IV.2010.00035

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 16. Mai 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
Advokaturen im Rabenhaus
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1970, gelernter Metzger, meldete sich am 3. Januar 2002 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen diverser Leiden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge den Arztbericht von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin vom 4. Februar 2002 (Urk. 8/7) sowie den Arztbericht der Z.___, Fachklinik für Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängige, vom 10. September 2002 (Urk. 8/19) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 8/10), klärte die berufliche Situation ab (Urk. 8/6, Urk. 8/9 und Urk. 8/11; vgl. auch Verlaufsprotokoll der internen Berufsberatung vom 15. Juli 2002, Urk. 8/16) und liess den Versicherten durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 4. Dezember 2002, Urk. 8/25). Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2003 sprach sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Rente (Urk. 8/35) und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine halbe Rente (Urk. 8/36) zu.
1.2     Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 ersuchte A.___ um eine Erhöhung der halben Rente auf eine ganze (Urk. 8/46). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. D.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH, den Arztbericht vom 11. November 2004 ein (Urk. 8/51) und wies das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 23. November 2004 ab (Urk. 8/53). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Mit Anmeldung vom 31. März 2005 stellte A.___ erneut den Antrag auf Rentenerhöhung (Urk. 8/54). Nachdem die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. D.___ vom 13. April 2005 (Urk. 8/56), der E.___ vom 12. Mai 2005 (Urk. 8/58) und die Berichte des Departements für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, am F.___ vom 7. Juni 2005 und 14./16. Juni 2005 (Urk. 8/59) eingeholt hatte, wies sie das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 27. September 2005 ab (Urk. 8/65). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4     Mit Eingabe vom 13. März 2008 schliesslich stellte A.___ den Antrag auf Gewährung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 8/74). Nachdem der IV-Stelle der Arztbericht von Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2008 (Urk. 8/82) vorgelegen hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 8. Januar 2009 die Abweisung des Antrags in Aussicht (Urk. 8/85). Hiergegen liess A.___ mit Eingabe vom 2. Februar 2009 Einwände erheben und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen (Urk. 8/93), worauf die IV-Stelle von Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten einholte (Gutachten vom 28. Mai 2009, Urk. 8/107). A.___ liess dazu am 22. August 2009 Stellung nehmen (Urk. 8/109). Mit Verfügung vom 26. November 2009 wies die IV-Stelle das Erhörungsgesuch ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwalt George Hunziker am 11. Januar 2010 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"        1.      Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben;
  2.     es sei die Rente des Versicherten antragsgemäss auf eine volle Invalidenrente zu erhöhen;
  3.     eventuell sei eine Ergänzung des Abklärungsverfahrens, insbesondere durch Ergänzung des Gutachtens vom 28.05.09 (act. 107) im Sinne der Stellungnahme vom 22.08.09 sowie der dort ausdrücklich formulierten Fragestellungen (act. 109; S. 3 f., Ziff. 10., lit. a)-i)), zu veranlassen.
  4.     Es sei dem Beschwerdeführer jedenfalls auch mit Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bestellen und dem Unterzeichnenden dementsprechend für die Bemühungen in der Zeit ab Einreichung von act. 89 eine Entschädigung zuzusprechen."
         In prozessualer Hinsicht stellte er Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). In der dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 (Urk. 9) zur Kenntnis gebrachten Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 7. April 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten von Dr. H.___ vom 28. Mai 2009 sei als Beweismittel nicht verwertbar (Urk. 10).

3.       Anzufügen bleibt, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2010 Rechtsanwalt Hunziker als unentgeltlichen Rechtsbeistand von des Beschwerdeführers für das Verwaltungsverfahren ernannt hat (Urk. 8/118).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert und er nunmehr Anspruch auf eine ganze Rente hat. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand im Zeitraum zwischen der letzten, auf einer materiellen Prüfung beruhenden Verfügung vom 27. September 2005 (Urk. 8/65), mit welcher ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt worden ist, und der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2009 (Urk. 2), welcher die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, in einer für den Anspruch auf eine Rente relevanten Weise verschlechtert hat.
2.2     Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. September 2005 (Urk. 8/65) waren folgende Arztberichte (vgl. Feststellungsblatt vom 27. September 2005, Urk. 8/64):
2.2.1   Dr. D.___ schrieb im Bericht vom 13. April 2005 (Urk. 8/56), in welchem er bezüglich Diagnose auf seinen Bericht vom 11. November 2004 (vgl. Urk. 8/51) verwies, der Beschwerdeführer beklage sich über Konzentrationsstörungen, Stimmungsschwankungen und diverse psychosomatische Beschwerden. Als Befund erhob er eine Psoriasis. Der Beschwerdeführer bräuchte eigentlich eine psychotherapeutische Begleitung, die er allerdings strikte ablehne. Es liege keine Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Dem Beschwerdeführer sei die Verrichtung einer geregelten Arbeit nicht möglich. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf weiteres 100 %, ev. sei ihm eine leichte Arbeit in einer geschützten Werkstatt unter Aufsicht zumutbar. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig.
2.2.2   Die Ärzte der E.___ diagnostizierten im Arztbericht vom 12. Mai 2005 (Urk. 8/58) einen Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode (ICD-10: F31.1) und ein Cannabisabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F12.25) welche sich beide nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Der Beschwerdeführer beklage sich über Rückenprobleme, ungünstige Wohnverhältnisse, Schlafstörungen und Differenzen mit dem Sozialamt. Im Affekt sei er leicht gereizt, optimistisch, er spüre eine innere Unruhe und sei misstrauisch. Der Antrieb sei erhöht. Da der Beschwerdeführer seit April 2004 nicht mehr in der Behandlung der E.___ sei, könnten der gegenwärtige Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden.
2.2.3   Laut Arztbericht des F.___ vom 16. Juni 2005 (Urk. 8/59/5-6) liegen beim Beschwerdeführer eine bekannte Depression mit paranoider Entwicklung (Status nach dreimaliger Hospitalisation 2001, 2003 und 2004), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, und eine chronische HBe-Antigen-positive Hepatitis B (Erstdiagnose 6/2004), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, vor. Im Moment sei keine Therapie der chronischen Hepatitis B angezeigt. Anlässlich der letzten Konsultation habe sich der Beschwerdeführer psychisch deutlich instabil gezeigt, und es sei ihm dringend angeraten worden, sich wieder beim Hausarzt oder dem behandelnden Psychiater zu melden.
2.3     Der aktuelle Gesundheitszustand präsentiert sich folgendermassen:
2.3.1   Laut Einschätzung des Psychiaters Dr. G.___ im Bericht vom 5. November 2008 (Urk. 8/82) leidet der Beschwerdeführer an einer eindeutigen schweren paranoiden Persönlichkeitsstörung. Er hege einen ständigen Groll und Hass gegenüber allen Mitmenschen, die er oft bedrohe und angreife. Mehrfach seien ihm deswegen Arbeit, Wohnungen und Partnerschaften gekündigt worden. Er habe sich mehrfach mit Nachbarn, Institutionen inkl. Polizei und Passanten angelegt. Zeitweilig habe er sogar illegal eine Schusswaffe besessen, die ihm von der Polizei habe abgenommen werden müssen. Es bestehe somit auch eine chronische potenzielle Fremdgefährdung. Seine Streitsüchtigkeit habe ihm auch selber körperliche Verletzungen eingebracht. Er sei überzeugt, dass eine Verschwörung gegen ihn im Gange sei (er fühle sich von der Securitas überwacht und beeinträchtigt) und seine Ehefrau ihn hintergehe. Zwischen den Eheleuten komme es immer wieder zu Schlägereien. Der Beschwerdeführer habe eine starke Tendenz, sich selber zu überschätzen und die Schuld stets bei anderen zu suchen. Nach seinen aggressiven Kontrollverlusten erlebe er jeweils starke depressive Gefühle und ziehe sich für Wochen zurück. In diesen Phasen sei er hoch suizidal und konsumiere, wenn er es sich leisten könne, übermässig Alkohol und Cannabis (bis 15 Joint pro Tag). Seit drei Jahren konsumiere er kein Kokain mehr. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, und arbeitsrehabilitative Massnahme seien aufgrund der Persönlichkeitsproblematik undenkbar. Er würde sich keinem Vorgesetzten beugen können, wäre in keiner Weise kritikfähig und würde projektiv sowie querulatorisch andere für seine Fehler verantwortlich machen und sie wahrscheinlich bedrohen. Er sei nicht in der Lage, adäquat auf andere zu reagieren. Im Gegenteil deute er Handlungen anderer auf Grund seines profunden Misstrauens als feindlich. Die Therapie habe sich auf die reine Sachebene (Schlichtungsbemühungen bei den Behörden, Hilfe bei alltäglichen Verpflichtungen etc.) beschränkt. Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, über seine Störung zu reflektieren und entsprechende Einsichten zu gewinnen. Das Fehlen von Kritikfähigkeit verhindere das Angehen seiner Störung vollständig.
2.3.2   Dr. H.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 28. Mai 2009 (Urk. 8/107) Folgendes (S. 7):
"-   Emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10: F60.3)
  -  Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F10.25)
  -  Paranoide Verhaltensweisen im Rahmen von akzentuierten Persönlichkeitszügen (Z73.1)".
         Die Psychopathologie sei wechselhaft. Es sei bekannt, dass es früher mehrmals Depressionen gegeben habe. In den letzten Jahren seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers kaum mehr Depressionen aufgetreten, er habe die Efexor-Medikation abgesetzt. Im Vordergrund stünden heute die emotional instabile Persönlichkeit sowie die Anteile von paranoiden Verhaltensweisen, welche akzentuierten Persönlichkeitszügen entsprächen. Eine paranoide Schizophrenie sei nicht vorliegend, die von der ICD-10 dafür verlangte Symptomatik sei nicht nachweisbar. Es könne angenommen werden, dass die derzeit im Vordergrund stehende emotionale Instabilität nicht zuletzt mit den schwierigen Lebensumständen in Zusammenhang stehe: Nach vier Jahren Notwohnung und Ehe mit einer Brasilianerin sei es zu einem Zerfall dieser stabilen Verhältnisse gekommen. Der Beschwerdeführer lebe in Trennung, strebe die Scheidung an, suche verzweifelt eine Wohnung und stosse finanziell an seine Grenzen. Dies verstärke seine misstrauischen und leicht paranoiden Persönlichkeitsanteile. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer mit den Mitmenschen oft in Streit gerate. Er klage über ein mangelndes Verständnis seiner Mitmenschen. Dies könne alles als Ausdruck der Persönlichkeitsstörung verstanden werden. Der Zustand des Beschwerdeführers sei insofern schwer zu beschreiben, als die Anamneseerhebung schillernd und eher unstet sei. Dies möge ebenfalls zum Krankheitsbild gehören.
         Die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie von der Invalidenversicherung attestiert werde, sei zutreffend. Jedenfalls seien keine Hinweise dafür vorhanden, dass es in den letzten Jahren zu einer wesentlichen Veränderung gekommen sei. Vielmehr habe es während Jahren eine gewisse Stabilisierung gegeben, da der Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei und stabil gelebt habe. Jetzt sei es eher zu einer Dekompensation gekommen, dafür seien die äusseren Umstände mitschuldig. Es könne angenommen werden, dass sich bei Beruhigung der Situation auch die psychische Lage wieder stabilisieren werde. Eine psychiatrische Behandlung sei zwar empfehlenswert, sie dürfte den Zustand des Beschwerdeführers aber kaum langfristig verbessern. Berufliche Massnahmen seien nicht empfehlenswert.
         In der Auseinandersetzung mit den übrigen Arztberichten erachtete Dr. H.___ diese als nachvollziehbar. So seien zu Beginn eher depressive Anteile vorhanden gewesen, und es seien rezidivierende depressive Episoden aufgetreten. Die depressive Symptomatik habe sich später zurückgebildet. Es könne bestätigt werden, dass seit längerem paranoide Anteile, vor allem aber die emotional instabile Persönlichkeitsstörung im Vordergrund stünden. Die von Dr. G.___ im November 2008 beschriebene schwere paranoide Persönlichkeitsstörung könne heute nicht nachgewiesen werden. Die entsprechenden Verhaltensweisen seien damals im Zusammenhang mit den massiven Eheproblemen entstanden.

3.
3.1     Das Gutachten von Dr. H.___ vermag nicht zu überzeugen. Zwar führte er zahlreiche Befunde auf, es fehlt jedoch die Auseinandersetzung damit im Zusammenhang mit der Diagnosestellung. So findet er, die von der ICD-10 verlangte Symptomatik für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie seien nicht nachweisbar, lässt aber einerseits offen, welche Symptome vorliegen müssten, damit eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert werden könnte, und erklärt andererseits nicht, weshalb die erhobenen Befunde diesen Symptomen nicht zugeordnet werden können. Statt dessen erkennt Dr. H.___ eine emotional instabile Persönlichkeit sowie Anteile von paranoiden Verhaltensweisen, die er aber akzentuierten Persönlichkeitszügen zuordnet. Allerdings deutet er darauf hin, dass die Streitereien, in welche der Beschwerdeführer gerät, und die Klagen über ein mangelndes Verständnis seitens der Mitmenschen als Ausdruck der Persönlichkeitsstörung verstanden werden könnten. Mit diesem Hinweis bezieht er sich auf die von Dr. G.___ diagnostizierte paranoide Persönlichkeitsstörung und will ausdrücken, dass eine solche nicht vorhanden ist. Eine Erklärung, weshalb Dr. H.___, obwohl er ähnliche Symptome beschreibt wie Dr. G.___, nicht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung schliesst, fehlt in der gutachterlichen Auseinandersetzung.
3.2     Laut Anamneseerhebung war der Beschwerdeführer mit einer Brasilianerin verheiratet und lebte mit ihr bis im Frühjahr 2009 vier Jahre lang in einer Notwohnung. Hieraus deutete Dr. H.___, dass es während Jahren zu einer gewissen Stabilisierung gekommen sei. Es sei jetzt eher zu einer Dekompensation gekommen, wofür die äusseren Umstände mitschuldig seien. Wie Dr. H.___ zum Schluss kam, dass die Ehejahre des Beschwerdeführers eine Stabilisierung der Situation gebracht haben sollen, nachdem der Beschwerdeführer im Oktober 2006 nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Bierkonsum von drei bis vier Litern das Mobiliar der Wohnung zerstört hatte und per FFE in die E.___ eingewiesen worden war, ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar ist auch die Aussage des Gutachters, die derzeitige Alkoholabhängigkeit sei Folge der sozialen Spannungen beziehungsweise der sozialpraktischen Instabilität, die sich nach seiner Ansicht erst nach dem Zerfall der bis vor kurzem stabil gewesenen Verhältnissen eingestellt haben. Laut den medizinischen Akten jedoch konsumiert der Beschwerdeführer seit Jahren und auch während der Zeit, in welcher er nach Dr. H.___ in stabilen Verhältnissen gelebt haben soll, übermässig Alkohol.
3.3     Da Dr. H.___ davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer kaum mehr Depressionen aufgetreten sind und heute die emotional instabile Persönlichkeit sowie die Anteile von paranoiden Verhaltensweisen im Vordergrund stehen, und seine Diagnosestellung damit seit der letzten materiellen Rentenüberprüfung wesentlich geändert hat, hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er sich eingehender mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Der Hinweis, dass die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zutreffend sei, ist nicht verwertbar, da der Experte nicht begründet, inwiefern der Beschwerdeführer als Metzger, aber auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.4     Insgesamt erweist sich das Gutachten von Dr. H.___ als nicht schlüssig, weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht darauf abgestützt werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches (Ober)Gutachten erstellen lasse. Der Gutachter soll sich in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten darüber äussern, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt und wenn ja, wie und seit wann und in welchem Ausmass sich diese auf seine Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit und in medizinisch zumutbaren Tätigkeiten auswirkt. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.
4.1     Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
4.2     Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers auf Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. November 2009 (Urk. 2) darüber nicht entschieden, weshalb der Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2010 Rechtsanwalt George Hunziker als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren bestellt (Urk. 8/118).

5.
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3     Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos. Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Rechtsanwalt George Hunziker macht in seiner Honorarnote vom 5. Mai 2011 einen Aufwand von 3,7 Stunden und Barauslagen von Fr. 28.-- geltend (Urk. 14/1-2), was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung auf Fr. 826.40 (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 826.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11 und Urk. 14/1-2 samt Einzahlungsschein
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).