IV.2010.00031
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 23. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, arbeitete seit März 1991 als Hauswirtschaftsangestellter im Pflegeheim Y.___ (Urk. 7/16). Aufgrund diverser Bandscheibenvorfälle, die im Frühjahr 2007 eine Diskushernienoperation L5/S1 links erforderten, meldete sich X.___ am 8. Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1) und stellte den Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente. Die Visana als Taggeldversicherer von X.___ reichte diverse Unterlagen ein (Urk. 7/8), unter anderem medizinische Berichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Rheumazentrums der Klinik A.___ (Urk. 7/8/6 ff.).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 7/16) ebenfalls Berichte von Dr. Z.___ (Urk. 7/11) und Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 7/12), ein. Mit E-Mail vom 27. Februar 2008 teilte der Versicherte mit, dass er ab dem 1. Juni 2008 arbeitslos sein werde, da er die Kündigung erhalten habe (Urk. 7/17).
Nach Klärung der beruflichen Situation im April 2008 (Urk. 8/23) wurden die aktuellen Arztberichte eingeholt, unter anderem von Dr. Z.___ und Dr. B.___ (Urk. 7/24, 7/29-30). Mit Mitteilung vom 5. Juni 2008 hielt die IV-Stelle fest, eine Arbeitsvermittlung werde nicht aufgenommen, da sich der Versicherte nicht imstande fühle, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 7/26). Die Vorsorgeeinrichtung C.___ reichte das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 8. September 2008 (Urk. 7/31) ein.
In ihrem Vorbescheid vom 28. November 2008 (Urk. 7/35) stellte die IV-Stelle dem Versicherten im Wesentlichen gestützt auf die von Dr. Z.___ im Bericht vom 23. April 2008 bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/24 S. 6, 7/32 S. 4) eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob dieser Einwand (Urk. 7/38, Urk. 7/40). Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei (Urk. 7/43). Das entsprechende Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, erging am 19. Mai 2009 (Urk. 7/46). Der Versicherte liess sich dazu am 31. August 2009 vernehmen (Urk. 7/54). Mit neuem Vorbescheid vom 5. Oktober 2009 wurde dem Versicherten mitgeteilt, er habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Daraufhin liess der Versicherte eine Stellungnahme einreichen (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 24. November 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Friedauer, am 11. Januar 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 24. November 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihm eine Rente auszurichten (Urk. 1, S. 2). Am 4. März 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Zusammen mit der Replik (Urk. 9) liess der Versicherte weitere Arztberichte einreichen über die im März 2010 aufgetretene und erneut operierte Rezidivhernie L5/S1 links (Urk. 10/1-3). Die Beschwerdegegnerin teilte am 22. Juni 2010 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 13). Am 15. Dezember 2010 liess der Versicherte (Urk. 14) weitere Arztberichte betreffend eine nochmalige Revision von L5/S1 links am 12. Oktober 2010 einreichen (Urk. 15/1-2). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2011 Stellung (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung vom 24. November 2009 fest (Urk. 2), dass ab Ende August 2010 und somit schon vor Ablauf des Wartejahres wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und somit kein Rentenanspruch entstanden sei. Auf das rheumatologische Gutachten von Dr. E.___ werde vollumfänglich abgestellt und gemäss diesem bestünden keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit des Versicherten. Deshalb werde das Leistungsbegehren abgewiesen.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1, Urk. 7/54), das bei Dr. E.___ eingeholte Gutachten sei mangelhaft. Da es an so gravierenden Mängeln leide, könne nicht darauf abgestellt werden. Jedenfalls sei zu prüfen ob das Gutachten für die Ermittlung des Invaliditätsgrades allein massgebend sein könne.
3.
3.1 Gemäss Bericht (Urk. 7/8/9) der behandelnden Ärztin Dr. Z.___ vom 2. April 2007 litt der Beschwerdeführer seit Dezember 2006 an ischialgiformen Schmerzen im linken Gesäss mit zunehmender Schmerzausstrahlung im linken Bein bis in die Grosszehe links. Sie stellte die Diagnose eines progredienten lumbo-radikulären therapieresistenten Syndroms L5 links bei grösserer, nach cranial luxierter Diskushernie L5/S1 links. Anlässlich einer Facettengelenksinfiltration Ende Februar 2007 habe der Beschwerdeführer einen massiven Schmerz, in das linke Bein ausstrahlend, verspürt; diese Beschwerden hätten zugenommen.
Im Bericht vom 18. September 2007 (Urk. 7/8/12) lautete Dr. Z.___ Diagnose wie folgt: invalidisierendes lumbo-vertebrales/lumbo-ischialgiformes Schmerzsyndrom rechts bei neu aufgetretener medianer Diskushernie L4/L5 mit Verdacht auf segmentale Instabilität, Status nach operativer Behandlung einer grösseren, nach cranial luxierten Diskushernie L5/S1 links im April 2007.
Dem zuhanden der Taggeldversicherung erstellten Bericht von Dr. Z.___ vom 31. August 2007 (Urk. 7/8/15) kann entnommen werden, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um 50 bis 70 % eingeschränkt ist und eine Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit zur Zeit die Gesundheit des Versicherten gefährden würde, wenn die Wirbelsäule zu stark belastet würde. Es handle sich um einen etwas protrahierten Heilverlauf bei Status nach erfolgreich durchgeführter Operation L5/S1 im April 2007. Sehr wahrscheinlich bestehe immer noch eine Irritation der Nervenwurzel S1 und L5 links bei sehr lange dauernder neurologischer Kompression präoperativ.
Im Bericht vom 7. November 2007 (Urk. 7/8/5-8) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Hauswart nur mit gewissen Einschränkungen und zur Zeit zu 50 % ausüben könne. Es handle sich um eine fortgeschrittene, vorzeitig degenerative Veränderung an der Wirbelsäule bei einem motivierten, kooperativen und arbeitswilligen Patienten. Psychische Probleme würden keine bestehen.
Gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 13. Dezember 2007 (Urk. 7/11) hatte der Beschwerdeführer eine verspannte und druckdolente lumbale Rückenmuskulatur beidseits, rechtsbetont, und eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, insbesondere für Inklination, und eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Das MRI vom 27. August 2007 habe im Vergleich zur Voruntersuchung eine etwas deutlicher ausgeprägte breitbasige dorsale Diskusprotrusion bis Herniation L4/L5 rechtsbetont gezeigt.
Im Bericht vom 23. April 2008 (Urk. 7/24 S. 6) beurteilte Dr. Z.___ den Beschwerdeführer als in der bisherigen Tätigkeit zur Zeit höchstens acht bis zehn Stunden pro Woche arbeitsfähig, dies seit dem 19. März 2008; in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bescheinigte sie je nach Art der Tätigkeit für 25 bis 30 Stunden eine Arbeitsfähigkeit, dies seit 2007.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 präzisierte Dr. Z.___ ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit dahingehend (Urk. 7/41), dass der Beschwerdeführer gelernter Heizungsmonteur und sie davon ausgegangen sei, dass die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart bereits eine behinderungsangepasste Tätigkeit gewesen sei. Er sei in seinem erlernten Beruf als Heizungsmonteur als vollständig arbeitsunfähig einzustufen; in der zuletzt durchgeführten Tätigkeit als Hauswart, welche in diesem Fall als behinderungsangepasst zu gelten habe, sei er zu maximal 10 bis 30 % arbeitsfähig.
Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 23. April 2008 (Urk. 7/24/7) die folgenden Diagnosen: Persistierendes lumbales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Ektomie einer grossen Diskushernie L5/S1 links, neu aufgetretener Diskushernie L4/L5, rechtsbetont, mit Verdacht auf segmentale Instabilität ohne Neurokompression. Der Beschwerdeführer sei dauernd zu 100 % arbeitsunfähig, dies seit dem 19. März 2008. Die Diskektomie L5/S1 habe zu einer kurzdauernden Besserung geführt, dann aber zu einer Schmerzzunahme im rechten Bein. Im MRI vom 27. August 2007 habe eine frisch aufgetretene Diskushernie L4/L5 rechts nachgewiesen werden können mit Segmentkollaps auf dieser Etage bei segmentaler Instabilität L4/L5 ohne radikuläre Kompressionssymptomatik. Der Versicherte sei für belastende Tätigkeiten der Wirbelsäule, insbesondere längeres Stehen, längeres Sitzen, Tragen und Heben von Lasten sowie vor allem in vornübergebeugten Stellungen und bei Arbeiten über Kopf, deutlich eingeschränkt. Im Bericht vom 15. Oktober 2008 führte Dr. Z.___ neu ein Failed Back Surgery Syndrom an (Urk. 7/52).
3.2 Dr. B.___, behandelnder Arzt des Beschwerdeführers, schloss sich im Bericht vom 27. Dezember 2007 (Urk. 7/12) im Grossen und Ganzen der damals von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen an. Er bemass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Berufstätigkeit mit 21 Stunden pro Woche.
3.3 Der Rheumatologe Dr. D.___ (Urk. 7/31), hielt in seinem zuhanden der C.___ erstellten Gutachten vom 8. September 2008 ein lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Reizsyndrom links bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links, Failed Back Surgery Syndrom, Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Verdacht auf Instabilität fest. Die vom Patienten geschilderten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen ins linke Bein seien mit den klinischen und bildgebenden Befunden gut erklärbar. Trotz diverser Massnahmen habe die Schmerzsymptomatik nur ungenügend beeinflusst werden können. Aus rheumatologischer Sicht erachte er den Patienten in seiner angestammten Tätigkeit, welche gemäss Akten als mittelschwer bis schwer einzustufen sei, definitiv als zu 75 % arbeitsunfähig. Für eine leichte körperliche Tätigkeit in Wechselbelastung und ohne das Heben und Tragen von Lasten über fünf bis zehn Kilogramm und ohne Tätigkeiten in vornübergebeugter Körperhaltung erachte er den Beschwerdeführer als aktuell zu 10 bis 20 % arbeitsfähig. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sollte bei günstigem Verlauf in den nächsten Monaten erreicht werden können.
3.4 Der Internist und Rheumatologe Dr. E.___ hielt im am 19. Mai 2009 erstatteten und von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten fest (Urk. 7/46), dass sich beim Beschwerdeführer keine Diagnose langdauernd auf die Arbeitsfähigkeit ausweiche, wobei er folgende Diagnosen stellte: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom, mikrotechnische Diskektomie LWK5/SWK1 links (27. März 2007) und inferiore Laminotomie L5 wegen L5-Parese links, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen linkes Bein, leichtgradige Osteochondrose von LWK5/SWK1, passagere Überlastung der Fazettengelenke, aktuell: altes diskretes Ausfallsyndrom L5 links (abgeschwächter TPR links), nicht ausreichend somatisch abstützbar; rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom mit Ausstrahlung in den Kopf, Schultergürtel und in die Brustwirbelsäule; Übergewicht mit Body Mass Index von 27; Anamnestisches Reizmagen-Syndrom und Anamnestische Mirkohämaturie (Urk. 7/46 S. 9).
Der Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer sehr gut deutsch habe sprechen und lesen können. Während der klinischen Untersuchung habe eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik eingesetzt, im Rahmen derer vier der fünf Waddell-Zeichen als Hinweis für nicht organisch abstützbare Beschwerden nachweisbar gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer beim Entkleiden zunächst demonstriert, dass er sich nur mit Mühe bücken könne, während dies später im Röntgenraum unproblematisch gewesen sei. Erst nach wiederholter klinischer Untersuchung sei es möglich gewesen, abschliessende Aussagen zur Restbeweglichkeit zu formulieren, dies nachdem der Beschwerdeführer ein zunächst harmonisches Bewegungsspiel im unteren Rückenbereich abrupt abgeblockt habe. Auch bei der Durchführung der Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) sei erneut ein freies lumbales Bewegungsspiel objektivierbar gewesen. Der Aussagewert der Funktionsaufnahmen sei deshalb zuverlässig (Urk. 7/46 S. 9-10).
Soweit der Versicherte eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität des linken Beines geschildert, die sensiblen Qualitäten für den Vibrations- und Lagersinn aber als allseits normal beschrieben habe, so lasse dies nicht an vordergründig somatisch abstützbare Beschwerden denken. Dagegen sprächen auch die normal nachweisbaren symmetrischen PSR- und ASR-Reflexe. Denn der Muskeleigenreflex stelle ein objektives Untersuchungskriterium dar, da er nicht abhängig sei von der Mitarbeit des Patienten. Da keine relevante neurologische Störung in den Segmenten von L3, L4 und S1 vorliegen könne, sei auch die nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörung nicht mehr begründbar. Linksseitig sei indes der Tibialis posterior-Reflex abgeschwächt, was "sozusagen als Gedächtnis" dokumentiere, dass sich entweder akut eine Schädigung im Segment von L5 links ereignet habe oder ein solches Ereignis länger zurückliege und sich das Segment L5 nicht mehr vollständig erholt habe. Allein der leichtgradig abgeschwächte Tibialis posterior-Reflex links könne jedoch die vom Versicherten insbesondere umfangreich und nicht dermatombezogen geschilderte Sensibilitätsstörung im linken Bein nicht begründen (Urk. 7/46 S. 10-11, 12).
Zu der im Aktendossier dokumentierten Parese mit einer Muskelhypotrophie im Myotom L5 links erklärte Dr. E.___, dass diese durch die Diskuspathologie im Segment von LK5/SWK1 verursacht worden sei. Nach der diesbezüglichen Operation im März 2007 habe sich die Parese, je nach Bericht entweder vollständig oder partiell zurückgebildet. Aktuell liessen sich keine Hinweise mehr für eine Parese objektivieren und es sei auch keine Muskelhypotrophie mehr nachweisbar. Da auch Anhaltspunkte für einen Nervendehnungsschmerz fehlten, sei allein aufgrund der rein somatisch objektivierbaren Befunde von einem erfreulichen postoperativen Verlauf auszugehen. In den wiederholten magnetresonanztechnischen Abklärungen nach der Diskushernienoperation habe auch keine Neuro- oder Myelonkompression dokumentiert werden können. Folglich sei der derzeit leicht abgeschwächte Tibialis-posterior-Reflex nur Ausdruck eines alten und diskret ausgeprägten radikulären Ausfallsyndroms im Segment L5 links. Die dermatombezogene partielle Sensibilitätsstörung im linken Bein lasse sich damit beziehungsweise mit dem bekannten rheumatologisch-neurologisch-pathologischen Krankheitsbild nicht erklären (Urk. 7/46 S. 10-11).
Nach Auffassung von Dr. E.___ waren die vom Versicherten zunächst als belastungsabhängig beschriebenen Beschwerden eindeutig somatisch abstützbar gewesen. Der Schmerzcharakter habe sich dann aber verändert. Insbesondere nach dem Sommer 2007 seien Beschwerden geschildert worden, die keine eindeutig schmerzverstärkenden und -lindernden Schmerzmechanismen aufwiesen. Die seit Ende 2007 geschilderte Schmerzfluktuation mit Werten zwischen fünf und acht und das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schmerzprotokoll mit einer sich zwischen fünf und sieben bewegenden Fluktuation wiesen auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Im Bericht vom 4. Mai 2007 habe der Neurochirurg Dr. F.___ denn auch die Beschwerden als psychisch chronifiziert bezeichnet. Darauf angesprochen, habe der Versicherte dies weit von sich gewiesen und verärgert reagiert (Urk. 7/46 S. 11).
Dr. E.___ hielt fest, dass er in den oberen Extremitäten keine klinisch-pathologische Befunde und keine Hinweise für eine funktionelle Einschränkung habe objektiveren können und daselbst auch keine Beschwerden beschrieben würden. Namentlich die Röntgenaufnahmen der Hände wiesen keine Anhaltspunkte für eine entzündliche Systemaffektion oder für eine Kristallablagerungserkrankung auf, Krankheiten also, an die bei chronifizierten Beschwerden immer auch zu denken sei. Im Bereich der Wirbelsäule habe der Versicherte die Bewegungen lumbal in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft geschildert, unabhängig davon ob die Untersuchung in möglichst entspannter, liegender oder in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, erfolgt sei. Dies weise ebenfalls auf nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn bei vordergründig somatisch abstützbaren Beschwerden wäre zu erwarten, dass die eine oder andere Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert würde. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden. In der Halswirbelsäule, wo vom Versicherten ebenfalls phasenweise Beschwerden geschildert worden seien, und thorakal seien die Bewegungen aktuell als schmerzfrei beschrieben worden. In der segmentalen Funktionsprüfung habe sich keine gesicherte Bewegungseinschränkung objektivieren lassen. Die Palpation der paravertebralen Weichteile sei ausschliesslich tieflumbal beidseits und im Bereich der Weichteile der Gesässregion links als schmerzhaft beschrieben worden, wobei sich daselbst jeweils keine korrelierenden klinisch-pathologischen Befunde ergeben hätten. Die im Gesässbereich links bei der Palpation geschilderten Schmerzen, die dorsalseits ins linke Bein bis auf Unterschenkelhöhe ausstrahlten, brachte Dr. E.___ mit dem alten, mit dem abgeschwächten Tibialis posterior-Reflex links einhergehenden diskreten radikulären Ausfallsyndrom der Wurzel L5 links in Verbindung. Laut Röntgendossier sei dort am 18. Januar 2007 eine Diskushernie von LWK5/SWK1 mit Kontakt zur Wurzel L5 links zur Darstellung gelangt. Dieser Befund sei technisch erfolgreich behandelt worden; denn postoperativ seien keine magnetresonanztechnischen Hinweise für eine Neurokompression mehr vorhanden und die Parese im Myotom L5 habe sich vollständig zurückgebildet, weshalb inzwischen auch keine Muskelhypotrophie oder Kraftabschwächung mehr nachweisbar sei. Bereits laut Dr. D.___ im rheumatologischen Gutachten vom 8. September 2008 seien in den Kernmuskeln der unteren Extremitäten keine Paresen nachweisbar gewesen. Soweit die damals noch beschriebene leichte Kraftabschwächung des Musculus iliopsoas links mit Schmerzen begründet worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Muskel von den Myotomen L1 bis L3 versorgt werde. Eine Pathologie in den Segmenten L1 bis L3 habe jedoch nie zur Diskussion gestanden und ergebe sich auch nicht aus den MRI-Befunden. Die im Bericht der J.___-Klinik vom 12. März 2009 erwähnte Schmerzeinstrahlung ins linke Bein sei nicht typisch für eine Pathologie, die dem Segment S1 oder einem andern lumbalen Segment zugeordnet werde. Es sei daher auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerden in diesem Bericht als S1-bedingt interpretiert würden und eine epidurale Neurostimulation als vielversprechend bezeichnet werde. Auch das mitgebrachte Schmerzprotokoll liefere keinen Hinweis dafür, dass die Beschwerden somatisch abstützbar seien. Es sei durchaus möglich, dass eine passagere Überlastung von Gelenksstrukturen zum Beispiel im Sinne eines Facettensyndroms vorliege, wie dies auch im rheumatologischen Gutachten vom 8. September 2008 erwähnt werde. Es habe zwar weder anlässlich der aktuellen Untersuchung noch bei Erstellen des rheumatologischen Gutachtens vom 8. September 2008 ein entsprechender Weichteilbefund wie eine Myogelose oder ein Triggerpunkt erhoben werden können. Aber die vom Beschwerdeführer damals geschilderten druckschmerzhaften Weichteilstrukturen würden auf diesen Befund hinweisen.
Dr. E.___ bemerkte weiter, dass seines Erachtens zu Recht im rheumatologischen Gutachten vom 8. September 2008 von einem Failed Back Surgery Syndrom gesprochen, werde, was bedeute, dass es somatisch schwer falle, die geschilderten Rückenbeschwerden zu begründen. Im Gutachten vom 8. September 2008 sei, als Versuch die Beschwerden zu erklären, bei der Beurteilung der Verdacht auf eine "funktionelle Instabilität" im Bereich der Lendenwirbelsäule formuliert worden, wobei schon damals erwähnt worden sei, dass die Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule normal seien. Dr. E.___ hielt dazu fest, dass er die Diagnose einer "funktionellen Instabilität" nicht kenne, diese nicht genormt und auch international nicht gültig definiert sei. Im Bereich der Wirbelsäule lumbal werde international eine physiologische Mikroinstabilität mit einer Beweglichkeit kleiner oder gleich 5 mm abgegrenzt von einer pathologischen Makroinstabilität mit einer Beweglichkeit mehr als 5 mm (Urk. 7/46 S. 12-13).
Dr. E.___ erklärte schliesslich, dass er angesichts der Tatsache, dass in den Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 6. Februar 2008 physiologische Mikroinstabilitäten dargestellt würden, anlässlich der Begutachtung aber klinisch lumbal freie Bewegungsamplituden objektiviert worden seien, erneut Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule veranlasst habe. Diese hätten in den lumbalen Bewegungssegmenten durchwegs normale physiologische Mikroinstabilitäten gezeigt, womit eine pathologische Makroinstabilität nicht diagnostiziert werden könne. Dies relativiere die von Dr. Z.___ in den Berichten vom 10. Januar 2008 und 7. November 2007 geäusserten Vermutung einer segmentalen Instabilität. In diesen Berichten sei nicht differenziert worden zwischen einer normalen Beweglichkeit und einer pathologischen Makroinstabilität. Denn auch bei einer normalen Beweglichkeit könnten Beschwerden an den axialen Bewegungssegmenten wie zum Beispiel im Rahmen einer passageren Überlastung der Gelenksstrukturen auftreten. Dann wären jedoch eindeutig schmerzverstärkende, respektive eindeutig schmerzlindernde Schmerzmechanismen zu erwarten gewesen. Diese seien jedoch in der aktuellen Untersuchung nicht geäussert worden. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass die durchgeführten Infiltrationsbehandlungen zu einer somatisch abstützbaren Beschwerdelinderung führen würden.
Im Bereich der Hals- und der Brustwirbelsäule würden die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen weitgehend altersentsprechende Normalbefunde dokumentieren. Ausserdem zeige sich postoperativ, und damit neu seit dem 6. Februar 2008, eine leichtgradige Osteochondrose im lumbosakralen Bewegungssegment. Eine Fehlhaltung wie Skoliose oder Hyperlordose sei nicht dokumentiert (Urk. 7/46 S. 11-13).
Insgesamt beurteilte Dr. E.___ die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität nur als partiell abstützbar auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde. Es seien in dieser Situation invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren. Somatisch sei nur eine zeitlich limitierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründbar, da sich vor der Diskushernienoperation am 27. März 2007 Ausfallserscheinungen im Myotom L5 links entwickelt hätten (Urk. 7/46 S. 14).
Wenn er die Befunde, die er anlässlich der Begutachtung zur Erstellung des Gutachtens objektivieren konnte, mit denjenigen, welche im rheumatologischen Gutachten vom 8. September 2008 von Dr. D.___ beschrieben worden seien, vergleiche, dann könne eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigt werden. Es sei keine verkürzte ischiocrurale Muskulatur, keine leichtgradige Skoliose, keine Abflachung der Lendenwirbelsäule, keine Haltungsinsuffizienz, kein Schulterhochstand rechts und keine Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule, kein Kletterphänomen und keine Muskelhypotrophie im Bereich des linken Beines mehr nachweisbar. Zu der im Gutachten vom 8. September 2008 erwähnten, aber nicht weiter beurteilten, Muskelhypotrophie des Unter- und Oberschenkels links wies Dr. E.___ darauf hin, dass keine entsprechenden Paresen beschrieben worden seien. Die Muskelypotrophie im Unterschenkel sei mit der wahrscheinlich vorhanden gewesenen Läsion der Wurzel L5 links vereinbar, nicht aber diejenige im Oberschenkel. Es stelle sich daher die Frage, ob der Versicherte zumindest vorübergehend sein linkes Bein im Sinne eines unspezifischen Schonhinkens entlastet habe. Doch wäre dies weder mit den damaligen noch mit den aktuellen objektiven Befunden vereinbar (Urk. 7/46 S. 16-17).
Die Arbeitsfähigkeit sei aus somatisch-rheumatologischer Sicht vollständig eingeschränkt gewesen ab dem 1. Januar 2007. Ab dem 29. Mai 2007 könne eine 50%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestätigt werden, seit Ende 2007 sei die Leistungsfähigkeit für die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, wie er sie langjährig ausgeübt habe, nicht mehr eingeschränkt (Urk. 7/46 S. 17-18). Die Beschwerden würden möglicherweise mit medikamentöser Behandlung, gewichtsreduzierenden Massnahmen allgemein aktivierenden Bewegungsübungen und Schuheinlagen günstig beeinflusst. Dies wirke sich jedoch nicht auf die Leistungs- und auf die Arbeitsfähigkeit aus, da auch zu einem späteren Zeitpunkt ausschliesslich körperlich schwergradig belastende Arbeiten nicht wieder zumutbar seien.
3.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 20. Mai 2009 über die vom Krankenversicherer veranlasste Untersuchung (Urk. 7/53) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit neuropathischen Beschwerden L5 und S1 links bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links, ein Failed Back Surgery Syndrom, mediane Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1 und Sondylarthrosen L5/S1 und muskuläre Dysbalancen. Er hielt zum rheumatologischen Status des Beschwerdeführers unter anderem fest, dass dieser eine Hyposensibilität des ganzen linken Beines auf Berührung angebe, am ausgeprägtesten am linken Unterschenkel und am Fussrand (Urk. 7/53 S. 1 f.).
Dr. H.___ führte aus, dass er anlässlich der Untersuchung ein Lumbovertebralsyndrom mit einer schmerzbedingt starken Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und Druckdolenzen der Segmente L4/5 und L5/S1 linksbetont, sowie der Gesässmuskulatur, der lateralen und dorsalen Oberschenkelmuskulatur und der Wade links gefunden habe. Bei der Lasègue-Prüfung habe der Beschwerdeführer bei 60 respektive 50 Grad Schmerzen im linken Bein und lumbal angegeben. Es habe sich zudem eine leichte Hyposensibilität des ganzen linken Beines, verstärkt am lateralen Unterschenkel und Fussrand links, gezeigt. Am meisten gestört sei der Beschwerdeführer jedoch durch die anhaltenden Dauerschmerzen lumbal, verstärkt bei Bewegungen und Belastungen, intermittierend verbunden mit Parästhesien im linken Bein bis zur Ferse, gelegentlich auch nadelstichartigen Schmerzen in der Fusssohle links. Die Ausstrahlungen hätten sich durch die Einnahme von Lyrica 300 mg/Tag vermindert. Bei stärkeren Schmerzen lumbal benötige er Olfen ret. 75 mg, Tramadol ret. 100 mg und Mydocalm, sowie gelegentlich lokale Infiltrationen. Dr. H.___ hielt fest, dass die multiplen bildgebenden Abklärungen, welche er nur kurz durchsehen konnte, in der letzten CT-Aufnahme vom November 2008 Discusprotrusionen L4/5 und L5/S1 median, sowie Spondylarthrosen L5/S1 beidseits gezeigt hätten. In den Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule habe er keine sicheren Hinweise auf eine Instabilität feststellen können.
Er führte aus, dass die Schmerzangaben und das Verhalten bei der Untersuchung adäquat seien. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht.
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. E.___ legt die medizinischen Zusammenhänge eingehend dar, gibt detailliert Auskunft zu den erhobenen Befunden sowie zum Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung und geht ausführlich auf die medizinischen Vorakten ein. Dennoch vermag das Gutachten in verschiedenen Punkten nicht zu überzeugen.
So ist der Vertreterin des Beschwerdeführers beizupflichten, dass in den meisten anderen Berichten und Gutachten kein Hinweis auf invaliditätsfremde Faktoren zu finden ist, im Gegenteil. Zum Beispiel schreibt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 27. Dezember 2007 (Urk. 7/12 S. 4), dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum gerne steigern würde, da ihm sehr an der seit Jahren ausgeübten beruflichen Tätigkeit liege. Dr. Z.___ stellte in ihrem Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 7/11 S. 5f.) fest, dass der Patient trotz seines langwierigen Leidens psychisch als stabil betrachtet werden müsse und kein Verdacht auf das Vorliegen einer psychosozialen Belastungssituation bestehe. Auch in weiteren von ihr eingereichten Berichten äusserte sie sich dementsprechend (Urk. 7/24 S. 8, 7/52). Auch Dr. D.___ äussert sich in seinem Gutachten dahingehend, dass er beim Beschwerdeführer keine medizinalfremde Gründe feststellen könne (Urk. 7/31). Im Bericht von Dr. H.___ vom 20. Mai 2009 (Urk. 7/53), welcher beinahe gleichzeitig wie das Gutachten von Dr. E.___ von der Krankenkasse veranlasst wurde, finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von invaliditätsfremden Faktoren. Im Gegenteil werden die Schmerzangaben und das Verhalten des Beschwerdeführers als adäquat bezeichnet. Einzig im Verlaufsbericht von Dr. F.___, Facharzt für Neurochirurgie der Klinik A.___ wurden die Beschwerden als psychisch chronifiziert bezeichnet (Urk. 7/8 S. 19). Dies ist jedoch der einzige Hinweis diesbezüglich und es ist dazu zu bemerken, dass es sich bei Dr. F.___ um den Chirurgen handelt, der den Beschwerdeführer operierte und nicht um einen Psychiater. Allein der Umstand, dass er sich den nicht eingetretenen Operationserfolg am ehesten mit psychischen Gründen erklärt, bildet jedoch keine ausreichende Grundlage, um vom Vorhandensein einer psychisch bedingten Schmerzstörung auszugehen. Dr. E.___ verwies jedoch auch auf bei der Untersuchung zutage getretene Verhaltensweisen, die mit den geltend gemachten Beschwerden und Behinderungen nicht vereinbar sind, und auf das Vorhandensein von vier der fünf Waddell-Zeichen. Positive Waddell-Zeichen gelten zwar als Hinweis auf eine nicht-organische Pathologie, sie sind jedoch nicht Beweis dafür. Zusammen mit weiteren Indizien (wie etwa Inkonsistenzen in der klinischen Untersuchung oder anamnestischen Alarmzeichen ["red flags"]) können sie auf eine sogenannte Symptomausweitung hindeuten (vgl. mit weiteren Hinweisen den Entscheid I 902/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober 2006, E. 4.3). Dr. Z.___ hatte jedoch in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2008 (Urk. 7/52) und damit nur einige Monate vor dem Gutachten von Dr. E.___, ausdrücklich das Fehlen von Waddell-Zeichen festgehalten. Darauf ging Dr. E.___ nicht ein. Insofern kann den von ihm erhobenen Waddelzeichen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Was die einzig von ihm festgestellten Inkonsistenzen anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer laut Dr. E.___ zwar sehr gut deutsch sprechen und lesen kann (Urk. 7/46/9), Deutsch jedoch nicht seine Muttersprache ist und im Verlaufsbericht der Klinik A.___ vom 27. November 2008 (Urk. 7/51) gar auf eine gewisse Sprachbarriere hingewiesen wird. Diese könnte die von Dr. E.___ erwähnte schmerzvermittelnde Mimik und Gestik insoweit erklären, als damit Art und Ausmass der Beschwerden unterstrichen werden sollten.
Bei dem von Dr. Z.___, Dr. H.___ und Dr. D.___ diagnostizierten Failed Back Surgery Syndrom (Urk. 7/45, 7/53, 7/31), das auch Dr. E.___ in Betracht zog, handelt es sich um Beschwerden, die trotz und nach einer Bandscheibenoperation bestehen bleiben (vgl. etwa: www.qimeda.de/lexikon/krankheiten). Es vermag daher nicht zu überzeugen, wenn Dr. E.___ ein nach derartigen Operationen bekanntes Phänomen von vornherein einer psychisch bedingten Schmerzstörung zuordnet, zumal er die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität immerhin als partiell auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde abstützbar betrachtet.
Beim Gutachten von Dr. E.___ fällt allgemein auf, dass er das Vorhandensein zahlreicher von den übrigen Medizinern erhobenen Befunde mit zumeist theoretischen Begründungen verneinte oder mit einer gesundheitlichen Verbesserung erklärte. Allerdings stellte er auch Befunde in Abrede, die bei der praktisch gleichzeitig im Auftrag des Krankenversicherers vorgenommenen Abklärung durch Dr. H.___ durchaus noch feststellbar waren. So stellte Dr. H.___ das Lasègue-Zeichen sowohl rechts wie auch links fest (Urk. 7/53), während dieser Test bei Dr. E.___ beidseits negativ ausfiel (Urk. 7/46 S. 4). Gleiches gilt für die Einschätzung der verkürzten ischiocruralen Muskulatur, der Sensibilität und der Bewegungseinschränkung. Dr. H.___ bezeichnete zudem die Schmerzangaben und das Verhalten des Beschwerdeführers im Gegensatz zu Dr. E.___ als adäquat. Die Befunde von Dr. E.___ erweisen sich somit nicht durchgehend als zuverlässig und die von ihm postulierte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit nicht erstellt. Auch insofern vermag sein Gutachten demnach nicht zu überzeugen, als damit die Gutachten und Arztberichte, die das Vorhandensein invalidisierender Beschwerden und Befunde bescheinigen, nicht endgültig widerlegt werden.
Des Weiteren ist zu bemängeln, dass Dr. E.___ die sich aufgrund des Berichts von Dr. Z.___ vom 2. April 2007 (Urk. 7/8/9) stellende Frage, ob und inwieweit allenfalls die Facettengelenksinfiltration von Ende Februar 2007 die ins linke Bein ausstrahlenden Schmerzen verursachte oder verstärkte, nicht behandelte. Zu der im Bericht der Klinik A.___ vom 27. November 2008 festgehaltenen Instabilität LW5/SW1 und der darin vertretenen Auffassung, dass weiterhin neuropathische Schmerzen vorlägen und eine Wurzelläsion durchaus plausibel sei (Urk. 7/51), konnte Dr. E.___ allerdings nicht Stellung nehmen, weil ihm dieser Bericht offenbar nicht zur Verfügung gestellt worden war. Dieser Bericht und die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach Verfügungserlass gemäss den Berichten von Dr. med. I.___ von der J.___-Klinik der Klinik A.___ vom 8. März 2010 und vom 12. Oktober 2010 wegen einer Rezidivhernie L5/S1 am 9. März 2010 einer weiteren Operation unterziehen und am 12. Oktober 2010 (Urk. 15/1-2) eine Re-Rezidivhernie operiert werden musste (Urk. 10/1-3, 15/1-2), werfen aber die Frage auf, ob Dr. E.___ der Situation im Bereich der operierten und behandelten Diskushernien mit seiner rheumatologischen Beurteilung gerecht wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beurteilung von Dr. E.___ nicht abgestellt werden kann.
4.2 Das Gutachten von Dr. D.___ bildet ebenfalls keine Grundlage für eine Entscheidung. Dr. D.___ äussert sich darin widersprüchlich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er gab an, dass der Beschwerdeführer definitiv zu 75 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/31 S. 12). Gleichzeitig stellte er jedoch fest, dass der Beschwerdeführer für eine leichte körperliche Tätigkeit in Wechselbelastung und ohne das Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg und ohne Tätigkeiten in vornübergebeugter Körperhaltung zu 10 bis 20 % arbeitsfähig sei. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit grösser sein soll als in einer angepassten Tätigkeit. Daher kann auch auf dieses Gutachten für die Ermittlung der Invalidität des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden.
Das Gutachten von Dr. H.___ äussert sich nicht über eine allfällige Arbeitsfähigkeit, weshalb es ebenfalls keine Entscheidungsgrundlage bildet.
4.3 In derartigen Fällen, bei welchen sich nicht beweisrechtlich gleichermassen valide Gutachten mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen zum vorhandensein eines die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens gegenüberstehen, ist nach wie vor eine Rückweisung angezeigt (vgl. BGE 137 V 210, E. 4.4).
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung der notwendigen Abklärungen über das Rentengesuch des Beschwerdeführers neu entscheide.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer festzulegen.
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).