IV.2010.00033

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 29. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1959 geborene X.___ reiste am 4. Oktober 1992 aus L.___ in die Schweiz ein. Zuletzt war sie von 1998 bis 2004 als Hauswirtschaftsangestellte im Bereich Küche in der Klinik Y.___ tätig (in einem Pensum von 80 % [vgl. Urk. 8/12/2, Urk. 8/28/2]). Am 21. April 2005 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5/1-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse Arztberichte und ein Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2006 ein (Urk. 8/26 = Urk. 3/1). Ferner erfolgte am 30. März 2006 eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 24. August 2007 (Urk. 8/46-48) sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab Juli 2005 eine halbe Rente zu (Invaliditätsgrad 52 %, Urk. 8/32).
1.2     Im April 2008 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 8/49). Sie holte unter anderem Berichte der behandelnden Ärzte und ein Gutachten des Medizinischen Zentrums A.___ vom 1. Juni 2009 ein (Urk. 8/61). Gestützt auf dieses Gutachten stellte sie X.___ mit Vorbescheid vom 6. Juli 2009 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/67) und hielt an diesem Entscheid trotz deren Einwand (vgl. Urk. 8/68) mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 (Urk. 8/84  = Urk. 2) fest.

2.       Dagegen liess X.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, am 11. Januar 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2009 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). Dazu liess sie diverse medizinische Akten einreichen (Urk. 3/1 = Urk. 8/26, Urk. 3/2 = Urk. 8/52/9-10, Urk. 3/3 = Urk. 8/74/3), einschliesslich einen weiteren Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 14. September 2009 (Urk. 3/4). In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Darauf liess die Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 5. Februar 2010 (Urk. 9) samt ‚Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit’ vom 22. Januar 2010 (Urk. 10, Urk. 11/1-7) ihr Armenrechtsgesuch substantiieren. Mit Referentenverfügung vom 9. Februar 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt (Urk. 12). Sodann liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2010 (Urk. 13) eine Stellungnahme des Medizinischen Zentrums C.___ vom 18. Februar 2010 einreichen (Urk. 14). Darauf erklärte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. März 2010 (Urk. 17), sie verzichte auf eine Stellungnahme (Duplik).

3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und Aspekte der Rentenrevision (Art. 88a und 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).
         Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus dem A.___-Gutachten sowie der fachärztlichen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hervorgehe. Seit der Begutachtung im A.___ am 6. März 2009 bestehe aus somatischer und psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Demzufolge könne eine Erwerbseinbusse nicht mehr geltend gemacht werden (Urk. 2, 7).
2.2     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht auf das A.___-Gutachten abzustellen, welches Mängel aufweise. Abzustützen sei auf die zutreffenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, gemäss welchen ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden weiterhin höchstens 50 Prozent betrage, weshalb ein unveränderter Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (Urk. 1). Mit Eingabe vom 25. Februar 2010 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin schliesslich um Berücksichtigung des neu eingereichten Berichts des Medizinischen Zentrums C.___ (Urk. 14) bitten, welcher bestätige, dass sie nicht arbeiten könne (Urk. 13).
2.3     Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen oder einer leidensangepassten Tätigkeit seit der Rentenzusprechung vom 24. August 2007 soweit verbessert hat, dass die Invalidenrente aufzuheben ist.
3.
3.1     Bei der Rentenzusprechung war die IV-Stelle laut Feststellungsblatt vom 21. April 2006 von einem lumbospondylogenen Syndrom bei Spondylarthrose L2/3 bis L5/S1 und psychischen Gesundheitsstörungen ausgegangen. Dabei hatte sie die rheumatologischen Befunde nicht als invalidisierend betrachtet, sondern in erster Linie die psychischen Gesundheitsstörungen für die von ihr angenommene Arbeitsunfähigkeit von 65 % verantwortlich gemacht, die nach ihrer Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode hinsichtlich des mit 80 % gewichteten erwerblichen Teils zu einer Einschränkung von 56 % und hinsichtlich des mit 20 % gewichteten Haushaltsbereichs zu einer solchen von 37,2 %, mithin insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 52,24 % führt (Urk. 8/29-30).
         Dr. Z.___, auf dessen Gutachten vom 2. Februar 2006 sich die IV-Stelle dabei gestützt hatte, diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine der somatoformen Schmerzstörung zuzurechnende hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) sowie eine chronifizierte depressive Entwicklung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. Z.___ ab Juli 2004 bis zum Begutachtungszeitpunkt eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 bis 20 Prozent, wobei er davon ausging, die Einschränkung gelte für weitere ein bis zwei Jahre, je nachdem, wie die doch zu erwartende Besserung sich im Zusammenhang mit der von ihm empfohlenen psychiatrischen Therapie einstellen werde (Urk. 8/16/13 f.). Da die vorliegende depressive Verstimmung einen mittleren Schweregrad aufweise, könne keine weitergehende zumutbare Willensanstrengung postuliert werden. Erst müsse ein Rückgang der depressiven Erschöpfung eintreten, damit die Versicherte ihren eigenen Willen auch umsetzen könne (Urk. 8/16/15).
         Dr. Z.___ führte aus, die aus L.___ stammende 47jährige Versicherte erwecke einen deutlich erschöpfungsdepressiven, leidenden Eindruck. Immer wieder tue sie ihre Verzweiflung verbal und durch Gesten kund und stöhne zwischendurch über Schmerzen im Rücken. Kognitiv sei sie deutlich auf ihre Beschwerden, allen voran die Kraftlosigkeit und die Schmerzen, aber auch auf die Trauer und Verzweiflung über ihren Zustand und ihre angsterfüllten Träume eingeengt. Emotional imponiere deutlich die depressive und verzweifelte Stimmungslage. Verbal habe sie sich verschiedentlich über ihre Ängste, vor allem im Zusammenhang mit Mammazysten geäussert. Sie habe keinerlei positive Zukunftsvorstellungen und wirke stark passiv leidend als Opfer ihrer Lebenserfahrungen, insbesondere des tödlichen Unfalles des Ehemannes vor 11 Jahren. Sie scheine in dieser depressiv-resignativen und verzweifelten Opferhaltung gefangen zu sein. Ihre Zukunftsängste, die an sich in die Zeit unmittelbar nach dem Tod des Ehemannes passen würden, als sie für ihre drei schulpflichtigen Kinder habe aufkommen müssen, könnten mit ihr kaum besprochen werden. Unmittelbar nach dem Unfalltod des Ehemannes habe die Versicherte möglicherweise eine pathologische Trauerreaktion und eine posttraumatische Belastungsreaktion aufgewiesen. Drei Jahre später sei dann eine ausgeprägte chronische zystische Mastopathie beidseits aufgetreten, die der dauernden Kontrolle und Behandlung bedürfe und von ihr in hypochondrischer Weise mit unkorrigierbaren karzinophoben Ängsten verarbeitet worden sei. Weitere drei Jahre später seien dann erste psychosomatische Symptome einer Dekompensation in Form eines zervikalen und lumbalen Syndroms aufgetreten, die nach weiteren drei Jahren zu Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die Versicherte scheine das nach dem Tode des Ehemannes entstandene labile Gleichgewicht somit erst dekompensiert zu haben, als die Kinder die Schulen bereits abgeschlossen hatten. Diese Phänomen sei bei erschöpfungsdepressiven Entwicklungen recht häufig anzutreffen.
3.2.   
3.2.1 Im Rahmen der Rentenrevision gab Dr. D.___, Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit April 2004 behandelt und ihr bereits am 22. Oktober 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 8/52/9-10), am 24. Juni 2008 eine unveränderte Symptomatik an und nannte folgende psychiatrische Diagnosen:
- chronisch verlaufende Anpassungsstörung an ein Leben in chronischen Schmerzen mit Arbeitsunfähigkeit (ICD-10 F43.2) mit andauernder mittelgradiger bis schwerer Depressivität (ICD-10 F32.1 bis F32.2) sowie
- generalisierte Angststörung (Zukunfts- und existenzielle Ängste, Angst vor einer Krebserkrankung).
Dr. D.___ führte aus, sie halte die von der Beschwerdeführerin geklagten somatischen Symptome nach wie vor für authentisch und allein ausreichend für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch die psychische Erkrankung stelle eine schwere Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit dar. Dadurch werde die somatisch bedingte Beeinträchtigung der physischen Leistungsfähigkeit potenziert. Aus ganzheitlicher Perspektive sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten (Urk. 8/52/12).
3.2.2   Der Hausarzt Dr. B.___ berichtete am 17. Juli 2008 über einen stationären, eher verschlechterten Gesundheitszustand bei folgenden, gleich gebliebenen (vgl. Urk. 8/53/1) Diagnosen:
- lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
- Spondylarthrose L2/3 bis L5/S1
- somatoforme Schmerzstörung
- ausgeprägte depressive Entwicklung mit aktuell mindestens mittelschwerer depressiver Episode
- Verdacht auf Post traumatic Stress Syndrom (PTBD) [richtig wohl: Posttraumatic stress disorder]
- zervikozephales Syndrom.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:
- fibrozystische Mastopathie mit rezidivierenden Mastodynien beidseits und
- paroxysmaler Lagerungsschwindel 5/01.
         Dr. B.___ erklärte, die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin in der LWS und den unteren Extremitäten sei schmerzbedingt langsamer und steifer geworden. Auch ihre Schulterbeweglichkeit sei eingeschränkt. Zudem habe sich ihre psychische Situation verschlechtert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. B.___, die Beschwerdeführerin gehe während ein bis zwei Halbtagen pro Woche einer Reinigungsarbeit nach, doch scheine bereits dies die Toleranz bezüglich der Schmerzen zu überfordern. Die Beschwerdeführerin sei auf dem üblichen Arbeitsmarkt aus krankheitsbedingten Gründen nicht arbeitsfähig (Urk. 8/53/5-6).
         Auf entsprechende Nachfrage erklärte Dr. B.___ am 28. August 2008, es sei nicht möglich, eine rein somatische Arbeitsfähigkeit zu definieren, insgesamt bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten (Urk. 8/54).
3.2.3   Am 10. September 2008 hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin sei aus Gründen der psychischen Erkrankung für jegliche berufliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/56).
3.2.4   Die für das interdisziplinäre (rheumatologische, psychiatrische, internistische) A.___-Gutachten vom 1. Juni 2009 verantwortlichen Fachärzte verneinten nach ihrer Untersuchung vom 5. und 6. März 2009 Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und diagnostizierten - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - ein chronifiziertes generalisiertes myofasciales beziehungsweise tendomyogenes Schmerzsyndrom mit Fehlhaltung, ausgeprägter myostatischer Insuffizienz und Osteochondrose LWK 4/5 mit Spondylarthrose beidseits.
         Die A.___-Gutachter berichteten, die Beschwerdeführerin gebe aktuell im Vordergrund stehende nuchal- und lumbalbetonte Ganzkörperschmerzen an. Täglich leide sie an Kopfschmerzen von drückendem Charakter. Seit sie im August 2008 gestürzt sei, habe sie auch Schmerzen in beiden Knien und im linken oberen Fussgelenk. Sie fühle sich schwach und kraftlos und es habe sich ein Lähmungsgefühl im ganzen Körper eingestellt. Es sei ihr manchmal auch schwindlig und manchmal trete ein Tinnitus in beiden Ohren auf. In psychischer Hinsicht klage sie über häufige Depressionen und Krebsängste, auch der Tod des Ehemannes lasse sie nicht mehr los. Selbsteinschätzend beurteile sich die Beschwerdeführerin als nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/61/45).
         Die A.___-Gutachter erklärten, im Gegensatz zu den früheren psychiatrischen Beurteilungen würden sich aktuell keine Hinweise auf eine Karzinophobie beziehungsweise somatoforme Schmerzstörung oder eine PTBS nach dem plötzlichen Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin finden. Die für eine PTBS notwendigen Diagnosekriterien würden aktuell nicht erfüllt (Urk. 8/61/ 47). Die diagnostische Einschätzung von Dr. Z.___, nach welcher bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und chronifizierte depressive Entwicklung mit somatischem Syndrom bestanden habe, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 8/61/40, 47, 51); es lasse sich zu keinem Zeitpunkt eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postulieren (Urk. 8/61/48 Ziff. 7.5).
3.2.5   Am 22. Juni 2009 nahm Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, zur Aktenlage Stellung und erklärte zur retrospektiven Beurteilung der A.___-Gutachter, bei genauerer Betrachtung liessen sich die Diagnosen von Dr. Z.___ sehr wohl nachvollziehen: Würden die gängigen Symptome einer Depression in Relation zum Schweregrad gesetzt, so erfüllten die psychopathologisch angegebenen Befunde von Dr. Z.___ die von ihm angegebene Diagnose. Dementsprechend sei die retrospektive Beurteilung der A.___-Gutachter nicht begründet. Es sei jedoch davon auszugehen, dass keine psychisch bedingte Einschränkung mehr vorliege; depressive Störungen verliefen dynamisch. Seit wann sich diese zurückgebildet hätten, lasse sich kaum nachvollziehen; mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe aber seit der A.___-Begutachtung aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/63/5).
3.2.6   Dr. D.___ gab am 12. Juli 2009 an, es sei unzumutbar, von heute auf morgen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu deklarieren. Es wäre für sie annehmbar, wenn die Beschwerdeführerin als zu 50 Prozent arbeitsfähig beurteilt würde, vorausgesetzt, dass das 50%ige Arbeitspensum im Sinne eines Arbeitsversuchs betrachtet würde (Urk. 8/74/3).
3.2.7 Am 14. September 2009 kritisierte Dr. B.___ die Beurteilung der Beschwerdegegnerin und befürwortete die von der Beschwerdeführerin in die Wege geleitete Neubeurteilung im Medizinischen Zentrum C.___ (Urk. 3/4).
3.3     Nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung am 18. Februar 2010 nahmen die Ärzte des Medizinischen Zentrums C.___ - nachdem sie bereits am 23. September 2009 Dr. D.___ einen Bericht erstattet hatten (Urk. 8/86) - zum psychiatrischen Teilgutachten des A.___ Stellung (zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, Urk. 14). Sie kritisierten unter anderem, entgegen dem A.___-Gutachten sei gemäss den behandelnden Ärzten keine Verbesserung auszumachen. Zudem habe die psychiatrische Untersuchung im A.___ gemäss Angabe der Beschwerdeführerin nur dreissig Minuten gedauert, was für eine umfassende Abklärung nicht genüge. Sodann seien die Symptome oberflächlich abgehandelt worden und es werde die „mehr als belastende“ Kriegserfahrung der Beschwerdeführerin nicht erwähnt beziehungsweise berücksichtigt und schliesslich fehle eine Fremdanamnese der Tochter.
         Sodann hielten sie folgende „richtigen“ Diagnosen fest:
- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- Karzinophobie (F45.2)
- zerviko-zephales Syndrom (Diagnose gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 14. September 2009 mit/bei
- degenerativen Veränderungen der HWS
- mässiger Uncarthrose mit mittelgradiger Einengung des Foramen intervertebrale C5/6 links, übrige Foramina mit leichtere Einengung (Diagnose von Dr. Walthard vom 12. Juni 2011)
- Spondylarthrose (Diagnose von Dr. Walthard vom 12. Juni 2001)
- lumbospondylogenes Syndrom (Diagnose Bericht Dr. B.___ vom 14. September 2009) mit/bei
- degenerativen Veränderungen der LWS
- fibromyalgieformer Schmerz (12/18 tender points positiv) (Diagnose Clavadel vom 26. Juli 2005).
Zur Arbeitsfähigkeit erklärten die C.___-Ärzte, der Alltag sei nicht zu bewältigen; die Beschwerdeführerin habe starke Schmerzen in der linken Schulter. Eine Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten sei ausgeschlossen, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Zusammenfassend ergebe sich zwischen 2006 und 2009 keine Verbesserung des Zustands. Die Beschwerdeführerin habe wegen den Kriegserfahrungen eine deutliche Traumatisierung erfahren. Von einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes könne nicht gesprochen werden. Die Diagnosen von Dr. Z.___ seien sehr wohl nachvollziehbar, der RAD-Arzt Dr. E.___ sehe ebenfalls keinen Grund, die Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. Z.___ zu hinterfragen.

4.       Entgegen der von der Beschwerdegegnerin und dem RAD-Arzt vertretenen Auffassung ergibt sich insbesondere aus dem interdisziplinären A.___-Gutachten keine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Eine solche kann jedenfalls allein aus der vagen Feststellung, es würden sich - bei dysfunktionalem Krankheitsverhalten mit Tendenz zur Selbstlimitierung - im Gegensatz zu den früheren psychiatrischen Beurteilungen aktuell keine Hinweise auf eine Karzinophobie beziehungsweise somatoforme Schmerzstörung finden (Urk. 8/61/47), nicht erblickt werden. Mangels entsprechender Fragestellung hatten sich die A.___-Gutachter zum Verlauf der Gesundheitsstörungen und einer allfälligen Verbesserung seit der Rentenzusprechung gar nicht ausdrücklich geäussert. Vergleicht man die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde mit den von den A.___-Gutachtern festgehaltenen körperlichen und psychischen Beschwerden, so ist eine gesundheitliche Verbesserung jedenfalls nicht ersichtlich. Bei den im Gutachten enthaltenen Diagnosen und Zumutbarkeitsbeurteilungen handelt es sich somit nur um eine revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend distanzierten sich die A.___-Gutachter bereits von den der ursprünglichen Rentenzusprechung zugrunde liegenden Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitsattesten.
         Eine gesundheitliche Verbesserung ist demnach nicht ausgewiesen, zumal sich dafür auch aus den übrigen oben zitierten aktuellen medizinischen Beurteilungen keine Anhaltspunkte ergeben. Soweit in den letzteren sogar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, so kann daraus mangels neu hinzugekommener Gesundheitsstörungen oder verschlechterter Befunde auch nicht auf eine gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden. Vielmehr liegt auch in dieser Hinsicht eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vor. Namentlich die nunmehr von den Ärzten des Zentrums C.___ gestellten, mit Kriegserfahrungen und dem fraglichen Suizid des früheren Ehemannes begründete posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) spricht nicht für eine neu aufgetretene Gesundheitsstörung, war diese Diagnose doch bereits vor der Rentenzusprechung von lic. phil. F.___ in Betracht gezogen worden (vgl. Urk. 8/61/6).
         Zu einer Rentenerhöhung besteht demnach kein Anlass. Ebenso wenig ist eine rentenrelevante gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen, weshalb die angefochtene Rentenaufhebung nicht geschützt werden kann. Dies umso weniger, als sich die ursprüngliche Rentenzusprechung angesichts der damaligen Aktenlage auch nicht als zweifellos unrichtig erweist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_1013/2010 vom 19. August 2011 E. 3.4). Allein die von den A.___-Gutachtern geäusserte Kritik an der der Rentenverfügung zugrunde liegenden Beurteilung von Dr. Z.___ stellt denn auch keinen Wiedererwägungsgrund dar.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzulegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Dezember 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über Ende Januar 2010 hinaus weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).