Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1960 geborene X.___ besuchte in Italien die Grund- und Mittelschule und reiste 1980 in die Schweiz ein. Von 1986 bis Juli 1993 war sie als Betriebsangestellte für die Y.___ AG tätig, bei einem Pensum von 100 %. In der Zeit zwischen 1993 bis 1996 lebte die Versicherte wieder in Italien, wo sie sich mehreren Rückenoperationen unterziehen musste (Urk. 7/1, Urk. 7/6). Von September 1996 an war sie erneut bei der Y.___ AG angestellt, zunächst als Heimarbeiterin, ab Februar 2001 zu 50 % als Betriebsangestellte (Urk. 7/48). Am 9. Oktober 1997 meldete sich die Versicherte aufgrund der seit 1995 bestehenden Rückenbeschwerden bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 S. 6 f.). Nach längeren Abklärungen sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2004 und Wirkung ab 1. Januar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/90). Am 30. Juni 2004 musste die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben (Urk. 7/101). Mit Schreiben vom 9. September 2004 verlangte der Vertreter der Versicherten die Revision der laufenden Rente (Urk. 7/97). Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 wies die IV-Stelle das Erhöhungsbegehren ab (Urk. 7/124), und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2006 (richtig: 2007) fest (Urk. 7/139).
Nachdem der Vertreter der Versicherten dagegen am 5. Februar 2007 Beschwerde erhoben hatte (Urk. 7/145), wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 29. Mai 2008 an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück (Urk. 7/149). In der Folge liess diese die Versicherte polydisziplinär abklären (Z.___-Gutachten vom 23. Juni 2009, Urk. 7/167), stellte mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2009 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/178) und hielt daran mit Verfügung vom 25. November 2009 fest (Urk. 7/182 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 11. Januar 2010 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 24. November 2009 (Urk. 7/183) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlich Grundsätzen vorliegend - zumindest was die Beurteilung des am 9. September 2004 eingegangenen Revisionsbegehrens betrifft - nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1). Bei den nachfolgend zitierten Normen handelt es sich demnach um die bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1 mit Hinweis).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung damit, dass seit spätestens Mai 2009 in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Verbesserung der gesundheitlichen Situation ergebe sich insbesondere aus der deutlichen Remittierung der früher diagnostizierten depressiven Störung. Bei einem Valideneinkommen im Jahr 2008 von rund Fr. 45'658.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 46'781.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bei der Beschwerdeführerin mehrfach eine "chronische Migräne" diagnostiziert worden sei und sich das Z.___-Gutachten mit dieser Diagnose überhaupt nicht auseinandersetze. Zum diesbezüglichen Einwand, dass die Migräne seit 2006 in keinem Arztbericht mehr erwähnt werde, sei anzumerken, dass anlässlich der Begutachtung keine ärztlichen Berichte vorgelegen hätten, welche nicht spätestens im Jahr 2006 erstellt worden seien. Weiter sei nicht nachzuvollziehen, dass die Migräne neu als Teil des Fibromyalgiesyndroms zu verstehen sei, zumal die Gutachter des Z.___ gar keine Fibromyalgie diagnostiziert hätten. Überdies sei auch der psychiatrische Teil des Gutachtens zu bemängeln; so habe die psychiatrische Untersuchung lediglich ungefähr eine Viertelstunde gedauert. Insgesamt sei im Z.___-Gutachten keine Veränderung gegenüber dem Zustand von 2003 dargetan, insbesondere bilde auch der Umstand, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder Fibromyalgie nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen als invalidisiernd gewertet werde, keinen Revisionsgrund (Urk. 2).
2.3 Zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet grundsätzlich die Verfügung vom 23. Januar 2004, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/90). Die Beschwerdegegnerin ermittelte dannzumal die Invalidität in erster Linie aufgrund des effektiv geleisteten Pensums. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Pensum per Anfang 2001 aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduzieren müssen, was zur Zusprache einer halben Rente führte (Urk. 8/83).
Zu berücksichtigen ist darüberhinaus, dass im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2008 festgehalten wurde, dass aufgrund der dannzumaligen Aktenlage von einer wesentlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Ende 2005 auszugehen sei. Da das Revisionsbegehren aber am 9. September 2004 gestellt wurde und sich die vorliegenden Berichte für die dazwischenliegende Zeit nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten, wurde die Streitsache hinsichtlich des Beginns der Verschlechterung und der genauen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 7/149).
2.4 Die für das Z.___-Gutachten vom 23. Juni 2009 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.5), anamnestisch Status nach Spondylodese L5/S1 am 21. Juni 1995 bei Spondylolisthese (Latina, Italien), praktisch freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung, remittiert (ICD-10 F33.4), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei multiloculärem, unspezifischen Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9), Adipositas (BMI 30, ICD-10 E66.0), anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.9) sowie Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91.1). Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass die früher geltend gemachte depressive Störung eindeutig remittiert sei und die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich seit längerer Zeit nicht mehr beeinflusse. Mangels valider ärztlicher Zeugnisse könne dies jedoch retrospektiv nicht weiter zurückdatiert werden, so dass die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Mai 2009 anzunehmen sei (Urk. 7/167 S. 20 ff.).
2.5
2.5.1 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2008 wurde die vorliegende Streitsache insbesondere zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 9. September 2004 bis Ende 2005 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Z.___-Gutachten äussert sich zu dieser Zeitperiode nicht, sondern nimmt allein ab Mai 2009 explizit Stellung. Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, alles für die Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes in der fraglichen Periode unternommen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits eine Verschlechterung nicht nachweisen können, so dass sie für den entsprechenden Zeitraum die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe (keine Erhöhung der Rente, Urk. 7/173 S. 3).
Schon die Formulierung im Urteil vom 29. Mai 2008 "ergänzende Berichte einzuholen" legt den Schluss nahe, dass im Rahmen des genannten Urteils weniger an eine polydisziplinäre Abklärung gedacht wurde, als vielmehr an die Einholung ergänzender Berichte bei den behandelnden Ärzten (Urk. 7/149 S. 7 unten). Da der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Arztliste vorliegt (Urk. 7/154), kann keineswegs davon gesprochen werden, dass diese alles für die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 9. September 2004 bis Ende 2005 unternommen habe. Anzumerken bleibt überdies, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin diesbezüglich bereits mit Schreiben vom 12. Januar 2009 den Nutzen einer polydisziplinären Abklärung in Frage gestellt hatte (Urk. 7/162).
Schon allein deshalb ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anzumerken bleibt weiter, dass sich die angefochtene Verfügung in keiner Weise dazu äussert, dass für den fraglichen Zeitraum infolge Beweislosigkeit weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung liesse sich damit auch aufgrund einer Verletzung der Begründungspflicht rechtfertigen.
2.5.2 Weiter geht die angefochtene Verfügung offenbar auch für die Zeit ab 1. Januar 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, dies entgegen dem klaren Wortlaut des Urteils des hiesigen Gericht vom 29. Mai 2008. Auch in dieser Hinsicht ist die Verfügung aufzuheben. Bezüglich des Eventualantrages in der Beschwerdeantwort ist anzumerken, dass bei einer Rentenerhöhung wie auch einer allfälligen Rentenaufhebung die Fristen gemäss Art. 88a IVV zu beachten wären.
Entsprechend dem Urteil vom 29. Mai 2008 ist erneut festzuhalten, dass spätestens per Ende 2005 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, dies in erster Linie aufgrund des Verlaufs der Erkrankung, welcher sich immer mehr auf der psychischen Ebene niedergeschlagen hat (Urk. 7/149 S. 7). Auch in dieser Hinsicht verletzt die angefochtene Verfügung die Begründungspflicht.
2.5.3 Aufgrund der durchgeführten polydisziplinären Abklärung stellt sich nunmehr auch die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 26. Mai 2009. Die Z.___-Gutachter äussern sich auch zu dieser Zeitperiode nicht ausdrücklich, lässt aber durchblicken, dass die depressive Störung ihrer Auffassung nach seit längerer Zeit remittiert ist. Aufgrund der Tatsache, dass ab Ende 2005 insbesondere aufgrund einer psychischen Verschlechterung der Situation von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, ist eine Verbesserung des depressiven Geschehens nicht auszuschliessen und genauer abzuklären.
Auch diesbezüglich drängt sich die Einholung ärztlicher Verlaufsberichte bei den behandelnden Fachärzten auf. So datiert der neuste im Rahmen des Z.___-Gutachtens berücksichtigte ärztliche Bericht vom 7. August 2006 (Urk. 7/167 S. 4) und war damit im Zeitpunkt der Begutachtung nahezu drei Jahre alt. Im Vordergrund der Abklärungen dürfte dabei die Entwicklung der psychischen Beschwerden stehen, insbesondere hinsichtlich der depressiven Störung. Überdies sind weiter Hinweise bezüglich der Migräne-Erkrankung sowie der von den Gutachtern gerügten Medikamenten-Malcompliance zu erwarten.
2.5.4 Zu den Einwänden des Vertreters der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ergebnisse des Z.___-Gutachtens ist wie folgt Stellung zu nehmen: Wie bereits erwähnt datiert der neuste im Rahmen des Z.___-Gutachtens berücksichtigte ärztliche Bericht vom 7. August 2006 (Urk. 7/167 S. 4). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Begutachtung an, zweimal wöchentlich eine Bewegungstherapie und einmal monatlich eine psychiatrische Gesprächstherapie zu besuchen. Weiter würden zwei- bis dreimal jährlich rheumatologische Behandlungen stattfinden (Urk. 7/167 S. 10). Zumindest die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Verlaufsberichtes hätte sich bei dieser Sachlage aufgedrängt, umso mehr als es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt und insbesondere auch der Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden von Relevanz ist. So wird im Gutachten gerade eine Verbesserung der psychischen Situation moniert.
Zum Vorwurf, dass die psychiatrische Untersuchung lediglich eine Viertelstunde gedauert habe, nehmen die Fachärzte des Z.___ mit Schreiben vom 22. September 2009 Stellung. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien völlig aus der Luft gegriffen und eine bösartige Unterstellung. Im Gegenteil seien sehr sorgfältige Befunderhebungen vorgenommen worden, dies übrigens mit Übersetzerin, wie richtig angemerkt sei. Ebenso hätten genaue Untersuchungen stattgefunden, was auch klar dem Gutachten zu entnehmen sei, welches detailliert über sämtliche Probleme, Lebensdaten, Arbeitsanamnese und Befunde Auskunft gebe (Urk. 7/175). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin hätte im Rahmen der Stellungnahme vom 22. September 2009 mit einer einfachen Angabe hinsichtlich der Untersuchungsdauer entkräftet werden können, was jedoch unterblieb. Auch wenn die Dauer einer psychiatrischen Untersuchung nicht alleiniges Kriterium für deren Qualität ist, verbleibt dennoch der Anschein bestehen, dass die psychiatrische Untersuchung sehr kurz gewesen sein muss, was umso schwerer wiegt, als dass keine aktuellen Verlaufsberichte vorgelegen haben. Weiter ist der psychiatrischen Beurteilung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der psychiatrischen Untersuchung leichtgradig depressiv gewirkt habe (Urk. 7/167 S. 13), so dass fraglich erscheint, ob tatsächlich von einer Remittierung der Depression auszugehen ist. Das Gutachten scheint in dieser Hinsicht - zumindest für den medizinischen Laien - widersprüchlich.
Hinsichtlich der Migräneerkrankung sind die Gutachter des Z.___ der Auffassung, dass die heute gelegentlich auftretenden, unspezifischen Kopfschmerzen dem Fibromyalgiesyndrom zuzuordnen seien (Urk. 7/175 S. 2). Der Vertreter der Beschwerdeführerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Gutachter keine Fibromyalgie diagnostiziert haben. Auch wenn unklar ist, inwieweit die Kopfschmerzen heute noch im Vordergrund stehen, spricht die Stellungnahme der Gutachter nicht für eine sorgfältige und schlüssige Abklärung. Ob die Beschwerdeführerin in letzter Zeit tatsächlich an einer für die Arbeitsfähigkeit relevanten Migräneerkrankung gelitten hat, kann wiederum allein die Einholung der Krankengeschichte bei den behandelnden Ärzten schlüssig belegen.
Zuletzt ist anzumerken, dass die Gutachter im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kurz auf die Foerster-Kriterien eingingen (Urk. 7/167 S. 14). Da es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt, bildet aber die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 keinen hinreichenden Anlass, um unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten zurückzukommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräftiger Verfügung zugesprochen worden sind (BGE 135 V 201 E. 7).
Insgesamt stellt das vorliegende Z.___-Gutachten keine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung des medizinischen Sachverhalts dar, so dass nicht darauf abzustellen ist. Ob eine erneute Begutachtung nach Einholung der Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten nötig ist, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.
2.5.5 Offen bleiben kann bei diesem Ausgang des Verfahrens, ob hinsichtlich des Einkommensvergleichs eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen hat (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen), ging doch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einem - verglichen mit dem Valideneinkommen - leicht höheren Invalideneinkommen aus.
3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2009 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).