft, 12/2010, S. 91, Tabelle B10.2, Rubrik Baugewerbe] ein Valideneinkommen von Fr. 65'557.45 (Fr. 5'150.-- + 2 % x 12 : 40 x 41,6) resultiert,
dass es sich vorliegend nicht rechtfertigt, dem Valideneinkommen den Tabellenlohn gemäss Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zugrunde zu legen, denn der Einordnung des Versicherten in dieses Niveau steht der fehlende branchenspezifische Berufsabschluss entgegen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 20. Oktober 2010, 9C_660/2010, Erw. 4.1.1), hatte doch der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben gegenüber dem SUVA-Chirurgen Dr. F.___ eine Ausbildung als Sanitärinstallateur begonnen, diese nach einem Jahr jedoch wegen Sprachproblemen abgebrochen (Urk. 9/22/4),
dass die Akten den Schluss nicht zulassen, der Beschwerdeführer sei mit anspruchsvolleren Arbeiten betraut gewesen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, denn dagegen sprechen die im individuellen Konto (Urk. 9/5) aufgeführten jeweils kurzfristigen Arbeitsverhältnisse im Baugewerbe, wobei selbst seine Tätigkeit als Akkord-Schaler bei der G.___ GmbH, H.___, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Lebenslauf (Urk. 9/7), lediglich von März 2003 bis November 2004 ausgewiesen ist,
dass das Bundesgericht im Urteil 9C_5/2009 (Erw. 2.3) bei einem in der Baubranche tätigen Vorarbeiter das Anforderungsniveau 3 für massgeblich erachtete (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 20. Oktober 2010, 9C_660/2010, Erw. 4.1.1), was beim Beschwerdeführer offenkundig nicht zutrifft,
dass dem Valideneinkommen ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'387.60 gegenübersteht (gemäss LSE 2008 TA1 [Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten]: Fr. 4'806.-- x 12 = Fr. 57'672.--, umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit [Die Volkswirtschaft 12/2010, S. 91, Tabelle B9.2] : 40 x 41,7 Stunden und angepasst an die männliche Lohnentwicklung 2008-2009, : 2092 x 2136 [Die Volkswirtschaft 12/2010, S. 91, Tabelle B10.3]),
dass angesichts der aus medizinischer Sicht notwendigen Einschränkungen mit Bezug auf die rechte Schulter ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen ist, ein höherer Abzug mit der Aktenlage nicht in Einklang stünde, denn der Beschwerdeführer spricht gut deutsch (Urk. 9/7/3 und 9/22/3) und kann vollzeitlich arbeiten,
dass demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 55'248.85 resultiert (Fr. 61'387.60 abzüglich Fr. 6'138.80), so dass die Einbusse gegenüber dem Valideneinkommen Fr. 10'308.60 beträgt und ein Invaliditätsgrad von gerundet 16 % resultiert ([Fr. 65'557.45 - Fr. 55'248.85] x 100 : Fr. 65'557.45),
dass sich die angefochtene Verfügung vom 18. November 2009 als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).