IV.2010.00044 vereinigt mit IV.2010.00050
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte.ch
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1967 geborene X.___ arbeitete als Sekundarlehrerin (Arbeitgeberfragebogen vom 28. März 2000, Urk. 9/40), als sie am 18. September 1996 in ihrem Personenwagen von einem anderen Fahrzeug von hinten angefahren wurde (Strafbefehl vom 27. Februar 1997, Urk. 9/4). X.___ meldete sich am 19. November 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/17). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 14. April 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % ab August 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 9/42-44). Da X.___ im Jahr 1999 Mutter geworden war, leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und erhöhte mit Verfügungen vom 25. Juni 2001 die halbe Rente per 1. Dezember 1999 bei einem neuen Invaliditätsgrad von 80 % auf eine ganze Rente (Urk. 9/69). Mit Verfügung vom 13. September 2001 sprach die Versicherung Y.___ X.___ eine auf einem Invaliditätsgrad von 80 % beruhende Rente zu (Urk. 9/85). Im März 2003 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/83), welches mit Mitteilung vom 30. Juni 2003 bei unverändertem Invaliditätsgrad abgeschlossen wurde (Urk. 9/86). Nachdem X.___ ein zweites Kind zur Welt gebracht hatte (Notiz vom 22. November 2004, Urk. 9/90), leitete die IV-Stelle im November 2004 erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/91). Mit Mitteilung vom 15. Juni 2005 schloss sie dieses Verfahren bei einem auf 82 % erhöhten Invaliditätsgrad ab (Urk. 9/100).
1.2 Die Y.___ teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 8. September 2008 mit, eine Überprüfung habe ergeben, dass X.___ keinen Rentenanspruch habe, weshalb sie die Rente per 30. September 2008 einstellen werde (Urk. 9/108). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente, da Observationen der Y.___ ergeben hätten, dass X.___ ein uneingeschränktes Leben führe (Urk. 9/112). Mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2008 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente per 31. Dezember 2008 in Aussicht (Urk. 9/115). Hiergegen erhob X.___ am 2. Februar bzw. 27. März 2009 durch Rechtsanwalt Rainer Deecke Einwand (Urk. 9/122 und Urk. 9/128). Die Y.___ ihrerseits wies mit Entscheid vom 15. Juni 2009 die Einsprache gegen die Renteneinstellung per 30. September 2008 ab (Urk. 9/131). Mit Verfügung vom 26. November 2009 stellte die IV-Stelle die Rente von X.___ per 31. Dezember 2008 ein (Urk. 2). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 forderte sie zudem die für den Monat Januar 2009 bezahlten Rentenleistungen zurück (Urk. 11/2).
2.
2.1 X.___ liess am 14. Januar 2010 durch Rechtsanwalt Rainer Deecke Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2009 erheben (Prozess Nr. IV.2010.00044) und die Weiterausrichtung der Rente beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde und um Androhung einer reformatio in peius, verbunden mit Einstellung der Rentenzahlungen per Ende November 2007 (Urk. 6).
2.2 Am 15. Januar 2010 liess die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt Rainer Deecke Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2009 erheben (Prozess Nr. IV.2010.00050) und deren Aufhebung beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Vereinigung des Verfahrens mit dem Prozess Nr. IV.2010.00044 (Urk. 11/1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11/5).
2.3 Da zwischen den beiden Verfahren Prozess Nr. IV. 2010.00044 und Prozess Nr. IV. 2010.00050 ein enger sachlicher sowie rechtlicher Zusammenhang besteht und die Parteien identisch sind, wurde der Prozess Nr. IV.2010.00050 mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 mit dem Prozess Nr. IV. 2010.00044 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde im Prozess Nr. 2010.00044 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Replik vom 24. Januar 2011 an ihrem Rechtsbegehren festgehalten hatte (Urk. 14), verzichtete die Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2011 auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. Dezember 2008 Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2 Eine Rente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichtes vom 10. September 2010 und vom 15. Oktober 2010, 9C_771/2009 und 9C_586/2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2. Die Y.___ liess die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 7. November bis 12. Dezember 2007 und vom 8. bis 15. Februar 2008 an verschiedenen Tagen durch Privatdetektive überwachen. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob diese Überwachung rechtens war und die Ergebnisse der Observation als Beweismittel verwertbar sind.
Für die Durchführung einer Überwachungsmassnahme ist erforderlich, dass ein begründeter Verdacht auf eine Unrechtmässigkeit vorliegt. Der Begriff des Verdachts setzt voraus, dass mit einer bestimmten, auf konkrete Elemente gestützten Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, es liege eine Unrechtmässigkeit vor. Die verdachtsbegründenden Elemente müssen einzelfallbezogen und konkret sein (Entscheid IV 2008/451 des Versicherungsgerichts des Kanons St. Gallen vom 21. Juli 2009 mit Hinweis auf Ueli Kieser, „Überwachung - Eine Auslegung von Art. 44a ATSG“ in Sozialversicherungsrechtstagung 2009).
Vorliegend fällt auf, dass die Beschwerdeführerin über immer stärkere Beschwerden klagte, obwohl das massgebende Unfallereignis bereits mehrere Jahre zurücklag und sie umfassend therapiert wurde (Berichte von Dr. med. Z.___; Facharzt FMH für Neurologie, vom 7. Mai 2007, Urk. 9/109/44-45, und vom 22. Dezember 2005, Urk. 9/109/46-47). Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu ihrem Gesundheitszustand decken sich zudem teilweise nicht mit den vorhandenen medizinischen Akten. So erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich einer persönlichen Besprechung mit der Y.___ am 18. September 2007, dass sie zwei Jahre zuvor eine depressive Episode durchgemacht habe, welche durch massive Panikattacken begleitete gewesen sei (Urk. 9/109/1-2). Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin seit längerem betreute, hielt in seinem Bericht vom 22. Dezember 2005 jedoch in keiner Weise eine depressive Erkrankung der Beschwerdeführerin fest (Urk. 9/109/46-47). Aufgrund dieser Widersprüche bestand ein hinreichender Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug, welcher die Anordnung einer Observation rechtfertigte.
Die privatdetektivliche Observation einer versicherten Person im Auftrag einer obligatorischen Unfallversicherung ist für Verhaltensweisen, welche sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen werden können (beispielsweise Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher Aktivitäten), zulässig. Auch wenn die Observation von einer Behörde angeordnet wurde, verleiht sie den beobachtenden Personen jedoch nicht das Recht, in die Intimsphäre der versicherten Person einzugreifen. Die von der Y.___ beauftragten Detektive hielten sich an diese Vorgaben, überwachten sie die Beschwerdeführerin doch lediglich an Orten, welche von jedermann eingesehen werden können.
Die Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialversicherungen liegt im öffentlichen Interesse. Die Observation der Beschwerdeführerin war somit durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt. Die Observation war zudem verhältnismässig, da sie geeignet war, die Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auf ihr alltägliches Verhalten zu erkunden, und zudem keine andere Möglichkeit bestand, diese Auswirkungen auf weniger in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingreifende Weise hinreichend abzuklären (BGE 135 I 169 Erw. 5.5 und 5.6).
Nach dem Gesagten war die Observation durch die Y.___ gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse können daher im vorliegenden Verfahren vollumfänglich gewürdigt werden.
3.
3.1 Eine Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin per Ende Dezember 2008 setzt voraus, dass eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % zur Folge hätte. Die Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt, in welchem erstmals eine ganze Rente zugesprochen wurde (25. Juni 2001, Urk. 9/69), mit dem Zustand im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung (26. November 2009; Urk. 2; BGE 133 V 114 E. 5.4 e contrario). Die zwischendurch erfolgten Revisionsverfahren sind nicht massgebend, da sie nicht mit einer rechtskräftigen Verfügung, sondern lediglich mit Mitteilungen (Mitteilungen vom 30. Juni 2003, Urk. 9/86, und vom 15. Juni 2005, Urk. 9/100) abgeschlossen wurden, welche jeweils nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruhten.
3.2 Die IV-Stelle stützte sich bei der Zusprache der ganzen Rente an die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Gutachten von PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. April 2000 (Urk. 9/67/63-69), und der Klinik B.___ vom 14. Dezember 2000 (Urk. 9/67/15-40), welches unter Einbezug des neuropsychologischen Gutachtens von Prof. Dr. phil. C.___ vom 2. September 2000 (Urk. 9/67/41-46) verfasst wurde. Die Klinik B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 14. Dezember 2000 einen Status nach indirektem HWS-Trauma bei Auffahrunfall von hinten am 18. September 1996 mit belastungsabhängig rasch zunehmendem zervikozephalem Syndrom, aber auch weniger deutlich und intensiv zervikothorakalem und zervikobrachialem Syndrom nach links, posttraumatischen Spannungstypkopfschmerzen mit Übergängen in eine teils migräneähnliche Symptomatik, intermittierend bis deutlichem lumbovertebralem bis teils linksbetontem lumbospondylogenem Syndrom und neu auch Stechen gegen sakral und - gemäss Prof. Dr. phil. C.___ - neuropsychologischen Störungen, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Sekundarlehrerin führten (Urk. 9/67/31). PD Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und führte aus, da die Beschwerdeführerin immer wieder schnell ermüde, Konzentrationsstörungen habe und vergesslich sei, erscheine sie ihm für eine andere Tätigkeit ebenfalls nicht geeignet. Eine körperliche Tätigkeit, bei der die geistigen Fähigkeiten weniger benötigt würden, könne sie aufgrund ihrer Ausbildung, der permanenten Schmerzen und ihres Habitus nicht durchführen (Urk. 9/67/68).
3.3
3.3.1 Das Spital D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 10. März 2008 (1) einen Verdacht auf eine posttraumatische vestibuläre Migräne seit 1996 bei Status nach HWS-Schleudertrauma 1996, Status nach Migräne mit Aura und chronischen zervikooccipitalen Schmerzen, (2) eine Thalassämia minor und (3) einen Status nach Angststörung. Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit einem HWS-Schleudertrauma 1996 ein wiederkehrender diffuser Schwindel, verbunden mit einer Gangunsicherheit. Hinweise auf ein vestibuläres Defizit oder einen Lagerungsschwindel gebe es bei der heutigen Untersuchung nicht. Ein Schädel-MRI aus dem Jahre 2006 zeige keine Besonderheiten. Differentialdiagnostisch komme eine posttraumatische vestibuläre Migräne in Betracht. In der Vorgeschichte sei eine Migräne bekannt (Urk. 9/131/15-16).
3.3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin vom 7. November bis 12. Dezember 2007 und vom 8. bis 15. Februar 2008 an verschiedenen Tagen observiert worden war, nahm Dr. E.___ zuhanden der Y.___ Stellung zu den vorhanden Akten und den im Rahmen der Observation erstellen Videoaufnahmen. Er hielt dabei fest, angesichts der Aktenlage seien aus medizinischer Sicht zum Zeitpunkt der Observation keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorhanden. Folgerichtig bestehe auch für sämtliche derzeit noch laufenden Therapien wegen fehlender Unfallkausalität keine Leistungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung mehr (Bericht vom 13. Juni 2008, Urk. 9/109/36-40).
3.3.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete der Y.___ am 24. September 2008, er habe die Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2005 bis am 3. April 2006 medizinisch betreut. Am 27. September 2005 sei es zu einer massiven Angst-Panik-Attacke mit Kollaps nach ausgedehnter Hyperventilation gekommen. Wegen Therapieresistenz auf intravenöse Applikation von Valium und Calcium sei die Beschwerdeführerin auf der medizinischen Abteilung des Spitals K.___ hospitalisiert worden. Es sei zu einer raschen Besserung unter stationärer Betreuung und Behandlung mit Benzodiazepinen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am gleichen Tag noch aus dem Spital entlassen werden können. Sie sei von ihrer Psychologin anschliessend weiter betreut und in seiner Praxis mit einigen kombinierten Therapien komplementärmedizinischer Art unterstützt worden. Bekannt seien anamnestisch eine Anaphylaxie bei Fisch- und Meeresfruchtsensibilisierung, eine ausgeprägte Lokalreaktion auf Wespengift und eine Quincke-Ödem Janisin, ausserdem eine Rhinoconjunctivitis allergica et pollinosa. Ebenfalls bekannt seien chronisch rezidiverende spondylogene Beschwerden im HWS/BWS-Bereich, weshalb die Beschwerdeführerin seit 1999 eine Invalidenrente von 80 % beziehe (Urk. 9/131/57).
3.3.4 Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 3. Oktober 2008 fest, es bestünden unzweifelhaft noch deutliche Folgen des am 18. September 1996 erlittenen Beschleunigungstraumas der HWS. Im Vordergrund stünden ständige Nacken- und Kopfschmerzen, welche unter körperlicher Belastung zunähmen, mit dann begleitend Schwindel, Nausea und präsynkopalen Gefühlen. Als Befund relevant sei vor allem der Palpationsbefund mit deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur, mit zusätzlich umschriebenen, etwa mandelgrossen Myogelosen parazervikal beidseits. Die Beweglichkeit der HWS sei endgradig eingeschränkt. Neurologische Ausfälle fänden sich keine, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei (Urk. 9/131/17-19).
3.3.5 PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, nahm am 20. Oktober 2008 zu den Observationsaufnahmen und zum Bericht von Dr. E.___ Stellung. Er hielt dabei im Wesentlichen fest, auf den Observationsaufnahmen würden bei der Beschwerdeführerin keine wesentliche Beeinträchtigung der Wirbelsäulenfunktion und insbesondere keine signifikante Beeinträchtigung der HWS-Funktion offensichtlich. Wie die Funktionalität der Wirbelsäule inkl. HWS und allfällige Schwindelbeschwerden an den Tagen, an denen keine Observationsaufnahmen vorlägen, gewesen seien, könne er natürlich nicht beurteilen (Urk. 9/118).
3.3.6 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, beide Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielten am 8. Juli bzw. 28. August 2009 fest, die von der Beschwerdeführerin angegebenen subjektiven Beschwerden seien aus orthopädisch-chirurgischer Sicht in keiner Weise nachvollziehbar. Alle technischen Untersuchungen (Röntgen-Aufnahmen und MRI) zeigten unauffällige Verhältnisse. Die gesichteten Videoaufnahmen zeigten eine freie Beweglichkeit aller grosser Gelenke und der Wirbelsäule. Es sei nicht einmal zu erkennen, dass Schmerzen bei den Bewegungen und beim Sport auftreten würden. Abgesehen davon, dass wohl niemand mit starken Schmerzen Sport treiben würde, geschehe zum Beispiel das Wiederaufrichten aus gebückter Haltung flüssig und ohne Abstützreaktion der Arme auf den Oberschenkeln. Die HWS zeige durch die unbehinderte Kopfdrehung ebenfalls eine freie Beweglichkeit. Insbesondere Eislaufen und Skifahren stellten hohe Ansprüche an das Gleichgewichtsorgan. Das Betreiben dieser Sportarten mit den angegebenen Einschränkungen sei aus medizinischer Sicht sehr fragwürdig. Ausserdem würde sich wahrscheinlich niemand mit Kopfschmerzen und Schwindel in die Sonne legen. Die anlässlich der neuropsychologischen Testung bei Prof. Dr. phil. C.___ von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben könnten anhand der aktuellen Aktenlage körperlich medizinisch nicht mehr nachvollzogen werden. Es dränge sich vielmehr der Verdacht der Aggravation auf, die das damalige Untersuchungsergebnis verfälschen könnten (Urk. 11/6/204/5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres RAD vom 8. Juli bzw. 28. August 2009 (Erw. 3.3.6).
Die Einschätzung des RAD stimmt sowohl mit derjenigen von Dr. E.___, welcher auf den Observationsaufnahmen ebenfalls keine beschwerdebedingten Einschränkungen sichten konnte (Erw. 3.3.2) als auch mit derjenigen von PD Dr. G.___, welcher keine wesentliche Beeinträchtigung der Wirbelsäulenfunktion und insbesondere keine signifikante Beeinträchtigung der HWS-Funktion beobachtete (Erw. 3.3.5), überein. PD Dr. G.___ weist jedoch zu Recht darauf hin, dass Dr. Z.___ vor der Observation zuletzt ebenfalls lediglich eine endgradige (Urk. 9/109/44-45) bzw. eine etwa 20%ige Bewegungseinschränkung der HWS (Urk. 9/109/46-47) festhielt und gemäss dessen Einschätzung trotzdem eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit bestand. Die Ärzte des RAD und Dr. E.___ führen nur aus, dass keine Einschränkung der Beweglichkeit sichtbar sei. Zur Frage, inwieweit die beobachtete Beweglichkeit im Widerspruch zur zuvor attestierten steht, nehmen sie jedoch keine Stellung.
Bei der Würdigung der Einschätzung des RAD gilt es jedoch insbesondere zu beachten, dass die ursprüngliche Rentenzusprache unter anderem durch neuropsychologische Einschränkungen begründet war. So hielt das Gutachten der Klinik B.___ vom 14. Dezember 2000 (Urk. 9/67/9-40) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht fest. Prof. Dr. phil. C.___ hielt nämlich anlässlich der neuropsychologischen Beurteilung vom 2. September 2000 fest: „Vor dem Hintergrund eines knapp durchschnittlichen Gesamtniveaus liegen in obigen Befunden bei Frau X.___ deutlich und isoliert im Vordergrund die allgemein tiefe Handlungsgeschwindigkeit, der baldige Leistungsabfall innerhalb monotoner und langdauernder Tätigkeiten, die übermässigen, teils sogar extremen zeitlichen Leistungsschwankungen, und die übermässige Empfindlichkeit auf (Leistungs-)Druck von aussen. In den 2 Jahren seit einem Aufenthalt in der Klinik J.___ hat sich zwar das Konzentrationsvermögen von Frau X.___ verschlechtert, aber sie ist offensichtlich im Stande, bzw. hat sie in der Zwischenzweit gelernt, besser mit ihren geringen Energien Haus zu halten.“ (Urk. 9/67/43). Weder die Ärzte des RAD noch Dr. E.___ erklären, wie sie anhand der Observationsaufnahmen feststellen konnten, dass bei der Beschwerdeführerin die von Prof. Dr. phil. C.___ attestierten neuropsychologischen Defizite nicht mehr vorhanden sind. Die erstellten Observationsaufnahmen sind denn auch nicht geeignet, die von Prof. Dr. phil. C.___ erhobenen Einschränkungen zu überprüfen. Die im Aufgabenbereich ausgeführten Aufgaben, namentlich Kinderbetreuung, die Vornahme von Einkäufen etc., stellen nämlich weit geringere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, die Handlungsgeschwindigkeit und die Leistungskonstanz als die Tätigkeit als Sekundarlehrerin. So attestierte die Klinik B.___ der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 14. Dezember 2000 für den Aufgabenbereich denn auch lediglich eine 30%ige Einschränkung, während sie für den Erwerbsbereich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt (Urk. 9/67/38).
Nach dem Gesagten bilden die Observationsaufnahmen und die dazu erstellten Berichte des RAD und von Dr. E.___ keine hinreichende Grundlage, um eine allfällige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und insbesondere auch deren Ausmass schlüssig beurteilen zu können.
4.2 Die Observationsaufnahmen lassen jedoch Zweifel begründen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich lediglich noch zu 20 % arbeitsfähig ist. Da auch die übrigen medizinischen Akten keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bilden, können der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung der vorhandenen medizinischen Akten und der Observationsaufnahmen ein polydisziplinäres (rheumatologisches, neurologisches, neuropsychologisches und psychiatrisches) Gutachten in Auftrag gibt und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2009 neu entscheidet.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 26. November 2009 und vom 1. Dezember 2009 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2009 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).