Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00023
IV.2010.00023 vereinigt mit IV.2010.00212

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 17. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die der 1966 geborenen X.___ bisher ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversicherung rückwirkend per 1. Januar 2004 auf eine Viertelsrente herab, da sie eine Erhöhung ihres Beschäftigungsgrades nicht gemeldet habe. Weiter wurde festgehalten, die seit 1. Januar 2004 zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, worüber die Versicherte eine separate Verfügung erhalten werde. Schliesslich wurde einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).
1.2     Mit Eingabe vom 4. Januar 2010 (zur Post gegeben am 5. Januar 2010) führte die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verpflichtung zur Rückerstattung der zuviel bezogenen Leistungen sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2010 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

2.
2.1     Am 3. Februar 2010 forderte die IV-Stelle von X.___ verfügungsweise von 1. Dezember 2004 bis 30. November 2009 zuviel bezogene Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 31'384.-- zurück (Urk. 9/2).
2.2         Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2010 ebenfalls Beschwerde und beantragte wiederum, die Verpflichtung zur Rückerstattung der zuviel bezogenen Leistungen sei aufzuheben (Urk. 9/1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2010 beantragte die IV-Stelle, das Beschwerdeverfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren der Parteien zu vereinigen (Urk. 9/5).

3.       Da zwischen den beiden Verfahren ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang bestand, wurden sie mit Verfügung vom 20. April 2010 vereinigt (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig ist, ob die Versicherte die ihr in der Zeit von 1. Januar 2004 bis 30. November 2009 zuviel ausbezahlten Rentenleistungen zurückerstatten muss. Dabei beanstandet die Beschwerdeführerin nicht, dass die bisher ausgerichtete halbe Rente aufgrund der damals erfolgten Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 60 % rückwirkend per 1. Januar 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden ist. Sie bestreitet bloss eine Pflicht zur Rückerstattung der zuviel ausbezahlten Rentenleistungen (Urk. 1 und 9/1).

2.         Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist (Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Bezogen auf den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad, stellt eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades um 10 % zweifellos eine meldepflichtige Änderung der Verhältnisse dar. Indem die Beschwerdeführerin eine Meldung unterliess, liegt eine Meldepflichtverletzung vor. Bei den in der Folge zuviel ausgerichteten Leistungen handelt es sich somit um solche, welche unrechtmässig bezogen sind.

3.         Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Vorliegend erhielt die IV-Stelle als Durchführungsorgan der Invalidenversicherung im Rahmen des am 27. September 2007 eröffneten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/71) spätestens mit Eingang des Arbeitgeberfragebogens am 7. Dezember 2007 (Urk. 7/73, vgl. auch die Angaben im Aktenverzeichnis Urk. 7/0) Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche seit dem 1. Januar 2004 ein Pensum von 25,2 Stunden versah, was einem Beschäftigungsgrad von 60 % entspricht (Urk. 7/73 S. 3). Da die IV-Stelle eine Rückerstattung erst mit Vorbescheid vom 12. August 2009 (Urk. 7/81) verlangte (zur Wahrung der in Art. 25 Abs. 2 festgelegten Verwirkungsfrist würde der Erlass des Vorbescheids innert Frist an und für sich genügen, vgl. BGE 119 V 431 Erw. 3c), ist der Rückerstattungsanspruch aber längst verwirkt. Die Beschwerdegegnerin kann daher die unrechtmässig bezogenen Leistungen von der Beschwerdeführerin nicht mehr zurückfordern. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Rückforderungsverfügung vom 3. Februar 2010 sowie Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 11. Dezember 2009 sind aufzuheben.

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2010 betreffend Rückforderung sowie Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die in der Zeit von 1. Januar 2004 bis 30. November 2009 zuviel bezogenen Leistungen nicht zurückzuerstatten hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).