Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 10. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2009 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte, da die Wartezeit erst am 8. Februar 2010 ablaufe (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Januar 2010 (zur Post gegeben am 12. Januar 2010), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2008 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2010 (Urk. 10),
in Erwägung,
dass sich die 1964 geborene Beschwerdeführerin am 18. November 2008 unter Hinweis auf zahlreiche seit 4. Dezember 2006 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen ([am] Blinddarm, [am] Darm, Übelkeit, Gebärmutterhalskrebs, Fastdarmverschluss, Unterernährung, Vitaminmangel, Lymphödem) bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 11/7),
dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH und Sportmedizin SGSM, in seinem Bericht vom 9. Dezember 2008 einen Status nach Hysterektomie/Lymphadenektomie mit postoperativer Subileussymptomatik und protrahiertem Verlauf bei mässig differenziertem Plattenepithelkarzinom der Zervix sowie ein Untergewicht diagnostizierte und zur Arbeitsfähigkeit ausführte, ausserhalb der stationären Klinikaufenthalte habe er nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, die Patientin sei gemäss ihren Angaben seit Mai/Juni 2008 zu 50 % stellenlos und seit 1. Juli 2008 zu 100 % arbeitslos, seiner Meinung nach würden bei der Beschwerdeführerin genügend körperliche und psychische Ressourcen bestehen, damit sie in eine angepasste Erwerbstätigkeit zurückkehren könne (Urk. 11/16),
dass Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 4. Februar 2008 festhielt, der Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Hospitalisationen im Spital Z.___ in A.___ im Dezember 2006 und an der Klinik für Frauenheilkunde am Spital B.___ im Juli und im August 2007 sowie im Rahmen des anschliessenden stationären Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik C.___ in D.___ während mehrerer Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werden müssen, die Arbeitsfähigkeit betrage seit 1. November 2007 50 % und habe ab 1. Dezember 2007 auf 75 % gesteigert werden können, ab 1. Januar 2008 sei ihr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden (Urk. 11/4 S. 16 f.),
dass Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, am 8. Januar 2009 berichtete, er habe im Juli 2007 ein Zervixkarzinom in noch frühem Stadium diagnostiziert und die Patientin zur definitiven operativen Sanierung ins Spital B.___ überwiesen, wobei Patientinnen bei dieser Diagnose nach dem operativen Eingriff gewöhnlich wieder voll arbeits- und belastungsfähig würden (Urk. 11/17),
dass Dr. med. F.___, Facharzt Innere Medizin FMH spez. Geriatrie am 14. Januar 2009 berichtete, von seiten des Lymphödems liege keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 11/21),
dass das Spital Z.___ vom 10. Juni bis 21. August 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 3/1 und 3/2),
dass Dr. med. G.___, Assistenzärztin, und Dr. med. H.___, Oberärztin an der Psychiatrischen Klinik I.___, in ihrem Bericht vom 17. April 2009 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) diagnostizierten und ab 9. Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigten (Urk. 11/28),
dass die Dres. G.___ und H.___ am 2. Juni 2009 berichteten, derzeit sei die Patientin aufgrund der Symptomatik weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig; es bestehe indes die Möglichkeit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 50 %, langfristig auf 80 % (Urk. 11/31),
dass somit vor dem 9. Februar 2009 nur temporäre Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit während der Behandlungsdauer vorliegen,
dass Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 17. Januar 2010 ausführte, zum Teil würden ihm nur bruchstückhafte Angaben zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit vorliegen (Urk. 7),
dass Dr. Y.___ aufgrund dieses Umstandes nicht in der Lage ist, eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vor dem 9. Februar 2009 zu bescheinigen,
dass mithin die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) am 9. Februar 2009 zu eröffnen ist,
dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente erst bei Ablauf der Wartezeit am 8. Februar 2010 zu prüfen sind,
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2009, mit welchem ein Rentenanspruch für die Zeit bis Ende Januar 2010 verneint wird, daher nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).