Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00024
IV.2010.00024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Paradiso


Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1962 geborene X.___ arbeitete zunächst vorwiegend als Serviceangestellte in verschiedenen Restaurants. Zuletzt war sie ab dem 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2002 als Aushilfe auf Abruf in der Spedition, Druckerei und Weiterverarbeitung der Y.___ AG tätig. In den folgenden zwei Jahren bezog die Versicherte bis zu ihrer Aussteuerung Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung. Seither ist sie keiner regulären Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 8/1, 8/5-6, 8/8, 8/15).
         Am 21. Oktober 2004 (Urk. 8/2) meldete sich die Versicherte wegen einer Depression, einer Fibromyalgie und verschiedener rheumatischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Rente sowie eine Berufsberatung. Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen liess die IV-Stelle die Versicherte durch das Z.___ (nachfolgend: Z.___) multidisziplinär beurteilen (Gutachten vom 20. September 2006; Urk. 8/15). Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines Invaliditätsgrades von unter 40 % mit Verfügung vom 27. Dezember 2006 (Urk. 8/27) ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/39 S. 3) Beschwerde.
1.2     Bereits am 6. November 2007 (Urk. 8/44) - noch vor Abschluss des hängigen Beschwerdeverfahrens - hatte sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle angemeldet und aufgrund von seit dem 12. Lebensjahr bestehenden Zwangshandlungen (vor allem Waschzwänge), einer seit 1995 bestehenden und sich verschlechternden, langgezogenen depressiven Phase und seit 1994/1995 bestehenden Panikattacken die Zusprechung einer Rente verlangt. Die IV-Stelle wartete den Abschluss des hängigen Beschwerdeverfahrens ab, bevor sie die Neuanmeldung bearbeitete (vgl. Urk. 8/48). Mit Urteil vom 22. Dezember 2007 im Verfahren Nr. IV.2007.00157 (Urk. 8/49) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30 % die Beschwerde ab, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Nachdem die IV-Stelle von der Versicherten verlangt hatte, die Veränderung der Verhältnisse seit der letzten Verfügung glaubhaft darzulegen (Urk. 8/50), reichten Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie, je einen Bericht ins Recht (Urk. 8/51, 8/55). Zunächst stellte die IV-Stelle im Vorbescheid vom 16. Mai 2008 (Urk. 8/58) ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Dagegen intervenierten sowohl Dr. A.___ als auch die Versicherte mit Eingaben vom 20. Mai und 13. Juni 2008 (Urk. 8/59, 8/63). Die IV-Stelle liess in der Folge die Versicherte am 18. August 2008 (Urk. 8/68) durch med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) untersuchen. Danach stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. Januar 2009 (Urk. 8/75) aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem sich die Versicherte mit Eingaben vom 13. Februar, 25. März und 30. April 2009 (Urk. 8/78, 8/80, 8/83) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, reichte sie das Kurzgutachten von Prof. Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2009 (Urk. 8/87) ins Recht. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD wies die IV-Stelle das Rentenbegehren aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 % mit Verfügung vom 23. November 2009 ab (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2010 (Urk. 1) und unter Beilage verschiedener Unterlagen (Urk. 3/4-7) insbesondere einer ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. D.___ vom 17. Dezember 2009 (Urk. 3/8) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2), welche ihr mit Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 9) bewilligt wurde. In der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2010 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Replicando (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, worauf die Beschwerdegegnerin mitteilte, auf eine Duplik zu verzichten (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 23. November 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2
1.2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der rentenabweisenden Verfügung vom 27. Dezember 2006 (Urk. 8/27) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass verschlechtert hat.
2.2     Die IV-Stelle stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % auszuüben. Während der RAD-Bericht, der von einer leichten Depression ausgehe, schlüssig und umfassend sei, könnten die im Gutachten von Prof. Dr. D.___ gemachte Diagnose einer schweren Depression und die davon abgeleitete 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Auch habe sich Prof. Dr. D.___ nicht mit sämtlichen Vorakten auseinandergesetzt. Ausserdem handle es sich bei der Angst- und Zwangsstörung nicht um neue medizinische Fakten, da sie im RAD-Bericht bereits beschrieben worden seien (Urk. 2 S. 1-2).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, es sei auf das Kurzgutachten von Prof. Dr. D.___ abzustellen, denn sie habe nachvollziehbar eine schwere Depression, eine Panikstörung sowie eine Zwangserkrankung mit Zwangshandlungen diagnostiziert. Ihre Ausführungen seien in Kenntnis der ihr zugesandten Vorakten erfolgt (Urk. 1 S. 4-5).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, hat neue Abklärungen getätigt und über den Rentenanspruch entschieden. Demzufolge ist zu prüfen, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 27. Dezember 2006, die Gegenstand der Überprüfung durch das hiesige Gericht war (Urk. 8/27), bis zur Neuverfügung am 23. November 2009 (Urk. 2) eine Änderung ergeben hat.
3.2     Die ursprüngliche Verfügung vom 27. Dezember 2006 (Urk. 8/27) erging vorwiegend gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 20. September 2006 (Urk. 8/15).
         Im Rahmen des Z.___-Gutachtens diagnostizierten die beurteilenden Gutachter aus somatischer Sicht ein ausgeprägtes myofasziales Schmerzsyndrom im Schultergürtel mit Brachialgie beidseits, ein lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen links, eine Periarthrosis genu beidseits und aus psychiatrischer Sicht - gestützt auf das Teilgutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/15 S. 14 ff.), - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0; Urk. 8/15 S. 16). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, bei der aktuellen Exploration bestehe aus somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, es stünde die psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund. Dies führe zu Stimmungsschwankungen und subjektiv beklagten Symptomen wie Schwäche, Traurigkeit, Antriebshemmung und Lebensunlust. Die leichte depressive Episode werde von grösseren emotionalen Schwankungen begleitet. Aufgrund der damit verbundenen Antriebsstörung komme es zu einer 20-30%igen Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit (gemeint: Arbeitsfähigkeit). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen Diagnose in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, die nicht mit Tragen und Heben von schweren Lasten über 15-20 kg verbunden sei und Überkopfarbeiten ausschliesse sowie in wechselnden, rückenergonomisch günstigen Positionen vorgenommen werden könne, zu 70 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte sei ihr durchaus mit einem 70%igen Pensum zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht seien eine kontinuierliche Psychotherapie sowie die Reintegration in den Arbeitsprozess zu empfehlen (Urk. 8/15 S. 18-19).
         Das hiesige Sozialversicherungsgericht schloss sich in seinem Urteil der Beurteilung des Z.___ an.
3.3
3.3.1         Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 23. November 2009 (Urk. 2) bilden die Berichte von Dr. A.___ vom 25. März und 20. Mai 2008 (Urk. 8/51, 8/61), von Dr. B.___ vom 8. April 2008 (Urk. 8/55) sowie vorwiegend der Untersuchungsbericht des RAD vom 18. August 2008 (Urk. 8/68), das Kurzgutachten von Prof. Dr. D.___ vom 17. Juni 2009 (Urk. 8/87) und dessen Ergänzung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 3/8).
         Dr. A.___ führte im Bericht vom 25. März 2008 (Urk. 8/51) aus, obwohl bezüglich des Schulterarmsyndroms keine somatischen Befunde vorlägen, würden der Beschwerdeführerin seit ca. einem Jahr Dinge aus der rechten Hand fallen. Es sei durchaus möglich, dass dies ein psychosomatischer Ausdruck eines schweren psychiatrischen Zwangsleidens sei, allerdings werde sich hiezu Dr. B.___ äussern. Jedenfalls könne die Beschwerdeführerin in diesem desolaten Zustand keine Arbeit suchen.
In der Folge reichte, wie von Dr. A.___ angekündigt, Dr. B.___ den Bericht vom 8. April 2008 (Urk. 8/55) ein, worin er festhielt, dass ihm die Beschwerdeführerin von der behandelnden Psychologin im Februar 2007 zur medikamentösen Einstellung bei mittelschwerer bis schwerer depressiver Symptomatik zugewiesen worden sei. Diese Einschätzung habe er bestätigen können. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin seit körperlichen Misshandlungen durch ihren Ehemann an nächtlichen Panikattacken sowie seit vielen Jahren unter massiven Waschzwängen. Diese Symptome und Krankheitsbilder seien früher weder vom damaligen behandelnden Psychiater Dr. med. F.___, noch vom Z.___-Gutachter Dr. E.___ erwähnt worden. Darüber hinaus klinge eine leichte depressive Episode innerhalb von 6 Wochen folgenlos ab, jedoch habe das depressive Zustandsbild im Beurteilungszeitpunkt durch Dr. E.___ bereits seit mindestens 2 Jahren bestanden. Es gebe genügend Hinweise auf eine so schwere psychiatrische Symptomatik, dass allein deswegen eine erneute Abklärung gerechtfertigt sei. Daneben habe sich die somatische Situation verschlechtert (Urk. 8/55 S. 1-2).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens führte Dr. A.___ im Bericht vom 20. Mai 2008 (Urk. 8/61) aus, um als Mutter und Hausfrau überhaupt funktionieren zu können, müsse die Beschwerdeführerin verschiedene Psychopharmaka einnehmen. Dadurch fühle sie sich wie betrunken, müsse morgens drei Tassen Kaffee trinken, um wach zu bleiben und ihr fielen Dinge aus den Händen. Die IV-Stelle solle abklären, ob neben dem Haushalt überhaupt irgendeine Arbeit noch möglich sei.
         Die Beschwerdeführerin wurde am 26. Juni 2008 durch med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilt (vgl. RAD-Untersuchungsbericht vom 18. August 2008; Urk. 8/68). Er diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Störung (ICD-10: F32.0) bei Zwangsstörungen insbesondere Zwangshandlungen (Wasch- und Kontrollzwang; ICD-10: F42.1) sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0; Urk. 8/68 S. 5). In der Beurteilung führte med. pract. C.___ aus, die Einordnung der Schwere der depressiven Symptomatik gestalte sich durch die erwähnten psychodynamischen Verhältnisse erschwert. Die Beschwerdeführerin neige dazu, ihre Symptome verstärkt darzustellen in der Hoffnung, ernst genommen zu werden. Andererseits entstehe gerade durch dieses Verhalten und die daraus resultierende Inkongruenz eine verminderte Glaubwürdigkeit. Trotz des klagsamen, theatralisch wirkenden Verhaltens sei von einer leichten depressiven Störung auszugehen (Urk. 8/68 S. 5). Die Zwangs- wie auch Panikstörung bestünden unverändert seit Jahren und hätten - nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - sie in ihrer Berufstätigkeit kaum wesentlich eingeschränkt. Weiter hielt med. pract. C.___ fest, aufgrund der inzwischen hinzugekommenen leichten depressiven Störung sei von einer verminderten Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit auszugehen. Gestützt auf das Z.___-Gutachten sei der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar. In Anbetracht der psychiatrischen Diagnose bestehe in einer der körperlichen Symptomatik angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. F.___ vom 19. März 2005 (Urk. 8/10) bestünden diese Einschränkungen seit Mai 2004 (Urk. 8/68 S. 6).
3.3.2   Prof. Dr. D.___ explorierte die Beschwerdeführerin am 5. und 12. Juni 2009, hierbei diagnostizierte sie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), eine Zwangserkrankung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1) und eine schwere Depression (ICD-10: F32.2; Urk. 8/87 S. 1). Aufgrund dieser drei Syndrome, so Prof. Dr. D.___, bestehe seit 5 Jahren für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/87 S. 1-2). Aufgrund der vor allem nachts auftretenden Panikanfälle habe die Beschwerdeführerin Schlafstörungen, daher könne sie sich von ihrer anstrengenden Erkrankung nicht richtig ausruhen. Seit der Erstellung des Z.___-Gutachtens im Juli 2006 sei eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, denn der Schweregrad der Panikstörung, der Zwangserkrankung und der depressiven Symptomatik habe deutlich zugenommen (Urk. 8/87 S. 2). In seiner Stellungnahme zum Kurzgutachten von Prof. Dr. D.___ vom 7. September 2009 (Urk. 8/89 S. 2) hielt der RAD in der Person von med. pract. C.___ fest, Prof. Dr. D.___ habe die von ihr diagnostizierte schwere depressive Symptomatik durch keinerlei Befunde belegt. Daher könne die Diagnose einer schweren Depression und die davon abgeleitete 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden.
In der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. D.___ vom 17. Dezember 2009 (Urk. 3/8) bezüglich ihres Kurzgutachtens hielt sie fest, die Beschwerdeführerin zeige sämtliche typischen Symptome einer schweren Depression gemäss ICD-10 F32.2 auf. Abgesehen vom Gewichtsverlust seien auch alle typischen Merkmale des somatischen Syndroms vorhanden (Urk. 3/8 S. 1-2). Sie, Prof. Dr. D.___, habe den Schweregrad der Panikstörung, der Zwangserkrankung und der depressiven Symptomatik gravierender beurteilt als dies Dr. E.___ im Z.___-Teilgutachten getan habe, entweder habe der Schweregrad der Erkrankung zugenommen oder Dr. E.___ habe die Symptomatik bei der Voruntersuchung nicht sorgfältig genug erhoben (Urk. 3/8 S. 3).

4.
4.1     Es ist unbestritten und ergibt sich aufgrund der Akten, dass bei der Beschwerdeführerin psychische Gesundheitseinschränkungen vorliegen. Uneinig sind sich die Parteien über das Ausmass der psychischen Erkrankung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht (Urk. 8/68) die Auffassung vertritt, dass eine leichte Depression vorliege und somit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Beurteilung des Z.___-Gutachtens vom 20. September 2006 (Urk. 8/15) respektive der ursprünglichen Verfügung vom 27. Dezember 2006 (Urk. 8/27) unverändert geblieben ist, geht die Beschwerdeführerin gestützt auf das Kurzgutachten von Prof. Dr. D.___ (Urk. 8/87, 3/8) von einer schweren Depression und somit einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung seit der ursprünglichen Verfügung aus.
4.2     Es besteht dabei eine wesentliche diskrepante Einschätzung der psychischen Gesundheit der Versicherten seit der Behandlung durch Dr. B.___ im Jahr 2007 zwischen dem behandelnden Psychiater und Prof. Dr. D.___ einerseits und dem RAD-Psychiater andererseits.
         Auffallend dabei ist, dass - wie bereits Dr. E.___ im Z.___-Gutachten festgestellt hatte - die „Echtheit” der Versicherten seitens der beurteilenden Gutachter als schwierig zu ermitteln dargestellt wird (Urk. 8/15 S. 15). Schon Dr. E.___ berichtete von Irritationen, die die Versicherte bei ihm hervorrufe, weil das Gefühl entstehe, sie sei nicht echt, ihre Schilderungen imponierten als konstruiert. Ähnliches berichtete med. pract. C.___, indem er ausführte, einerseits sei ein deutlicher Leidensdruck zu spüren, andererseits sei ein theatralisches Verhalten bei der Versicherten vorhanden (Urk. 8/68). Keine solchen Hinweise machten dagegen Prof. Dr. D.___ und Dr. B.___. Im Gegenteil nahmen diese Psychiater eine schwere psychische Störung an und verschrieben dementsprechend eine ausserordentlich hohe Dosis von Medikamenten, so 400 mg Sertralin Sandoz, das jedoch einen geringen Plasmaspiegel zeigte, weshalb Prof. Dr. D.___ auf das Originalmedikament Zoloft umstellte und die Dosis auf 500 mg erhöhte. Sie selber bezeichnete diese Therapie als hochdosiert und erachtete sie noch immer als ungenügend, sie müsse gesteigert werden (Urk. 8/87/3). Gemäss Arzneimittelkompendium Schweiz beträgt die maximale Tagesdosis dieses Medikamentes 200 mg (vgl. www.kompendium.ch).
         Als unbefriedigend und ungenügend erweist sich bei dieser Sachlage die Tatsache, dass med. pract. C.___ diese Dosierung der Medikamente zwar zur Kenntnis nahm, sie jedoch nicht verifizierte und einzig anfügte, dies seien die Angaben der Versicherten. Er diskutierte diesen Umstand in keiner Weise, auch hatte er zur Klärung des für ihn zu Irritationen führenden Verhaltens der Versicherten nicht Rücksprache mit dem dauerhaft therapierenden Psychiater Dr. B.___ genommen, um die Glaubhaftigkeit der Versicherten und diese medikamentöse Therapie und allfällige Nebenwirkungen wie Schläfrigkeit bei gleichzeitigen Schlafstörungen näher zu überprüfen. Damit erweist sich seine Beurteilung der Situation als ungenügend und nicht überzeugend. Aber auch auf die Einschätzung von Prof. Dr. D.___ kann nicht abschliessend abgestellt werden. Denn in der Tat geht aus ihren Berichten nicht begründet hervor, welche Symptome denn nun bei der Versicherten selber im Einzelnen vorlagen, die zur Diagnose einer schweren Depression führten, und wie sie sich manifestierten. Einzig der Hinweis im Schreiben vom 17. Dezember 2009, die Versicherte erfülle sämtliche Kriterien gemäss ICD-10: F32.2, reicht nicht aus. Es fehlt insbesondere die eigene Sachdarstellung der Beschwerdeführerin zu ihrem Leiden, weshalb die Diagnosestellung nicht nachvollziehbar ist und damit auch nicht die attestierte hohe Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
4.3     Die Sache erweist sich nicht als spruchreif und sie ist an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines externen fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen, das die Frage nach einer Verschlechterung der psychischen Situation seit Ende 2006 abzuklären hat. Dabei ist vom behandelnden Psychiater ein ausführlicher Bericht einzuholen oder mit ihm Rücksprache über die Behandlung der Versicherten zu nehmen.
         Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. November 2009 aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).