IV.2010.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt
Delvoigt Leitner Waldmann Advokaten
St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach, 4004 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1964 geborene X.___ arbeitete vom 23. Juli 2001 bis 31. Januar 2003 beim Y.___ als Verkäuferin (Urk. 8/19). Am 28. Oktober 2005 meldete sie sich wegen den Folgen eines Unfalls im Jahr 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1/6). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/19), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9), diverse Arztberichte und die Akten des Unfallversicherers einholte, insbesondere das Gutachten der Z.___ vom 20. Oktober 2007 (Urk. 8/52). Nach Eingang des Schlussberichts des N.___ vom 11. Juli 2008 (Urk. 8/72) und einem Arbeitstraining bei der A.___ vom 1. September 2008 bis 27. Februar 2009 (Urk. 8/90) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___ (Gutachten vom 4. Juni 2009, Urk. 8/98). Gestützt darauf sprach ihr die Verwaltung mit Verfügung vom 19. November 2009 ab 1. Juni 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 5. Januar 2010 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Mit Schreiben vom 10. März wurde ein Austrittsbericht der E.___ eingereicht (Urk. 10, Urk. 11), worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Mai 2011 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).


2.      
2.1     Mit Verfügung vom 19. November 2009 sprach die Verwaltung gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 6. Juni 2009 der Versicherten eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
2.2     In der Beschwerde vom 5. Januar 2010 wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ferner dürfe auf das psychiatrische Gutachten von Frau Dr. B.___ nicht abgestellt werden.
2.3     Strittig ist vorliegend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere, ob gestützt auf die medizinischen Berichte psychische Einschränkungen vorliegen. Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht und demnach unbestritten ist, dass kein somatisches Leiden, das die Leistungsfähigkeit einschränkt, gegeben ist.


3.
3.1     Im psychiatrischen Teilgutachten der Z.___ vom 3. September 2007 diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine dysfunktionale Fehlbewältigung der Unfallfolgen mit Emotionalisierung und Opferrollenproblematik (im Sinne einer protrahierten Anpassungsstörung) im Rahmen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4). Auffallend sei ein hyperexpressives und histrionisch wirkendes Kontaktverhalten. Damit seien sehr expressive, wenig konsistente, in vieler Hinsicht dramatisierende und übertriebene Äusserungen gemeint. Personen mit einer solchen Charakterstruktur würden zu einer bunten Symptombildung und Dramatisierung neigen. Die auffällige Charakterstruktur sei möglicherweise auch durch eine frühe, kindliche Traumatisierung erklärbar, die Versicherte habe diesbezüglich jedoch keine Angaben machen wollen. Hingegen könne eine versicherungsmedizinisch relevante Depression ausgeschlossen werden, zwar sei die Beschwerdeführerin sicherlich emotional belastet, jedoch würden ihre Angaben über die Alltagsführung (soziale Kontakte, Genuss von Lektüre) dagegen sprechen. Sodann müsse auch eine aktive psychotraumatische Störung ausgeschlossen werden, da die Angaben sowohl zum Unfallgeschehen (Autounfall) und zu den erlebten Träumen zu diffus seien. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Versicherte sei vor dem Unfall, auch mit den prätraumatischen Besonderheiten ihrer Persönlichkeit, imstande gewesen zu arbeiten. Es fehle eine schwere, klinisch relevante psychische Störung, weshalb aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Zumutbarkeit, die Beschwerden durch psychische Willensanstrengung zu überwinden, nicht gegeben sei. Dies gelte umso mehr, als im ganzen Beschwerdebild klar bewusste Verdeutlichungstendenzen bestünden (Urk. 8/52/28-45).
3.2     Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 11. März 2009 fest, er behandle die Versicherte seit dem 28. Juli 2008. Sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) und an einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Zügen. Sie sei zur Zeit stimmungsmässig ausgeglichener, jedoch subdepressiv. Die ausgeprägte Tagesmüdigkeit, das deutlich eingeschränkte Konzentrationsvermögen sowie die verminderte Belastbarkeit führten bis heute zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der herkömmlichen Tätigkeit, auf längere Sicht sei mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen zu rechnen (Urk. 8/93).
3.3     In dem durch die IV-Stelle veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 4. Juni 2009 berichtete Dr. B.___ über eine Beschwerdeführerin, die an einer anhaltenden mittelschweren, dysphorisch betonten depressiven Episode (ICD-10: F32.1) leide. Dadurch sei ihre Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt. Diese Einschränkung sei bedingt durch die beeinträchtigte Flexibilität, den verminderten Antrieb und Vitalität. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könnten zusätzlich die Diagnosen einer somatoformen Schmerzausbreitung (ICD-10: F45.4) und eine histrionische Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: Z73.1) gestellt werden. Zur Diagnosenstellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Psychiaters Dr. D.___, hielt die Gutachterin fest, bezüglich der Depression sei sie einverstanden, jedoch vermöge die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen, zumal auch Dr. D.___s Schilderungen nicht auf eine schwere Beeinträchtigung des Psychostatus schliessen liessen. Hingegen sei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar. Zwar habe auch Dr. C.___ diese Diagnose festgehalten, jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt erfülle die Versicherte die Voraussetzungen für dieses Krankheitsbild nicht. Es könne lediglich eine lebhafte Affektivität mit histrionischer Extraversion festgestellt werden. Sodann liege die Interaktion der Beschwerdeführerin im Normbereich (Urk. 8/98).
3.4     Dem Austrittsbericht der E.___ vom 6. März 2010 sind die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1 G) einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4 G) und eines Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen Zügen (ICD-10: F 61.0 F) zu entnehmen. Unter dem Titel „klinische Psychologie/Psychotherapie“ schilderte lic. phil. F.___, die ganze Krankheitsgeschichte habe mit dem Autounfall vom 6. Oktober 2004 begonnen, so sei die narzisstische Kränkung und der Verlust des intakten Körpers für starke aggressive Impulse und Fantasien verantwortlich. Aus körperlichen und psychischen Gründen bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Versicherte zur Unterstützung eine ganze IV-Rente erhalten sollte.


4.       Im Schlussbericht G.___ vom 11. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin als zu wenig psychisch stabil für eine Direkteingliederung beschrieben, weshalb eine berufliche Übergangslösung empfohlen wurde (Urk. 8/72). Das darauf erfolgte Arbeitstraining vom 1. September 2008 bis 27. Februar 2009 bei der Espas bezweckte die Erlangung von Grundlagenwissen und Praxis im Bürobereich. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin ein 50%iges Arbeitspensum knapp bewältigen können. Wegen den Schmerzen und den Konzentrations- und Merkfähigkeitsschwierigkeiten seien vermehrte Pausen notwendig gewesen. Das gesundheitliche Befinden könne mit einem umfassenden Erschöpfungszustand umschrieben werden. Ihre Leistungs- und Belastungsfähigkeit sei stark eingeschränkt, weshalb eine Integration in die freie Wirtschaft zum jetzigen Zeitpunkt als nicht realisierbar erachtet werde. Eine Präsenzzeit von 50 % sei zwar möglich, jedoch betrage die Leistungsfähigkeit lediglich 20 % (Urk. 8/90).


5.       Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. B.___ beruht auf eigenen Untersuchungen und Beobachtungen sowie der Anwendung der Hamilton Depressionsskala (HAM-D). Ferner standen der Gutachterin sämtliche Akten zur Verfügung und sie holte fremdanamnestische Informationen der Traumatherapeutin O.___ ein. Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten breit abgestützt ist, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von insgesamt 27 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. So erklärte die Psychiaterin nachvollziehbar, weshalb zwar von einer Depression auszugehen sei, diese jedoch nicht wie der behandelnde Arzt behauptet, zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, sondern lediglich zu einer 50%igen Einschränkung führe. Diese Einschätzung überzeugt auch angesichts der Tatsache, dass selbst der behandelnde Psychiater grundsätzlich von einer stimmungsmässig ausgeglichenen Beschwerdeführerin ausging und auf längere Sicht ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit annahm. Auch bezüglich der gestellten Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung vermögen die Ausführungen von Dr. B.___ zu überzeugen. Sodann begründet sie zwar das Vorliegen einer histrionischen Persönlichkeitsstruktur, jedoch ohne Krankheitswert, wie dies bereits Dr. C.___ im Jahr 2007 annahm, da er keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sah, obschon er die gleiche Diagnose stellte wie der behandelnde Psychiater. Indem die Gutachterin gestützt auf ihre Untersuchungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, trägt sie auch den gesamten Umständen angemessen Rechnung, so auch dem A.___-Bericht, wonach die Beschwerdeführerin zwar knapp, aber doch ein 50%iges Arbeitspensum bewältigen könne. Dies umso mehr als Dr. C.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging, während bei der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Psychiater der Erfahrungstatsache bezüglich behandelnden Ärzten Rechnung getragen werden muss, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc). Sodann vermögen auch die Hinweise auf ein mögliches Kindheitstrauma den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens vom 4. Juni 2009 nicht zu entkräften. Obschon im Gutachten aus dem Jahr 2007 eine Traumatisierung in der Kindheit angenommen wurde, schloss der damalige Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Im Gegenteil schilderte er überzeugend, wie auch sämtliche anderen Ärzte, dass die Versicherte vor dem Unfall zu arbeiten imstande war. Dies ergibt sich sodann auch aus den IK-Auszügen (vgl. 8/9/1). Selbst der behandelnde Psychiater mass diesen Traumata keine besondere Bedeutung zu, denn er ging ebenfalls von einer psychischen Fehlentwicklung als Folge des Unfalls im Jahr 2004 aus. Die jahrelangen Schmerzen hätten eine depressive Symptomatik entwickelt, welche ab Mitte 2008 einen Krankheitswert erlangt habe (Urk. 8/93/2). Das psychiatrische Gutachten genügt demnach den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden kann (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232). Daran vermag auch der Austrittsbericht der E.___ nichts zu ändern, da dieser hauptsächlich auf psychotherapeutischen Annahmen beruht. Dabei obliegt es für eine psychiatrische Diagnosestellung einer begutachtenden Fachperson der Psychiatrie, die im Rahmen der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit aufzeigt (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 S. 355). Gestützt darauf kann auch in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Berichts der Traumatologin O.___ oder eines weiteren Traumatologen verzichtet werden (BGE 124 V 94 E. 4b). Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten der Dr. B.___ vom 4. Juni 2009 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

6.       Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung von einem unbestrittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 55'080.65 respektive Fr. 27'540.35 aus. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 50 % und der Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Juni 2008 ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Axel Delvoigt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).