IV.2010.00032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 23. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Juli 2004 bis 31. August 2007 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiterin (Arbeitgeberauskunft vom 7. Januar 2008, Urk. 8/8) und vom 1. August 2006 bis am 30. Juni 2007 bei der Z.___ AG als Raumpflegerin angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Januar 2008, Urk. 8/12). Am 12. Dezember 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 7. Januar 2008, Urk. 8/10) und holte bei der Y.___ AG und bei der Z.___ AG je einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8 und Urk. 8/12) und beim Spital A.___ sowie bei Dr. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, je einen Arztbericht ein (Bericht des Spitals A.___ vom 1. Februar 2008, Urk. 8/15, und Bericht von Dr. H.___ vom 8. Februar 2008, Urk. 8/20). Nachdem am 18. Februar 2008 ein Standortgespräch zwischen der IV-Stelle und der Versicherten stattgefunden hatte (Bericht vom 21. Februar 2008, Urk. 8/18) und der IV-Stelle diverse Berichte der Klinik B.___ vom Oktober und November 2007 zugegangen waren (Urk. 8/31), gab die IV-Stelle beim Institut C.___ ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) in Auftrag, welches dieses am 15. April 2009 erstattete (Urk. 8/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Juni 2009, Urk. 8/40, und Einwand vom 17. August 2009, Urk. 8/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. November 2009 einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 11. Januar 2010 durch Rechtsanwalt Beat Wachter Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ein Teilrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde am 4. Februar 2010 der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 20. November 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2     Die Klinik B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 9. November 2007 einen chronischen unspezifischen Weichteilrheumatismus bei differentialdiagnostisch Fibromyalgiesyndrom, degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (HWS) und der unteren Lendenwirbelsäule (LWS), schonungsbedingter Dekonditionierung, in Verbindung mit den Verlauf beeinflussenden psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren sowie ICD-10 R52.2 und F54. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer interdisziplinären Abklärung für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen bis 10 Kilogramm zu 50 % arbeitsfähig. Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Spinnerei mit Schichtbetrieb bestehe krankheitsbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Belastungsanforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit lägen bezüglich Gewichtsbelastungen und Arbeitskraft über den aktuellen leistungsmässigen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin (Urk. 8/31).
2.3     Das Spital A.___ hielt mit Bericht vom 1. Februar 2008 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung und Schmerzausweitung sowie bei psychosozialen Belastungsfaktoren fest. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte das Spital A.___ chronische Abdominalbeschwerden bei Colon irritabile und einen Status nach Mikrohämaturie ohne nachweisbare Blutungsquelle im April 2005. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Spinnerei Y.___ AG zu 50 % arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/15).
2.4     Dr. H.___ diagnostizierte mit Bericht vom 8. Februar 2008 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen Weichteilrheumatismus. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schlafstörung. Die Beschwerdeführerin sei seit März 2007 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit Herbst 2007 maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20).
2.5     Das Institut C.___ hielt in seinem rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 15. April 2009 keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/38). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte es im rheumatologischen Teilgutachten ein chronisches generalisiertes, rechtsbetontes Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung, bei myostatischer Insuffizienz und bei fehlenden klinischen und bildgebenden Korrelaten für eine Erkrankung des entzündlich-rheumatischen Formenkreises (S. 19). Aus psychiatrischer Sicht konnte das Institut C.___ keine Diagnose mit Krankheitswert stellen (S. 29). Das Institut C.___ attestierte der Beschwerdeführerin dementsprechend eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeit.
2.6     Am 21. Dezember 2009 erstellte das Institut D.___ ein CT der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des Beckens, ohne dabei Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen (Urk. 3).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts C.___ vom 15. April 2009 (Urk. 8/38) abgestellt (Feststellungsblatt, Urk. 8/39). Die Beschwerdeführerin wurde vom Institut C.___ rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. In der rheumatologischen Begutachtung imponierten bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. Die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereiche des Haltungs- und Bewegungsapparates während der Begutachtung waren deutlich variabel und nach Ansicht des Instituts C.___ klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. So demonstrierte die Beschwerdeführerin bei der maximalen Rumpfinklination einen maximal zu erreichenden Finger-Boden-Abstand von 34 cm, der Langsitz war hingegen durchführbar, der Fingerspitzen-/OSG-Abstand betrug dabei 7 cm. Im ungerichteten Untersuchungsgang erfolgte eine völlig freie HWS-Rotation von etwa 80°, insbesondere auch zu der links von der Beschwerdeführerin sitzenden Dolmetscherin. Auch beim Einnehmen der Bauchlage legte die Beschwerdeführerin spontan die rechte Gesichtshälfte auf der Unterlage ab und führte dabei eine Linksrotation der HWS bzw. des Kopfes von ca. 80° durch. Im gerichteten Untersuchungsgang hingegen demonstrierte sie eine vollständige Unfähigkeit, die HWS nach links zu rotieren (0°). Im gerichteten Untersuchungsgang der OSG zeigte die Beschwerdeführerin beidseits ein Extensionsdefizit von ca. 10°, der freie Gang im Zimmer mit und ohne Schuhe gestaltete sich jedoch mit regelrechtem Abrollvorgang des Fusses beidseits. Auch die im gerichteten Untersuchungsgang demonstrierte Fuss-/Zehenheber-/senkerschwäche konnte durch das Institut C.___ im ungerichteten Untersuchungsgang nicht objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin klagte über sehr starke, topographisch weit ausgebreitete Ruheschmerzen, das Schmerzmuster war undifferenziert, teilweise wurden die Beschwerden ohne Bezug zur Bewegung beziehungsweise Aktivität angegeben. Im Verhalten demonstrierte die Beschwerdeführerin übervorsichtige Bewegungen, eine starre, abnorme Haltung, eine häufige Schmerzmimik, häufiges Seufzen sowie häufige verbale Schmerzäusserung. Des Weiteren kam es zu übertriebenen Abwehrreaktionen bei der klinischen Untersuchung. Auffällig war nach Ansicht des Instituts C.___ eine erhebliche Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur mit daraus resultierender Fehlhaltung und somit ständiger Fehl- und Überlastung des Achsenorganes. Das Institut C.___ legte weiter dar, dass die im MRI der HWS und LWS vom 13. Dezember 2007 im jeweils unteren Anteil bzw. in den Segmenten HWK 5/6, HWK 6/7, LWK 4/5 und LWK 5/SWK1 beschriebenen degenerativen Diskopathien geringen Ausmasses sind und nicht über das altersentsprechende Mass hinaus gehen. Auch die aktuellen konventionellen Röntgendarstellungen von HWS, BWS und LWS in zwei Ebenen ergaben abgesehen von einer Fehlhaltung einen altersentsprechend regelrechten Normalbefund. Weder im MRI der HWS noch in demjenigen der LWS vom 13. Oktober 2007 konnten Hinweise für Nervenwurzel-/Myelonkompressionen nachgewiesen werden. Auch in der neurologischen Untersuchung durch das Institut C.___ ergaben sich keine Hinweise auf eine (floride) neuroradikuläre Symptomatik, sämtliche Nervenkompressions- bzw. -dehnungszeichen waren negativ. Die von der Beschwerdeführerin geklagte Hypästhesie der gesamten rechten Körperhälfte entsprach gemäss dem Institut C.___ keinem Dermatom bzw. keinem Innervationsgebiet eines Nervens. Im Bereich der Hände konnte das Institut C.___ weder klinisch noch bildgebend Hinweise für eine rheumatoide Arthritis objektivieren. Die Darstellung des Daumensattelgelenkes zeigte rechtsseitig initiale, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehende degenerative Veränderungen im Sinne einer initialen Rhizarthrose. Die seitenvergleichende Umfangmessung der oberen und unteren Extremitäten ergab keine pathologische Differenz, sodass gemäss dem Institut C.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die längerfristige Schonung eines Armes oder eines Beines ausgeschlossen werden kann. 5 von 5 Waddellzeichen waren positiv. Ein Fibromyalgie-Syndrom ist laut dem Institut C.___ gemäss den strengen Kriterien des American College of Rheumatology im Begutachtungszeitpunkt nicht ausgewiesen. So waren zwar 16 von 18 der Tender points positiv, gleichzeitig jedoch auch 8 von 13 Kontrollpunkten (S. 19-21). Es ist nachvollziehbar, dass das Institut C.___ aus rheumatologischer Sicht anhand dieser Untersuchungsbefunde für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festhielt und keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte.
         In der psychiatrischen Untersuchung nahm die Beschwerdeführerin schnell Kontakt mit der begutachtenden Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf. Die Beschwerdeführerin berichtete bereitwillig aus ihrem Leben und konnte auch situationsadäquat lachen. Als Dr. E.___ auf die Themen Arbeit und Schmerzen zu sprechen kam, fing die Beschwerdeführerin zu weinen an, demonstrierte die eingeschränkte Beweglichkeit ihres rechten Armes, der sonst während des Gesprächs von ihr gestisch unauffällig bewegt wurde, und sie betonte immer wieder, wie gerne sie gearbeitet habe. Ein Leidensdruck war dabei für Dr. E.___ nicht spürbar. Die Beschwerdeführerin wirkte bei den Beschwerdeschilderungen auf Dr. E.___ wenig authentisch. Es wurde eine Tendenz zur Selbstlimitierung deutlich. Mangels einer psychiatrischen Erkrankung ist schlüssig, dass Dr. E.___ aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte (S. 28).
         Das C.___-Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin rheumatologisch und psychiatrisch, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der Beschwerdegegnerin. Das Gutachten setzt sich auch differenziert mit den abweichenden Beurteilungen, insbesondere denjenigen der Klinik B.___ und von Dr. H.___, auseinander. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.2     Die Klinik B.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 9. November 2007 in Abweichung zur Einschätzung des Instituts C.___ für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen bis 10 Kilogramm lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Spinnerei mit Schichtbetrieb hielt sie sogar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Erw. 2.2). Das Institut C.___ führt zum Bericht der Klinik B.___ aus: „Soweit den uns vorliegenden ärztlichen Attesten zu entnehmen, führte Dr. F.___ keine orthopädische, rheumatologische oder chirurgische Untersuchung des Haltungs- und Bewegungsapparates durch und interpretierte keine bildgebende Diagnostik. (...) Zudem erfolgt durch Dr. F.___ keine versicherungsmedizinisch fundierte Begründung seiner Einschätzung mit Erarbeitung eines positiven und negativen Arbeitsprofils aus (fachfremder) somatischer Sicht in Gegenüberstellung mit den körperlichen Restressourcen der Versicherten. Aus internistisch-rheumatologischer Sicht (Untersuchungsbericht Innere Medizin/Rheumatologie von Dr. med. G.___) wird nicht auf die Basistests der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche in der Klinik B.___ durchgeführt wurden (Urk. 31/14), eingegangen, insbesondere nicht auf das demonstrative Schmerzverhalten, die 5 von 5 positiven Waddell-Tests, die nicht zuverlässig beurteilte Leistungsbereitschaft der Versicherten, die als schlecht beurteilte Konsistenz bei den Tests und die objektivierte deutliche Selbst-limitierung. Entgegen dem Ergebnis des Basistests der körperlichen Leistungsfähigkeit, es sei mindestens davon auszugehen, dass der Versicherten eine leichte, wechselbelastende Arbeit mit Hantieren von Lasten bis 10 Kilogramm zumutbar sei, wird im Attest vom 9.11.2007 aufgeführt, die Testung habe ergeben, die aktuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Versicherten liege im Bereich einer sehr leichten und wechselbelastenden Tätigkeit. Dennoch wird das Tragen beziehungsweise Heben von Lasten bis zu 10 Kilogramm als medizinisch zumutbar angegeben. Entgegen den objektiv erhobenen Befunden in den Basistests der körperlichen Leistungsfähigkeit stützen sich sowohl Dr. F.___ als auch Dr. G.___ in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär auf die subjektiven Beschwerden der Versicherten, während wir uns an die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit halten müssen. Dr. G.___ begründet zudem die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit durch den ‚chronischen Weichteilrheumatismus’. Aktuell liess sich vor dem Hintergrund aussergewöhnlich schmerzhafter und somit positiver Kontrollpunkte diagnostisch eine Fibromyalgie nicht objektivieren. Zudem sind aus versicherungsmedizinischer Sicht sowohl die Diagnosen eines chronischen generalisierten Schmerzsyndroms, eines chronischen ‚Weichteilrheumatismus’, als auch die eines Fibromyalgie-Syndroms per se nicht geeignet, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu attestieren“ (Urk. 8/38 S. 21-22). Diese Ausführungen sind schlüssig und bedürfen keiner Ergänzung. Der Bericht der Klinik B.___ vermag daher das Gutachten des Instituts C.___ nicht in Frage zu stellen.
3.3     Das Spital A.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei der Y.___ AG eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit hielt es demgegenüber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest (Erw. 2.3). Aus dem vom Spital A.___ erstellten Belastungsprofil geht hervor, dass eine solche behinderungsangepasste Tätigkeit eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sein kann (Urk. 8/15/4-6). Die Einschätzung des Spitals A.___ stimmt also mit derjenigen des Instituts C.___ insoweit überein, als beide eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit als zumutbar erachten. Eine Differenz besteht lediglich betreffend Qualifizierung der Tätigkeit bei der Y.___ AG. Während das Spital A.___ diese für unzumutbar hielt, ist sie nach Ansicht des Instituts C.___ zumutbar. Diese unterschiedliche Qualifizierung dürfte durch die Unkenntnisse über die konkreten Anforderungen bei der Y.___ AG begründet sein. Aus dem von der Y.___ AG eingereichten Stellenbeschrieb geht hervor, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit um eine leichte Tätigkeit handelte, welche jedoch vorwiegend im Stehen und Gehen ausgeübt werden muss (Urk. 8/8/8). Wie nachfolgend zu zeigen ist kann offen bleiben, ob die angestammte Tätigkeit als behinderungsangepasste Tätigkeit zu qualifizieren ist, könnte die Beschwerdeführerin doch auch in einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
3.4     Dr. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin für eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Erw. 2.4). Wie das Institut C.___ zutreffend anführt (Urk. 8/38 S. 23), stützt sich Dr. H.___ bei seiner Einschätzung vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Sein Bericht vermag daher das Gutachten des Instituts C.___ nicht in Frage zu stellen.
3.5     Der Bericht des Instituts D.___ äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Erw. 2.6). Neue erhebliche Befunde gehen aus den Aufnahmen des Instituts D.___ nicht hervor. So waren bereits bei den vom Institut C.___ berücksichtigten MRI der HWS und LWS vom 13. Dezember 2007 und den am 11. März 2009 erstellten Röntgenaufnahmen von HWS, BWS, LWS, Hände und Daumen Diskopathien, nicht aber Nervenwurzel-/Myelonkompression feststellbar.
3.6         Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit dem Institut C.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offen bleiben, ob die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin bei der Y.___ AG - und auch die Tätigkeit als Raumpflegerin bei der Z.___ AG - als behinderungsangepasst anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin kann nämlich auch in einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

4.
4.1     Soweit davon ausgegangen wird, die angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG sei nicht behinderungsangepasst, ist zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind.  Der hypothetische Rentenbeginn fällt auf den Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Das Spital A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab März 2007 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15). Der hypothetische Rentenbeginn war somit im März 2008. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt, in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
4.2     Die Beschwerdeführerin arbeitete vor ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiterin und bei der Z.___ AG als Raumpflegerin. Selbst wenn zur Berechnung des Valideneinkommens davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden vollzeitlich bei der Y.___ AG gearbeitet hätte, bei welcher sie das höhere Einkommen erzielte als bei der Z.___ AG, würde - wie nachfolgend aufgezeigt wird -, kein Rentenanspruch bestehen. Die Beschwerdeführerin erzielte bei der Y.___ AG im Jahr 2007 nämlich ein Einkommen von Fr. 17.20 zuzüglich 8,33 % Ferienentschädigung und 8,33 % 13. Monatslohn pro Stunde (Urk. 8/8/3). Bei 42 Wochenstunden und 48 Wochen pro Jahr ergibt dies für das Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 40'693.-- (Fr. 17.20 x 1,0833 x 1.0833 x 42 x 48). Da der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 war, ist ihr Einkommen der Nominallohnentwicklung anzupassen. Gemäss dem Nominallohnindex für Frauen, T1.293, herausgegeben durch das Bundesamt für Statistik, erhöhte sich der Index des Abschnitts D, verarbeitendes Gewerbe, Industrie, im Jahre 2008 gegenüber dem Vorjahr von 123,5 auf 126,3. Das hypothetische Valideneinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 beläuft sich somit auf Fr. 41'615.-- (Fr. 40'693 : 123,5 x 126,3).
4.3     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'116.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 1/2 - 2011 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt dies für das Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 51’367.70 (Fr. 4’116.-- x 12 x : 40 x 41.6). Dieses Einkommen ist höher als das von der Beschwerdeführerin vor dem Gesundheitsschaden erzielte Einkommen. Da im Textilgewerbe von Arbeitnehmerinnen von Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 im Jahr 2006 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'628.-- (LSE 2006, TA1 S. 25) und im Jahr 2007 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'691.-- (Fr. 3'628.-- x 121,4 x 123,5 [Nominallohnentwicklung der Frauen im verarbeitenden Gewerbe, Industrie zwischen 2006 und 2007) bzw. ein jährliches Einkommen von Fr. 46'171.-- (Fr. 3'691.-- x 12 : 40 x 41.7 [betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2007]) erzielt wurde, lag das von der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG im Jahr 2007 erzielte Einkommen zwar um mehr als 5 % unter dem Branchendurchschnitt des Textilgewerbes, weshalb die Einkommen zu parallelisieren sind (BGE 134 B 322). Da jedoch der durchschnittliche Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten insgesamt höher ist als derjenige im Textilgewerbe, würde selbst ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu einer Invalidität unter 10 % führen und nichts daran ändern, dass keine leistungsbegründende Invalidität vorliegt.
4.4     Auf die Durchführung einer konkreten Haushaltsabklärung kann verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin für sämtliche leichte und mittelschwere Arbeiten voll arbeitsfähig ist. Als solche Tätigkeit ist auch die Haushaltstätigkeit zu qualifizieren.

5.         Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin für sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Selbst wenn die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG nicht als behinderungsangepasst qualifiziert würde, wäre es ihr möglich, in einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit ein leistungsausschliessendes Einkommen zu erzielen. Da die Beschwerdeführerin auch im Aufgabenbereich zu 100 % arbeitsfähig ist, kann offen bleiben, in welchem Umfang sie ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).