IV.2010.00019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 29. November 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1976 geborene A.___ war seit 1. März 1995 als Weberin bei der B.___ AG angestellt (Urk. 8/9). Am 5. Februar 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Ekzeme und psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.  8/1). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt auf eine MEDAS-Begutachtung (Gutachten vom 12. August 1999, Urk. 8/15) und auf die eingeholten Akten des Unfallversicherers, gemäss denen die Versicherte am 12. November 1999 anlässlich eines Erbebens in der Türkei, bei welchem sie auch ein Kind verlor, ein Polytrauma erlitten hatte, sprach ihr die IV-Stelle am 24. November 2000 mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 eine halbe Rente und ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/39). Die in der Folge durchgeführten Revisionen im Jahr 2002 (Urk. 8/52) und im Jahr 2005 (Urk. 8/56) stellten keine rentenbeeinflussenden Veränderungen in medizinischer Hinsicht fest, weshalb der weitere Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 22. November 2005 sprach ihr der Unfallversicherer ab 1. September 2002 gestützt auf eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente der Unfallversicherung zu (Urk. 8/58). Anlässlich des im Jahr 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 8/61) wurde die Versicherte interdisziplinär begutachtet (Gutachten des C.___ vom 31. Juli 2009 [Urk. 8/72]). Gestützt darauf hob die IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, mit Verfügung vom 20. November 2009 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 6. Januar 2010 mit den Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung der Verfügung der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, es sei eine öffentliche Verhandlung und ein Beweisverfahren durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. März 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 (Urk. 10, Urk. 11) und vom 23. Mai 2011 (Urk. 12, Urk. 13) reichte der Rechtsvertreter weitere medizinische Berichte ins Recht.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.               
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352).

2.      
2.1     Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die verfügte Aufhebung der ganzen Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. Dabei stehen die psychischen Beschwerden im Vordergrund.
2.2     Mit Verfügung vom 24. November 2000 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 1999 eine halbe Rente und ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/39). In medizinischer Hinsicht beruhte dieser Entscheid im Wesentlichen auf dem MEDAS-Gutachten vom 12. August 1999 (Urk. 8/15). Darin attestierten die Gutachter der Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine 75%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, postpartal akzentuiert (ICD-10: F32.1) und den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
2.3     Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung mit Verfügung vom 20. November 2009 aufgrund der Beurteilung im C.___-Gutachten vom 31. Juli 2009 eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. Für die bisherige Tätigkeit wie auch für eine Verweistätigkeit liege aus psychischen Gründen eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor.



3.
3.1     Der begutachtende Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie, hielt im Hauptgutachten fest, im Vordergrund habe ein ängstlich-depressives Syndrom gestanden. Inhaltlich sei das erlebte Erdbeben und das Verschüttungstrauma neben wiederkehrenden depressiven Episoden vorrangig. Zwar beklage die Versicherte neben depressiven Phänomenen auch Ängste, jedoch sei der Ausprägungsgrad zu gering, weshalb von einer leichten depressiven Störung (ICD-10: F33.0) auszugehen sei. Daraus ergebe sich eine 30%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Das Zustandsbild habe sich seit dem Jahr 2000 deutlich verbessert, weshalb lediglich die Kriterien einer leichten Depression erfüllt seien. Ausgehend von der Tatsache, dass im Bericht des Hausarztes vom 7. September 2005 keine nachhaltigen depressiven oder ängstlichen Phänomene beschrieben worden seien, sei ab diesem Zeitpunkt eine Besserung aus psychischer Sicht anzunehmen.
3.2     Gestützt auf das Gutachten und die echtzeitlichen Akten aus dem Jahr 2005 ist eine Verbesserung des psychischen Gesundheitsschadens nicht ausgewiesen. Der Hinweis auf den Bericht des Hausarztes vom 7. September 2005, mit welchem der Gutachter eine Verbesserung aus psychiatrischer Sicht ab diesem Zeitpunkt zu begründen versucht, schlägt fehl. Denn in diesem Bericht hielt der Hausarzt explizit fest, es liege tendenziell eine Verschlechterung des psychischen Zustandes vor, weshalb ein erneuter Versuch mit Antidepressiva gestartet werde (Urk. 8/54). Ferner führte er aus, es sei schon viel, wenn keine weitere Verschlechterung eintrete. Sodann ging die Beschwerdegegnerin selbst, anlässlich des Revisionsverfahrens, gestützt auf diesen Bericht von unveränderten Verhältnissen aus und sprach der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/56). Zusätzlich gelangte der Unfallversicherer aufgrund seiner Abklärungen zum Schluss, dass die Versicherte zu 100 % in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei (Verfügung vom 22. November 2005, Urk. 8/58). Schliesslich verkennt der begutachtende Psychiater, dass die mittelgradige Depression durch die MEDAS-Gutachter vor dem Verschüttungstrauma diagnostiziert worden ist (vgl. Urk. 8/72 S. 16). Die gesamte Aktenlage widerspricht demnach der Annahme des Gutachters, wonach eine psychische Verbesserung im Jahr 2005 stattgefunden haben soll. In Anbetracht der aktuellen Aktenlage vermag dann auch die Diagnosestellung nicht zu überzeugen (vgl. Berichte der behandelnden Psychologin vom 26. November 2008 [Urk. 8/66], vom 23. Dezember 2009 [Urk. 3] sowie Bericht des E.___ vom 8. Juni 2010 [Urk. 11]). Letzterem Bericht sind jedoch Therapiemassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, welchen die Versicherte jedoch nicht Folge leistete. Diese ist auf ihre Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG hinzuweisen. 

4.      
4.1     Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen ist. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich die beantragten prozessleitenden Verhandlungen.
4.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3     Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 20. November 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).