IV.2010.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV.2010.00018


IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 17. Mai 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 27. Dezember 2006 (Prozess I 820/05) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 15. September 2005 (Prozess-Nr. IV.2004.00795, Urk. 7/35), mit welchem ein Anspruch der 1966 geborenen A.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint worden war, bestätigt hatte, meldete sich die Versicherte am 5. Februar 2008 unter Beilage des Verlaufsberichts des B.___ (im Folgenden B.___) vom 4. März 2008 (Urk. 7/43) erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/44). Darauf hin holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom B.___ den Arztbericht vom 27. März 2008 (Urk. 7/49) und den Austrittsbericht (stationärer Aufenthalt vom 1. bis 25. April 2008) vom 23. Juni 2008 (Urk. 7/50) ein und liess die Versicherte von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 4. Dezember 2008, Urk. 7/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Verlauf A.___ den Verlaufsbericht des B.___ vom 26. Februar 2009 (Urk. 7/63) eingereicht hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe vom 4. Januar 2010 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2010, welche A.___ am 29. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Schreiben vom 2. März 2010 legitimierte sich Rechtsanwalt Eric Stern als Rechtsvertreter von A.___ und beantragte für diese die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 E. 3.3.1, 104 V 136 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 E. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.      
2.1     Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2008 (Urk. 7/44) materiell eingetreten ist. Letztmals beurteilt wurde deren Gesundheitszustand mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004 (Abweisung des Rentenbegehrens bei einem IV-Grad von 11 %, Urk. 7/31), welcher letztinstanzlich mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Dezember 2006 bestätigt wurde (Urk. 7/38). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen dem Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004 (Urk. 7/31) und der angefochtenen Verfügung 16. Dezember 2009 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.2         Massgebend für den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004 war das Gutachten des D.___ vom 3. Februar 2004 (Urk. 7/13), worin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnose gestellt wurde (Urk. 7/13 S. 14):
         "1.     Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre          Symptomatik (ICD-10 M54.5)
              -     schwere erosive Osteochondrose L5/S1 (ICD-10 M42.1)
              -     leichte Degeneration der Intervertebralgelenke L4-S1 (ICD-10 M47.8)
              -     deutliche muskuläre Dekonditionierung
          2.     Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
          3.     Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)".
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der fortgesetzte Nikotinkonsum der Beschwerdeführerin bei ca. 10 packyears (ICD-10 F17.1).
         In ihrer angestammten Tätigkeit - die Beschwerdeführerin war vom Februar 1990 bis Mitte 2003 als angelernte Wicklerin in einer Motorenfabrik zu 90 % beschäftigt (Urk. 7/3/2) - sei die Beschwerdeführerin ab 22. August 2002 maximal zu 20 % eingeschränkt. Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten seien ihr sowohl aus orthopädischer wie auch aus psychiatrischer Sicht ganztägig zumutbar mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 %. Weder von medizinischen noch von beruflichen Massnahmen sei eine Veränderung der Situation zu erwarten. Die Prognose sei ungünstig, da die Beschwerdeführerin, solange sie nicht berentet sei, immer mehr Symptome entwickeln werde und faktisch auch nicht therapierbar sei. Es bestehe quasi eine unlösbare Chronifizierung (Urk. 7/13 Ziff. 6.1.8 S. 17 f.). Im Haushalt bestehe ebenfalls eine Einschränkung von maximal 20 %, welche aus rein orthopädischer Sicht zu begründen sei. So könne die Beschwerdeführerin verschiedene, allerdings eher seltene Tätigkeiten, wie beispielsweise das Heben von schweren Taschen, Überkopfarbeiten, das Einhängen von Vorhängen und gewisse Putzarbeiten nicht mehr durchführen. Diese Arbeiten müssten von Familienmitgliedern übernommen werden. Die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht wirkten sich im Haushalt nicht aus, da die Beschwerdeführerin dort ihre Zeit frei einteilen könne (Urk. 7/13 Ziff. 6.1.3 S. 15).
         Erläuternd führte der orthopädische Gutachter aufgrund seiner Untersuchung vom 17. Dezember 2003 aus (Urk. 7/13 Ziff. 4.1.4 S. 8 f.), die Beschwerdeführerin leide seit 5-6 Jahren an lumbalen Rückenschmerzen, die sich seit 2-3 Jahren massiv akzentuiert hätten. Deshalb habe die Arbeitstätigkeit vollständig sistiert werden müssen, und es bestehe ein konstanter therapieresistenter Dauerschmerz. Aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im unteren Wirbelsäulenbereich sei die Explorandin für körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr einsatzfähig, da dadurch eine Schmerzzunahme erwachsen könnte. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe jedoch aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %. Die erhobenen Untersuchungsbefunde liessen eine derartige Schmerzsausprägung, wie sie von der Beschwerdeführerin angegeben werde, nicht objektivieren, so dass ihr solche Tätigkeiten durchaus zumutbar seien. Die einzelnen Tests seien untereinander zum Teil sehr inkonsistent gewesen. Grundsätzlich sei ein gewisses Mass an lumbosakralen Beschwerden mit den vorliegenden radiologischen Befunden absolut vereinbar, allerdings kaum derart, wie von der Beschwerdeführerin angegeben. Dagegen spreche nämlich auch die gute Beweglichkeit der Beschwerdeführerin. Damit bestehe der dringende Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung bei möglicherweise depressiver Grundhaltung.
         Aus der psychiatrischen Untersuchung zeige sich (Urk. 7/13 Ziff. 4.2.3 S. 12 f.), dass bei der Beschwerdeführerin eine Verdeutlichung der Beschwerden bestehe und sie gleichzeitig unfähig sei, verbal ausführlich über ihre Lebenssituation zu berichten. Sie habe eine rigide, zur Somatisierung hin tendierende Abwehr, kaum Zugang zu Fantasien, Gefühlen, Erinnerungen und ein operationelles, am Konkreten orientiertes Denken. Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich einen enormen sekundären Krankheitsgewinn durch die familiäre Einbettung und Unterstützung ihres Leidens. Es würden ihr praktisch alle Arbeiten abgenommen. Die Beschwerdeführerin sei zwar aus eigenem Willen nicht im Stande, sich von diesen Symptomen zu trennen, jedoch könne von ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht weiterhin verlangt werden, dass sie sich mit ihrer Krankheit auseinandersetze und nicht eine komplette Schonhaltung einnehme. Es sei sowohl eine psychotherapeutische wie auch eine psychopharmakologische Behandlung angezeigt.
2.3     Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Berichten:
2.3.1   Laut Verlaufsbericht des B.___ vom 4. März 2008 (Urk. 7/43) habe die Beschwerdeführerin zu den früher gestellten Diagnosen im Sommer 2007 eine generalisierte Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken in fast täglicher Häufung und eine mittelgradige depressive Episode, die zeitweise schwergradige Ausmasse angenommen habe, entwickelt. Durch eine adäquate Medikation und stützende Gespräche habe sich die schwere depressive Episode in eine mittelgradige gemildert.
2.3.2   Im Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 7/49) diagnostizierten die Ärzte des B.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.4) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F.45.0). Die Beschwerdeführerin fühle sich insgesamt sehr traurig, hoffnungslos und ängstlich. Sie leide an einer allgemeinen Lust- und Antriebslosigkeit und sei sehr unruhig und nervös. Fast täglich plagten sie Anfälle von plötzlich eintretenden Panikattacken, ohne dass hierfür vorab Gründe zu benennen seien. Zusätzlich leide sie an Ein- und Durchschlafstörungen. Es lägen keine Bewusstseinsstörungen vor, die Beschwerdeführerin sei in allen Qualitäten voll orientiert. Die Beschwerdeführerin leide unter keinen Anpassungsstörungen, jedoch an leichten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Sie sei sehr aufgebracht, weine und müsse im Gespräch immer wieder auf Fragen zurückgeführt werden. Formal gedanklich wirke sie auf ihre Angst- und Schmerzsymptomatik eingeengt. Sie beschreibe tägliche Angstattacken, bei denen sie unter Luftnot, einem Globusgefühl im Hals und Spannungszuständen leide. Ebenfalls beschreibe sie morgendliche "Ohnmachtsgefühle", ohne das Bewusstsein zu verlieren. Sie wirke deutlich deprimiert, hoffnungslos und ängstlich. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich reduziert. Seit Mai 2007 sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, auf längere Sicht sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % zu rechnen.
2.3.3   Im Austrittsbericht vom 23. Juni 2008 (Urk. 7/50) beurteilten die Ärzte des B.___ die Situation dahingehend, als die langjährige Schmerzsymptomatik zu einem starken sozialen Rückzug und einer ausgeprägten Schonhaltung geführt habe, welche das Aufkommen von Panikattacken mit Atemnot, Globusgefühl im Hals, Ohnmachtsgefühlen, Druck auf der Brust und im Kopf sowie Gedanken daran, die Kontrolle zu verlieren oder zu sterben, auslösten. Da diese Panikattacken sowohl unerwartet als auch in bestimmten Situationen aufträten, habe die Beschwerdeführerin solche Situationen zunehmend vermieden, was den Rückzug in die Schonhaltung in ihrem Alltag zusätzlich verstärkt habe. Es sei der Beschwerdeführerin bisher nicht gelungen, aus diesem Kreis auszubrechen und aus der so erlebten Hilflosigkeit und Ohnmacht dürfte sich eine mittelschwere depressive Episode entwickelt haben, welche aktuell im Vordergrund des Störungsbildes stehe. Die Beschwerdeführerin habe sich während der Behandlung sehr passiv, manchmal gereizt und unterschwellig aggressiv-fordernd, mit wenig Tendenz zur Übernahme von Selbstverantwortung verhalten.
2.3.4   Dr. C.___ diagnostizierte im Gutachten vom 4. Dezember 2008 (Urk. 7/57 S. 10) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). Die Beschwerdeführerin sei gepflegt, normalgewichtig und trage schulterlange, braune Haare. Während des Gesprächs weine sie mehrfach, wechsle mehrfach ihre Sitzposition und gehe teilweise im Untersuchungszimmer umher. Das Gangbild sei unauffällig. Im Bewusstsein sei die Beschwerdeführerin wach und allseits orientiert. Im formalen Denken sei sie logisch und kohärent. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen. Die Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien während der Exploration in der Norm, das Gedächtnis sei intakt. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin ernst, und sie wirke leicht angespannt. Hinweise auf Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen fänden sich keine. Der Antrieb sei angemessen. Die Beschwerdeführerin klage über Schlafstörungen. Es bestünden keine Hinweise für Suizidalität.
         Die diagnostischen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien bei der Beschwerdeführerin vollumfänglich erfüllt. Daneben lägen eine Dysthymia und eine Panikstörung mit Agoraphobie vor, die beide keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer darstellten. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor, sie bringe den Sohn nach Möglichkeit in den Kindergarten und besuche gelegentlich Kollegen. Von einem Konflikt, der therapeutisch nicht mehr angegangen werden kann, könne erst gesprochen werden, wenn alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien.
         Während der Untersuchung hätten keine depressiven Befunde objektiviert werden können. Somit seien die Kriterien einer depressiven Störung nicht erfüllt. Es sei viel mehr die Diagnose einer Dysthymia zu stellen, die als Reaktion auf die vorhandene Schmerzsymptomatik einzustufen sei.
         Die Beschwerdeführerin erfülle alle geforderten Kategorien einer Agoraphobie mit Panikstörung. Die Agoraphobie sei jedoch als leicht einzustufen, wobei die subjektive Wahrnehmung und die objektiven Befunde widersprüchlich seien. Insbesondere sei im Bericht des B.___ vom Juni 2008 (vgl. E. 2.3.3) erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin gut in der Lage gewesen sei, an unterschiedlichen Therapieangeboten erfolgreich teilzunehmen, ohne durch Panikanfälle beeinträchtigt gewesen zu sein. Überdies werde in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass die Panikanfälle kaum beobachtbar gewesen seien, woraus abgeleitet werden könne, dass die Beschwerdeführerin durch die Panikanfälle nicht wesentlich in ihrem Alltag beeinträchtigt sei.
         Aktuell bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Agoraphobie mit Panikstörung in angestammter und angepasster Tätigkeit eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Eine Einschränkung in der Haushaltsarbeit lasse sich nicht begründen.

3.
3.1     Nach Ansicht der behandelnden Ärzte des B.___ (Erw. 2.3.1-3) leidet die Beschwerdeführerin neben der bereits bekannten psychischen Störung einer somatoformen Schmerzstörung, welche die Ärzte des B.___ allerdings als Somatisierungsstörung bezeichnen, seit Sommer 2007 unter einer generalisierten Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken (ICD-10: F41.4). Die im D.___-Gutachten (Erw. 2.2) erhobene leichte depressive Episode hat sich nach Ansicht der Ärzte des B.___ in eine schwere depressive Episode, die sich allerdings vorübergehend auch wieder in eine mittelgradige depressive Episode gemildert hat (vgl. E. 2.3.1), entwickelt. Dr. C.___ diagnostizierte neben der bereits bekannten somatoformen Schmerzstörung eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). Während Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % attestiert, gehen die Ärzte des B.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2007 nicht mehr arbeitsfähig ist.
3.2     Obwohl sich die Ärzte in Bezug darauf, ob die Beschwerdeführerin an einer Depression leidet, nicht einig sind - das Spektrum reicht von Dysthymia (depressive Verstimmungszustände) bis schwere depressive Episode -, fällt auf, dass die von den Ärzten erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefunde sehr ähnlich sind. So beschreiben die Ärzte des B.___ (E. 2.3.2-3) die Beschwerdeführerin im Wesentlichen als eine in allen Qualitäten voll orientierte Patientin ohne Bewusstseinsstörungen und ohne Auffassungsstörung. Sie fanden leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die Beschwerdeführerin präsentierte sich klagsam und weinerlich, gedanklich eingeengt auf ihre Angst- und Schmerzsymptomatik. Die affektive Schwingungsfähigkeit war deutlich reduziert. Der Gutachter Dr. C.___ (Erw. 2.3.4) beschreibt die Beschwerdeführerin als im Bewusstsein wach und allseits orientiert und im formalen Denken logisch und kohärent. Die Merkfähigkeit und Konzentration während der Untersuchung beurteilte er als in der Norm und das Gedächtnis als intakt. Während des Gesprächs weinte die Beschwerdeführerin mehrfach, wechselte ihre Sitzpositionen und ging teilweise im Untersuchungszimmer umher. Im Affekt wurde sie als ernst und angespannt erlebt, der Antrieb wurde als angemessen beurteilt.
         Im Wesentlichen die gleichen Befunde schilderte schon der Psychiater des D.___ im Gutachten vom 3. Februar 2004 (Erw. 2.2): Die Beschwerdeführerin weinte immer wieder, wechselte ihre Sitzpositionen und ging im Zimmer auf und ab. Zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch war sie orientiert. Mnestische Funktionsstörungen bestanden keine. Das Denken war formal unauffällig, jedoch inhaltlich von den körperlichen Beschwerden dominiert. Affektiv wirkte die Beschwerdeführerin niedergeschlagen, es fehlte die körperliche Frische und der Antrieb war leicht vermindert. Die Schwingungsfähigkeit war nicht mehr vorhanden.
         Unabhängig von den Diagnosestellungen der behandelnden Ärzte und der Gutachter hat sich somit der psychiatrische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nicht wesentlich verändert. Was die von den Ärzten des B.___ diagnostizierte generalisierte Angststörung beziehungsweise die von Dr. C.___ genannte Agoraphobie mit Panikstörung betrifft, stützen sich diese Diagnosen lediglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Panikattacken konnten nicht einmal während des vierwöchigen stationären Aufenthalts beobachtet werden, sondern die Beschwerdeführerin berichtete davon jeweils erst im Nachhinein. Selbst wenn diese Diagnosen gesichert wären, würden sie sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, geht doch Dr. C.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % aus, so dass der Beschwerdeführerin die von ihr bis 2003 im Umfang von 90 % ausgeübte Tätigkeit als Wicklerin ohne Einschränkung zumutbar wäre.
3.3         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert hat. Da sich gemäss Aktenlage auch die erwerblichen Auswirkungen in der Zwischenzeit nicht derart geändert haben, dass nunmehr der Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden wäre, und dies von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht erneut verneint.

4.       Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10).
5.2     Mit Verfügung vom 8. März 2010 (Urk. 11) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit unter anderem unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Gerichtsurteile, Fürsorgeentscheide samt Bedarfsberechnung etc.) vollständig ausgefüllt einzureichen. Am 30. März 2010 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular (Urk. 14) ein und legte diesem den Steuerausweis, den auf sie und ihren Ehemann lautenden Mietvertrag und Empfangsscheine über einzelne Zahlungen bei (Urk. 15/7-10). In den Akten fehlen insbesondere der Lohnausweis des Ehemannes, die Belege betreffend Krankenkassenprämien und Prämienverbilligung und  Wohnnebenkosten. Damit hat die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung trotz Aufforderung nicht genügend substanziiert, weshalb es allein schon aus diesem Grund abzuweisen ist.
5.3     Selbst wenn aber die Bedarfsrechnung unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich und anhand der teilweise ungenügend belegten Angaben der in einem Fünfpersonen-Haushalt mit zwei erwachsenen Söhnen lebenden Beschwerdeführerin erstellt wird, resultiert ein Überschuss:
         Einkommen Ehemann (netto)          Fr.          5'075.--
         laufende Steuern (anhand Steuerrechnung 2009)          Fr.          191.50
         Einkünfte nach Abzug der Steuern          Fr.          4'883.50
         Grundbetrag Ehepaar          Fr.          1'700.--
         Grundbetrag ein Kind bis 12 Jahre          Fr.          400.--
         Wohnungskosten (geteilt durch fünf mal drei)          Fr.          851.--
         Krankenversicherung ./. Prämienverbilligung          Fr.          645.--
         Bedarf          Fr.          3'596.--
         Überschuss          Fr.          1'287.50
         Anzumerken bleibt, dass die Pflicht zur Rückzahlung von Schulden bei der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. an Stelle vieler Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 52/98 vom 14. Januar 1999). Unter Berücksichtigung des einem Ehepaar mit einem minderjährigen Kind nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Überschusses von monatlich Fr. 600.-- verbleiben der Beschwerdeführerin Fr. 679.-- monatlich zur Bestreitung der Prozessführungskosten.

6.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).