IV.2010.00025
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 9. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, zog sich bei einem Unfall am 26. November 1986 Rückenverletzungen zu (Urk. 8/55/193), welche zur Arbeitsunfähigkeit als Maurer führten (vgl. Urk. 8/3). Die Invalidenversicherung richtete ihm von November 1987 bis November 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine Rente aus (Urk. 8/6, Urk. 8/30). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm eine Invalidenrente zu, dies ab April 1992 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33.33 % (Urk. 8/24 = Urk. 8/55/102-104), ab Juni 2001 einer solchen von 10 % (Urk. 10/55/21) und ab Oktober 2004 wiederum von 33.33 % (Urk. 8/61).
Am 21. Januar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/46).
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 8/51-52), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/53) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/49) ein und zog Akten der SUVA, darunter insbesondere ein Gutachten der Y.___ Klinik vom 8. März 2004 (Urk. 8/55/10-17 = Urk. 8/90), bei.
Mit Verfügung vom 19. November 2004 sprach die SUVA dem Versicherten gestützt auf einen entsprechenden Vergleich (Urk. 8/74/3-4 = Urk. 8/78/2-3; vgl. Urk. 8/73) eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu (Urk. 8/67 = Urk. 3/2).
Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 8. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 35 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/81). Dagegen erhob der Versicherte am 11. und 20. April 2005 Einsprache (Urk. 8/85; Urk. 8/94). Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 (Urk. 8/108-109) und Verfügungen vom 9. Dezember 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 zu (Urk. 8/113-114 = Urk. 3/3).
1.2 Im Rahmen eines 2007 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/126) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 8/130-131), ein am 11. Juli 2008 erstattetes und am 4. August 2008 ergänztes Gutachten (Urk. 8/144; Urk. 8/149), einen Bericht vom 24. September 2008 über eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/151 = Urk. 3/6), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/134, Urk. 8/163) und Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/137) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/156 = Urk. 3/5, Urk. 8/164 = Urk. 3/7, Urk. 8/175 = Urk. 3/8, Urk. 8/181 = Urk. 3/9) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 die bisherige Rente wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/184 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Januar 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).
1.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit dient als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung und ist „so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird“, und es entspricht nicht dem Sinn der Wiedererwägung, „laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können“ (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 276/04 vom 28. Juli 2005, Erw. 5.1).
Sodann gilt: „Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung - möglich“ (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1).
Die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch in der unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gründen: „Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln (…). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (…)“ (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2).
Auf zweifellose Unrichtigkeit kann hingegen nicht alleine aufgrund des Umstands geschlossen werden, dass bei der Invaliditätsbemessung von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit gefolgert wurde; auch genügt dafür nicht, dass „beim der Rentenzusprechung zu Grunde gelegten Einkommensvergleich nur auf den angestammten Beruf - als Verweisungstätigkeit - abgestellt wurde. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, müsste vielmehr erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte“ (Urteil des EVG I 276/04 vom 28. Juli 2004, E. 5.2).
Die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) weist „in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge auf“, weshalb die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit ausscheidet, wenn die Beurteilung „vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (…), als vertretbar“ erscheint (Urteil des EVG I 276/04 vom 28. Juli 2004, E. 5.1). Es ist nicht entscheidend, ob die frühere Beurteilung „unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint“ (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3), und eine „aktuelle andere Zumutbarkeitsbeurteilung einer verfügenden Behörde kann eine frühere in der Regel nicht als zweifellos falsch erscheinen lassen“ (Urteil des EVG I 276/04 vom 28. Juli 2004, E. 5.4).
Zweifellos unrichtig wäre ein Entscheid erst dann, wenn ihm „eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte“ Ermessensbetätigung zugrunde läge (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3), und da „die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann das Abstellen darauf nur dann als qualifiziert, eben zweifellos unrichtig, bezeichnet werden, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind“ (Urteil des EVG I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4).
Zusammengefasst lässt sich sagen: Zweifellos unrichtig sind die Anwendung einer falschen oder unzutreffenden Rechtsregel, die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung einer massgeblichen Bestimmung (sofern eine korrekte Rechtsanwendung ein anderes Ergebnis erbracht hätte), die „gesetzwidrige Leistungszusprechung“, die klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung/Würdigung des Sachverhalts, insbesondere indem auf keine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung abgestellt wird beziehungsweise eine solche nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurde. Die missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert fehlerhafte Ermessensbetätigung lässt auf zweifellose Unrichtigkeit schliessen, nicht aber die lediglich vertretbare.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache nicht verbessert habe, weshalb eine Revision (im Sinne von Art. 17 ATSG) ausser Betracht falle (Urk. 2 S. 3 oben), jedoch sei die erfolgte Rentenzusprache aus näher dargelegten Gründen zweifellos unrichtig gewesen, weshalb sie im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufzuheben sei (Urk. 2 S. 3 Mitte). Zudem dürfte das Invalideneinkommen mit Fr. 63'600.-- oder rund Fr. 63'430.-- zu beziffern sein, womit ein Invaliditätsgrad von rund 25 % resultiere (Urk. 2 S. 3 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer legte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) dar, aus welchen Gründen seines Erachtens eine (prozessuale) Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht zulässig sei, da es am Entdecken einer neuen Tatsache oder dem Auffinden von vorher nicht beizubringenden Beweismitteln fehle (S. 4 f.). Die Begründungen der Beschwerdegegnerin betreffend das Kriterium der zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG müsse man geradezu als Argumentationsnotstand bezeichnen (S. 5), und es liege weder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes noch eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse vor (S. 5 unten). Betreffend Invalideneinkommen sei auf das derzeit effektiv erzielte Einkommen von Fr. 42'400.-- pro Jahr abzustellen (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist in erster Linie, ob - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist. Bejahendenfalls stellt sich ferner die Frage, welches Invalideneinkommen anzunehmen ist.
Eine allfällige prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) hingegen steht nicht zur Diskussion. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde tragen deshalb zur Entscheidfindung nichts bei.
Eine revisionsweise Leistungsanpassung im Sinne von Art. 17 ATSG, welche eine erhebliche Sachverhaltsänderung voraussetzt, ist - davon geht auch die Beschwerdegegnerin aus - ebenfalls nicht gegeben.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde im Schweizer Paraplegiker Zentrum am 6. Dezember 2001 (Urk. 8/55/33-35 = Urk. 8/51/26-27 = Urk. 8/88) samt neurologischer Konsiliaruntersuchung (Urk. 8/51/29-32 = Urk. 8/51/33-35 = Urk. 8/52/3-5 = Urk. 8/55/36-38 = Urk. 8/87), am 28. März 2003 (Urk. 8/51/22-25 = Urk. 8/55/29-32), am 1. April 2003 (Urk. 8/86) und am 13. Januar 2004 (Urk. 8/52/1-2 = Urk. 8/55/2-3) untersucht.
3.2 Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 20. Februar 2004 (Urk. 8/51/3-5) an die Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts (lit. A). Die vorletzte Konsultation habe am 28. Januar 2002 stattgefunden, die letzte am 8. Dezember 2003; damals habe der Beschwerdeführer ein Attest einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 6. August bis 5. Oktober 2003 und von 50 % seit 6. Oktober 2003 mitgebracht (lit. B).
3.3 Am 8. März 2004 erstatteten Dr. med. A.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. B.___, Wirbelsäule / Orthopädie, Y.___ Klinik, ein Gutachten im Auftrag der SUVA (Urk. 8/55/10-17 = Urk. 8/90).
Als Diagnose nannten die Gutachter eine Lumbalgie / Lumboischialgie ohne radikuläres sensomotorisches Defizit (S. 6 Ziff. V).
Die Arbeitsunfähigkeit betrage aus ihrer Sicht zur Zeit 50 %, eine Verbesserung der Symptomatik sei unter interventioneller, interdisziplinärer konservativer Therapie möglich. Eine Prognose über die weitere Entwicklung sei aus ihrer Sicht nicht zuverlässig möglich. Eine Stabilisierung des jetzigen Zustandes sollte aber erreichbar sein, so dass weiterhin von einer zumindest 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 7 oben).
3.4 Am 5. November 2004 beantwortete Dr. A.___ Ergänzungsfragen (Urk. 8/65 = Urk. 8/66).
Der Beschwerdeführer sei, wie auch im Gutachten ausgeführt, nach Erachten der Gutachter im Innendienst mit wechselhafter Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % und 100 % arbeitsfähig. Aufgrund des Anspruchsprofils sei aber eine dauerhafte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu einer genauen Prozentuierung erschwert. Die Gutachter würden eine den Beschwerden angepasste Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % und 100 % unter ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung und den Beschwerden angepasstem Bewegungsprofil empfehlen (Ziff. 1).
Der Beschwerdeführer sei als Servicetechniker im Innendienst beschäftigt. Aus Sicht der Gutachter sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben unter wechselnden Belastungen wie Sitzen, Stehen und Kundenbetreuung. Hierbei sollte auf eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung ebenso Wert gelegt werden wie auf ausreichende Möglichkeiten zur Erholung im Sinne von Pausengestaltung und den Beschwerden angepassten Arbeitszeiten (Ziff. 2).
3.5 Am 26. Januar 2005 berichtete Dr. A.___ über die gleichentags erfolgte Konsultation und führte aus, aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers ergebe sich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf Dauer unter ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung und Möglichkeit zu häufigeren Pausen; die Spitzenarbeitsfähigkeit von 100 % werde vom Beschwerdeführer verneint. Es sei also nicht regelhaft von einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von über 50 % auszugehen (Urk. 8/75 = Urk. 8/95).
3.6 Gemäss den Einträgen im Feststellungsblatt (Urk. 8/79) hielt Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, am 19. November 2004 fest, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit könne eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % (80-100 %) verwertet werden (S. 3 oben).
Am 10. Februar 2005 führte Dr. C.___ aus, die von der SUVA angenommene Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % könne, da einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers basierend und durch keinen einzigen Befund belegt, nicht einfach übernommen werden (S. 4 oben).
Am 11. März 2005 führte Dr. C.___ aus, es gebe aus medizinischer Sicht keine objektive Begründung dafür, dass von der Beurteilung einer 80%igen Rest-Arbeitsfähigkeit (mit ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung) abgewichen werden könne (S. 4 Mitte).
3.7 Gemäss den Einträgen im Feststellungsblatt vom 28. Oktober 2005 (Urk. 8/106 = Urk. 3/4) führte Dr. med. D.___, RAD, am 7. Juli 2005 aus, die von der SUVA zugesprochene halbe Rente beruhe zwar auf einem Vergleich, doch halte er diese nicht für grundsätzlich falsch (S. 2 oben).
In Anschluss an eine Besprechung vom 27. September 2005 mit Dr. D.___ wurde festgehalten, der RAD habe die ärztlichen Unterlagen noch einmal gesichtet. Es lasse sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen und eventueller ergänzender Berichte nicht festlegen, ob der Beschwerdeführer wirklich eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % habe. Ergänzend seien dazu auch die Vorakten aus dem Jahr 1994 zu beachten, aus welchen bereits ein Gesundheitsschaden hervorgehe. Die Beschwerdegegnerin solle sich dem SUVA-Vergleich anschliessen; im Fall eines Antrags auf Erhöhung der Rente sei die medizinische Situation genau zu analysieren (S. 3 oben).
Im Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 (Urk. 8/108) wurde dementsprechend ausgeführt, die Sachlage sei durch den RAD erneut eingehend geprüft worden; aus medizinischer Sicht liege beim Beschwerdeführer eine Erwerbsfähigkeit von 50 % vor (S. 3 oben).
4.
4.1 Dr. Z.___ führte am 27. Februar 2007 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin aus, er habe den Beschwerdeführer wegen Rückenschmerzen letztmals im März 2005 gesehen und habe seinen früheren Berichten nichts beizufügen (Urk. 8/130/5).
4.2 Dr. A.___ führte am 21. Mai 2007 aus, die letzte Konsultation sei am 26. Januar 2005 erfolgt; er empfehle eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/131/7).
4.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, erstattete am 11. Juli 2008 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/144/1-22).
Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits (S. 18 Ziff. 5.1).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Vorgutachter habe einen Bereich zwischen 50 und 100 % angegeben, derart sowohl die Angaben des Beschwerdeführers mit 50%iger Arbeitsfähigkeit wie eine aufgrund der aktuellen Befunde durchaus zu rechtfertigende 100%ige Arbeitsfähigkeit berücksichtigend. Aus gutachterlicher Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten deutlich über 50 % anzusiedeln sei (S. 20 Mitte).
Aus rein rheumatologischer Sicht erscheine eine zumindest 60%ige, wenn nicht 100%ige Arbeitsfähigkeit in beschwerdeadaptierten Tätigkeiten in ergonomischem Arbeitsumfeld zumutbar (S. 21 Ziff. 6.2).
Am 4. August 2008 nahm Dr. E.___ zu Ergänzungsfragen Stellung (Urk. 8/149). Er bestätigte, dass sich der massgebende Sachverhalt auf ein lumbovertebrales Syndrom beziehe, das sich nach Auskunft der Y.___ Klink vom 21. Mai 2007 seit 2005 nicht mehr verändert haben solle, wobei allerdings deren letzte Untersuchung im Januar 2005 stattgefunden habe (S. 1 Ziff. 1). Die Frage, ob die adaptierte Arbeitsfähigkeit zwischen 60 und 100 % als Verbesserung erst ab Datum der Begutachtung bestehe, bejahte er einerseits. Andererseits führte er aus, eine retrospektive Einschätzung sei schwierig, allerdings sei bereits in einem Gutachten im Jahr 1991 eine Arbeitsfähigkeit von 50-60 % in adaptierten Tätigkeiten angenommen worden (S. 2 Ziff. 3).
4.4 Im Bericht vom 24. September 2008 über eine am 9./10. September 2008 durchführte Evaluation der funktionelle Leistungsfähigkeit (Urk. 8/151) wurde als Diagnose ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts genannt (S. 1 unten).
In der bisherigen Tätigkeit als Operator mit vorgeneigtem Stehen und mit Maschinen mit vorgegebener Höhe betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (S. 2 unten).
Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit von Einhalten der Rückenergonomie und zusätzlichen Pausen von 1 h pro Tag wegen plausiblen belastungsabhängigen Schmerzen und nur gelegentlichem Stehen an Ort oder vorgeneigtem Stehen seien ganztags zumutbar. Empfehlenswert sei die Aufnahme eines gezielten Krafttrainings, in der Folge sollte eine Steigerung der Arbeitszeit auf 80 % erreicht werden können (S. 3 oben).
5.
5.1 Die im Jahr 2005 erfolgte Zusprache einer halben Rente stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Angaben im Gutachten von Prof. B.___ und Dr. A.___ im März 2004 (vorstehend Erw. 3.3) und die ergänzenden Angaben von Dr. A.___ im November 2004 (vorstehend Erw. 3.4) und im Januar 2005 (vorstehend Erw. 3.5).
Die Angaben im Gutachten weisen eine erhebliche Unschärfe auf, indem eine aktuelle Arbeitsfähigkeit (wohl in der angestammten Tätigkeit) von 50 % attestiert wurde, gleichzeitig aber auch von einer „zumindest 50%igen Arbeitsfähigkeit“ die Rede war. Auch die zusätzlichen Ausführungen von Dr. A.___, der explizit angab, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei „erschwert“, beseitigten diese Unschärfe nicht, postulierte dieser doch nunmehr eine Bandbreite der Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 100 %, wobei er letztere mehr oder weniger deutlich auf leidensangepasste Tätigkeit bezog, daraufhin jedoch die Angaben des Beschwerdeführers übernahm, wonach faktisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und die „Spitzenarbeitsfähigkeit von 100 %“ vom Beschwerdeführer „verneint“ werde.
5.2 In der anschliessenden Beurteilung durch die Ärzte des RAD setzte sich diese Ambivalenz fort. Einerseits postulierte Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von mehr als 50 % und quantifizierte diese, ohne nähere Begründung, mit 80-100 % (vorstehend Erw. 3.6). Andererseits erachtete Dr. D.___ den von der SUVA (im Rahmen eines Vergleichs) angenommenen Invaliditätsgrad von 50 % „nicht für grundsätzlich falsch“ und veranlasste im Ergebnis die Feststellung im Einspracheentscheid von 2005, wonach die Sachlage durch den RAD „erneut eingehend geprüft“ worden sei und beim Beschwerdeführer eine Erwerbsfähigkeit von (lediglich) 50 % vorliege.
5.3 In Kenntnis der 2008 erfolgten Begutachtung (vorstehend Erw. 4.3) und der 2009 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (vorstehend Erw. 4.4), also retrospektiv, erscheinen die 2005 aus den damals vorliegenden medizinischen Berichten gezogenen Schlussfolgerungen als fragwürdig und problematisch. Es wäre vermutlich zielführender gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin selber eine zusätzliche gutachterliche Abklärung veranlasst hätte, statt auf die ausgesprochen interpretationsbedürftigen Angaben im von der SUVA veranlassten Gutachten abzustellen. Dass seitens des RAD aus der damaligen ärztlichen Beurteilung zuerst auf eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 % und dann auf eine solche von lediglich 50 % geschlossen wurde, macht deren eingeschränkte Aussagekraft augenfällig.
Das ändert jedoch nichts daran, dass die schliesslich erfolgte Rentenzusprache auf fachmedizinischen Abklärungen und deren Interpretation durch die Ärzte des RAD basierte, welche die Beschwerdegegnerin selber als eingehende Prüfung der Sachlage qualifizierte.
Gemessen am damaligen Kenntnisstand und dem impliziten Verzicht auf weitergehende medizinische Abklärungen erscheint die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % zwar als fragwürdig, aber als jedenfalls ebenso vertretbar wie die Annahme einer solchen von 80-100 %, lag sie doch im Rahmen des Ermessens, den die Gutachter abgesteckt hatten.
5.4 Beruhte somit die Leistungszusprache auf einer rückblickend zwar nicht restlos überzeugenden, aber doch vertretbaren Ermessensbetätigung, so kann sie nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG qualifiziert werden.
Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf ein Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Dezember 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).