Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00042
IV.2010.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fraefel


Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, gelernter Coiffeur, zuletzt vollzeitlich ab 1. September bis 29. Oktober 2000 (effektiv letzter Arbeitstag) als Aufseher tätig, erlitt am 30. Oktober 2000 einen Auffahrunfall als Motorradfahrer (Urk. 6/3, Urk. 6/5-6, Urk. 6/8/17). In der Folge sprach ihm der zuständige Unfallversicherer ab 1. September 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine Invalidenrente zu (Urk. 6/48-49).
         Am 23. August 2001 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % ab 1. Oktober 2001 unter anderem eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/29). Im Rahmen der nachfolgenden Revisionsverfahren wurde diese Rentenzusprache bestätigt (Mitteilungen vom 19. September 2003 und 24. Oktober 2006, Urk. 6/43, Urk. 6/58).
         Nachdem die IV-Stelle X.___ im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens (Urk. 6/66) eine medizinische Untersuchung am Y.___ angekündigt (Mitteilung vom 27. Januar 2009, Urk. 6/76) und daran - nach Bekanntgabe der Namen der begutachtenden Personen durch das Y.___ (Schreiben vom 29. Juli 2009, Urk. 6/77) sowie nach Erhebung von Ablehnungsgründen gegen das Y.___ und die begutachtenden Ärzte durch den Versicherten (Eingabe vom 26. August 2009, Urk. 6/78) - mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 festgehalten sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte (Urk. 6/80), liess der Versicherte am 14. Oktober 2009 (Urk. 6/88/3-13) dagegen Beschwerde erheben und unter anderem die Feststellung von Ablehnungsgründen gegen die Y.___-Ärzte und die Aufhebung der Verfügung beantragen. Mit Urteil vom 16. Februar 2010 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (Prozess IV.2009.00997, Urk. 11). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2010 nicht ein (9C_304/2010, Urk. 12).
1.2     Einen Untersuchungstermin beim Y.___ am 17. September 2009 liess der Versicherte unbenützt verstreichen (Urk. 6/82). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 (Urk. 6/84) setzte die IV-Stelle X.___ eine Frist an bis zum 15. Oktober 2009 mit der Aufforderung, mit dem Y.___ einen neuen Termin zu vereinbaren und dies innert Frist mittels der beigelegten Bereitschaftserklärung zu bestätigen, andernfalls das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen werde. Nachdem X.___ diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, stellte die IV-Stelle die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 (Urk. 2) per sofort sein, unter Kostenauferlegung von Fr. 1'500.- wegen unentschuldigten Versäumnisses eines Termins sowie unter Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

2.       Dagegen erhob X.___ am 14. Januar 2010 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm die Leistungen der Invalidenversicherung auch über November 2009 hinaus zu entrichten. Im Weiteren stellte er das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Juni 2010 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch des Versicherten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) macht die Beschwerdegegnerin hauptsächlich geltend, der Beschwerdeführer habe in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht der letzten Aufforderung vom 1. Oktober 2009, seine Bereitschaft zur Teilnahme an der Y.___-Begutachtung zu erklären, keine Folge geleistet, weshalb die Rentenzahlungen androhungsgemäss per sofort eingestellt worden seien.
1.2     Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Januar 2010 im Wesentlichen vor (Urk. 1), da er mit seiner (beschwerdeweisen) Erhebung von formellen Ablehnungs- und Ausstandsgründen ein gesetzlich vorgesehenes und verfassungsmässiges Recht geltend gemacht habe, hätte das Abklärungsverfahren nicht weitergeführt werden dürfen, bevor über das Ablehnungsgesuch rechtskräftig entschieden worden wäre respektive könne ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass vor einer allfälligen Abklärung sein gerichtlich hängiges Ausstandsbegehren entschieden werde, weshalb die Nichtabgabe der Bereitschaftserklärung und die Verweigerung einer entsprechenden Abklärung durch das Y.___ entschuldbar sei. Als Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hätte vorliegend zudem die gesamte Aktenlage materiell berücksichtigt werden müssen. Diese lasse jedoch keinen anderen Schluss zu, als dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden einen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Eventualiter sei seine Nichtmitwirkung an der Y.___-Begutachtung auch deshalb entschuldbar, da er im Verfahren betreffend die Ausstandsgründe geltend gemacht habe, dass aufgrund des Beschwerdebildes eine neurologische Abklärung unerlässlich sei. Ohne eine solche Abklärung werde eine Abklärung zur Frage, ob ein Revisionsgrund eingetreten sei, keinen Aufschluss bringen.

2.       Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Wenn die versicherte Person den Mitwirkungspflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden und es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Satz 2). Nach Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die Leistungen beanspruchende Person den Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt (Satz 1). Er muss die Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, auch ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Satz 2).

3.
3.1     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich der von der IV-Stelle am 27. Januar 2009 angeordneten Y.___-Begutachtung trotz Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht unterzogen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass das an ihn statt an den bevollmächtigten Rechtsvertreter gerichtete Schreiben vom 1. Oktober 2009 mit der Sanktionsandrohung (Urk. 6/84) rechtzeitig zugestellt worden ist respektive dass ihm aus diesem Mangel kein Rechtsnachteil erwachsen ist (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 2; Schreiben des Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2009, Urk. 6/85 und Urk. 6/78-79; Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG), zumal er bereits mit der Verfügung vom 11. September 2009 (Urk. 6/80) vorgewarnt worden war. Im Weiteren war die angeordnete Y.___-Begutachtung gemäss den Akten notwendig (Art. 43 Abs. 2 ATSG), was ebenfalls unbestritten ist (Urk. 1 S. 7). Streitig ist dagegen vor allem, ob die angeordnete Y.___-Begutachtung dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
         Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ihm die angeordnete Y.___-Begutachtung deshalb nicht zumutbar gewesen sei, weil die IV-Stelle das Abklärungsverfahren trotz des eingeleiteten und damals noch laufenden Verfahrens betreffend die Ausstandsgründe weitergeführt habe, ist unbegründet. Dadurch wurden seine Rechte im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausstandsgründen nicht eingeschränkt, sondern es wurde einzig das Risiko eingegangen, dass bei einer allfälligen Bejahung eines Ablehnungsgrundes die Begutachtung hätte wiederholt werden müssen. Diesem Risiko ist jedoch das Interesse der Verwaltung entgegenzustellen, ihre Untersuchungs- und Prüfungspflichten im Rahmen des eingeleiteten Revisionsverfahrens rechtzeitig wahrnehmen zu können, vorliegend nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Überprüfung der dem Versicherten am 24. Oktober 2006 auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 6/57) sowie von konkreten Hinweisen, gemäss welchen sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwischenzeitlich möglicherweise erheblich verbessert hat (Aktennotiz vom 5. Juni 2008, Urk. 6/72). Dies gilt jedenfalls darum, weil der Beschwerdeführer während des Verfahrens betreffend die Ausstandsgründe - im Gegensatz zum von ihm zitierten in SVR 2002 UV Nr. 7 S. 17 publizierten Fall - keine einzigen gesetzlichen Ablehnungsgründe vorgebracht hat (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2010, Urk. 12), weshalb das Risiko für eine allfällig notwendige Wiederholung der Begutachtung entsprechend klein war. Die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers unter diesen Umständen mit Blick auf den gleichzeitig laufenden Bezug der Invalidenrente nicht rechtsmissbräuchlich war, kann offen bleiben. Jedenfalls durfte die IV-Stelle das Abklärungsverfahren trotz des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens betreffend Ausstandsgründe weiterführen, umso mehr als der Beschwerdeführer den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Abklärungsverfahren (Verfügung vom 11. September 2009, Urk. 6/80) nicht beanstandet hat. Daraus lässt sich somit keine Unzumutbarkeit der angeordneten MRZ-Begutachtung ableiten, und erst Recht keine Vertrauensbasis, gemäss welcher der Versicherte nicht mit der Weiterführung des Abklärungsverfahrens hätte rechnen müssen. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, wonach im Rahmen der angeordneten Y.___-Begutachtung eine neurologische Teilbegutachtung hätte angeordnet werden müssen. Denn die Verwaltung hat einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich des Umfangs und der Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass bei der vorgesehenen Y.___-Begutachtung gegebenenfalls auch nachträglich noch ein neurologischer Teilgutachter beigezogen worden wäre. Schliesslich betrifft dieser Einwand die Frage nach der Beweiskraft des vorgesehenen Y.___-Gutachtens, welche jedoch naturgemäss erst nachträglich nach Vorliegen des Gutachtens abschliessend beurteilt werden kann. Somit ist auch dieser Einwand nicht stichhaltig.
3.2     Im Prozess IV.2009.00997 brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2009 (Urk. 6/88 S. 9 f.) zudem vor, gemäss den Akten habe Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Y.___-Gutachterin am 12. November 2001 eine psychiatrische Teilbegutachtung vorgenommen sowie verschiedentlich Berichte erstattet. Da er bei ihr auch in (psychiatrischer) Behandlung gewesen sei, bestehe die Gefahr, dass bei der angeordneten Y.___-Begutachtung auf seine höchstpersönliche Krankengeschichte zurückgegriffen werde. Aus diesem Einwand lässt sich jedoch ebenfalls keine Unzumutbarkeit der angeordneten Y.___-Begutachtung ableiten:
         Gemäss den Akten trifft es zwar zu, dass Dr. Z.___ beim Y.___ betreffend den Versicherten am 12. November 2001 ein psychiatrisches Teilgutachten (Urk. 6/8/21-24) und am 11. Januar und 12. Februar 2002 weitere Berichte erstellt (Urk. 6/8/19-20, Urk. 6/11/1-2) sowie im Anschluss daran eine Überweisung in die neuropsychologische Behandlung bei Dr. phil. A.___ veranlasst hat (Urk. 6/52/96). Auch ist daraus ersichtlich, dass sie den Beschwerdeführer ab Frühjahr 2002 bis gegen Ende dieses Jahres im Rahmen ihrer Sprechstunden (medikamentös) behandelt hat (Urk. 6/52/96, Urk. 6/52/99-100, Urk. 6/52/82). Indessen ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Gutachter oder eine Gutachterin gleichzeitig in ihrer Funktion als Arztperson auch medizinische Behandlungen durchführt. Jedoch ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Dr. Z.___ diese beiden Funktionen insbesondere im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der Akten nicht ordnungsgemäss getrennt hätte. Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Behandlung bei Dr. Z.___ im Rahmen von deren Sprechstunden habe innerhalb der Räumlichkeiten des Y.___ stattgefunden. Somit erweisen sich seine bloss hypothetischen und nicht näher konkretisierten Vorbringen, bei der angeordneten Y.___-Begutachtung habe die Gefahr bestanden, die Gutachter würden gleichsam unvermittelt auf nicht ordnungsgemäss aufbewahrte oder liegen gebliebene Akten betreffend seine höchstpersönliche Krankengeschichte im Zusammenhang mit seiner früheren Behandlung bei Dr. Z.___ zurückgreifen, als haltlos. Deshalb kann er daraus im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit der angeordneten Y.___-Beguachtung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.3     Nach dem Gesagten war die angeordnete Y.___-Begutachtung notwendig und zumutbar (Art. 43 Abs. 2 ATSG) und die Verweigerung der Mitwirkung durch den Beschwerdeführer deshalb unentschuldbar. Da auch das Mahn- und Bedenkzeitverfahren unbestrittenermassen durchgeführt worden war, waren die Voraussetzungen für eine Sanktion wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten erfüllt. Insbesondere musste der Beschwerdeführer aufgrund der Formulierungen im Schreiben vom 1. Oktober 2009 betreffend die Sanktion (Urk. 6/84) im Kontext mit dem Revisionsverfahren mit einer Leistungseinstellung rechnen. Zu Recht hat deshalb die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Rentenzahlungen per sofort eingestellt (Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG).
3.4     Hingegen war die Kostenauflage von Fr. 1'500.- wegen unentschuldigten Versäumnisses eines Termins nicht gerechtfertigt. Denn gemäss Art. 45 Abs. 3 ATSG können zwar die Abklärungskosten vom Versicherungsträger der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat. In formeller Hinsicht muss der Kostenauflage sodann nicht nur diese Aufforderung vorangehen, sich der (notwendigen und zumutbaren; vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG) ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, sondern es muss die Partei auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie andernfalls die Kosten zu tragen hat. Ein solcher Hinweis findet sich jedoch in den entsprechenden Unterlagen nicht (Urk. 6/76, 6/80 und 6/81). In der letzten Aufforderung vom 1. Oktober 2009 lautete die Androhung bei Säumnis auf "Abweisung" (Urk. 6/81), währenddem sie in der Aufforderung vom 11. September 2009 noch auf "Entscheid aufgrund der Akten oder Nichteintreten" gelautet hatte (Urk. 6/80). Hingegen fehlte eine Androhung, wonach der Versicherte als Folge mangelnder Mitwirkung bei der Abklärung die dadurch allenfalls anfallenden Kosten tragen müsse. Die Kostenauflage von Fr. 1'500.-- war demnach unbegründet, und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
4.       In Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Die dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer auszurichtende Prozessent-schädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen, und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf einen Vierteil von Fr. 2'000.--, also auf Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu beziffern.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Punkt 2 der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2009 (Kostenauflage von Fr. 1'500.-) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).