IV.2010.00015
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 23. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 19.. geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Kamptodaktylie und Hypoplasie der Langfinger beider Hände (Urk. 11/15/3; Geburtsgebrechen Ziffer 177 und 176, Urk. 11/7; 11/55), was vielfältige medizinische Massnahmen (vgl. etwa Leistungsblatt, Urk. 11/6) und Operationen nötig machte (Urk. 11/64, 11/96). Nachdem sich die Versicherte am 3. November 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente angemeldet hatte (Urk. 11/67), berufliche Massnahmen infolge Schwangerschaft und nachfolgender Kinderbetreuung aber nicht möglich waren (Urk. 11/109/1), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2001 mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/121) und mit Verfügung vom 26. November 2001 mit Wirkung ab 1. April 1998 eine Kinderrente für Y.___ (Urk. 11/128) zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2. April 2003 mit, der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe unverändert weiter (Urk. 11/135). Nach der Geburt von Zwillingen am ... wurden mit Verfügung vom 5. Juli 2005 zwei weitere Kinderrenten gewährt (Urk. 11/137). Im Sommer 2007 erfolgte erneut ein Revisionsverfahren (Urk. 11/142), in dessen Verlauf die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 23. August 2007 (Urk. 11/144) sowie einen Haushaltsabklärungsbericht einholte. In Letzterem wurde die Versicherte ab sofort zu 100 % als im Haushalt tätig qualifiziert und nunmehr bloss ein Invaliditätsgrad von 13.75 % errechnet (Bericht vom 25. Oktober 2007, Urk. 11/145). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/147-159) hob die IV-Stelle die bisherige Rente mittels Verfügung vom 12. August 2008 (Urk. 11/162) auf den der Zustellung nachfolgenden Monat auf. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 11. November 2008 ersuchte X.___ mit dem Hinweis, sie sei gezwungen, oft zu Schmerzmitteln zu greifen, die IV-Stelle darum zu prüfen, ob ihr ein Rentenanspruch zustehe (Urk. 11/170). In der Folge zog die IV-Stelle die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 19. Februar 2009 (Urk. 11/174), Dr. med. B.___, Klinik für Wiederherstellungschirugie, Spital C.___, vom 16. Juni 2009 (Urk. 11/176/5-10 und 11/177/2) sowie von Dr. Z.___ vom 23. Juli 2009 (Urk. 11/178) bei. Im Weiteren liess sie einen aktuellen Haushaltsabklärungsbericht erstellen (Bericht vom 15. Mai 2009, Urk. 11/179). Nach Stellungnahme durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 6. August 2009 (Urk. 11/181/3) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/183-186) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 23. November 2009 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ am 5. Januar 2010 durch Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi Beschwerde erheben und unter Auflage des ärztlichen Zeugnisses vom 3. November 2009 von Dr. B.___ (Urk. 3/3) beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ernennung von Rechtsanwältin Bänninger-Guidi zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2010 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-191) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. D.___, RAD, vom 1. Februar 2010 (Urk. 10), die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und es sei die Sache zur Anordnung eines handchirurgischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hatte unter Zugrundelegung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit sowie einer Qualifikation als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig einen Invaliditätsgrad von 20 % im Erwerbs- und einen solchen von 16 % im Haushaltsbereich und damit einen Gesamtinvaliditätsgrad von 28 % ermittelt (Urk. 2). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. D.___, RAD, vom 29. Januar 2010, welche die Einschätzung des behandelnden Handchirurgen als widersprüchlich bezeichnet hatte (Urk. 10), ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort um teilweise Gutheissung der Beschwerde und um Rückweisung der Sache zur Anordnung eines handchirurgischen Gutachtens (Urk. 9).
1.2 Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, die ärztlichen Ausführungen trügen nichts zur Klärung der Frage bei, welche Tätigkeiten sie effektiv noch ausüben könnte. Zudem fehlten nähere Angaben über den zeitlichen Rahmen einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit. Im Weiteren seien die Berichte widersprüchlich, habe Dr. B.___ einerseits von einer heute bestehenden Arbeitsfähigkeit von 0 % und davon berichtet, mit ihren Händen könne die Beschwerdeführerin praktisch nichts mehr machen. Auf der anderen Seite habe er aber eine angepasste Tätigkeit als ab sofort möglich bezeichnet (Urk. 1 S. 4). Der Schluss, sie sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, sei gestützt auf die Aktenlage damit unzulässig. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihren verkrüppelten Händen nicht in der Lage sei, regelmässige Tätigkeiten auszuüben. Es sei ihr zwar möglich, einzelne, isolierte Hausarbeiten auszuführen. Wenn sie aber die anfallenden Arbeiten nicht sorgfältig einteile, so seien ihr anschliessend selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr möglich (Urk. 1 S. 5). Endlich seien die Angaben im Haushaltsabklärungsbericht nicht mehr zutreffend, mache die Beschwerdeführerin im Haushalt doch praktisch nichts mehr, sondern delegiere sie einzig noch die Aufgaben. Die früher von ihrer Mutter ausgeführten Arbeiten wie Putzen, Kehricht leeren etc. würden heute durch einen Nachbarn ausgeführt (Urk. 1 S. 6). Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr gar nicht mehr möglich, überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies führe zu einem Teilinvaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich. Entgegen der Feststellung der Beschwerdegegnerin sei im Haushaltsbereich nicht von einem Teilinvaliditätsgrad von 8 %, sondern vielmehr von einem solchen von mindestens 10 % auszugehen, womit sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 60 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe (Urk. 1 S. 8).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
3.
3.1 Bis zum Erlass der Verfügung vom 12. August 2008, mit welcher die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin eingestellt worden war, präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
3.1.1 Mit Bericht vom 27. August 2000 (Urk. 11/96) notierte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin leide an einer distalen Arthrogrypose Typ Ia bei Status nach multiplen Fingerkorrekturoperationen beidseits. Im Weiteren nannte er eine Adipositas, einen Nikotinkonsum sowie einen Status nach Drogenabusus und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % in bisheriger Tätigkeit als Bereiterin ab dem 19. Mai 2000 bis auf Weiteres. Er hielt dafür, der Gebrauch der Hände sei wegen mangelnder Kraft und Beweglichkeit der Finger eingeschränkt und der Beruf als Bereiterin unmöglich. Demgegenüber seien der Beschwerdeführerin seit dem 19. Mai 2000 alle Verrichtungen mit nur geringem Einsatz der Hände ohne grosse Kraftaufwendung während etwa vier Stunden täglich oder während sieben Stunden an drei Wochentagen zumutbar (Urk. 11/96/3).
3.1.2 Am 25. März 2003 (Urk. 11/134) berichtete Dr. A.___, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert. Der Einsatz der Hände für Feinmotorik oder grössere Kraftaufwendung sei unmöglich. Psychosozial bestehe ein stabiler Verlauf. Die Beschwerdeführerin kümmere sich sehr um die Erziehung ihrer Tochter.
3.1.3 Im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand am 5. August 2007 als unverändert (Urk. 11/142).
3.1.4 Dr. Z.___, seit Frühjahr 2007 Hausarzt der Beschwerdeführerin, erachtete deren Gesundheitszustand am 23. August 2007 (Urk. 11/144) als stationär (Urk. 11/144/4). In ihrer derzeitigen Funktion als Mutter von drei Kindern und Hausfrau sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, sie könne alle anfallenden Tätigkeiten problemlos ausführen. Optisch sei die Geburtsveränderung jedoch gut sichtbar. Dr. Z.___ hielt spezialärztliche Abklärungen mit Ausnahme einer weiteren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kaum für notwendig (Urk. 11/144/7). Ein Berufswechsel stehe nicht zur Diskussion, da die Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter tätig sei (Urk. 11/144/8). Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte der Arzt nicht (Urk. 11/144/6).
3.1.5 Anlässlich einer Haushaltsabklärung am 18. Oktober 2007 (Bericht vom 25. Oktober 2007, Urk. 11/145) durch E.___ erklärte die Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit wäre sie aufgrund der derzeitigen Situation mit Zwillingen vollständig im Haushalt tätig, könnte sich aber eine Arbeitstätigkeit vorstellen, sofern die Zwillinge ein Alter von mindestens fünf Jahren erreicht hätten (Urk. 11/145/2). Sie führte weiter aus, im Sommer gehe es aufgrund der Wärme mit ihren Fingern besser als im Winter. Sie habe sich die Hausarbeit so eingeteilt, dass sie in Etappen ans Ziel komme. Nach Belastungen leide sie aber zusätzlich unter Schwellungen in den Händen (Urk. 11/145/1). Die Abklärungsperson stellte eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 13.75 % fest und notierte, der Ehemann, die Kinder sowie die Mutter der Beschwerdeführerin übernähmen Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nicht mehr ausführen könne (Urk. 11/145/5).
3.1.6 Dr. A.___ attestierte mit Bericht vom 8. Februar 2008 (Urk. 11/158) eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % im Haushalt seit Geburt sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % als Bereiterin vom 19. Mai 2000 bis auf Weiteres (Urk. 11/158). Er führte aus, ein Faustschluss der Hände sei beidseits nicht möglich und die Kraft in beiden Händen deutlich vermindert, was der Beschwerdeführerin die Ausführung gewisser Arbeiten verunmögliche (z.B. Brotschneiden, Kinder aufheben). Ebenso seien Haushaltsarbeiten, welche eine grössere Kraftaufwendung oder präzise Fingerarbeit verlangten, nicht zumutbar. Als Befund erhob der Arzt eine Krallenhand links mit schmalen Fingern sowie bloss eingeschränkt mögliche Finger- und Handgelenksbewegungen. Im rechten Handgelenk sei die Dorsalextension nicht möglich, Radial-, Ulnarabduktion und Torsion seien stark eingeschränkt. Die PIP-Gelenke des II. und III. Fingers der rechten Hand seien versteift (Urk. 11/158/7). Bei der Frage nach einer zumutbaren Erwerbstätigkeit brachte Dr. A.___ einzig die Bemerkung „voller Haushalt“ an (Urk. 11/158/6).
3.1.7 Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ (Erw. 3.2.1) notierte Dr. D.___, RAD, am 31. Juli 2008, es sei von einer Einschränkung im Haushalt von 13.75 bis 25 % auszugehen (Urk. 11/160/2).
3.2 Nach Aufhebung der ganzen Rente (Verfügung vom 12. August 2008, Urk. 11/162) präsentierte sich die Aktenlage wie folgt:
3.2.1 Mit Schreiben vom 11. November 2008 (Urk. 11/170) orientierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über ihre Suchbemühungen für eine Arbeitsstelle, bezweifelte aber gleichzeitig, ob ihre Hände eine Erwerbstätigkeit durchhalten würden, müsse sie doch nun vermehrt zu Schmerzmitteln greifen.
3.2.2 Dr. A.___ notierte am 19. Februar 2009 (Urk. 11/174), die Beschwerdeführerin müsste aus wirtschaftlichen Gründen zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Aufgrund ihrer Behinderung an beiden Händen finde sie aber keine Arbeitsstelle. Ihre Fingerbeweglichkeit und die Kraft der Finger seien deutlich eingeschränkt. Feinmotorische Tätigkeiten und solche, wo Kraft eingesetzt werden müssten, seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar; der Einsatz beider Hände sei nur beschränkt, ein beidseitiger Faustschluss nicht möglich. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten (Urk. 11/174/6). In bisheriger Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab dem 19. Mai 2000 bis auf Weiteres. Die Tätigkeit als Bereiterin sei nicht mehr möglich, die Leistung durch eine eingeschränkte Motorik der Hände vermindert (Urk. 11/174/7).
3.2.3 Am 8. Mai 2009 (Bericht vom 15. Mai 2009, Urk. 11/179) nahm F.___ erneut Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt vor. Sie notierte, die Beschwerdeführerin habe von einer gesundheitlichen Verschlechterung in den letzten sechs bis acht Monaten berichtet, was für sie gravierende Folgen habe. Die rechte Hand sei seither fast unbrauchbar. Sie sei geschwollen und die Beweglichkeit habe massiv abgenommen. Feinmotorische Tätigkeiten seien mit dieser Hand nicht mehr durchführbar. Trotz regelmässiger Einnahme von Schmerzmitteln leide sie oft an starken Schmerzen in der rechten Hand. Weil sie als Rechtshänderin die rechte Hand immer besser als die linke habe einsetzen können, mache sie heute fast nichts mehr und sei beinahe für alles auf Hilfe angewiesen (Urk. 11/179/1). Den Angaben der Abklärungsperson zufolge, befinden sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie in einer finanziellen Notlage. Ihr Ehemann habe zur Verbesserung seines Einkommens einen Nebenjob angenommen. Sie selber habe sich beim RAV anmelden müssen. Auch wenn es für sie immer noch wünschenswert wäre, bei guter Gesundheit vollzeitig Mutter zu sein, so müsse sie diese anlässlich der letzten Haushaltsabklärung vertretene Auffassung umständehalber aufgeben. Die Geldnot habe sie gezwungen, eine Arbeit mit einem 50%-Pensum zu suchen. Ein sehr kurzer Versuch als Telefonverkäuferin habe aber gezeigt, dass ihr die Möglichkeit fehle, am Computer schnell genug zu schreiben. Obwohl diese Arbeitsmöglichkeit fehlgeschlagen sei, habe sie die Kinderbetreuung nachmittags auf Abruf geregelt. Bei guter Gesundheit wäre sie - genau wie auch heute - bereit, einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 11/179/2). F.___ ermittelte im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 16 %, beziehungsweise bei einer Beschäftigung von 50 % einen Teilinvaliditätsgrad von 8 % (Urk. 11/179/6).
3.2.4 Am 16. Juni 2009 (Urk. 11/176) erklärte Dr. B.___, Spital C.___, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage derzeit 0 %. Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt leichte Aufgaben erledigen könne. Schweres Heben und der Erwerbsbereich seien aber praktisch unzumutbar. Seinen Ausführungen zufolge berichtete die Beschwerdeführerin über zunehmende Schmerzen im Bereich des MP-Gelenkes des II. und III. Fingers rechts sowie über Kraftverlust. Dr. B.___ erhob im MP-Bereich des II. und III. Fingers eine Schwellung und notierte, die Greiffunktion sei aufgrund der Arthrodese extrem eingeschränkt. Die Röntgenuntersuchung visualisierte eine Ulnarminusvariante mit beginnender Arthrose (Urk. 11/176/7). Der Arzt erklärte, die Prognose sei schlecht. Es sei mit einer zunehmenden Einschränkung der Beweglichkeit sowie mit einer Reduktion der Belastbarkeit zu rechnen. In bisheriger Tätigkeit attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und hielt zudem fest, mit ihren Händen könne die Beschwerdeführerin praktisch nichts mehr machen. Im Haushalt sei sie sehr eingeschränkt. In Bezug auf eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit notierte der Arzt, kurzfristig könnte eine etwas bessere Belastbarkeit möglich sein. Langfristig sei damit jedoch nicht zu rechnen (Urk. 11/176/8). Folgende Beschäftigungen hielt Dr. B.___ noch für zumutbar: rein sitzende, stehende oder wechselbelastende, vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, das Bücken, Kauern, Knien, Treppen steigen und Rotationen im Sitzen/Stehen; das Heben und Tragen sei mit einer Gewichtslimite von 3kg möglich. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien nicht eingeschränkt (Urk. 11/176/10).
Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, in welchem zeitlichen Rahmen die beschriebene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar sei, notierte Dr. B.___ ergänzend, eine angepasste Arbeit sei ab sofort möglich (Urk. 11/177/2).
3.2.5 Mit Bericht vom 23. Juli 2009 (Urk. 11/178) hielt Dr. Z.___ dafür, die bisherige Tätigkeit als Hausfrau und Mutter sei der Beschwerdeführerin noch zumutbar. Ihren Angaben zufolge müssten aber ihr Ehemann und ein Nachbar Hilfe leisten. Der Hausarzt erklärte, bis anhin habe er für die Tätigkeit als Hausfrau keine Arbeitunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin sei aber in diesem Bereich sicher eingeschränkt, wobei die Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit sehr schwierig sei. Schätzungsweise hielt der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % fest. Da die Beschwerdeführerin Hausfrau sei, stellten sich weder Eingliederungsmassnahmen noch Fragen zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit (Urk. 11/178/7).
3.2.6 Gestützt auf die medizinische Aktenlage erachtete Dr. D.___, RAD, am 6. August 2009 (Urk. 11/181/3) eine angepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar und die im Haushaltsabklärungsbericht ermittelte Einschränkung als nachvollziehbar.
3.2.7 Mit Zeugnis vom 3. November 2009 (Urk. 3/3) attestiert Dr. B.___ bei Verschlechterungstendenz eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres.
4.
4.1 Die aufliegenden Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung darüber zu, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 12. August 2008 erheblich verschlechtert hat. Der Zeitpunkt der Erhebung der entsprechenden Angaben (Erw. 3.1.4-6), auf welche sich die Beschwerdegegnerin gestützt hatte, lag bei Verfügungserlass bereits einige Monate bis ein Jahr zurück. Nur drei Monate nach Erlass der fraglichen Verfügung, im November 2008, ersuchte die Beschwerdeführerin um erneute Prüfung der Rentenfrage, da sie vermehrt unter Schmerzen leide (Erw. 3.2.1). Dass eine Verschlechterung vor sechs bis acht Monaten - mithin im Spätherbst bis Winter 2008 - eingetreten sei, machte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der aktuellen Haushaltsabklärung aktenkundig (Erw. 3.2.3). Demgegenüber sind die ärztlichen Angaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin widersprüchlich. Zwar erklärte Dr. B.___ im Juni 2009, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage derzeit 0 %. Gleichzeitig machte er aber Angaben zu noch möglichen Tätigkeiten und hielt schliesslich ohne nähere Ausführungen zu deren Umfang ergänzend fest, eine angepasste Tätigkeit sei ab sofort zumutbar (Erw. 3.2.4). Zu Recht hat denn die Beschwerdeführerin vorgebracht (Erw. 1.2), die Einschätzung von Dr. B.___, der Erwerbsbereich sei ihr praktisch unzumutbar, stehe zu seinen weiteren Ausführungen in Widerspruch. Sodann bleibt unklar, worauf sich die Angabe einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit bezog (Erw. 3.2.4), wenn die Beschwerdeführerin doch nunmehr nur noch im Haushalt tätig war. Auch die mit Zeugnis vom 3. November 2009 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit durch Dr. B.___ (Erw. 3.2.6) führt nicht zur Klärung, fehlen dem ärztlichen Attest doch nicht nur eine Begründung für die Leistungseinschränkung, sondern ebenso Ausführungen zu allfälligen behinderungsangepassten Tätigkeiten. Vermögen schliesslich auch die weiteren Berichte von Dr. A.___ (Erw. 3.2.2) und Dr. Z.___ (Erw. 3.2.5) die Frage nach der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu beantworten, so erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend erstellt. Ergänzende medizinische Abklärungen sind mithin unumgänglich.
4.2 Auch was die Einschätzung, ob und mit welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit erwerbstätig wäre, betrifft, vermögen die aufliegenden Berichte keine hinreichende Klarheit zu vermitteln. Zwar erscheint es rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Qualifikation erneut überprüft hat, kann doch mit Blick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht einzig auf ihre anlässlich der ersten Haushaltsabklärung geäusserte Ansicht, sie wäre bei guter Gesundheit vollumfänglich im Haushalt tätig, abgestellt werden. Einerseits scheint es sich dabei um eine unreflektierte Momentaufnahme zu handeln, welche sich in Anbetracht der finanziellen Situation als nicht haltbar erwies (vgl. Urk. 11/169). Andererseits gab die Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2007 zu bedenken, sie könnte sich eine Arbeitsaufnahme vorstellen, sofern die Zwillinge ein Alter von mindestens fünf Jahren erreicht hätten (Erw. 3.1.5). Ob die familiäre Situation der Beschwerdeführerin jedoch ein Arbeitspensum von 50 % zuliesse und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt, lässt sich den vorliegenden Aufzeichnungen nicht entnehmen, was damit noch ergänzender Abklärungen bedarf.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der medizinische als auch der erwerbliche Sachverhalt ungenügend erstellt sind, weshalb sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif erweist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2001 (Urk. 11/121) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war. Auf welchen Grundlagen der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 71 % ermittelt wurde, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen (vgl. etwa Urk. 11/119). Es ist mithin unumgänglich, weitere Abklärungen zu tätigen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche, wie von ihr beantragt, ein neutrales handchirurgisches Gutachten zu veranlassen hat. Dabei werden sich die Sachverständigen in Auseinandersetzung mit den bisherigen Berichten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit sowohl in einer Erwerbstätigkeit als auch im Haushalt zu äussern haben. Hierbei sollen sie überdies darlegen, ob sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat und ob sowie in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin noch behinderungsangepasste Tätigkeiten zumutbar sind. Nach ergänzender Abklärung betreffend Umfang der Erwerbstätigkeit (vgl. Erw. 4.2) wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2009 gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Tiziana Bänninger-Guidi unter Beilage des Doppels von Urk. 9 sowie einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).