Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 28. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, bezog wegen eines posttraumatischen Syndroms nach HWS-Schleudertrauma (Verkehrsunfall vom 4. April 2003, Urk. 8/4) seit dem 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/26). Bei ihren vorgängigen Abklärungen ermittelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach der gemischten Methode (50 % Erwerbsbereich / 50 % Haushaltsbereich) einen IV-Grad von 74 % (Urk. 8/15, Urk. 8/23).
1.2 Die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges (vgl. Urk. 8/32/79), die AXA Versicherungen (nachfolgend: AXA), übermittelte der IV-Stelle am 8. Februar 2007 verschiedene Unterlagen betreffend X.___ (Urk. 8/32/1-223), namentlich auch die "Biomechanische Beurteilung" der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) vom 22. Dezember 2006 (Urk. 8/32/2-68) sowie die Ermittlungsberichte der Investigation Services vom 12. April 2006 (Urk. 8/195/223) und 9. Juni 2006 (Urk. 8/170-194). Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahme ihres Abklärungsdiensts vom 13. Juni 2007 (Urk. 8/38) und von PD Dr. Dr. Y.___, Dienst Z.___, vom 20. Juli 2007 (Urk. 8/40) ein. Am 25. Juli 2007 teilte sie X.___ mit, dass eine medizinische Abklärung durch das Institut A.___ (A.___), notwendig sei (Urk. 8/44). Das A.___ erstattete sein Gutachten am 10. November 2008 (Urk. 8/52). Die IV-Stelle nahm ferner die Stellungnahme von Dr. med. B.___, des beratenden Arztes des AXA Winterthur, vom 2. April 2009 (Urk. 8/56) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 25. September 2009 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente von X.___ an (Urk. 8/64). Dagegen erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Hans Kupfer am 6. Oktober 2009 Einwände (Urk. 8/65). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 27. November 2009 wie vorbeschieden die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 2) und damit auf den 1. Januar 2010.
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Hans Kupfer am 13. Januar 2010 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-75), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 18. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte.
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, inhaltlich würden sich die Observationsberichte vom 12. April und 9. Juni 2006 (Urk. 8/195-223, Urk. 8/170-194) nicht als Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eignen, da sie keine Feststellungen enthielten, welche mit den medizinischen Befunden nicht vereinbar gewesen wären (Urk. 1 S. 3). Die Gutachter des A.___ hätten keinen grundsätzlich anderen Befund als die Ärzte des Spitals C.___ (C.___) im August 2005 festgestellt. Es liege somit auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor (Urk. 1 S. 4).
1.3 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verweist zur Begründung auf die Stellungnahmen des Dienst Z.___ sowie ihres Rechtsdienstes. Der Beschwerdeführerin sei demnach spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung durch die A.___ sowohl die angestammte als auch die jedwelche angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar (Urk. 7).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2009 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, es sei aufgrund der vorliegenden Observationsunterlagen ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst worden sei.
3.2 Die ursprüngliche Rentenverfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zugesprochen wurde, datiert vom 3. November 2006 (Urk. 8/26). Die bei den Observationen im Zeitraum vom 4. bis 24. März 2006 (Urk. 8/32/204) und 19. bis 20. Mai 2006 (Urk. 8/32/179) gemachten Feststellungen würden damit in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich ein Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellen. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als in der Lehre die Auffassung vertreten wird, ein Revisionsgrund sei innerhalb einer Frist von 90 Tagen geltend zu machen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Art. 53 Rz 23, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang wird jedoch auch erwähnt, dass sich Besonderheiten ergeben können, wenn der Revisionstatbestand länger dauernde Abklärungen - wie vorliegend zur medizinischen Verifizierung die Begutachtung der Beschwerdeführerin - erforderlich macht. Ob im Übrigen grundsätzlich die 90tägige Frist analog anwendbar ist, kann offen bleiben, da, wie aufgezeigt wird, ohnehin ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist (E. 5.3).
4.
4.1 Wie in E. 2.1 festgehalten, ist der zeitliche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Abklärung beruhte (BGE 133 V 108 ff., E. 5). Zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 3. November 2006 (Urk. 8/26), womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 27. November 2009 (Urk. 2) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart verändert haben, dass ihr ab 1. Januar 2010 keine Invalidenrente mehr zusteht.
4.2 Grundlage für die seinerzeitige Zusprache einer ganzen Invalidenrente waren folgende Arztberichte (siehe Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. Juli 2006, Urk. 8/15):
4.2.1 PD Dr. D.___, Oberarzt im C.___, erstattete für die AXA am 15. August 2005 ein neurologisches Gutachten (Urk. 8/32/22-26). Gestützt auf die Schilderung des Unfallhergangs durch die Beschwerdeführerin, den von der AXA zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen und der ambulanten neurologischen Untersuchung vom 6. Juli 2005 gelangte der Experte zur Diagnose eines als Folge beim Unfall vom 3. April 2003 erlittenen HWS-Schleudertraumas aufgetretenen posttraumatischen Syndroms mit/bei (a) beidseitigen Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung nach temporal und frontal in den Kopf und Parästhesien in den Fingerkuppen beidseits, (b) ungerichtetem, nicht systematisiertem Schwindel, (c) Verstärkung eines vorbestehenden rechtsseitigen Tinnitus und - allerdings mit Latenz und somit nicht in Zusammenhang mit dem Unfall - Auftreten eines leichteren linksseitigen Tinnitus sowie (d) Durchschlafstörungen (Urk. 8/11/8).
Die Beschwerdeführerin, so PD Dr. D.___, sei aufgrund der geschilderten Beschwerden glaubhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei zudem nicht in der Lage, mehr als geringfügig zu Haushaltsarbeiten beizutragen, wobei der Haushalt durch den Ehemann, eine Haushaltshilfe und einen Gärtner bestritten werde. In der Freizeit seien länger andauernde Betätigungen mit körperlicher Belastung nicht möglich. Dennoch mache die Beschwerdeführerin durchaus regelmässige Spaziergänge, bei denen sie den Hund der Familie ausführe. Leichtere körperliche Betätigungen (zum Beispiel Schwimmen, Unterstützung des Ehemanns beim Einkaufen) seien möglich. Es sei wenig wahrscheinlich, dass es gelingen werde, die inzwischen 55-jährige Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Berufsmarkt in eine andere Berufstätigkeit einzugliedern. Im Betrieb ihres Ehemannes habe die Beschwerdeführerin in der Gestaltung ihrer Tätigkeiten bereits grosse Freiräume gehabt, welche die flexible Gestaltung von Arbeitsabläufen ermöglichten. Dennoch sei eine regelmässige Erwerbstätigkeit auch hier nicht realisierbar gewesen. Es sei unwahrscheinlich, dass es gelingen werde, eine flexible Tätigkeit zu finden, welche die Beschwerdeführerin regelmässig ausführen könne (Urk. 8/11/11).
4.2.2 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 26. Januar 2006 stellte Dr. med. E.___, Praktische Ärztin, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 4. April 2003 in Behandlung war, die Diagnose Status nach HWS-Schleudertrauma mit posttraumatischen cervico-cephalem Schmerzsyndrom und traumatisch aktivierten Migräneanfällen (Urk. 8/13/1). Sie erhob folgenden Befund: Steifhaltung der HWS mit Muskelverspannungen, Hypotonie, Gedächtnisstörungen, Augenflimmern und Lichtempfindlichkeit, stechender Schmerz bei Drehen des Kopfes, manchmal mit Nausea und Erbrechen. Reflexe lebhaft, keine pathologischen Reflexe. HWS-Beweglichkeit zu 50 % eingeschränkt, verdickte Nackenmuskulatur (Urk. 8/13/2). Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 3. April 2003 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/13/1).
4.2.3 Des Weiteren liess die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2006 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vornehmen (Bericht vom 9. März 2006, Urk. 8/14). Gestützt darauf ist die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Aufgabenbereich (Haushalt) qualifiziert und im Haushaltbereich eine Einschränkung von 47,9 % ermittelt worden, was bei einem Anteil von 50 % einer Behinderung von 23.95 % entspricht (Urk. 8/14/7).
4.2.4 Im Vorbescheid vom 10. Juli 2006 (Urk. 8/17) ging die Beschwerdegegnerin noch von einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % aus, was bei einem Anteil Erwerbsbereich von 50 % eine Teilinvalidität von 38 % ergab. Zusammen mit der Teilinvalidität Aufgabenbereich von 24 % ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Gesamtinvaliditätsgrad von 62 % und damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente. Auf deren Einwand vom 24. Juli 2006 hin (Urk. 8/21) bezeichnete die Beschwerdegegnerin die Restarbeitsfähigkeit (von 25 %) als in der freien Wirtschaft nicht mehr rententangierend verwertbar, weshalb der Gesamtinvaliditätsgrad 74 % betrage und damit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 8/24/2).
4.3 Bei der Einstellung der Invalidenrente stützte sich die Beschwerdegegnerin neben den Akten der AXA und den Beurteilungen des Dienst Z.___ sowie ihres Rechtsdienstes auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. Juni 2007 (Urk. 8/38) sowie insbesondere auf das A.___-Gutachten vom 10. November 2008 (Urk. 8/52).
4.3.1 Der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. Juni 2007, welche auf der Abklärung vor Ort am 28. Oktober 2005 basiert, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während des Gespräches mit steifem Nacken auf dem Stuhl am Tisch gesessen sei. Kopfrotationen seien kaum zu erkennen gewesen. Auch beim Aufstehen/Absitzen seien sehr langsame Bewegungsabläufe zu beobachten gewesen. Beim Aufstehen sei ein (Ab-)Stützen mit den Händen am Tisch erforderlich gewesen. Die Kopfhaltung sei immer steif gewesen.
Nach Einsicht in die Ermittlungsberichte vom 12. April und 9. Juni 2006 sowie in das hierbei erstellte Filmmaterial konstatierte F.___ vom Abklärungsdienst, die Beschwerdeführerin habe beim Begutachten von Kleidern, Schuhen, bei Einkäufen und beim Ein- und Ausstieg ins/aus dem Auto Körper- und Kopfrotationen nach beiden Seiten ausgeführt. Ferner sei die Beschwerdeführerin selbständig zur Poststelle gegangen, obwohl sie bei der Abklärung vor Ort verneint habe, dass ihr dies möglich sei. Anlässlich der Observation beim Einkaufen in G.___ sei der Beschwerdeführerin ein ausgiebiges Programm möglich gewesen, was im Widerspruch zu ihrer Aussage stehe, dass sie (auch) in guten Zeiten die leichten Haushaltsarbeiten nur in Etappen erledigen könne (Urk. 8/38).
4.3.2 Das A.___-Gutachten vom 10. November 2008 (Urk. 8/52) entstand unter Mitwirkung der Dres. med. H.___, Innere Medizin FMH und Arbeitsmedizin NDS, I.___, Rheumatologie, J.___, und K.___, beide Neurologie, sowie L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Vom 4. bis 6. Juni 2008 fanden internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen bei den genannten Fachexperten statt. Neben diesen Untersuchungen waren auch die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten und die zusätzlich angeforderten Akten sowie die Beschlüsse der interdisziplinären Konsens-Besprechung Grundlagen für das Gutachten (Urk. 8/52/2). Die A.___-Gutachter stellten auf S. 11 folgende Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): (1) Dysthymia (ICD-10: F34.1) und (2) chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Frontalkollision am 3. April 2003, muskulärer Dysbalance des Nacken- und Schultergürtels, segmentaler Dysfunktion C2/3 sowie Osteochondrose C6/7 mit leichter Diskusprotrusion (ICD-10: 53.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Experten (1) einen hypertonen Blutdruckwert, kontrollbedürftig und (2) Migräne ohne Aura (Urk. 8/52/11).
In ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung führten die A.___-Gutachter aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, seit dem Unfallereignis leide sie neu an Nackenschmerzen und vermehrt an migräneartig beschriebenen Kopfschmerzen, sowie an einem rechtsbetonten Tinnitus. Die dauernd vorhandenen Beschwerden würden ihr verunmöglichen, eine berufliche Tätigkeit wie vorher auszuführen, und sie hätten auch Einschränkungen in der Haushaltsführung zur Folge (Urk. 8/52/12). Der im rheumatologischen Fachgutachten enthaltenen Beurteilung ist insbesondere zu entnehmen, das Magnetresonanz(MRI)-radiologisch sowie mit konventionellen Röntgenbildern im Anschluss an das Unfallereignis eine strukturelle Schädigung ausgeschlossen wurden. Es sei jedoch eine beginnende Osteochondrose C6/7 mit leichter Diskusprotrusion beschrieben worden (vgl. MRI HWS vom 25. November 2003, Urk. 8/11/6). Derartige leichte Veränderungen seien, vor allem auf diesem Segment und in der Altersgruppe der Beschwerdeführerin, weit verbreitet und häufig nicht symptomatisch. Klinisch fänden sich keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik an den oberen Extremitäten. Hingegen fänden sich diverse Myogelosen im Hals- und Nackenbereich. Durch Palpation der suboccipitalen Muskulatur vor allem linksseitig liessen sich die für die Beschwerdeführerin typischen Kopfschmerzen auslösen. Auch finde sich eine Segmentblockade C2/3, hierdurch ausgelöste Kopfschmerzen seien gut bekannt. Getragen werde diese Veränderung durch eine sicherlich bestehende Dekonditionierung im Halteapparat sowie damit einhergehende Haltungsinsuffizienz mit deutlicher Hyperkyphose des zervikothorakalen Übergangs und folgender Hyperextension im oberen HWS-Bereich. Die klinisch festgestellten Pathologien erklärten jedoch das geringe Bewegungsausmass vor allem in der aktiven Prüfung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit sowie die rasche Schmerzabgabe nicht. Auch falle eine rasch auftretende Gegeninnervation der Beschwerdeführerin als Vermeidungsverhalten auf. Sie habe während der Untersuchung auch wiederholt Angst vor Schmerzexazerbationen (Urk. 8/52/8). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürohilfe im Geschäft ihres Ehemannes zu 80 % arbeitsfähig (Urk. (8/52/8).
Das geltend gemachte Beschwerdeausmass könne, so die A.___-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung weiter, durch die Befunde und Diagnose in den neurologischen und rheumatologischen Fachgebieten nicht hinreichend erklärt werden. Zusätzlich bestehe eine Migräne, welche allerdings medikamentös erfolgreich coupiert werden könne. Die beschriebenen Konzentrationsminderungen seien in allen Explorationen nicht objektivierbar gewesen. Es sei von einer schmerzbedingten Symptomatik auszugehen. Aufgrund der Befunde in den somatischen Fachgebieten seien der Beschwerdeführerin eine deutliche muskuläre Dysbalance zu attestieren und damit verbunden ein vermehrter Pausenbedarf sowie eine Reduktion der Arbeitsleistung (Urk. 8/52/12). Aus spezifisch neurologischer Sicht seien bei den am Untersuchungstag feststellbaren Defiziten keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 8/52/10). Es würden Zeichen einer gewissen Resignation vorliegen und somit auch eine vermehrte Vulnerabilität für die Entwicklung einer depressiven Störung. Insgesamt müsse auch der aktuell vorhandenen Symptomatik, welche die Ausprägung einer Dysthymie erreicht, ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt werden (Urk. 8/52/12). In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine ca. 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/52/11).
In der Gesamtbeurteilung wird im A.___-Gutachten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten kaufmännischen Tätigkeit ausgeführt, als Bürofrau im Geschäft des Ehemanns bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, entsprechend 5 ¾ Stunden pro Tag (Urk. 8/52/12-13). Diese Einschränkung gelte auch für Verweisungstätigkeiten (Urk. 8/52/13).
Die A.___-Gutachter nahmen sodann zum Beginn der Arbeitsfähigkeit Stellung. Aufgrund der Akten und der Exploration sei davon auszugehen, dass mit dem Unfallereignis vom 3. April 2003 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Diese dürfte auch initial höher gewesen sein, als aktuell attestiert. Allerdings sei auch darauf hinzuweisen, dass im neurologischen Gutachten der Neurologischen Poliklinik C.___ vom 15. August 2005 (vgl. E. 4.2.1) festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geschilderten Beschwerden glaubhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die A.___-Gutachter halten fest, sie könnten sich den Ausführungen der Ärzte des C.___ grundsätzlich anschliessen, nur könnten sie keine Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen darin erkennen. Die damals geschilderten Beschwerden differierten nicht erheblich zum derzeitig geschilderten Beschwerdebild. Schliesslich werde die nachfolgende Chronifizierung auch nur möglicherweise als unfallkausal erachtet. Es sei davon auszugehen, dass im August 2005 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 %, entsprechend fünf Stunden pro Tag, in der angestammten Tätigkeit vorgelegen habe. Auch Dr. M.___ habe im Februar 2005 keine neurologischen Ausfälle gefunden, habe aber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/13/7), wohl möglich wegen der noch offenen Fragen einer minimalen Hirnschädigung (Urk. 8/52/13).
4.3.3 Die Beschwerdegegnerin lege das A.___-Gutachten den Dres. med. N.___, Arzt für Allgemeine Medizin, und O.___, FMH für Psychiatrie, beide Dienst Z.___, zur Stellungnahme vor. Am 13. August 2009 äusserten sich diese Ärzte dahingehend, dass sich das Gutachten der A.___ mit der Differenzierung (der Diagnosen) Depression und Dysthymie auseinandergesetzt habe. Die Diagnose könne als nachvollziehbar angesehen werden. Die aktuell versicherungsmedizinischen Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) hielten indes fest, dass eine Dysthymie keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Dementsprechend sei aufgrund der psychiatrischen Befunde und Diagnose der Dysthymie keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Somit sei nur die rheumatologisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % (das heisst 80 % Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit) nachvollziehbar, mit der im weiteren Verlauf prognostizierten Möglichkeit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/62/4-5).
5.
5.1 Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt Folgendes:
5.1.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich massgeblich auf das Gutachten des PD Dr. D.___, Spital C.___, vom 15. August 2005 (vgl. E. 4.2.1). Dabei fällt auf, dass die damals von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Ziff. 3.1 "Jetziges Leiden"), nämlich beidseitige Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung nach temporal und frontal in den Kopf, ungerichteter, nicht systematisierter Schwindel, rechtsseitiger Tinnitus sowie Durchschlafstörungen mehr oder weniger unverändert zur Diagnose erklärt wurden (vgl. Ziff. 5 "Beurteilung"), obwohl keine entsprechenden objektivierbaren Befunde erhoben wurden (vgl. Ziff. 4 "Befunde" bzw. Ziff. 4.2 "Lokaler Untersuchungsbefund der Wirbelsäule"), sondern einzig "schmerzbedingte" Einschränkungen der Beweglichkeit der "druck- und klopfdolenten" Halswirbelsäule, ein leichter paravertebraler Hartspann mit Druckdolenz im Bereich des oberen Musculus trapezius beidseits sowie eine deutlich eingeschränkte Schulterbeweglichkeit. Als organisch objektiv ausgewiesene Befunde gelten ausschliesslich solche, die mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden können (BGE 134 V 109 E. 9 S. 122). Insbesondere können Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat von Beschwerden qualifiziert werden. Sodann ergab der "Neurologische Untersuchungsbefund" (Ziff. 4.3) keine Auffälligkeiten. Insbesondere fand PD Dr. D.___ im Rahmen des ca. 90minütigen Gesprächs keinerlei Hinweise auf Störungen von Konzentration und Gedächtnis, die die Informationserhebung beeinträchtigen würden. Psychisch und neuropsychologisch habe sich ein normales Verhalten der Beschwerdeführerin gezeigt. Schliesslich attestierte PD Dr. D.___ unmittelbar anschliessend an die Diagnosestellung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Ziff. 5 "Beurteilung"). Eine nachvollziehbare Begründung dieser Beurteilung und eine Bezugnahme auf die bisherige berufliche Tätigkeit als Mitarbeiterin im Kleinbetrieb ihres Mannes im Bürobereich findet man nicht. Der Gutachter führte in diesem Zusammenhang einzig aus, dass die Beschwerdeführerin "aufgrund der von ihr geschilderten Beschwerden glaubhaft zu 100 % arbeitsunfähig" sei. Sie sei "zudem nicht in der Lage, mehr als geringfügig zu Haushaltstätigkeiten beizutragen, wobei der Haushalt durch den Mann, eine Haushalthilfe und einen Gärtner bestritten" werde (vgl. Ziff. 8.1). Weshalb die Beschwerdeführerin trotz dem blanden psychischen und neuropsychologischen Befund im bisherigen Umfang von 50 % keine Bürotätigkeiten mehr zu verrichten in der Lage gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar und lässt sich auch nicht durch die Kurzbeurteilung der behandelnden Ärztin, Dr. E.___, begründen, welche ohne nähere Angaben eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres attestierte (vgl. E. 4.2.2).
5.1.2 Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 10. November 2008 (vgl. E. 4.3.2) entspricht in jeder Hinsicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (E. 2.3), weshalb darauf abgestellt werden kann. In seiner kurzen Würdigung des Gutachtens wies bereits Dr. B.___ zu Recht auf eine massive Diskrepanz zwischen den subjektiven Klagen und den objektivierbaren Befunden hin (Urk. 8/56/2). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend machen lässt, die A.___-Gutachter hätten keinen grundsätzlich anderen Befund erhoben als PD Dr. D.___, so trifft dies grosso modo zu. Nur ist aufgrund der Observationsergebnisse davon auszugehen, dass sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch PD Dr. D.___ aufgrund der Observationsergebnisse in der Realität nicht bestätigt hat, weshalb auch aus diesem Grund im Rahmen der Prüfung der Revisionsvoraussetzungen nicht darauf abgestellt werden kann. Kommt dazu, dass die A.___-Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung aus rheumatologischen Gründen mit 20 % bewerteten und darauf hinwiesen, dass die Einschränkung im August 2005 (Zeitpunkt der Begutachtung durch PD Dr. D.___) noch 40 % betragen habe, womit auch sie von einer zwischenzeitlichen Verbesserung ausgingen. Soweit indes die A.___-Gutachter von einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 10 % wegen der von ihnen diagnostizierten Dysthymie ausgehen, kann ihnen nicht gefolgt werden, da nach der Rechtsprechung wie auch nach den versicherungsmedizinischen Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) eine Dysthymie keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag.
5.1.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit August 2005 zu mindestens 60 % und seit Mitte 2008 zu mindestens 80 % arbeitsfähig ist und die Revisionsvoraussetzungen nach dem Gesagten erfüllt sind, da sich die ursprüngliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als realitätsfremd herausgestellt hat und im Übrigen seit 2005 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 20 % zu verzeichnen ist.
5.2 Ist im Erwerblichen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben, so ergibt sich im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich keine Teilinvalidität mehr. Aufgrund des Ergebnisses der A.___-Begutachtung ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Einschränkung im Aufgabenbereich kaum mehr 47,9 % (E.4.2.3) beträgt. Wie es sich damit tatsächlich verhält, kann indes offen bleiben, da im Aufgabenbereich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % gegeben sein müsste, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % zu erreichen.
6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).