Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 13. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. Der 1961 geborene X.___, der unter beidseitiger Schwerhörigkeit leidet und dem deswegen als Hilfsmittel der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) seit Ende 1988 Hörgeräte abgegeben wurden (Urk. 9/1-32), arbeitete als Chauffeur und Zügelmann. Er erlitt am 7. August 2007 einen Herzinfarkt und musste bis am 13. August 2007 im Spital Y.___ hospitalisiert und operiert werden (Urk. 9/39/8 f.). Den anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Z.___ brach er am 15. August 2007 vorzeitig ab (Urk. 9/39/1 f.).
Nachdem sich X.___ im April 2008 zum Bezug einer IV-Rente angemeldet hatte (Urk. 9/34, 9/43), musste er sich am 21. August 2008 nochmals einer Stentimplantation unterziehen (Urk. 9/56 S. 8, Urk. 9/57 S. 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die IK-Auszüge (Urk. 9/37) sowie die Berichte der Arbeitgeber (Urk. 9/40, 9/47, 9/49) und der behandelnden Ärzte (Urk. 9/39, 9/46, 9/48) bei. Am 9. September beziehungsweise 22. Oktober 2008 ordnete sie eine ambulante internistische und psychiatrische Abklärung im Spital A.___ an (Urk. 9/51, 9/53-54). Nach Eingang der entsprechenden Gutachten vom 17. Februar und 30. März 2009 (Urk. 9/56-57) kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. August 2009 (Urk. 9/61) die Ablehnung seines Leistungsbegehrens an. Die gleichlautende Verfügung erging am 16. November 2009, nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben und auf seine zwei Herzoperationen hingewiesen hatte (Urk. 2, 9/62).
2. Die dagegen von X.___ bei der IV-Stelle eingereichte Beschwerde vom 9. Dezember 2009, mit der dieser eine detaillierte gesundheitliche Abklärung verlangt und eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % geltend gemacht hatte, wurde am 4. Januar 2010 an das hiesige Gericht überwiesen (Urk. 1/1-2, 4). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Von dieser Eingabe wurde dem Versicherten am 10. Februar 2010 Kenntnis gegeben (Urk. 10).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 758/01 vom 5. November 2002, E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002, E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 192/02 vom 23. Oktober 2002, E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 940/05 vom 10. März 2006, E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, E. 3.1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, in deren HMO-Gesundheitszentrum der Versicherte seit Februar 2007 hausärztlich betreut wird, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. Mai 2008 eine kongenitale Schwerhörigkeit beidseits, eine koronare Zweigefässkrankheit mit Status nach inferiorem SZ-Hebungsinfarkt im August 2007 sowie Alkoholabhängigkeit. Durch diese Gesundheitsstörungen werde die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben ein Status nach Meniskusoperation zirka im Jahr 2002, ein Status nach Abszessoperation am rechten Arm im März 2007, Adipositas und ein Verdacht auf COPD. Der Versicherte klage über Schwerhörigkeit mit Tinnitus, intermittierenden Schwindel, vor allem beim Bücken, und intermittierende Schmerzen im linken Knie. Dr. B.___ vertrat die Auffassung, dass die Arbeitsfähigkeit durch einen Alkoholentzug und Verzicht auf Nikotinkonsum verbessert werden könnte, und hielt fest, dass keine Fahrtauglichkeit bestehe. Hinsichtlich des aktuell ausgeübten Berufs eines Zeitungsverträgers erachtete sie seit Mai 2008 ein wöchentliches Arbeitspensum von 28 und hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches von 32 Stunden pro Woche als zumutbar (Urk. 9/39/5 ff.).
2.2 Die Abklärung des Versicherten in der psychiatrischen Poliklinik des Spitals A.___ führte laut dem von Assistenzärztin Dr. med. C.___ unterzeichneten und von Oberarzt PD Dr. med. D.___ visierten Gutachten vom 17. Februar 2009 zur Diagnose Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25)". Als alkoholspezifische Beschwerden führten die Gutachter den starken Wunsch des Versicherten nach dem Konsum von Alkohol, die eingeschränkte Fähigkeit, Beginn, Menge und Beendigung des Konsums zu kontrollieren, eine Toleranzentwicklung sowie die Fortsetzung des Konsums trotz sozialer und körperlicher Schäden an (Urk. 9/56 S. 10, 11).
Laut psychiatrischem Gutachten fehlen Hinweise für manifeste Symptome einer hirnorganischen Schädigung, insbesondere auf ein Frontalhirnsyndrom. Neurologische Auffälligkeiten wie Gangstörung oder sprachliche Auffälligkeiten seien ebenso wenig vorhanden wie eine spezifische Psychopathologie wie Misstrauen, ausgeprägte Gedächtnisstörungen oder Erregungszustände. Der vom Versicherten im Uhren- und Minimentaltest erreichte Summenwert von 32 spreche zudem gegen eine Demenz. Auch eine affektive Störung habe während der psychiatrischen Untersuchung nicht festgestellt werden können, und das vom Versicherten ausgefüllte Beck-Depression-Inventar entspreche nicht einer klinisch relevanten depressiven Symptomatik. Die ungünstigen Entwicklungsbedingungen in Kindheit und Jugendzeit - mit sozialen und schulischen Schwierigkeiten verbundene Schwerhörigkeit, emotionale Vernachlässigung durch den alkoholabhängigen Vater, fehlende Freizeitaktivitäten und fehlende Kontakte zu gleichaltrigen Kindern, Mitarbeit zuhause - könnten zwar zu Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung geführt haben. Doch hätten sich bei der psychiatrischen Untersuchung die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter nicht manifestiert. Insoweit hätten sie auch nicht die Entwicklung einer Alkoholabhängigkeit bedingt. Entsprechend der Selbstbehinderungshypothese habe der Versicherte in der Vergangenheit aufgrund mangelnder Ressourcen und fehlender funktionaler Bewältigungsstrategien mit alltäglichen Schwierigkeiten beziehungsweise Frustration am Arbeitsplatz mit Kunden und Arbeitskollegen nicht gut umgehen können. Durch den Alkoholkonsum hätten unangenehme Gefühle wie Unsicherheit und Schuldzuweisungen sowie Anspannung abgenommen und der Versicherte habe ein besseres Wohlgefühl und einen positiven Selbstwert erreicht. Der Aufbau eines Freundeskreises in den Lokalen habe als zweiter positiver Verstärker der Aufrechterhaltung der Alkoholabhängigkeit gedient. Die Alkoholkrankheit sei als primär anzusehen, sei also nicht Folge einer anderen psychischen Störung (Urk. 9/56 S. 11-13).
Des weiteren wiesen die psychiatrischen Gutachter darauf hin, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Alkoholkrankheit und den damit einhergehenden immensen sozialen Schwierigkeiten und gesundheitlichen Schäden keine Einsicht zeige. Er wolle auf die ärztliche Empfehlung, den Nikotinkonsum zu reduzieren und alkoholabstinent zu leben, nicht eingehen. Seiner Ansicht nach könne er wegen seinem Herz nicht mehr als Zügelmann arbeiten. Da sein jetziges Monatseinkommen als Zeitungsverteiler in der Höhe von zirka Fr. 850.- nicht ausreiche, hoffe er wegen seiner somatischen Probleme auf eine finanzielle Absicherung durch eine IV-Rente (Urk. 9/56 S. 12).
Zur Arbeitsfähigkeit ist dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht wegen seiner unbehandelten Alkoholabhängigkeit zurzeit fahruntauglich ist. Alkoholisiert sei er zudem vermindert leistungsfähig und wenig belastbar. In nüchternem Zustand sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erfordere somit eine adäquate längerfristige Alkoholentwöhnung. Es werde ein stationärerer Alkoholentzug in einem Spital oder eine stationäre Alkoholentwöhnung in einer spezialisierten Einrichtung empfohlen. Dazu sei die Motivation gegenwärtig nicht vorhanden. Als erster Schritt sei deshalb eine Beratung in einer ambulanten Suchtberatungsstelle zu empfehlen. Regelmässiges Arbeiten wäre für den Versicherten grundsätzlich sehr wichtig. Denn in der Vergangenheit habe es sich gezeigt, dass die damit verbundene Tagesstruktur zu einer Reduktion des Alkoholkonsums führe. Bei weiterhin übermässigem Konsum sei mit einer dementiellen Entwicklung aufgrund der toxischen Alkoholwirkung und mit einer damit einhergehenden Beeinträchtigung von Arbeitsfähigkeit und Selbständigkeit zu rechnen (Urk. 9/56 S. 12 f.).
2.3 Im von Klinikdirektor Prof. Dr. med. E.___, Oberarzt Dr. med. Saur und Assistenzärztin Dr. med. F.___ unterzeichneten Gutachten der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals A.___ vom 30. März 2009 wird als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigender Gesundheitsschaden die Diagnose Divertikulose angeführt. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird folgenden Diagnosen zuerkannt (Urk. 9/57 S. 3):
"1. Koronare 2-Gefässerkrankung
- St.n. subakutem inferiorem STEMI bei RCA-Verschluss, PCI/Stenting am 07.08.07; 3fache Stentimplantation in prox., medi. und distale RCA (unbeschichtete DRIVER-Stents)
- Stentimplantation in den prox.RCX am 21.08.08 bei 90 % Stenose (BMS Prokinetic)
- Nitrosensibler Spasmus der prox.RCA mit insignifikanter Stenose
- EF biplan 50 %, konzentrisch hypertropher linker Ventrikel (Echo 07/08)
- cvRF: Nikotinkonsum (60py), Dyslipidämie, Adipositas
2. Arterielle Hypertonie
3. Chronischer Aethylabusus seit 1987
4. Kongenitale Hypakusis beidseits"
Die Gutachter hielten fest, dass der Versicherte bei der von ihnen veranlassten Spiro-Ergometrie eine ordentliche Leistungsfähigkeit ohne ST-Senkungen oder Arrythmien gezeigt habe. Insgesamt sei aktuell nicht von einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die koronare Herzkrankheit auszugehen. Nur nach dem Myokardinfarkt habe vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für den weiteren Verlauf von Bedeutung sei die suffiziente Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren, inklusive das Sistieren des Nikotin- und Alkoholabusus. Unter Bezugnahme auf das psychiatrische Abklärungsergebnis erklärten die internistischen Gutachter, die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der über 20 Jahre bestehenden chronischen Alkoholabhängigkeit mit der damit verbundenen physischen Dekonditionierung und Voralterung beeinträchtigt. Insofern würden die psychosozialen Faktoren überwiegen. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Eine Steigerung wäre langfristig aus medizinischer Sicht zumutbar, wenn der Versicherte für einen Alkohol- und Nikotinentzug zugänglich wäre, zumal aus psychiatrischer Sicht eine regelmässige Arbeitstätigkeit die Reduktion des Alkoholkonsums unterstützen würde. Langfristig sei bei anhaltendem übermässigem Alkoholkonsum mit einem weiteren psychosozialen und körperlichen Abbau zu rechnen, was zur weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen dürfte. Für die zuletzt ausgeübte schwere Tätigkeit als Zügelmann sei von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Denn aufgrund des beträchtlichen Alkoholkonsums bestehe die Gefahr von Selbst- oder Fremdverletzung, beispielsweise durch einen Treppensturz. Als Fahrzeugführer sei der Beschwerdeführer ebenfalls nicht qualifiziert. Alle leichten und mittelschweren Tätigkeiten seien ihm zu 100 % zumutbar. Davon ausgenommen seien Tätigkeiten, die infolge des erhöhten Alkoholkonsums zu Selbst- und Fremdgefährdung führen könnten.
3.
3.1 Sowohl das internistische als auch das psychiatrische Gutachten genügt den Anforderungen, die praxisgemäss an ein derartiges Beweismittel gestellt werden. Denn einerseits beruhen beide Gutachten auf allseitigen, auch psychologische Testungen umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten ergangen. Andererseits wird darin auch überzeugend dargelegt, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausschliesslich durch die Alkoholkrankheit beeinträchtigt wird und der Versicherte in nüchternem Zustand mangels relevanter Beeinträchtigung durch die koronare Herzkrankheit seine frühere Tätigkeit als Zügelmann zu 100 % ausüben könnte. Bezüglich der Alkoholkrankheit wird zudem klargestellt, dass diese weder zu einem körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden geführt hat, der für sich allein betrachtet invalidisierend wäre, noch Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem seinerseits Krankheitswert zukäme.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht durch die Herzkrankheit, sondern ausschliesslich durch seine invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Alkoholkrankheit in der Arbeitsfähigkeit als Zügelmann eingeschränkt ist. Dies umso mehr, als er in der Vergangenheit durch die beidseitige Schwerhörigkeit dank Hörgeräteversorgung in der Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt war und seine in den Gutachten enthaltenen anamnestischen Angaben (Urk. 9/56 S. 6 ff., Urk. 9/57 S. 2) trotz des seit 2003 um 10 bis 20 % verschlechterten Sprachaudiogramms (Urk. 9/72) auf keine diesbezüglichen Beschwerden oder Einschränkungen hindeuten.
3.2 Selbst wenn man entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle vor Verfügungserlass (Urk. 9/59 S. 7) einen Einkommensvergleich durchführen und der Herzkrankheit insofern Rechnung tragen würde, als das im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebende (BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 156/02 vom 26. Mai 2003) Invalideneinkommen auf der Grundlage des sich auf eine 40-Stunden-Woche beziehenden Zentralwerts von Fr. 4'935.-, wie er in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE 2008, Tabelle T1) für einfache und repetitive Tätigkeiten von Männern des Anforderungsniveaus 4, mithin auch für die im internistischen Gutachten genannten körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten, ermittelt wurde, berechnen und dabei die im Jahr 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 6-2011, Tabelle B9.2) sowie einen behinderungsbedingten Abzug von 5 % berücksichtigen würde, ergäbe sich immer noch ein Invalideneinkommen von Fr. 58'509.40. Aus dem Vergleich dieses hypothetischen Invalideneinkommens mit dem - auf der Grundlage des Jahreseinkommens 2005 von Fr. 67'436.- berechneten und der Nominallohnentwicklung von 1992 Indexpunkten im Jahr 2005 auf 2092 Indexpunkte im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 6-2011, Tabelle B10.3 Männer) angepassten - Valideneinkommen von Fr. 70'821.35 würde lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 17 % resultieren.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente nicht erfüllt sind. Die Beschwerde gegen die von der IV-Stelle verfügte Rentenablehnung ist daher abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällenden und mit Fr. 300.- zu bemessenden Gerichtskosten zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).