Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00037
IV.2010.00037

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Bachofner


Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. med. B.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene A.___ leidet im Wesentlichen an einer deutlichen psychomotorischen Verlangsamung und an Konzentrations-, Ausdauer- und Gedächtnisstörungen bei Status nach Embolisation und Tumorexstirpation eines Meningeoms (August 2007) und bei Status nach Tumorexstirpation und Radiotherapie wegen eines Medulloblastoms des Cerebellums (1982/1983) sowie nach LWK2-Kompressionsfraktur mit ventraler Sinterung (Oktober 2008) und Status nach medikamentös induziertem Lupus erythematoides unter Phenytoin im Jahr 2007 (vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 13. Juli 2009 [Urk. 8/126/10]). Seit dem 1. November 1984 bezieht sie eine halbe (Urk. 8/28/1) und seit dem 1. September 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/102/1). Im Juni 2009 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an, da sie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei (Urk. 8/120). Gestützt auf die Haushaltabklärung vom 8. Oktober 2008 (Bericht vom 15. Oktober 2009) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 (Urk. 2) - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 22. Oktober 2009 (Urk. 8/129) - einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.

2.       Dagegen liess die Versicherte am 10. Januar 2010, vertreten durch den behandelnden Psychiater, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihr sei bei Bedarf an lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen, eventualiter sei eine genauere Abklärung (in neuropsychologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht) durchzuführen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; BGE 133 V 450 E. 2.2.1 S. 454). Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Abs. 2). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5 (Abs. 3).
1.2     Gemäss Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a); für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Abs. 2). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Artikel 398-419 des Zivilgesetzbuches (Abs. 3).
1.3     Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf psychisch bedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen beschränkt (SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06) und die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder Überwachung, sondern stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar, weshalb die benötigte, bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigte Hilfe nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen kann (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466).
1.4     Ob eine Dritthilfe gemäss Art. 38 IVV notwendig sei, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält (SZS 2010 S. 383, 9C_410/2009; Urteile des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.3; 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1; 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1; Urteil I 861/05 vom 23. Juli 2007 E. 8.1; je mit weiteren Hinweisen). Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit - somit auch im Rahmen von Art. 38 Abs.1 lit. a IVV - keinen Unterschied machen, ob eine versicherte Person allein in der Familie, in einem Spital / Heim oder sonstwie in einer der heutzutage verbreiteten Wohnformen lebt. Würde anders entschieden, das heisst die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (Urteil des Bundesgerichts I 861/05 vom 23. Juli 2007 E. 8.1 mit Hinweis auf BGE 98 V 23 E. 2 S. 25 und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 163/04 vom 7. Juni 2005 E. 4) oder sich die Familienverhältnisse änderten (Scheidung, Tod eines Ehegatten usw.). Versicherte, welche mit Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben, hätten kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche Einschränkung kann Gesetz und Verordnung aber nicht entnommen werden (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007). Massgebend ist allein, ob der Versicherte, wäre er auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (SZS 2010 S. 383, 9C_410/2009).
1.5     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische beziehungsweise geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 296/05 vom 19. Dezember 2005 E. 2.2.3). Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist und deswegen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. Andere Tatbestände der Hilflosigkeit werden nicht geltend gemacht und sind auf Grund der Akten auch nicht erfüllt.
2.2     Die Verwaltung stellte fest, gemäss Abklärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin in allen sechs alltäglichen Bereichen selbständig. Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung sei sie aufgrund einer Wirbelfraktur im Oktober 2008 für eine gewisse Zeit auf regelmässige und andauernde Hilfe angewiesen gewesen. Seit April 2009 werde diese regelmässige und andauernde Hilfe nicht mehr benötigt, weshalb die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht erfüllt seien (Urk. 2).
2.3     Demgegenüber bringt Dr. B.___ im Namen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seines Erachtens sei eine lebenspraktische Begleitung und diesbezügliche Hilflosenentschädigung dringend indiziert, zumal die Beschwerdeführerin ständige Hilfe brauche, um die Alltagssituationen zu bewältigen (Urk. 1).

3.
3.1     Im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Oktober 2009 werden die massgebenden Fragen, ob die Beschwerdeführerin ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ob sie ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. a bis c IVV), verneint. Die Abklärungsperson führte zum Punkt "Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen" aus, die Hilfe sei vor allem vom Dezember 2008 bis im März 2009 sehr intensiv gewesen. Frau D.___, eine Bekannte der Beschwerdeführerin, habe in dieser Zeit keine Stelle gehabt und ihr angeboten, ihr zur Seite zu stehen, um ihr im Haushalt und in allen anderen Belangen zu helfen (Urk. 8/127/3). Seit März 2009 habe die Beschwerdeführerin eine Raumpflegerin, die einmal pro Woche komme, vor allem für die groben Arbeiten (Bodenpflege, Fenster). Die Wäsche mache sie seit März 2009 wieder selbständig. Sie stehe am Morgen selbständig auf und ziehe sich an. Die Arbeiten, die sie zu erledigen habe, schreibe sie, wie die Lebensmittel, die sie einzukaufen gedenke, immer auf einen Zettel, damit sie nichts vergesse. Sie gehe täglich spazieren, damit sie ihre Gehfähigkeit trainieren könne, und am Schluss gehe sie jeweils in die Migros, einen Kaffee trinken, und schwatze mit Bekannten, wenn welche da seien. Sie habe vor allem Mühe bei Menschenansammlungen, wenn durcheinander gesprochen werde. Da könne sie nicht mehr alles aufnehmen und umsetzen. Nach einer gewissen Zeit werde es ihr zu viel und daher ziehe sie sich meistens nach einer kurzen Zeit zurück beziehungsweise gehe nach Hause. Wenn sie mit einer Person ein Gespräch führe, gehe das gut und sie könne sich dann gut konzentrieren. Am Mittag nehme sie eine Kleinigkeit zu sich. Sie achte auf gesunde Ernährung. So bereite sie jeweils eine einfache und gesunde Mahlzeit zu. Nach den Mahlzeiten lege sie sich jeweils für eine halbe Stunde hin, damit sie wieder auftanken könne. So habe sie seit März 2009, seit Frau D.___ wieder arbeite, angefangen, nach und nach wieder alles selber zu machen, worauf sie sehr stolz sei (Urk. 8/127/4).
3.2     Zum Punkt "Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten" führte die Abklärungsperson der IV-Stelle aus, dass die Hilfe von Dezember 2008 bis September 2009 ("oder März") sehr intensiv gewesen sei. Seit März 2009 gehe die Beschwerdeführerin wieder regelmässig selber einkaufen. Auch die Arzttermine nehme sie seit März 2009 wieder selbständig wahr. Besuche habe sie nicht viel. Frau D.___ komme regelmässig einmal pro Woche zu ihr nach Hause. Der Kontakt mit ihren Nachbarn sei gut. Man sehe sich ab und zu und spreche miteinander. Kontakte innerhalb der Familie habe sie vor allem noch mit einer Nichte. Ihre Eltern sowie ihr Bruder seien verstorben (Urk. 8/127/4 f.). Zur Gefahr, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren, wird im Abklärungsbericht festgehalten, die Beschwerdeführerin sei nicht isoliert. Sie pflege Kontakte (Urk. 8/127/5).
3.3     Demgegenüber brachte Dr. B.___ in der Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2010 (Urk. 1) beziehungsweise im Schreiben vom 16. Januar 2010 (Urk. 8/133) vor, die Beschwerdeführerin leide an einem Gehirntumor, der sie in allen Hirnfunktionen und auch bezüglich Motorik, Sensibilität und psychischer Parameter stark beeinträchtige und der sich aufgrund seiner Lokalisation, Rezidivanfälligkeit und Beschaffenheit unterschiedlich manifestieren könne. So gebe es Zeiten, in denen die Beeinträchtigung nicht so ausgeprägt sei, und Zeiten, in denen sie ganz deutlich sei, je nachdem ob der Tumor gerade ein perifokales Ödem verursache, die Durchblutung beeinträchtige oder Druck ausübe etc. Dies könne rasch wechseln und ein unterschiedliches Bild der akuten Beschwerden bieten und vielleicht passager den Eindruck erwecken, dass die Beschwerdeführerin doch nicht so stark behindert sei, was keineswegs den Tatsachen entspreche. So könne durchaus ein Besuch zuhause, der ja nur eine Momentaufnahme darstelle, das Bild komplett verfälschen. Tatsächlich sei es so, dass die Beschwerdeführerin sich im Alltag kaum zu etwas motivieren oder zu etwas Sinnvollem aufraffen könne. Sie ziehe sich immer mehr zurück, meide soziale Kontakte und vereinsame so mehr und mehr, was die psychische Symptomatik (Vergesslichkeit, Verwirrtheit, depressive Verstimmungen, verminderte Konzentration etc.) noch mehr verstärke. Abschliessend führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei mehr oder weniger auf sich selber angewiesen, was dem Heilungsprozess und dem Gesundheitszustand nicht dienlich sei. Seines Erachtens sei deshalb eine lebenspraktische Begleitung und diesbezügliche Hilflosenentschädigung dringend indiziert, zumal die Beschwerdeführerin ständige Hilfe brauche, um die Alltagssituationen zu bewältigen (Urk. 1).
3.4     Nach dem Gesagten besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Abklärungsbericht der IV-Stelle, in dem ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung verneint wird und den Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters, der einen solchen klar bejaht. Diskrepanzen bestehen auch dahingehend, dass im Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2009 festgehalten wird, seit April 2009 werde die vorher (seit Dezember 2008) regelmässige und andauernde Hilfe nicht mehr geleistet, währenddem die Beschwerdeführerin selber in der Ende April 2009 ausgefüllten Anmeldung zur Hilflosenentschädigung angab, es seien (weiterhin) Hilfeleistungen erforderlich, die das selbständige Wohnen ermöglichten, dies in Form von gesellschaftlicher Begleitung und Überwachung bezüglich Medikamenteneinnahme sowie im Haushalt und beim Kochen (Urk. 8/120/5 Ziff. 5.2). Dazu kommt, dass auch Frau D.___ auf dem Anmeldeformular zur Hilflosenentschädigung bestätigte, dass zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson nötig sei, wobei sie anfügte, sie und die Beschwerdeführerin ässen jeden Mittag zusammen (Urk. 8/120/5 Ziff. 5.4). Insgesamt begleite sie die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2009 während circa 9 Stunden pro Woche. Zuvor habe sie ab 1. Dezember 2008 3 Stunden pro Tag respektive 15 Stunden pro Woche Hilfe in Form von Begleitung geleistet (Urk. 8/120/5 Ziff. 5.6). Auch im rund einen Monat später (am 25. Mai 2009 ausgefüllten) Fragebogen zur Revision der Invalidenrente gab Frau D.___ an, dass die Beschwerdeführerin jeden Mittag zu ihr zum Essen komme und Unterstützung "in Papiersachen" brauche. Weiter führte Frau D.___ aus, sie kontrolliere die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, führe ihren gesamten Haushalt und mache die Wäsche. Die Beschwerdeführerin sei nicht fähig, dies selber zu erledigen (Urk. 8/122/4).
3.5     Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten hätte die IV-Stelle nicht ohne weitere Abklärungen oder den Beizug des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) lediglich auf den Abklärungsbericht Haushalt abstellen und die einzigen, zur Frage der lebenspraktischen Begleitung Stellung nehmenden, ärztlichen Angaben (des Dr. B.___) übergehen dürfen. Indem sie dies tat, hat die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 69 Abs. 2 IVV, Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Die Sache ist deshalb zu ergänzenden Haushaltabklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, die gezielte Rückfragen an die behandelnden Ärzte, Dr. C.___ und Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/120/2 Ziff. 3.2) im Allgemeinen zur Diagnose, zum Gesundheitszustand sowie zu dessen Entwicklung und im Besonderen zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu richten und sodann den RAD mit einzubeziehen haben wird. Dieses Vorgehen ist im Übrigen insbesondere bei verbleibenden Differenzen zwischen den behandelnden Ärzten und dem Abklärungsbericht aber auch bei einer erstmaligen Anmeldung um eine Hilflosenentschädigung - wie sie soweit ersichtlich hier vorliegt - im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) ausdrücklich vorgesehen (Rz. 8133 in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_782/2010 vom 10. März 2011 sowie 9C_537/2010 vom 10. Dezember 2010).

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. B.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).