Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2010.00029


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 15. Februar 2011

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Peter Stein

Spahni Stein Rechtsanwälte

Florastrasse 44, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___ bezieht seit 1. Februar 2007 eine halbe Invalidenrente infolge eines im Mai 2003 erlittenen Verkehrsunfalls (Urk. 6/163). Mit Verfügung vom 12. April 2007 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend eine halbe Rente für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Januar 2007 zu. Die nachzuzahlende Rente in Höhe von Fr. 32'149. verrechnete sie bis zum Betrag von Fr. 24'713.40 mit ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen. Die restlichen Fr. 7'435.60 zahlte sie an den Unfallversicherer gestützt auf dessen Verrechnungsantrag aus (Urk. 6/178). Mit Urteil vom 28. Mai 2009 (IV.2007.00702) hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 12. April 2007 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie das durch die Verrechnungen nicht zu unterschreitende betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers abkläre und über die Verrechnungen neu verfüge (Urk. 6/244).

    Mit Verfügung vom 17. August 2009 wies die IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 6/249).

    Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 6/250) reichte der Versicherte am 29. September 2009 Unterlagen zur Ermittlung des Existenzminimums in den Jahren 2004 bis 2007 ein (Urk. 6/251). Gestützt darauf verfügte die Verwaltung am 25. November 2009 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/254, Urk. 6/259) die vollständige Verrechnung der Rentennachzahlung von Fr. 32'149. mit den ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen in Höhe von Fr. 24'713.40 sowie der Forderung des Unfallversicherers im Betrag von Fr. 7'535.60 (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 11. Januar 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verrechnung der Rentennachzahlung mit AHV-Beitragsforderungen und Leistungen des Unfallversicherers lediglich im Umfang von Fr. 18'416. als zulässig zu erklären und der Restbetrag von Fr. 13'733. an ihn persönlich auszuzahlen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2010 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Hinsichtlich der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätzen kann auf die Erwägungen 1.1 bis 1.4 sowie 3.4.1 im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Mai 2009 verwiesen werden.

    Zu ergänzen ist, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, weil der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Strittig und zu prüfen ist eine allfällige Unterschreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers zwischen Mai 2004 und Januar 2007.

    Die Beschwerdegegnerin macht geltend, aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum gesichert sei, weshalb die Verrechnung der Nachzahlung durchgeführt werden könne (Urk. 2, Urk. 5). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf die detaillierten Ausführungen in seiner Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 20. November 2009 (Urk. 6/259) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass für das Jahr 2004 keine Verrechnung vorgenommen werden dürfe, da er damals sein Existenzminimum nur ganz knapp habe decken können. Für das Jahr 2005 dürfe höchstens der Betrag von Fr. 9'549. und für das Jahr 2006 der Betrag von Fr. 7'862. verrechnet werden. Gegen eine Verrechnung von Fr. 1'005. für das Jahr 2007 wehre er sich nicht (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    Der Notbedarf des mit seiner Ehefrau in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Beschwerdeführers ist anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln. Es sind somit die Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammenzuzählen, und diesen ist der nach den allgemeinen Regeln berechnete gemeinsame Bedarf inklusive Zuschlag gegenüberzustellen.

3.2    Den vom Beschwerdeführer eingereichten Steuerunterlagen der Jahre 2004 bis 2006 sind folgende Einkommenszahlen zu entnehmen:


2004

2005

2006

unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers

Fr. 70'647.
(Urk. 6/251 S. 4 und S. 67)

Fr. 68'443.
(Urk. 6/251 S. 71, S. 105)

Fr. 66'924.
(Urk. 6/251 S. 109 und S. 200)

unselbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau

Fr. 29'251.
(Urk. 6/251 S. 4 und S. 68)

Fr. 28'836.
(Urk. 6/251 S. 71, S. 104)

Fr. 28'717.
(Urk. 6/251 S. 109 und S. 201)

selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers

Fr. 4'801.
(Urk. 6/251 S. 4, S. 6 und S. 55)

Fr. 4'010.
(Urk. 6/251 S. 71 und S. 85 ff.)

Fr. 3'373.
(Urk. 6/251 S. 109 ff.)

Total

Fr. 104'699.

Fr. 101'289.

Fr. 99'014.

    Die vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom 20. November 2009  auf welche in der Beschwerde vom 11. Januar 2010 verwiesen wird (Urk. 1 S. 3)  geltend gemachten, niedrigeren Einkommensbeträge sind hingegen nicht belegt und widersprechen die dem Steueramt gegenüber gemachten Angaben, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

3.3    Mit den ausgewiesenen Erwerbseinkommen konnten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in den Jahren 2004 bis 2006 selbst die in der Einsprache vom 20. November 2009 unter dem Titel Notbedarf aufgelisteten Ausgaben von Fr. 89'419. im Jahre 2004 beziehungsweise jeweils Fr. 87'940. in den Jahren 2005 und 2006 decken (Urk. 6/259 S. 1 f.). Eine Unterschreitung des Existenzminimums durch die von der Beschwerdegegnerin verfügte Verrechnung ist somit ausgeschlossen. Denn die Verrechnung erfolgt lediglich im Umfang der neben dem Erwerbseinkommen geleisteten Rentennachzahlungen. Dies übersieht der Beschwerdeführer, wenn er in seiner Stellungnahme vom 20. November 2009 (Urk. 6/259) sowie in der darauf hinweisenden Beschwerde vom 11. Januar 2010 (Urk. 1) eine Verrechnung lediglich im Umfang des das Existenzminimum übersteigende Erwerbseinkommens (Freibetrages) postuliert.

    Ist eine Unterschreitung des vom Beschwerdeführers geltend gemachten Notbedarfs in den Jahren 2004 bis 2006 offensichtlich ausgeschlossen, erübrigt sich eine genauere Prüfung der angegebenen Notbedarfspositionen im Einzelnen.

3.4    Die Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch die Verrechnung der Rente für den Monat Januar 2007 ist unter den Parteien unbestritten. Eine Unterschreitung ergibt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht.

3.5    Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin die nachzuzahlende Rente im vollen Umfange mit den ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen sowie mit der Forderung des Unfallversicherers verrechnen, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


4.    Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Peter Stein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




HeineMeier-Wiesner