Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1950, arbeitete von 1990 bis 2006 als Lagermitarbeiter bei der B.___ AG. Das Arbeitsverhältnis wurde im Oktober 2005 per Januar 2006 aus stukturellen Gründen durch die Arbeitgeberin aufgelöst; letzter effektiver Arbeitstag war der 21. Dezember 2005 (vgl. Urk. 7/24). Nachdem sich A.___ mit Gesuch vom 10. Oktober 2006 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/19) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht getätigt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 9. August 2007 mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 7/46).
Im April 2008 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Im Zuge dessen holte sie bei der behandelnden Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, Berichte ein (Urk. 7/58-59, Urk. 7/63 und Urk. 7/68) und liess den Versicherten durch Dr. med. dipl.-psych. D.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 6. Januar 2009, einschliesslich ergänzende Angaben vom 9. Februar 2009; Urk. 7/70-72). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/77). Nachdem der Versicherte am 4. Mai 2009 dagegen hatte Einwand erheben lassen (Urk. 7/85) und die IV-Stelle bei Dr. D.___ eine weitere Stellungnahme eingeholt hatte (vom 14. August 2009; Urk. 7/88), verfügte die IV-Stelle am 24. November 2009 die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente (Urk. 7/92 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 12. Januar 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 24. November 2009 vollumfänglich aufzuheben (1.) und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten weiterhin eine halbe Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Innert der mit Verfügung vom 11. Februar 2010 angesetzten (und in der Folge verlängerten; Urk. 10-11) Frist ging keine Replik ein (vgl. Urk. 12 -13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht lässt der Versicherte beanstanden, dass ihm die Verwaltung keine Gelegenheit eingeräumt habe, zu der im Vorbescheidverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Dr. D.___ vom 14. August 2009 Stellung zu nehmen, worin er eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersieht (Urk. 1 S. 3 ff.). Ob in dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Vorgehen eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung zu erblicken ist, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führt (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen), kann vorliegend jedoch offenbleiben. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist die Beschwerde aus materiellen Gründen gutzuheissen. Die Rückweisung an die Verwaltung würde demnach - selbst bei Annahme einer schwerwiegenden Gehörsverletzung - einen zu unnötigen Verzögerungen führenden formalistischen Leerlauf darstellen, hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe doch lediglich materielle Anträge gestellt (Urk. 1 S. 2) und somit nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm in jedem Fall an einem formell richtigen Verfahren mehr liegt als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. BGE 119 V 218).
2.
2.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1 mit Hinweis).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten per 1. Januar 2009 verbessert habe, weshalb ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nunmehr zu 70 % zumutbar seien. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb die halbe Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen sei (Urk. 2).
3.2 Der Versicherte lässt dagegen zur Hauptsache einwenden, dass - entgegen der Auffassung der Verwaltung - eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich, geschweige denn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei (Urk. 1).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. August 2007 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 24. November 2009 eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich des Gesundheitszustandes des Versicherten - eingetreten ist, welche eine Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente rechtfertigt.
4.2 Die rentenzusprechende Verfügung vom 9. August 2007 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem vom Krankentaggeldversicherer veranlassten und von der IV-Stelle im Rahmen der Abklärung der medizinischen Verhältnisse beigezogenen Gutachten des Universitätsspitals E.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 19. September 2006. Darin hatten die verantwortlichen Ärzte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F 33.1) sowie sonstige Reaktionen auf schwere Belastung (ICD-10 F 43.8) mit seit Jahren bestehenden Schlaf- und Konzentrationsstörungen, nächtlichem Schwitzen und Albträumen nach Gefangenschaft mit körperlicher Folterung erhoben und angegeben, aus psychiatrischer Sicht sei zur Zeit von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen (Urk. 7/32 S. 6 ff.).
4.3 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle folgende ärztliche Berichte ein:
4.3.1 Dr. C.___, seit September 2005 behandelnde Ärztin des Versicherten, diagnostizierte in ihrem Verlaufsbericht vom 6. Mai 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mässiggradige depressive Störung sowie eine schwere Gehörbehinderung. Sie bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär und gab an, es sei eine Chronifizierung eingetreten. Der Versicherte sei regelmässig auf Antidepressiva angewiesen, der Zustand sei stabil, doch sei keine Besserung eingetreten (Urk. 7/59). Im Wesentlichen die nämlichen Angaben machte Dr. C.___ in ihrem ärztlichen Bericht vom 26. September 2008. Darin erhob sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische depressive Störung mittleren Grades seit 2005; den Gesundheitszustand erachtete sie abermals als stationär und den Versicherten seit 1. Oktober 2006 als zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/68).
4.3.2 In dem durch die IV-Stelle veranlassten Gutachten vom 6. Januar 2009 erhob Dr. D.___ gestützt auf die anlässlich der Exploration des Versicherten vom 17. Dezember 2008 erhobenen objektiven Befunde sowie durchgeführten Untersuchungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, zum Untersuchungszeitpunkt leichtgradig ausgeprägt, mit somatischen Syndrom (F33.01). Dr. D.___ führte im Wesentlichen aus, in psychisch-geistiger Hinsicht bestehe aufgrund der leicht gedrückten, aber modulationsfähigen Stimmungslage, der leichten Störung der Vitalgefühle, der formal gedanklichen leichten Einengung und der vegetativen Beschwerden eine leichte Beeinträchtigung der psychophysischen und psychosozialen Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zum Untersuchungszeitpunkt in einer stressarmen, nicht monotonen und den körperlichen Beeinträchtigungen optimal angepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Prognostisch sei unter Berücksichtigung des bisherigen, schon deutlich prolongierten Verlaufs von einem weiteren mehrmonatigen Behandlungs- und Heilungsverlauf auszugehen. Nach wie vor sei eine fachärztlich-psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung und eine Anpassung der medikamentös-antidepressiven Therapie indiziert (Urk. 7/70, insbes. S. 9 ff.).
In seinem Schreiben vom 9. Februar 2009 hielt Dr. D.___ auf entsprechende Nachfragen der IV-Stelle ergänzend fest, es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung mit naturgemäss wechselndem Verlauf, wie auch den vorliegenden Arztberichten zu entnehmen sei. Zum Untersuchungszeitpunkt habe lediglich noch eine leichtgradig depressive Störung festgestellt werden können. Dr. C.___ habe noch im September 2008 eine schwere depressive Episode diagnostiziert, pragmatischerweise sei die Verbesserung des psychischen Zustandes auf Anfang 2009 zu datieren (Urk. 7/72 S. 1). Weiter führte Dr. D.___ aus, die aus psychiatrischer Sicht festgestellte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % gelte für jedwelche Tätigkeit. Aufgrund des rezidivierenden Charakters der Störung dürften auch weiterhin leichtere und schwergradigere Ausprägungen der depressiven Symptomatik auftreten (Urk. 7/72 S. 2).
In seiner Stellungnahme zum Einwand des Versicherten führte Dr. D.___ am 14. August 2009 aus, er stimme nach Durchsicht des Gutachtens mit dem Einwand überein, dass es in der Logik einer rezidivierenden depressiven Störung liege, dass weiterhin leichtere bis schwergradigere Ausprägungen im Krankheitsverlauf auftreten können. Angesichts einer vorliegenden rezidivierend-depressiven Störung, zum Untersuchungszeitpunkt leichtgradig ausgeprägt, habe sich somit aber keine einschneidende und vor allem nicht nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt (Urk. 7/88).
4.3.3 In seiner Stellungnahme vom 4. November 2009 führte der zuständige psychiatrische Facharzt des RAD im Wesentlichen aus, das von Dr. D.___ erstellte Gutachten halte eine leichte depressive Störung gemäss ICD-10 fest und objektiviere diese mit psychopathologischen Befunden; diese liessen die medizinische Schlussfolgerung (jedenfalls) bezüglich der Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar erscheinen. Sodann lägen keine Hinweise auf eine Therapieresistenz vor. Es seien daher keine neuen Befunde ersichtlich, welche die Stellungnahme des RAD vom 23. Februar 2009 (worin dieser von einer ab 1. Januar 2009 bestehenden Verbesserung ausgegangen war; Urk. 7/73 S.4) in Frage stellen würde (Urk. 7/89 S. 2 f).
5.
5.1 Die Annahme einer wesentlich verbesserten gesundheitlichen Situation lässt sich nicht auf die Akten stützen. Was das im Übrigen grundsätzlich schlüssige Gutachten von Dr. D.___ betrifft, enthält dieses - zufolge Fehlens der revisionsrechtlich entscheidenden Fragestellung im Gutachtensauftrag (vgl. Urk. 7/70 S. 9 f) - keine Angaben, welche nachvollziehbar auf allfällige Veränderungen, namentlich auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit schliessen liessen. Zwar spricht Dr. D.___ in der von der IV-Stelle nachträglich eingeholten Auskunft vom 9. Februar 2009 zunächst von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche er pragmatischerweise auf den 1. Januar 2009 ansetzt (Urk. 7/72 S. 1). Doch erscheint ein Abstellen auf diese Angabe schon daher nicht statthaft, als Dr. D.___ dieser Einschätzung versehentlich die Annahme zugrunde legt, Dr. C.___ habe noch im September 2008 eine schwere depressive Episode diagnostiziert, was jedoch nicht zutrifft (vgl. Urk. 7/68). Vielmehr erscheint entscheidend, dass Dr. D.___ in seiner jüngsten Stellungnahme vom 14. August 2009, nach nochmaliger Durchsicht des Gutachtens sowie unter Berücksichtigung der Eigenheiten der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, eine einschneidende und vor allem nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes verneint (Urk. 7/88). Diese Einschätzung ist im Lichte der übrigen Akten nicht in Frage zu stellen, da sie auch den auf echtzeitlichen Feststellungen beruhenden Angaben der behandelnden Ärztin entspricht, berichtete doch auch Dr. C.___ in den von der IV-Stelle eingeholten Berichten jeweils von einem stationären Gesundheitszustand (Urk. 7/59 und Urk. 7/68). Die Angabe erscheint aber auch insoweit schlüssig, als es sich bei der fraglichen Diagnose nach Angabe von Dr. D.___ wie im Übrigen auch des zuständigen Psychiaters des RAD (vgl. Urk. 7/89 S. 2 unten) um eine Störung mit naturgemäss wechselndem Verlauf handelt (vgl. Urk. 7/72), womit vereinbar erscheint, dass trotz im Untersuchungszeitpunkt lediglich leichter Ausprägung der depressiven Symptomatik ein gesamthaft unveränderter Gesundheitszustand besteht. Wenn der zuständige psychiatrische Experte des RAD daher festhält, die im Gutachten erhobenen psychopathologischen Befunde würden nicht einmal die Diagnose einer leichten depressiven Episode rechtfertigen (vgl. Urk. 7/89 S. 2 unten), vermag dies allein - selbst zutreffendenfalls - die Angabe von Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen. Wie Dr. D.___ konsequent festhielt, beziehen sich diese Befunde ausschliesslich auf den Untersuchungszeitpunkt, während es im vorliegenden Zusammenhang den Verlauf des Gesundheitszustandes über den gesamten Zeitraum seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung zu berücksichtigen gilt. Dieser stellt sich jedoch nach übereinstimmender Auffassung von Dr. D.___ und Dr. C.___ als im Wesentlichen gleichgeblieben beziehungsweise stationär dar.
Ist aber im Lichte der vorliegenden medizinischen Aktenlage von einem im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, erweist sich die verfügte Herabsetzung der zugesprochenen halben Rente auf eine Viertelsrente als nicht rechtens, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
5.2 Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ergänzend geltend macht, der Versicherte sei - was in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden sei - seiner ihm mit Schreiben vom 27. April 2007 auferlegten Schadenminderungspflicht (Psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung; vgl. Urk. 7/36) nicht nachgekommen (Urk. 6 S. 2) - vermag sie daraus zum Schutze der angefochtenen Verfügung nichts abzuleiten. Zwar trifft zu, dass die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht verpflichtet ist, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern beziehungsweise sich zumutbaren Behandlungen zu unterziehen, und dass ihr im Unterlassungsfall die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 7 - 7a IVG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung). Doch muss sie - vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmen (vgl. Art. 7b Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) - vorher schriftlich gemahnt und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Aus den Akten geht nicht hervor, dass vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verwaltungsverfügung ein Mahn- oder Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden wäre, weshalb sich die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente auch nicht mit einer Verletzung der Schadenminderungspflicht begründen liesse. Ob im Übrigen tatsächlich eine (vorwerfbare) Verletzung der Schadensminderungspflicht vorliegt, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, weil der Versicherte - allenfalls mangels nicht verfügbarer Kapazitäten türkischsprechender Psychiater (vgl. dazu Urk. 7/32 S.14; und Urk. 7/63) - sich durch Dr. C.___ (welche gemäss Eintrag im Ärzteverzeichnis der FMH über keinen Facharzttitel der Psychiatrie verfügt, jedoch nach eigenen Angaben eine "psychiatrische Ausbildung" hat Urk. 7/63) psychotherapeutisch/ psychopharmakologisch behandeln liess, braucht daher nicht näher geprüft zu werden.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. November 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der bisherigen halben Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).