Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00016
IV.2010.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 24. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Formular vom 3. November 2008 (Urk. 9/1) wurde die 1961 geborene X.___ vom RAV '___' bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur invalidenversicherungsrechtlichen Früherfassung angemeldet, wobei eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 5. August 2008 zufolge Depression angeführt wurde, und zwar mit Verweis auf eine zuletzt von 9. Mai bis 31. Oktober 2008 ausgeübte Vollerwerbstätigkeit als Ausstattungsleiterin.
Nachdem die Versicherte selbst - auf mehrmaliges Nachhaken der Verwaltung (vgl. Urk. 9/2-6) - mit Schreiben und Formular vom 24. April 2009 (Urk. 9/7 und 9/8) berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt und dabei einen seit Oktober 2001 bestehenden Gesundheitsschaden in Form eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) mit Konzentrationsbeeinträchtigung und Angstzuständen (mit Übelkeit, Erbrechen und Durchfall) sowie bei durchgemachter Depression angegeben und dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeiten von 100 % von Oktober bis Dezember 2001 sowie vom 4. September bis zum 31. Oktober 2008 geltend gemacht hatte, holte die Verwaltung den Bericht der Unia Arbeitslosenkasse vom 13. Mai 2009 (Urk. 9/12), den IK-Auszug vom 18. Mai 2009 (Urk. 9/14), die Arbeitgeberberichte der Y.___ AG vom 25. Mai 2009 (samt Beilagen; Urk. 9/17) und der Stiftung Z.___ vom 23. Juni 2009 (samt Beilagen; Urk. 9/19) sowie den Arztbericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2009 (samt Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 22. Januar 2002; Urk. 9/21) ein und liess Abklärungen durch die Berufsberatung vornehmen (Verlaufsprotokoll vom 15. Oktober 2009 [Urk. 9/28]; vgl. Urk. 9/23-24). Gestützt darauf verneinte die Verwaltung mit Mitteilung vom 15. Oktober 2009 (Urk. 9/26) einen Umschulungsanspruch, wobei sie die Einleitung weiterer Schritte betreffend Arbeitsvermittlung in Aussicht stellte. Mit nachfolgender Mitteilung vom 2. November 2009 (Urk. 9/30) bejahte sie den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche; vgl. Urk. 9/27 und 9/32).
Auf Ersuchen der Versicherten vom 5. November 2009 (Urk. 9/31) erliess die Verwaltung mit Datum vom 25. November 2009 schliesslich eine rechtsmittelfähige (Abweisungs-)Verfügung betreffend Umschulung (Urk. 2 = 9/34).

2.         Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-2]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anweisung der Verwaltung zur materiellen Anspruchsprüfung (S. 1); in verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 1).
Mit 'Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit' vom 26. Januar 2010 (Urk. 8; samt Beilagen [Urk. 7/1-10]) substantiierte die Beschwerdeführerin ihr Armenrechtsgesuch. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2010 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-37]) auf Stellungnahme.

3.       Die Streitsache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der sofortigen Erledigung zugeführt werden. Da die Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom 10. Februar 2010 (Urk. 8) auf Stellungnahme verzichtet hat, besteht weder Anlass zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) noch zur vorgängigen Kenntnisgabe des Vernehmlassungsverzichts zuhanden der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 133 I 100 sowie Urteile des Bundesgerichtes [BGer] vom 5. November 2007 [9C_231/2007] und 9. Juni 2008 [8C_241/2007]).
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1; vgl. Urk. 8) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/1-2 und 9/1-37; vgl. Urk. 6 und 7/1-10) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich die Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (bzw. eines Einspracheentscheids) - Stellung genommen hat; insoweit bestimmt die Verfügung (bzw. der Einspracheentscheid) den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 Erw. 2.1 und 125 V 413 Erw. 1a). In Angelegenheiten der Invalidenversicherung sind (in Abweichung von Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 58 ATSG) Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem zuständigen Versicherungsgericht anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Ausserdem kann beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung (oder keinen Einsprachentscheid) erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin lautet auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Anspruchsprüfung (Urk. 1 S. 1). Soweit die Beschwerdeführerin damit suggeriert, die Beschwerdegegnerin habe ihr Leistungsbegehren bislang gar nicht behandelt, und mithin eine Rechtsverweigerung geltend machen will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn beim angefochtenen Entscheid, mit dem der Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form der Umschulung abgewiesen wurde, handelt es sich um einen - von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November 2009 (Urk. 9/31) verlangten - Leistungsentscheid über das am 24. April 2009 (unter anderem) gestellte (Urk. 9/8, insbes. 9/8/10) und im Zuge der berufsberaterischen Abklärung bekräftigte (Urk. 9/28, insbes. 9/28/4-5) Umschulungsgesuch (im Bereich Agogik). Da es der Beschwerdeführerin nun aber im Kern (zumindest sinngemäss) um den anfechtungsgegenständlichen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung geht, steht einem diesbezüglichen Eintreten auf die Beschwerde nichts im Wege.

2.         Während die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführerin sei aus medizinisch-theoretischer Sicht die Ausübung der angestammten Berufstätigkeit als Dekorateurin weiterhin zumutbar, ohne dass in erwerblicher Hinsicht eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % resultiere (Urk. 2 = 9/34 in Verbindung mit Urk. 9/28), bringt die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht vor, laut Bericht von Dr. A.___ vom 4. September 2009 (richtig: 4. Juli 2009; Urk. 3/1 = 9/21) und Bestätigung der gleichen Ärztin vom 13. November 2009 (Urk. 3/2 = 9/35) sei hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 20%igen Erwerbseinbusse auszugehen; in formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge mangelhafter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 1).

3.       Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 und 127 V 431 Erw. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 mit Hinweis).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie in Missachtung der bei der Festsetzung der Leistungen gemäss Art. 57a IVG in Verbindung mit Art. 73bis ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) geltenden Regeln des Vorbescheidverfahrens direkt eine beschwerdefähige Verfügung erlassen habe (Urk. 1 S. 1), führt dies allein noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin in Form eines als "Mitteilung" bezeichneten Schreibens vom 15. Oktober 2009 (Urk. 9/26) beschieden worden war, das Leistungsbegehren auf Umschulung werde abgewiesen (Urk. 9/26/1), wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden könne (Urk. 9/26/2), und in der Folge auf entsprechendes Verlangen der Beschwerdeführerin vom 5. November 2009 (Urk. 9/31) am 25. November 2009 die Anfechtungsgegenstand bildende abschlägige Verfügung erlassen wurde (Urk. 2 = 9/34). Dieses Vorgehen entspricht in der Tat nicht dem in Art. 57a IVG in Verbindung mit Art. 73bis ff. IVV normierten Vorbescheidverfahren, wonach die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitzuteilen und sie - zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (im Sinne von Art. 42 ATSG) - darüber zu belehren hat, dass sie innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen kann. Nun wiegt die daraus resultierende Gehörsverletzung aber einerseits nicht besonders schwer und kann folglich als geheilt gelten, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten und auch wahrgenommen hat, sich vor dem hiesigen, mit voller Kognition ausgestatteten Gericht zu äussern (vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG sowie § 23 Abs. 1 GSVGer und § 25 GSVGer). Anderseits wäre von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin unter den vorliegenden Umständen selbst bei Qualifikation des Verfahrensverstosses als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, weil dies einen nicht zu rechtfertigenden formalistischen Leerlauf darstellen würde.

4.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten.
Da in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b je mit Hinweisen), die vorliegend angefochtene Verfügung am 25. November 2009 ergangen ist (Urk. 2 = 9/34) und der Rechtsstreit keine Dauerleistung betrifft, ist auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen, welche nachfolgend in dieser Version zitiert werden (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1).

5.         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen - unter anderem - in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Art. 17 Abs. 2 IVG). Der Anspruch auf Umschulung setzt praxisgemäss voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 und 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; ZAK 1984 S. 91 oben und 1966 S. 439 Erw. 3).

6.       Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Berufsausbildung als Schaufensterdekorateurin (Schwerpunkt Damen- und Herrenkonfektion) mit 1979 erworbenem Fähigkeitsausweis der Schule C.___ und absolvierte darüber hinaus vielfältige Weiterbildungen in den Bereichen Visual Merchandising, Gestaltung und Design sowie EDV-Anwendung. Bis 2001 war sie mehrheitlich im angestammten Berufsfeld tätig (z.T. selbständigerwerbend), bevor sie ab 2002 in die Filmbranche wechselte. Zuletzt war die Beschwerdeführerin im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses von 9. Mai bis 31. Oktober 2008 bei der Y.___ AG als Leiterin im Bereich Ausstattung/Requisite beschäftigt (letzter effektiver Arbeitstag: 4. August 2008); dies, nachdem sie zuvor von 16. Juli 2007 bis 16. Januar 2008 ein Praktikum als Gruppenleiterin in einer Behinderten-Werkstatt der Stiftung Z.___ absolviert hatte. Insbesondere nach dem Wechsel in die Film-Branche hatte die Beschwerdeführerin wiederholt auch Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 9/14, 9/17, 9/19 und 9/24).
Von 3. Dezember 2001 bis 16. Januar 2002 war die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert gewesen, wo eine Attention Deficit Disorder (ADD; ICD-10 F90.0), eine reaktive depressive Episode (ICD-10 F32.1), ein sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.1) und ein unregelmässiger Substanzgebrauch (Kokain, Cannabis; ICD-10 F19.20) diagnostiziert wurden. Zum freiwillig erfolgten Klinikeintritt war es wegen eines Erschöpfungszustands gekommen. Eine in der Psychiatrischen Klinik B.___ am 11. Dezember 2001 durchgeführte psychologische Testung ergab hervorragende kognitive Fähigkeiten (bei geringfügigen Beeinträchtigungen des unmittelbaren Behaltens). Eine suchtbedingte Wesensveränderung wurde ebenso verneint wie ein Persönlichkeitsabbau, eine primäre Depression und Hinweise auf eine Psychose oder Persönlichkeitsstörung; hingegen wurde eine deutlich neurotische Persönlichkeitsstruktur mit Regression, Affektveränderungen, latenter Aggressivität, Selbstwertproblematik und multiplen Ängsten ausgemacht. Nach baldiger Stabilisierung des Zustands wurde die Beschwerdeführerin entlassen, wobei eine ambulante Weiterbetreuung durch Oberärztin Dr. A.___ erfolgte (Austrittsbericht von Dr. A.___ und Dr. med. D.___ vom 22. Januar 2002 [Urk. 3/1 Beilage = 9/21/6-8]). Am 4. Juli 2009 berichtete die behandelnde Psychiaterin über ein seit der Kindheit bestehendes ADHS (ICD-10 F90.0) sowie ein seit Mai 2008 vorliegendes Burnout-Syndrom bei mittelgradiger reaktiver depressiver Episode (ICD-10 F32.1). Zur Anamnese verwies Dr. A.___ auf den B.___-Austrittsbericht vom 22. Januar 2002 (Urk. 3/1 Beilage = 9/21/6-8) und erwähnte darüber hinaus eine im Mai 2005 aufgetretene psycho-physische Erschöpfung im Zuge einer überfordernden Arbeitssituation (mit Überstunden- und Nachtarbeit). Die aktuelle Symptomatik beziehungsweise den aktuellen Zustand umschrieb Dr. A.___ als Selbstwertproblematik, wobei die Beschwerdeführerin laut deren subjektiven Angaben Mühe habe, sich zu strukturieren, und sich dünnhäutig fühle. Die Prognose bezeichnete Dr. A.___ als gut, wobei allerdings eine berufliche Wiedereingliederung als essentiell bezeichnet und eine Umschulung oder Berufsabklärung empfohlen wurde. Im Übrigen attestierte Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Ausstattungs-Leiterin für die Dauer von 5. August bis 30. November 2008 zufolge verminderter Belastbarkeit bei hohem Leistungsdruck (mit daraus resultierender verminderter Arbeitsqualität bzw. Fehlerhaftigkeit wegen Stress und Überforderung); hinsichtlich kleinerer Projekte ohne übermässigen Zeitdruck sowie Überstunden- und Nachtarbeit über längere Zeit erachtete Dr. A.___ die bisherige Tätigkeit als zumutbar, und zwar ab sofort und zu 100 %. Schliesslich sprach sich Dr. A.___ unter Hinweis auf eine leicht eingeschränkte Belastbarkeit für eine an sich seit Mai 2008 vorhandene Arbeitsfähigkeit bezüglich einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit mit geregelter Arbeitszeit und wenig Leistungsdruck aus (Urk. 9/21).
Soweit RAD-Arzt PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, in seiner am 18. September 2009 abgegebenen Stellungnahme (Urk. 9/28/3) zum Schluss gelangte, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der medizinischen Berichterstattung nicht ausgewiesen (allenfalls sei eine drohende Invalidisierung anzunehmen), erscheint dies im Lichte der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar und plausibel. Das von der Beschwerdeführerin beigebrachte Ärztliche Zeugnis von Dr. A.___ vom 13. November 2009 (Urk. 3/2 = 9/35), wonach in der angestammten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eine Verdiensteinbusse von mindestens 20 % zu gewärtigen sei, vermag hieran nichts zu ändern. Denn damit wird das vormalige Attest einer 100%igen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer weniger belastenden Tätigkeit in der Film-Branche oder jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit in keiner Weise in Frage gestellt. Die Quantifizierung einer allfälligen Erwerbseinbusse wiederum fällt nicht ins Fachgebiet der behandelnden Ärztin. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es vielmehr allein, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist und welche Arbeitsleistungen ihr noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Demgegenüber ist es Sache der Fachleute der Berufsberatung, zu sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind) und mit welchen Verdienstaussichten respektive Erwerbseinbussen konkret zu rechnen ist (vgl. BGE 107 V 20 Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 Erw. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes [BGer] vom 22. September 2008 [8C_119/2008] Erw. 6.2 und des EVG vom 27. April 2006 [I 588/05] Erw. 3).
Aus berufsberaterischer Sicht wurde ein Umschulungsbedarf mit der Begründung verneint, die Beschwerdeführerin könne ohne weiteres im angestammten Beruf als Dekorateurin arbeiten, etwa bei einem grossen Detailhandelsunternehmen, Möbel- oder Kaufhaus (Urk. 9/28/4-5). Diese Beurteilung erscheint aufgrund der abgeschlossenen Berufsausbildung, der absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie des beruflichen Werdegangs (Urk. 9/24) nachvollziehbar und plausibel. Einleuchtend ist auch die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fach- und Spezialkenntnisse über das spezifische Berufsfeld hinaus verwandte Tätigkeiten im gestalterischen Bereich offen stehen, wobei auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt von seiner Struktur her ein Fächer verschiedenartiger Stellen denkbar erscheint, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich der psychisch-physischen Belastung. Dass eine Weiterarbeit in der Film-Branche wegen der dort herrschenden ungünstigen Arbeitsbedingungen ausser Betracht fällt, schränkt die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Integration nicht übermässig ein. Wie von der Berufsberatung weiter schlüssig und überzeugend dargetan wurde, ist im abgesteckten Rahmen mit keiner erheblichen Erwerbseinbusse zu rechnen (Urk. 9/28/1-2), zumal angesichts der IK-mässig verzeichneten bisherigen Einkünfte (vgl. Urk. 9/14). Alles in allem bedarf die Beschwerdeführerin mithin weder einer invaliditätsbedingten Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit noch einer Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf.

7.         Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist (s. oben Erw. 1).
Da die Beschwerdeführerin über keine Rechtsschutzversicherung verfügt (Urk. 6 S. 1 lit. A) und angesichts der deklarierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse im prozessrechtlichen Sinne als mittellos gelten kann (Urk. 6 S. 1 ff. lit. B-C und 7/1-10) und weil der angestrengte Prozess darüber hinaus nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist (vgl. BGE 133 III 614 Erw. 5 mit Hinweisen), ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattzugeben (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit § 16 GSVGer) und sind die auf Fr. 400.-- festzusetzenden und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit § 33 GSVGer) zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:
1.         In Bewilligung des Gesuchs vom 18. Dezember 2009 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.         Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung/ZPO) aufmerksam gemacht.


Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).