Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00022
IV.2010.00022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger
Derrer Satmer Hunziker Rechtsanwälte
Dufourstrasse 101, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, reiste im Jahre 1991 aus dem Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 8/3). Seit dem 1. Oktober 1991 ist sie bei der Y.___ AG, Z.___, als Produktionsmitarbeiterin tätig (Urk. 8/9/45, Urk. 8/42/3). Am 5. September 2005 erlitt sie einen Unfall, als sie bei der Arbeit an der Heftmaschine abglitt und sich mit Heftdraht in den linken Zeigefinger stanzte (Urk. 8/9/45, Urk. 8/9/40). Sie zog sich dabei eine offene mehrfragmentäre Fraktur des Endphalanx Dig II Hand links mit Nagelluxation zu (Urk. 8/9/19). Wegen den Folgen dieses Gesundheitsschadens (Schmerzen in Finger und Schultern) meldete sich X.___ am 15. Januar 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 8/9/1-45, Urk. 8/13-14, Urk. 8/20, Urk. 8/28) sowie erwerblicher (Urk. 8/7, Urk. 8/11, Urk. 8/16) Hinsicht und zog die Akten des Unfallversicherers, der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, bei. Darunter befanden sich insbesondere das Gutachten des Dr. med. A.___, plastische Chirurgie, B.___, vom 11. Juli und 2. November 2007 (Urk. 8/9/7-9 und Urk. 8/9/4-5), die Konsiliarberichte des Dr. med. C.___, O.___, vom 14. Februar 2008 (Urk. 8/13/2-7) und von Prof. Dr. med. D.___, Spital P.___, vom 24. Juni 2008 (Urk. 8/22/2-3) das Gutachten des Neurologen Dr. med. E.___, O.___, vom 15. Dezember 2008 (Urk. 8/28/20-33) sowie die Expertise des Zentrums F.___ vom 9. März 2009 (Urk. 8/20/2-19). Am 8. April 2009 ordnete die IV-Stelle ihrerseits eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung der Versicherten durch die Dres. med. G.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, und H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Zentrum I.___ an (Urk. 8/30, Urk. 8/36). Das Gutachten wurde in der Folge am 28. Juni 2009 erstattet (Urk. 8/36). Am 3. August 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mittels Vorbescheid mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 10 % keinen Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 8/41). Dagegen erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Felix Hollinger am 14. September 2009 Einwände (Urk. 8/44). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 24. November 2009 wie angekündigt die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).

2.         Hiergegen führte X.___ am 6. Januar 2010 durch Rechtsanwalt Felix Hollinger Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2009 sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen, rückwirkend ab 5. September 2005 (Unfalltag), eventualiter rückwirkend ab einem späteren Datum (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-51), was der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr von allen Gutachtern mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (Urk. 1 S. 4). Sie leide seit längerer Zeit auch an schmerzenden Schultern und an starker Verspannung im Rückenbereich. Aufgrund dieser Beschwerden sei auch eine Arbeit, die keine Involvierung der linken Hand benötige, nur noch während wenigen Stunden pro Tag durchführbar (Urk. 1 S. 7). Auch für leidensangepasste Tätigkeiten dürfe lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden (Urk. 1 S. 8). Ihr Valideneinkommen betrage Fr. 45'349.-- (Urk. 1 S. 5). Ausgehend von den vom Bundesamt für Statistik publizierten Tabellenwerten (LSE TA 1, Ziff. 1-93) und unter Berücksichtigung einer Tätigkeit in einem 50%-Pensum, des bisherigen (unterdurchschnittlichen) Lohns und einer Korrektur der statistisch ausgewiesenen Zentralwerte um 15 % ergebe sich ein Invalidenlohn von Fr. 19'627.--, womit eine Einschränkung von 56,72 % resultiere (Urk. 1 S. 8-9).
1.3     Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage durch den Dienst J.___ vom 3. August 2008 (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3         Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.      
3.1     In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2009 (Urk. 2) auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. G.___ und H.___ vom 28. Juni 2009 (Urk. 8/36) ab (Urk. 8/38/7). Die bis zu dieser Expertise vorliegenden medizinischen Akten (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. 1) werden im Gutachten der Dres. G.___ und H.___ zusammengefasst (Urk. 8/36/2-3), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2         Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen, die Anamnese, die orthopädische sowie psychiatrische Untersuchungen vom 27. Mai 2009 und die am selben Tag durchgeführten Röntgenuntersuchungen im K.___ Spital in L.___ sowie ihre Konsensbeurteilung vom 10. Juni 2009 diagnostizierten die erwähnten Gutachter in orthopädischer Hinsicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Sudeckdystrophie bei Status nach Quetschtrauma mit mehrfragmentärer Processus ungulcularis-Fraktur und Nagelausriss des Zeigefingers links im September sowie - als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - eine Präadipositas (Urk. 8/36/6). Demgegenüber stellten sie keine Diagnosen seitens des psychiatrischen Fachgebiets mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostizierten jedoch ein neurasthenisches Beschwerdebild (ICD-10: F48.0), welches ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 8/36/14).
3.3    
3.3.1   Dem Gutachten der Dres. G.___ und H.___ ist zu entnehmen, dass seit der Stanzverletzung des Zeigefingerendglieds links konstante elektrische Schmerzen im Zeigefinger persistieren, die bis in die rechte Schulter ausstrahlten und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigten. Die konservativen Behandlungsmassnahmen seien nutzlos. Die Beschwerden könnten auf Grund der Atrophie des linken Zeigefingers mit Bewegungseinschränkung desselben als Zustand nach posttraumatischer Sudeckdystrophie beurteilt werden. Die Ausstrahlung der Beschwerden in die rechte Schulter und die Kraftlosigkeit des gesamten linken Arms, wie auch die abnormen objektiven Befunde der rechten Schulter könnten bei normalem Befund des Ellbogens und der übrigen Finger links nicht nachvollzogen und dementsprechend auch nicht als eine Ausbreitung der Sudeckdystrophie interpretiert werden. Auch der radiologische Befund der linken Hand sei insgesamt unauffällig (Urk. 8/36/18).
3.3.2   Aus psychiatrischer Sicht fänden sich lediglich Hinweise für ein leichtgradiges neurasthenisches Beschwerdebild mit vermehrter Müdigkeit und subjektiver Kraftminderung in Folge von schmerzbedingten Durchschlafstörungen. Daneben liessen sich keine Hinweise für eine fassbare depressive Störung mit Krankheitswert erheben, keine vermehrte Unruhe und keine Antriebsstörungen. Auch fänden sich trotz der Ausbreitungstendenz der chronischen Schmerzsymptomatik keine eindeutigen Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen stünde. Dieses leichtgradige neurasthenische Beschwerdebild führe lediglich zu einer geringen Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit und der Dauerbelastbarkeit. Nachdem auf Grund des neurasthenischen Beschwerdebildes nur eine leichte psychische Störung vorliege, verfüge die Beschwerdeführerin über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen. Es seien somit auch die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung gegeben, sofern die Schmerzen nicht körperlich begründet seien (Urk. 8/36/19).
3.4         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Papierfabrik betrage gesamthaft bei voller Stundenpräsenz spätestens seit September 2006 - und damit ein Jahr nach dem Unfall - 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %), da die Geschicklichkeit der linken Hand bei der manuell tätigen Rechtshänderin sowie die Kraftanwendung der linken Hand auf Grund des Zustandes bei posttraumatischer Sudeckdystrophie des linken Zeigefingers eingeschränkt sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten sie aus, der Beschwerdeführerin seien körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, bei denen die linke Hand kaum oder nicht gebraucht werde, voll zumutbar (Urk. 8/36/19).

4.      
4.1     Eine Würdigung dieses Gutachtens ergibt, dass es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen, nämlich orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Die Schlussfolgerungen der Dres. G.___ und H.___ sind begründet, so dass auf dieses Gutachten grundsätzlich abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin geht indes davon aus, sie sei nur - und zwar auch in einer leidensangepassten Tätigkeit - zu 50 % arbeitsfähig. Sie bezieht sich dabei auf die Beurteilungen der folgenden Ärzte (Urk. 1 S. 7):
4.2.1   Dr. med. A.___ vom Zentrum für Plastische Chirurgie B.___ diagnostizierte eine Kausalgie nach Status nach Stanzverletzung des linken Zeigefinger-Endglieds. Im Beruf als Produktionsmitarbeiterin sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen. Aufgrund der praktisch völligen Gebrauchsunfähigkeit des linken Zeigefingers seien sämtliche Arbeiten, die einen Einsatz desselben erforderlich machen würden, für die Beschwerdeführerin voraussichtlich auf Dauer nicht mehr durchzuführen. Damit verbunden seien eine reduzierte Geschicklichkeit und Kraftausübung der linken Hand sowie das Vermeiden von Arbeiten, bei denen die Beschwerdeführerin mit dem Finger anstossen könnte (Gutachten von Dr. A.___ vom 11. Juli 2007, Urk. 8/9/8). Somit entspricht die Einschätzung von Dr. A.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit im Wesentlichen derjenigen der Gutachter vom I.___ (vgl. Erw. 3.4).
4.2.2   Gemäss der Meinung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Innere Medizin speziell Rheumatologie, - wiedergegeben in dessen Konsiliarbericht vom 14. Februar 2008 - ist davon auszugehen, dass, falls die Situation (hinsichtlich der Beschwerden der Beschwerdeführerin) unverändert anhalte, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich und ein Endpunkt erreicht sei. Eine zusätzliche relevante spontane Verbesserung des neuropathischen Schmerzmusters am linken Zeigefinger bald 2 ½ Jahre nach dem Ereignis sei als unwahrscheinlich zu beurteilen. Diese Beurteilung betreffe die angestammte Tätigkeit, die nicht leicht und zum Teil mittel-/grobmanuell sei. Für eine Tätigkeit, die leicht manuell sei, zum Beispiel Sortierarbeiten oder Kontrollaufgaben, wo die linke Hand vor allem als Abstützfunktion resp. unterstützend eingesetzt werden könne, wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich, jedoch bleibe eine Einschränkung, wobei die Kompensation durch den rechten Arm erheblich sei, was immer wieder zu muskulären Dysbalancen und Dekompensationen vor allem rechtsseitig führen werde. Es müsste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werden, um eine bestangepasste Tätigkeit überhaupt beschreiben und definieren zu können (Urk. 8/13/6). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) geht damit auch Dr. C.___ grundsätzlich von einer möglichen Steigerung in einer angepassten Tätigkeit aus. Seine Auffassung steht damit nicht im Widerspruch zur Einschätzung der Dres. G.___ und H.___.
4.2.3   Weiter stützt sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht von Prof. Dr. D.___, Spital P.___, vom 24. Juni 2008 (Urk. 8/22/2-3). Dieser Arzt hält dafür, dass zur Behebung der funktionellen Störung sowie der Schmerzen die Strahlamputation eine ernsthaft zu prüfende Option wäre. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % im günstigen Verlauf nach der Operation würde zwischen 20 bis 30 % liegen (Urk. 8/22/3). Der Bericht enthält keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
4.2.4   Der die Beschwerdeführerin behandelnde Arzt, Dr. M.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, attestierte dieser zwar auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 Stunden pro Woche seit dem 15. Januar 2007 (Urk. 8/14/5, Urk. 8/14/9). Dieser Arzt begründet diese Einschätzung allerdings nicht weiter. Auch auf diesen Bericht kann daher nicht abgestellt werden, zumal in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.2.5   Der Gutachter Dr. med. E.___ macht in seiner Expertise vom 15. Dezember 2008 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin bzw. in einer anderen, der Behinderung angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/28/32). Dieses Gutachten vermag demzufolge ebenfalls keine Zweifel an der Einschätzung der Dres. G.___ und H.___ zu begründen.
4.2.6         Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin am 4./5. Dezember 2008 im Zentrum F.___ untersucht mit zusätzlicher Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Im Gutachten vom 9. März 2009 (Urk. 8/28/2-19) diagnostizierten die Experten (1) ein chronisches Schmerzsyndrom, ausgehend vom linken Zeigefinger nach Quetsch- und Perforationsverletzung am 5. September 2005 mit konsekutiv-sekundärer Beteiligung muskulo-tendinöser Strukturen am linken Arm, Nacken- und Schultergürtel ("Kausalgie") bei Status nach Entfernung des Fremdkörpers, Wundversorgung mit Nagelrefixation sowie anschliessender Schienung am 5. September 2005 und bei Wirbelsäulenfehlform sowie Haltungsdysfunktion, zusätzlich verstärkt durch Dekonditionierung im Rahmen des Schon- und Vermeidungsverhaltens sowie (2) Zeichen des dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhaltens.
         Zur Belastbarkeit der Beschwerdeführerin gaben die Experten an, dass sich diese in den meisten Tests limitierte, selbst ohne dass eine funktionelle Limite habe eruiert werden können. Auffallend sei das demonstrative Schmerzverhalten mit Schmerzmimik, Reiben des Schmerzbereichs, Seufzen, verbalen Schmerzäusserungen und übertriebener Abwehrreaktion beim Funktionsversuch. Die Experten beurteilten die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin als nicht zuverlässig, Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hinweisen, die Konsistenz bei den Tests sei nur mässig gewesen. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gutem Effort mehr leisten könnte, als was sie bei den Leistungstests gezeigt habe.
         Die Zumutbarkeitsbeurteilung für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fabrikarbeiterin könne aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung in den Tests nicht gestützt auf die EFL erfolgen, sondern müsse medizinisch theoretisch festgelegt werden. Aufgrund der erreichten Testresultate der Beschwerdeführerin sollte im Minimum eine leichte wechselbelastende Tätigkeit möglich sein. Das Gleiche gelte auch für andere berufliche Tätigkeiten.
         Konkret äusserten sich schliesslich die Experten zur aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Produktion, nachdem nach dem Unfall bei den Abläufen Anpassungen vorgenommen worden waren. Demnach sind die zugewiesenen Arbeiten trotz durchwegs ausgeführter Streckung des linken Zeigefingers ausführbar. Zeitliche Einschränkungen und Leistungsminderungen seien jedoch durch diesen veränderten funktionellen Einsatz mit entsprechenden Einwirkungen auf die benachbarten muskulo-tendinösen Strukturen nachvollziehbar. Die aktuelle berufliche Tätigkeit scheine während 6 Stunden täglich zumutbar bei zusätzlicher Leistungsminderung um 15 %, woraus in der aktuellen beruflichen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % resultiere (Urk. 8/28/10 Ziff. 8.1.2).
         Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit sei im Wesentlichen nur in einer Tätigkeit zu erwarten, bei welcher der/die linke Arm/Hand nicht eingesetzt werden müsse, auch nicht als Hilfshand (Urk. 8/28/11 Ziff. 8.2).
         Im Ergebnis stimmen damit die Experten des F.___ mit der Beurteilung der Gutachter des I.___ überein (vgl. Erw. 3.4). 
4.3     Wenn Dr. med. N.___, FMH Allgemeinmedizin, vom Dienst J.___ der Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2009 zum Schluss gelangte, dass ab September 2006 (ein Jahr nach dem Unfall) von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % in bisheriger und von einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 8/38/7-8), entspricht diese Beurteilung der medizinische Aktenlage und insbesondere der überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzung der Gutachter des I.___. Das Gericht sieht keine Veranlassung, davon abzuweichen. Zusammenfassend ist somit mit den Experten G.___ und H.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar wäre.

5.       In erwerblicher Hinsicht ermittelte die Berufsberatung der IV-Stelle (vgl. deren Einkommensvergleich vom 30. Juli 2009, Urk. 8/39) ein Valideneinkommen 2008 von Fr. 45'349.--, das mit der Aktenlage übereinstimmt (Arbeitgeberauskunft vom 5. März 2008, Urk. 8/16). Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten Frauen für das Jahr 2008 auf Fr. 51'979.-- fest. Da dieser Lohn über dem Valideneinkommen liegt, nahm die Beschwerdegegnerin eine Parallelisierung auf Fr. 47'821.-- vor und berücksichtigte einen Leidensabzug von 15 %, womit ein massgebliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40'648.-- resultierte, das verglichen mit dem Valideneinkommen zu einer Lohneinbusse von Fr. 4'701.-- und damit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 10 % führt. Die Beschwerdeführerin hat gegen die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einkommen und die Höhe des Leidensabzugs keine Einwände erhoben, sondern lediglich daran festgehalten, dass auch in leidensangepasster Tätigkeit nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 1 S. 8). Zusammenfassend gibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu keinen Beanstandungen Anlass.

6.         Nachdem bei einem Invaliditätsgrad von 10 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (Erw. 2.2), hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.

7.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Hollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).